96 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 22.
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde fehl. Ein nicht
vorhandenes Vermögensstück kann allerdings nicht ver-
arrestiert werden, die Arrestierung eines Guthabens aber
. . hat nach der Praxis die Behörde auf die Behauptung des
Auestgläubigers
hin vorzunehmen, und die Frage, ob die
Forderung besteht,
und die angegebenen Personen wirk-
lich deren Gläubiger
und Schuldner sind, bleibt aus-
schliesslich dem Gericht
zur Entscheidung vorbehal-
ten. Dem Begehren auf Verarrestierung der behaupteten
Forderung der' Eierhandels-Aktiengesellschaft gegen
Alfred
Popper war deshalb Folge zu geben, vorausgesetzt
dass
der letztere zur Zeit der Auswirkung des Arrestes
wirklich
in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. Ob das
der Fall war, hat die Vorinstanz nicht festgestellt, was
nachzuholen ist.
In diesem Sinne wird die Sache an die .
kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, festzustellen
ob der vom Arrestgläubiger bezeichnete Schuldner des
verarrestierten angeblich gegen
ihn bestehenden Gut-
habens
im Zeitpunkt der Arrestaufnahme in der Schweiz
seinen 'Vohnsitz
hatte. .
22. Entscheid vom S.Juni l.9a3. i. S. lupf.
Pfändbarkeit der von der Stickereitreuhandgenossenschaft
ausgerichteten Entschädigung
für die Stillegung von Schlffli-
lohnstickmaschinen.
A. -Die unter Mitwirkung des Bundes zur Milderung
der gegenwärtigen Notlage
der Stickereiindustrie ge-
gründete
und von ihm unterstützte Stickereitreuhand-
genossenschaft verabfolgt Subventionen
zur Förderung
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 22. 97
und Hebung der Fabrikation und des. Exportes, und
zwar unter anderem in der Form' der Subventionie-
rang von auf Antrag der Eigentümer 'o?er Pächner
für mindeStens drei Monate durch Plonblerung stIll-
gelegten gebrauchsfähigen Schifflilohnstickmaschinen.
Zum Bezug der Stillegunsgsentschädigung
ist in der
Regel jeder Lohnsticker berechtigt, dem es unmöglich
ist, Ware zum Selbstkostenpreis zu erhalten . Als
Stillegungsentschädigung wird pro
Werktag bezanlt
an den Eigentümer oder Pächter einer 10-Yards-Schlff-
listickmaschine je nach den Umständen 4, oder 6 Fr.;
zweier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 9 Fr.;
dreier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 11 Fr.;
von 4-10 10-Yards-Schifflistickmaschinenn 3 Fr. pro
Maschine;
von mehr als 10 10-Yards-Schifflistickmaschinen 3 Fr.
für jede der ersten zehn und ,2 Fr. 50 Cts. für jede
weitere Maschine.
Ziff. 9 des bezüglichen Reglementes
lautet: ( Die Ent-
schädigung wird monatlich an die Bezüger ausbezahlt.
Sofern jedoch
von Hypothekargläubigern oder Faust-
pfandgläubigern von Hypothekartiteln oder von Ver-
pächtern der einwandrefeie Nachweis geleistet wird,
dass sie ausstehende Zinsen .zu
for,dern haben, kann
die Entschädigung ganz oder teilweise an sie ausge-
richtet werden. Die Mittel zur Ausrichtung dieser
Unterstützungsbeiträg entnimmt die Stickereitreu-
handgenossenschaff
der Bundessubvention.
B. -In zwei Betreibungen der Rheiiltalischen Kre-
ditanstalt gegen die Gebrüder Rupf pfändete das Be-
treibungsamt Altstätten deren Anspruch auf Still-
legungsentschädigung für ihre beiden Schimistickma-
schinen im Betrag von 9 Fr. pro Werktag für drei Mo-
nate.
C. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch
die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen an das
Bundesgericht weitergezogenen
Beschwerde verlangen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
die Schuldner unter Anrufung der Art. 92, Ziff. 3 und
9, eventuell 93 SchKG die Aufhebung dieser Pfändung,
eventuell ihre Beschränkung
auf die Hälfte.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Rekurrenten machen in erster Linie geltend,
die Stillegunsgsentschädigung sei als
Ersatz für die
zeitweilige Unbrauchbarmachung ihrer Berufswerkzeuge
gleichwie diese selbst gemäss
Art. 92 Ziff. 3 SchKG
unpfändbar. Dieser
Standpunkt scheitert jedoch daran,
dass die Stickmaschine nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts
nicht als Kompetentstück in An-
spruch genommen werden
kann, weil sie ein mechani-
sches Hilfsmittel
mit kapitalistischem Einschlag dar-
stellt; dies gilt umsomehr, wenn sie nicht mehr, wie
früher allgemein, von
Hand, sondern durch motorische
Kraft bewegt wird, wie das bei den Schifflistickma-
schinen zutrifft (AS
23 11 S. 1268 f. und Entscheid
vom 19. Juni 1922, nicht publiziert).
