Urtheil vom 28. Februar 1879 in Sachen Keller.
A. Nach dem Schuldbetreibungsgesetze für den Kanton Schaff
hausen zerfällt die Schuldbetreibung: I. in den abgekürzten,
II. den Exekutions- und III. in den ordentlichen Rechtstrieb.
Im abgekürzten Rechtstrieb sind zu betreiben alle Forderungen,
welche den Betrag von 20 fl. nicht übersteigen. Auf dem Wege
des Exekutionsrechtstriebes werden betrieben: alle Forderungen
über 20 fl. bis auf die Höhe von 50 fl. und alle diejenigen
Forderungen, welche 20 fl. übersteigen und durch Faustpfand ge
deckt sind oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzen. Im ordent
lichen Rechtstriebe sind alle übrigen Forderungen geltend zu ma
chen. Bleibt die Betreibung erfolglos, so kann für Forderungen,
welche im abgekürzten Rechtstriebverfahren betrieben werden müssen,
der Konkurs nicht verlangt werden, sondern es findet letzterer nur
statt, wenn der ordentliche oder der Exekutionsrechtstrieb gegen
den Schuldner gesetzlich ausgeführt und die Befriedigung der
Gläubiger nicht bis auf einen Rest von 50 fl. resp. 20 fl. er
folgt ist. Die Falliten werden rücksichtlich der Qualifikation ihrer
Zahlungsunfähigkeit eingetheilt in: I. unglückliche, II. fahrläs
sige, III. muthwillige und IV. betrügerische Falliten. Nach dem
Konkursgesetze vom Jahre 1850 (Art. 119) hat der Konkurs in
allen Fällen den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur gericht
lichen Rehabilitation zur natürlichen Folge und sind die Falliten
der II. bis IV. Klasse überdies mit Strafe zu belegen, welche
für diejenige der II. und III. Klasse je nach Maßgabe der Um
stände in Gefängniß von 4 Tagen bis 3 Monaten besteht. Nach
Art. 5 der Kantonsverfassung von 1876 findet jedoch der Aus
schluß vom Aktivbürgerrechte nur noch statt wegen selbstver
schuldeten Konkurses und tritt die Rehabilitation durch Be
friedigung der Gläubiger ein. Bezüglich der im abgekürzten und
Exekutionsverfahren ausgetriebenen Schuldner, welche keine voll
ständige Zahlung leisten können, enthält 122 des Schuldbe
treibungsgesetzes die Bestimmung, daß dieselben auf Anrufen des
Gläubigers vom Bezirksgerichte mit Stillstellung im Aktivbür
gerrecht für 1 bis 6 Jahre und nach Maßgabe der Umstände
mit Wirthshausverbot von 1 bis 4 Jahren, und da, wo die
Stillstellung im Aktivbürgerrechte nicht anwendbar sei, oder bei
vorhandenen Erschwerungsgründen mit Gefangenschaft von 2 bis
20 Tagen und nach Maßgabe der Umstände mit Wirthshaus
verbot von 1 bis 4 Jahren zu belegen seien.
B. Gestützt auf diese Bestimmung wurde Rekurrent vom Be
zirksgerichte Schaffhausen am 27. Mai 1878 wegen Nichtbezah
lung von zwei Forderungen von 25 Fr. und 12 Fr. 50 Cts.
mit sechs und am 7. Mai 1878 wegen Nichtbezahlung einer For
derung von 4 Fr. mit zwei Tagen Gefängniß belegt.
C. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesgerichte, indem
er behauptete, die beiden Beschlüsse verletzen den Art. 59 lemma 3
der Bundesverfassung, welcher den Schuldverhaft abgeschafft habe.
Nach dieser Verfassungsbestimmung dürfe Niemand um einer
Schuld willen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden. Die
Bezahlung der Schulden sei ihm wegen unverschuldeter Verdienst
losigkeit unmöglich gewesen.
D. Bezirksgericht und Regierungsrath von Schaffhausen tru
gen auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Erstere bemerkte in seiner Vernehmlassung vorerst, die
Verdienstlosigkeit des Keller sei keine unverschuldete, sondern eine
Folge von dessen Bestrafung wegen Erpressungsversuch gewesen,
und fügte dann bei: Nach Art. 122 des Schuldbetreibungsge
setzes komme für das Minimum der Strafe nicht in Betracht,
ob die Insolvenz eine verschuldete oder unverschuldete sei; eine
Strafe müsse laut Gesetz ausgesprochen werden, die Unterschei
dung habe nur auf das Strafmaß Bezug. Der Art. 59 der Bun
desverfassung spreche nur von der Abschaffung des Schuldver
haftes. Ein solcher Verhaft sei derjenige, welcher in der Ent
ziehung der persönlichen Freiheit behufs Tilgung der Schuld
oder bis zur Tilgung der Schuld bestehe. Die Bestrafung we
gen Insolvenz habe aber einen ganz andern Charakter; sie er
folge, weil der Schuldner nicht bezahlt habe, sie sei eine eigent
liche Strafe.
Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen schloß sich,
was den Charakter des über den Rekurrenten verhängten Ver
haftes betrifft, den Ausführungen des Bezirksgerichtes an. Da
gegen gelangte derselbe bezüglich der Zulässigkeit des Verhaftes,
gestützt auf Art. 5 der gegenwärtigen Kantonsverfassung, zu fol
genden Schlüssen:
-
daß eine Bestrafung nach Art. 122 des Konkursgesetzes
nicht mehr eo ipso zu erfolgen habe, sondern nur bei konstatir
tem eigenem Verschulden; und
-
daß gemäß Art. 7 der Uebergangsbestimmungen der Kan
tonsverfassung auch in Konkursfällen eine Einstellung im Aktiv
bürgerrechte auf nicht länger als fünf Jahre erfolgen könne.
Mit diesen Schlüssen erklärte sich auch das Obergericht, wel
chem der Regierungsrath dieselben vorgelegt hatte, ausdrücklich
einverstanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Als Schuldverhaft, welcher durch Art. 59 lemma 3 der
Bundesverfassung abgeschafft worden, ist derjenige Verhaft an
zusehen, welcher als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer For
derung dient, sei es, daß dadurch die Erfüllung einer Ansprache
erzwungen, sei es, daß durch den Verhaft eine Forderung, welche
nicht den Charakter einer Strafe hat, getilgt werden soll. Da
gegen ist derjenige Verhaft, welcher Jemandem als öffentliche
Strafe, wenn auch an Stelle einer andern, insbesondere einer
Geldstrafe, auferlegt wird, kein Schuld-, sondern eben Straf
verhaft.
-
Frägt es sich nun, welche Natur die dem Rekurrenten auf
erlegte Gefangenschaft habe, so kann es nicht zweifelhaft sein,
daß dieselbe den Charakter einer Strafe und nicht denjenigen
des Schuldverhaftes hat. Sie ist im Gesetze selbst ausdrücklich
als Bestrafung der Insolvenz außer dem Konkurs bezeichnet
und daß sie dies ist, geht mit völliger Sicherheit daraus hervor,
daß weder die Gefangenschaft noch die Einstellung im Aktivbür
gerrecht, an deren Stelle sie ausnahmsweise, wo nämlich die
Stillstellung in den politischen Rechten nicht statthaft ist, tritt,
als Exekutionsmittel zur Eintreibung unbefriedigt gebliebener
Ansprachen dient. Denn wenn auch nach Art. 5 der schaffhau
senschen Verfassung vor Ablauf der Zeit, für welche der Entzug
des Aktivbürgerrechtes erkannt wurde, die Rehabilitation durch
Befriedigung der Gläubiger eintritt, so kann doch nach Sinn
und Geist der Fakt. A aufgeführten Bestimmungen des Konkurs
gesetzes nichts destoweniger keinem begründeten Zweifel unter
liegen, daß das Gesetz den Entzug der politischen Rechte nicht
im privaten Interesse der Gläubiger, um denselben ein Zwangs
mittel zur Eintreibung ihrer Forderungen zu verschaffen, sondern
lediglich im öffentlichen Interesse, als Folge und Strafe
des Konkurses resp. der Insolvenz verhängt. Bekanntlich war bis
in die jüngere Zeit nach dem Rechte nicht weniger Staaten der
Konkurs stets mit der Einstellung im Aktivbürgerrechte bis zur
Rehabilitation begleitet, und es hat durchaus nichts Auffallendes,
sondern erscheint im Gegentheil ganz logisch, daß mit der In
solvenz auch der Entzug der politischen Rechte, als deren Folge,
dahinfällt.
-
Dagegen könnte in Frage kommen, ob die angefochtenen
Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Schaffhausen nicht gegen Art. 5
der dortigen Kantonsverfassung verstoßen, insofern nämlich aus
denselben nicht ersichtlich ist, ob das Bezirksgericht die Zahlungs
unfähigkeit des Rekurrenten als eine verschuldete oder unverschul
dete angesehen habe, während nach der citirten Verfassungsbe
stimmung und deren Interpretation durch die obersten Admini
strativ- und Justizbehörden nur im erstern Falle eine Bestrafung
statthaft ist. Nun geht aber aus der Berichterstattung des Be
zirksgerichtes hervor, daß dasselbe die Insolvenz des Keller in
der That als eine verschuldete angesehen hat und da auch in der
Rekursschrift selbst bestätigt wird, daß dieselbe die Folge eines
vom Rekurrenten verübten gemeinen Vergehens und der deßhalb
verwirkten Strafe war, so erscheint die Annahme ohne Weiters
begründet, daß das Bezirksgericht bei Erlaß der rekurrirten Be
schlüsse wirklich von der in seiner Vernehmlassung geltend ge
machten Ansicht ausgegangen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.