-
Urtheil vom 14. Juni 1879 in Sachen
Odermatt und Konsorten.
A. Die Beschwerdeführer sind Besitzer von Liegenschaften am
Bürgenberge, Kantons Nidwalden. Diesen Liegenschaften stehen
Holzservituten an den der Uertekorporation Stansstad gehörigen
Waldungen zu, nach welchen ihre Eigenthümer aus den Kor
porationswaldungen das nöthige Bau- und Brennholz beziehen
dürfen. Während früher dieser Holzbezug unentgeltlich geschah,
anerkannte das geschworene Gericht am 19. April 1708 der
Uerte das Recht, "auf jeden Stock ein leidentliches und billiges
Luoder in Bescheidenheit zu machen." Am 14. März 1839
wurde das Luoder durch gerichtliches Urtheil im Maximum auf
4 fl. 20 Schilling, am 9. November 1844 durch Vertrag im
Maximum auf 5 fl. per Stück festgesetzt.
Am 23. Jänner 1878 setzte die Uertekorporation für den
Bezug von Hag- und Bauholz ein Holzluoder von 15 Cts. per
Kub.-Fuß fest und entzog zugleich den Berechtigten das Ab
holz.
Gegen diesen Beschluß riefen Rekurrenten den Schutz der
Gerichte an; sie wurden aber vom Obergerichte von Nidwalden
leistete Unverletzlichkeit des Eigenthums und der Rechtsame ver
letzt, und führten zur Begründung dieser Behauptung im Wesent
lichen an: Obgleich ihr Recht ursprünglich ein unentgeltliches
gewesen sei, so weigern sie sich nicht, das übliche Luoder als
Beitrag an die Administrationskosten zu bezahlen. Ein Beitrag
an diese Kosten könne aber das Luoder einzig sein. Obergericht
und Uerte bestreiten dies zwar, erklären aber doch, das Luoder
dürfe auch nicht ein theilweiser Kaufpreis sein und den Holz
bezug illusorisch machen. Nach dem obergerichtlichen Urtheile
werde aber das Luoder effektiv zu einem theilweisen Kaufpreise
und nun könne es nicht der Reflexion eines kantonalen Gerichtes
zustehen, eine Rechtsame zu kassiren, welche durch die Verfassung
ausdrücklich als unverletzlich gewährleistet sei.
C. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald
und die Uertekorporation stellten dem Rekurse vorerst die Ein
rede der Verspätung entgegen und überdies bestritt die Korpora
tion die Statthaftigkeit desselben, weil er gegen ein Urtheil und
nicht gegen eine "Verfügung" einer kantonalen Behörde ge
richtet sei.
Eventuell trugen dieselben auf Abweisung der Beschwerde an,
indem sie auf dieselbe entgegneten: Ob die Güter der Rekur
renten ein Holzrecht in den Uertewaldungen besitzen, sei bis jetzt
mit Urtheil vom 28. November 1878 abgewiesen, im Wesent
nicht entschieden worden und stehe daher nicht fest. Allerdings
lichen unter folgender Begründung: Das Luoder solle nach den
könnte eine allfällige Rechtsame durch Ansetzung eines allzuhohen
frühern Urtheilen ein leidentliches, billiges und bescheidenes sein
Luoders geschmälert werden; anderseits liege es aber im Sinn
und es möge nach dem Ausdruck des Urtheils von 1839
"beiund Geist der frühern Urtheile, daß das Luoder den jeweiligen
fest
wiedereintretender Zeit und Umständen" ein neues Luoder
Zeitverhältnissen angepaßt werde. Wenn über solche Rechte
gesetzt werden. Die Festsetzung des Luoders nun auf 15 Cts.
Streit entstehe, so habe nicht das Bundesgericht, sondern die
per Kub.-Fuß sei in Hinsicht auf jetzige Zeitverhältnisse nicht
kantonalen Gerichte entgültig zu entscheiden, wie dies bisher
als unleidentlich, unbillig oder unbescheiden zu erachten, insbe
beständig geschehen sei.
sondere sei keine Rede davon, daß der Holzbezug durch die ein
D. In der Replik stellten Rekurrenten das Zwischengesuch,
daß die Uertekorporation sich bestimmt erkläre, ob sie ihre Recht
geklagten Luoderansätze, welche nicht bloß als ein Zeichnerlohn
samen anerkenne, und daß im Bestreitungsfalle der Rekurs sistirt
oder als Beitrag an die Administrationskosten aufzufassen seien,
illusorisch gemacht werde.
werde.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich M. Odermatt und
E. Die Uertekorporation beantragte Abweisung auch dieses
Konsorten beim Bundesgerichte. Sie behaupteten, durch dasselbe
Zwischengesuches.
werde die in Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung gewähr
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Das angefochtene Urtheil ist am 28. November 1878 er
lassen und der vorliegende Rekurs am 27. Jänner 1879, also
am letzten Tage der sechzigtägigen Rekursfrist, in Luzern auf
die Post gegeben worden. Derselbe erscheint somit gemäß wie
derholten Entscheiden des Bundesgerichtes nicht als verspätet.
-
Daß unter den Verfügungen kantonaler Behörden, gegen
welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht zu
lässig ist, auch Urtheile kantonaler Gerichte zu verstehen sind,
hat das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 6. Oktober
1877 in Sachen Peter (amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen Bd. III, S. 642 Erw. 1) ausgesprochen
und ist hier lediglich auf das dort Gesagte zu verweisen.
-
In der Hauptsache handelt es sich nicht um einen Ein
griff des Staates in Rechtsame der Rekurrenten, sondern um
die Frage, ob diese Rechtsame durch die Luoderforderung der
Uertekorporation in der von derselben festgestellten Höhe ver
letzt werden. Es liegt somit, da unzweifelhaft sowohl die von
den Rekurrenten geltend gemachten Rechtsame als die Luoder
forderung der Uertekorporation als Privatrechte erscheinen, ein
reiner Civilstreit vor, indem die Litiganten über Umfang und
rechtliche Natur der gegenseitig beanspruchten Privatrechte nicht
einig gehen. Solche Streitigkeiten sind aber, wie das Bundes
gericht insbesondere in Sachen Ellmer (Urtheil vom 21. März
1879, abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. V, S. 45 ff.)
ausgeführt hat, ausschließlich von den Civilgerichten zu ent
scheiden und es steht dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof
nicht zu, die in solchen civilrechtlichen Streitigkeiten von den
kantonalen Gerichten erlassenen Urtheile nach ihrer materiellen
Richtigkeit zu prüfen. Wenn daher das nidwaldensche Obergericht
auf die Klage der Rekurrenten selbst, dahin entschieden hat, daß
die den Rekurrenten zustehenden Rechtsame durch das von der
Uertekorporation geforderte Luoder nicht verletzt werden, so muß
es dabei sein Verbleiben haben und kommt es dem Bundes
gerichte nicht zu, Umfang und rechtliche Natur der Rechtsame
oder des Holzluoders anders festzustellen.
-
Da demnach das Bundesgericht zur Beurtheilung der
Beschwerde nicht kompetent ist, so fällt auch das Zwischengesuch
ohne Weiters dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz hierorts nicht
eingetreten.