- -Ebensowenig
kann die Auffassung als zutreffend
anerkannt werden, dass die Stillegungsentschädigung
als eine
Art. Arbeitslosenunterstützung gemäss Art. 92
Ziff. 9 SchKG unpfändbar sei. Die Anwendung dieser
Vorschrift
setzt voraus, dass die Entziehung der Unter-
stützung den Berechtigten der Not aussetzen würde
oder doch zur Folge
hätte, dass er die ausserordentlichen
Aufwendungen, welche
durch einen besonderen Not-
fall erheischt werden, aus
andern Mitteln bestreiten
müsste. Die Stillegungsentschädigung wird
aber aus-
gerichtet, ohne dass die eine oder andere dieser
Voraussetzungen vorläge. Dass
mit :dem Stillegungs-
beitrag dem Lohnsticker nicht
nur der Notbedarf ge-
sichert werden will, ergibt sich insbesondere
aus der
Abstufung des Betrages nach der Anzahl 'der stillge-
legten Maschinen, sowie aus
Art. 9 des Reglements,
wonach
ihm dadurch die Zahlung gewisser Schulden
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
ermöglicht werden soll. Mit diesem Zwecke wäre
die
Unpfändbarkeit nicht vereinbar. Überhaupt wird
die Stillegungsentschädigung
ja nicht ausschliesslich im
Interesse des einzelnen Lohnstickers ausgerichtet, sondern
auch
im allgemeinen Interesse, nämlich um dem Miss-
verhältnis zwischen Angebot
und Nachfrage entgegen-
zutreten, welches den Stichpreis zu sehr
herunterdrückt
(vgI. Ziff. 10 des Reglements). Hjevon abgesehen han-
delt es sich um eine periodische Unterstützung. während
Art. 92
Ziff. 9 im Gegensatz zu Art. 93 SchKG nur
einmalige Unterstützungen.im Auge hat.
3. -Endlich machen die Rekurrenten die relative
Unpfändbarkeit der Stillegungsentschädigung als des
Ersatzes für Stichlohn geltend.
Erste Voraussetzung
für die
Unpfändbarkeit. unter diesem Gesichtspunkt
wäre aber, gleichwie bei dem
in Erw. 1 erörterten Ge-
sichtspunkt, dass die (relative)
Unpfändbarkeit auf
den Stichlohn des Lohnstickers selbst zuträfe. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Der vom Stickmaschinenei-
gentümer oder
-pächter verdiente Siichlohn ist die
Vergütung für das Besticken des Stoffes, welcher
ihm
vom Stickereikaufmann übergeben wird mit dem Auf-
trag,
ihn nach Muster zu besticken, also Werklohn.
Die Unpfändbarkeit des Werklohnes wird
aber nach
ständiger Rechtsprechung nur anerkannt, wenn er
im wesentlichen Entgelt für vom Schuldner selbst
geleistete Arbeit ist.
Im Stichlohn sind nur aber, ausser
der Vergütung
für' die Arbeit des Stickers, auch die
Vergütungen für das zum Besticken verwendete Garn,
für die zur Inbetriebsetzung der Maschine verbrauchte
motorische
Kraft, für den Gebrauch der Maschine über-
haupt (Anteil an der Verzinsung und Amortisation des
darin investierten Kapitals, das mehrere Tausend
Franken
beträgt; vgI. Erw. 1 hievor) und für die Hülfsarbeit,
z. B. für das Nachsehen, enthalten, sodass auch dann,
wenn, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint, der
Eigentümer der Maschine selbst daran arbeitet und
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 23 .
nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn
nicht hauptsächlich nur die Vergütung für die von ihm
geleistete Arbeit darstellt und daher pfändbar ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 14. Juni 19a5 i. S. Geier.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs
mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit
des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner
als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden
wird.
4. -Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank
in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs-
werte von
1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen
Beschwerde
mit der Begründung, dass er das Auto-
mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes
benötige,
weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn-
chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be-
zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab
und die
Abweisung wurde vom Obergericht am 4. Mai 1923,
eröffnet am 16. gl. Mts., in der Erwägung bestätigt,
dass der RekulTent aus den gleichen Gründen auch
als freierwerbender Chauffeur
sein Auskommen nicht
finden könnte.
B. -Hiergegen beschwerte sich Geier am 26. Mai
rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend,
dass
es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer
eine Anstellung zu finden. Die. Arbeitslosigkeit wUrde
aber sein Lungenleiden verschlimmern und ihn mit
seiner Familie unterstützungsbedürftig machen.
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 23.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. die
dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung thres
Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, In-
strumente
und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts-
sprechung die Erwerbstätigkeit,
solange sie im we-
sentlichen in der Ausübung erlernter Fähigkeiten oder
der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie
fällt dagegen
als Unternehmung nicht mehr unter
Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen
Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel in grösserem
Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen,
oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare
Naturkräfte verwendet werden
(BGE 23 133 und 168 ;
25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 1!1 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39) ;
30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67). . .
Die Personenbeförderung durch AutomobIl 1st HUll
offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre-
chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht in der
Benützung des Automobils
und seine Bedienung el: ol
zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage em Ertragms
zu ziehen. Dem
steht nicht entgegen, dass der Wagen
vom Betreibungsamte nur auf
1000 Fr. geschätzt wor-
den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher
als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech-
nung gestellt werden darf. Als Betrag der m utomobil
liegenden Kapitalanlage dagegen muss sem BIlanzwert
angenommen
werden. Dieser bemisst sich aber nach
den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen
gekostet
hat und lässt nur die buchmässig benründeten
Abschreibungen zu. Er muss deshalb wenn. uberhaupt
der Wagen der berufsmässigen Personenneförderung .
dienen soll, bedeutend höher als der betreIbungsamt-,
liehe Schatzungswert sein.
Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs-