zeichnung eines bestimmten Domizils als Zahlungsort eines
Wechsels habe der Schuldner Kaderli sich dem dortigen Ge
richtsstande für die Wechselklage und Wechselbetreibung unter
worfen. Es könne daher nicht wohl bestritten werden, daß die
Einleitung des Rechtstriebes gegen Kaderli in Solothurn statt
haft gewesen sei, indem lediglich auf diesem Wege die Wechsel
exekution stattfinde. Nun finde das Betriebsverfahren seinen Ab
schluß im Geldstagsurtheil, welches demnach einen integrirenden
Bestandtheil des Schuldbetreibungsverfahrens bilde. Frage es
sich nun, ob dieses Geldstagsurtheil auch im Kanton Bern
Vollziehung finden müsse, so seien zwei Auffassungen möglich,
42. Urtheil vom 20. Juni 1879 in Sachen
einmal die, daß ein Konkurserkenntniß am Orte des gewählten
Solothurnische Bank.
Gerichtsstandes erfolgen könne, die Vollziehung aber am wirk
A. Durch Wechsel, datirt Solothurn den 22. April 1878, ver
lichen Wohnorte des Schuldners stattfinden müsse. Oder man
lege dem Konkurserkenntniß nicht den Charakter eines rechts
pflichtete sich Johannes Kaderli von Höchstetten bei Koppigen,
bernischen Amtsbezirkes Burgdorf, am 25. Juli 1878 im Domi
kräftigen Civilurtheils bei, sondern betrachte dasselbe als den
zil der solothurnischen Bank in Solothurn, an die Ordre ihrerformellen Abschluß des Schuldbetreibungsverfahrens, dann werde
selbst die Summe von 200 Fr. zu bezahlen.
die Exekution des Erkenntnisses aus innern Gründen da erfolgen
Da die Zahlung zur Verfallzeit nicht erfolgte, ließ die Gläu
müssen, wo die Betreibung angehoben und durchgeführt worden sei.
bigerin Protest mangels Zahlung erheben und leitete später gegen
Kaderli in Solothurn den Rechtstrieb ein, nach dessen erfolg
loser Durchführung das Amtsgericht von Solothurn-Lebern am
4. November 1878 gegen Kaderli das Geldstagsurtheil ausfällte
und letzteres im solothurnischen Amtsblatte publizirte.
Die Amtsschreiberei Solothurn, als Geldstagsbehörde, ver
langte darauf von den bernischen Behörden Inventarisation des
in Höchstetten befindlichen Vermögens des Kaderli; allein der
Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern wies das
Gesuch ab, weil abgesehen davon, ob sich die Verzeigung des
Domizils in dem von Joh. Kaderli ausgestellten Wechsel nicht
bloß auf den Zahlungsort, resp. den Ort der Protesterhebung
beziehe, gegen den im Kanton Bern niedergelassenen Schuldner
Kaderli jedenfalls an keinem andern Orte als an demjenigen
seines Wohnsitzes der Geldstag erkannt und ausgeführt werden
könne.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Solothurnische
Bank beim Bundesgerichte, indem sie vorbrachte: Durch die Be
Bei der ersten Auffassung widerstreite der Entscheid des berni
schen Appellations- und Kassationshofes dem Art. 61 der Bundes
verfassung, bei der zweiten enthalte er eine Verletzung der Kon
kordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810, welchen Bern
und Solothurn beigetreten seien. Der Entscheid sei daher jeden
falls rechtlich unhaltbar, sei es, daß man von der Ansicht aus
gehe, der Konkurs sei im Kanton Bern nach bernischem Rechte
zu vollziehen, sei es, daß man der bernischen Behörde die weiter
gehende Verpflichtung aufer lege, die inventarisirten Effekten des
Cridars an die Konkursmasse in Solothurn auszuliefern.
Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß das Erkenntniß
des bernischen Appellations- und Kassationshofes vom 1. Februar
1879 aufgehoben und erkannt werde, es sei die kompetente
bernische Behörde gehalten, dem Begehren der Amtsgerichts
schreiberei Solothurn um Inventarisation des Vermögens des
Joh. Kaderli behufs dessen konkursrechtlicher Liquidation in
Solothurn, eventuell behufs Vollziehung des solothurnischen
eidgenössischen Räthe, an welche jener Fall auf dem Wege der
Geldstagsurtheils im Kanton Bern nach den Vorschriften des
Beschwerdeführung gelangte, erklärten es für zweifelhaft, ob ein
bernischen Vollziehungsverfahrens in Schuldsachen nachzukommen.
Fallimentsdekret als rechtskräftiges Civilurtheil betrachtet werden
C. Der bernische Appellations- und Kassationshof bezog sich
könne, und bei näherer Prüfung muß jene Ansicht als unrichtig
gegenüber der Beschwerde lediglich auf die Motive des ange
verworfen werden. Ein Civilurtheil ist ein richterliches Erkennt fochtenen Entscheides.
niß, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei
Von Kaderli ging eine Antwort nicht ein.
Parteien beendigt und der Beklagte entweder zu einer Leistung
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
an den Kläger verurtheilt oder von dem klägerischerseits geltend1. Der von Joh. Kaderli zu Gunsten der Rekurrentin aus
gemachten Rechtsanspruch freigesprochen worden ist und zwar mit
gestellte eigene Wechsel ist kein Domizilwechsel, weil er keinen
der Wirkung, daß jede neue Geltendmachung des entschiedenen
vom Ausstellungsorte Solothurn verschiedenen Zahlungsort auf
Rechtsanspruches abgeschnitten wird und der obsiegende Kläger
weist. Indessen gilt der Ausstellungsort bei eigenen Wechseln
die Erfüllung der festgestellten Leistung durch ein Vollziehungs
allerdings auch als Zahlungsort und wechselrechtlicher Wohnort
begehren erwirken kann. Nun besteht die Vollziehung darin, daßdes Ausstellers und da letzterer gegen die in Solothurn gegen
der Verurtheilte durch Zwang der zuständigen Behörden ange
ihn angehobene Betreibung und die dortseits erfolgte Konkurs
halten wird, die ihm durch das Urtheil auferlegte Verbindlichkeiteröffnung seinerseits keine Beschwerde erhoben hat, so fällt die
zu erfüllen, und wenn daher Art. 61 der Bundesverfassung be
Frage, ob der solothurnische Gerichtsstand für ihn als forum
stimmt, daß rechtskräftige Civilurtheile, die in einem Kanton er
prorogatum begründet sei, hier außer Betracht, und ist ledig
lassen werden, auch in andern Kantonen vollzogen werden sollen,
lich zu untersuchen, ob, wie Rekurrentin verlangt, die Eröffnung
so geht Sinn und Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung offen
des Konkurses in Solothurn auch am ordentlichen Wohnorte
bar dahin, daß jeder Kanton verpflichtet sei, auf Antrag Des
des Kaderli im Kanton Bern anzuerkennen und daher die berni
schen Behörden pflichtig seien, entweder selbst das Konkursver jenigen, der ein obsiegliches Urtheil erhalten hat, die nach seiner
Gesetzgebung zulässigen Zwangsmittel anzuwenden, um die Er
fahren über das dortige Vermögen des Schuldners zu eröffnen
füllung der urtheilsmäßigen Verpflichtung herbeizuführen.
oder letzteres an die solothurnische Konkursbehörde auszuliefern.
Durch das Konkurserkenntniß wird dagegen weder über streitige
2. Zur Begründung ihres Begehrens hat Rekurrentin sich auf
Ansprüche entschieden, noch wird durch dasselbe Jemand zu einer
die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 und,
Leistung verurtheilt. Dasselbe erfolgt, wenn der Schuldner im
sofern nämlich das Konkurserkenntniß als rechtskräftiges Civil
Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich befindet, also nicht mehr
urtheil zu betrachten sei, auf Art. 61 der Bundesverfassung be
im Stande ist, die gegen ihn durch Urtheil oder durch einen
rufen. Allein dasselbe läßt sich weder auf diese Verfassungsbe
gleichwirkenden Akt festgestellten exekutionsfähigen Ansprüche zu
stimmung noch auf die Vorschriften jener beiden Konkordate
befriedigen, und sein Zweck besteht darin, das Vermögen des
stützen.
Debitors, Konkursiten, soweit es reicht, zur Befriedigung seiner3. Was vorerst den Art. 61 der Bundesverfassung betrifft,
Gläubiger zu verwenden (vergl. 1569 des soloth. Civ. Ges. B.).
welcher besagt, daß die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem
Zu diesem Zwecke entzieht die Konkurseröffnung dem Schuldner
Kanton gefällt seien, in der ganzen Schweiz vollzogen werden
die Disposition über sein Vermögen, um dasselbe unter richter
sollen, so ist es zwar richtig, daß der Bundesrath fr. Zt. in
licher Aufsicht nach einer bestimmten rechtlichen Ordnung im
dem Falle Amone (Ullmer Bd. II Nr. 1094) die Ansicht aus
Interesse der Gläubiger, d. h. zur Tilgung ihrer Forderungen
gesprochen hat, ein Konkurserkenntniß sei nach Inhalt und
zu versilbern. Das Konkursverfahren ist somit ein exekutivisches
Wirkung ein Civilurtheil. Allein schon die Kommissionen der
Verfahren; es schließt sich an die Exekution an und zwar er
scheint es als generelle Exekution, während die einfache Zwangs
vollstreckung nur die zwangsweise Erfüllung einer einzelnen
Verbindlichkeit im Auge hat. Nach den schweizerischen Prozeß
gesetzgebungen tritt dasselbe denn auch insbesondere auf Antrag
eines Gläubigers dann ein, wenn die Schuldbetreibung, d. h.
die Exekution für eine fällige Geldforderung ohne Erfolg durch
geführt worden ist, und so erklärt Rekurrentin selbst das Kon
kurserkenntniß als den formellen Abschluß des Schuldbetreibungs
verfahrens; ganz in Uebereinstimmung mit den 1564 ff. des
soloth. Civ. Ges. B., welches die Geldstagsbetreibung und das
Geldstagsverfahren in dem Abschnitte "über die Schuldbe
treibungen" behandelt, sowie mit 215 der soloth. C. P. O.,
welcher bestimmt, daß Urtheile, durch welche einer Partei eine
Geldsumme zugesprochen wird, auf dem Wege der Schuldbe
treibung zu vollziehen seien. Das Konkurseröffnungsdekret
erscheint somit überall nicht als ein Civilurtheil oder ein gleich
wirkender Akt, sondern als ein Akt der Exekution, dessen Wir
kungen für andere Kantone nicht durch Art. 61 der Bundes
verfassung, sondern einzig und allein durch die von der Rekur
rentin selbst angerufenen Konkordate bestimmt werden. Es ist
denn auch bisher immer angenommen worden und Rekurrentiin
anerkennt selbst, daß diese Konkordate noch in Kraft bestehen,
während dieselben bei der Anwendung des Art. 61 der Bundes
verfassung (welcher schon wörtlich in der frühern Bundesver
fassung Art. 49 enthalten war) auf Konkurserkenntnisse offenbar
ihre wesentlichste Bedeutung verlieren würden.
4. Die beiden erwähnten Konkordate nun stellen allerdings
wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Vermögen den Grund
satz der Universalität des Konkurses auf, indem sie diejenigen
Kantone, welche denselben beigetreten sind, verpflichten, alle
einem Falliten zugehörigen Effekten, unbeschadet der darauf haf
tenden Rechte des Inhabers, in die Hauptmasse abzuliefern.
Diese Verpflichtung besteht aber selbstverständlich nur insofern,
als der Konkurs vom kompetenten Richter eröffnet worden ist
und als zuständig zur Eröffnung des Fallimentes erscheint nun,
wie die Bundesbehörden konstant angenommen haben, der Richter
am Wohnsitze des Schuldners, so zwar, daß bei mehrfachem
Wohnsitze die Konkordate keine Anwendung finden, sondern jeder
Kanton berechtigt ist, einen besondern Konkurs durchzuführen.
Nun hat aber Joh. Kaderli unbestrittenermaßen seinen Wohn
sitz ausschließlich in Höchstetten, Kanton Bern. In Solothurn
besitzt derselbe einen Wohnsitz überall nicht, sondern es kommt
dieser Ort lediglich als wechselrechtlicher Wohnort (domicile élu)
des Kaderli in Betracht und ein solcher erwähnter Wohnsitz be
gründet kein forum domicilii, sondern hat lediglich die Bedeutung
einer Prorogation des Gerichtsstandes, resp. einer Unterwerfung
unter einen andern als den Gerichtsstand des Wohnortes. Ob
nun eine Prorogation des Konkursgerichtsstandes überhaupt
statthaft oder, als mit der Natur des Konkursverfahrens unver
einbar, unbedingt ausgeschlossen sei, kann hier, da Kaderli nicht
rekurrirt hat, unerörtert bleiben. Zweifellos ist, daß weder bundes
gesetzliche Bestimmungen noch die beiden Konkordate den Wohn
sitzkanton verpflichten, auf einen solchen, am bloß erwählten
Domizil ausgebrochenen Konkurs irgend welche Rücksicht zu
nehmen, sondern die Konkordate nur den Fall im Auge haben,
wo der Konkurs am realen Wohnsitz des Schuldners eröffnet
worden ist, indem es unmöglich die Meinung der konkordirenden
Kantone gewesen sein kann, den naturgemäßen, überall im öffent
lichen Interesse bestimmten Konkursgerichtsstand am realen Wohn
sitze des Schuldners zu Gunsten desjenigen eines fiktiven Wohn
sitzes aufzugeben und die Auseinandersetzung des Schuldners
mit seinen Gläubigern einem andern Richter und anderm Rechte,
als denjenigen, unter denen der Schuldner nach seinem ordent
lichen Wohnsitze steht, zu überlassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.