32 Schuldbetreibungs-und KOllkursreeht (ZivilabteUungen). N° 8.
müssen. Dabei war dieses Missverhältnis der Leistungen
für sie auch ohne weiteres erkennbar, da die Teilhaber
der Firma Henzi und Kully an der Spitze ihrer Verwal-
tung stunden, ja einer von ihnen selbst die Pfandver-
träge unterzeichnete. Auf die Erkennbarkeit für die
Klägerin
aber kommt nach dem Ausgeführten nichts an.
Liegen die Voraussetzungen der Schenkungsanfech-
tung somit vor. so folgt daraus die Ungültigkeit der
Pfandbestellung im ganzen Umfang, nicht etwa nur
zu demjenigen Teil, um welchen ihr Wert denjenigen
der Subrogationsforderung überstieg (vgl. 45 BI S. 170).
Über die aus Art. 287 SchKG hergeleitete AnIechtungs-
einrede
braucht demnach nicht mehr entschieden
insbesondere also
auch nicht zur Frage Stellung genom
men zu werden, ob sinh der Anfechtullgsgegner zum
Beweis der Unkenntnis der Überschuldung des Inter-
zedenten nicht einfach auf die Tatsache der Interzession
berufen kann, die
im allgemeinen doch geeignet ist, den
Anschein seiner Solvenz zu erwecken,
und ob im vor-
liegenden Falle
mit Rücksicht auf die besonderen Um-
stände ein anderes gelte. Damit entfällt auch die Prü-
fung der Fragen. ob man es, wie die Klägerin geltend
macht, bei dem durch besondere Pfandbestellung ver-
sicherten Teilbetrag von
110,000 Fr. mit einer neu
eingegangenen
Schuld zu tun habe, deren Erfüllung
sicherzustellen Henzi
und Kully sich schon vor ihrer
Begründung verpflichtet hab"en, worauf sich die Akten-
widrigkeitsfÜge hauptsächlich bezieht, und ob hierauf
für die Anfechtung des von dritter Seite, eben der
Societe d'horlogerie, vorgenommenen Sicherungsgeschäf-
tes etwas ankäme.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. September
1922 bestätigt.
B. Sanierung ton Hotel-undStickereiunternehmungen.
. Asaainissement des enLreprisos höLelieres eLdes enLreprises
de hl'tlderie. '
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER .
ARReTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FA ILL ITES
9. Entacheid vom 14. Kirl 19a5
i. S. Steigerfonds gegen Xeyer.
N ach 1 ass ver t rag mit P fan d n ach las s-
massnahmen.
Rekurs eines Pfandgläubigers kann auch darauf gestützt
werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 306 Ziff.l
und 2 (eventuell auch 3) SchKG oder die Sanierbarkeit
fehlen (Erw. 2). . .:
Kein Rekurs gegen die Festsetzung der Dauer der Pfand";
nachlassmassnahmen (Erw. 7).
Die
Überprüfung durch das Bundesgericht ist nicht auf die
Rekursgründe beschränkt. Neue Tatsachen darf es nicht
berücksichtigen (Erw. 2).
Die Folge der Gutheissung des Rekurses eines Pfandgläubigers
kann gegebenenfalls in der Aufhebung sämtlicher Pfand
nachlassmassnahmen und des Nachlassvertrages überhaupt
bestehen (Erw. 6).
Unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen des Schuldners '1
(Erw. 3.)
Sanierbarkeit '1 Ihr Fehlen genügt zur Verweigerung der
Bestätigung des Nachlassvertrages (Erw. 5). So, wenn
ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner n ach Ab-
-lauf der' Dauer der Pfandnachlassmassnahmen die wieder-
auflebende
Verpflichtung zur Verzinsung sämtlicher (nicht
mit der ,Nachlassdividende abgefundener) Pfandschulden
und allfällig Rückzahlung werde zu erfüllen vermÖgen; -
Kann die Verzinsung der. nach d",r Schätzung gedeckten
unrn- 3
34 SaDiemng von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N. 9.
Pfandschulden w ä h ren d der Dauer der Pfandnachlass-
massnahmen durch Bürgschaft sichergestellt werden, :wenn
das Betriebsergebnis nach dem Gutachten der Sehätzungs-
kommission
nicht dazu ausreichen wird 'I (Erw. 4).
Durch Neuverpfändung von Hotelmobili;tr wird der Betrag
der gedeckten Pfandschulden entsprechend vergrössert
(Erw.4).
HPfNV Art. 22, 41, 43 Abs. 2 ; SchKG Art. 19; 306.
A. -Durch Entscheid vom 17. Januar hat der
Vizeprnsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt den
vom Rekurrenten Meyer vorgeschlagenen Nachlass-
vertrag mit einer Dividende von 20 % bestätigt und
dabei folgende Pfandnachlassmassnahmen angeordnet:
Kapitalstundung bis Ende 1927.
Ausschluss der Verzinslichkeit der
nicht gedeckten
Pfandkapitalien
im Betrage von 335,244 Fr. 40 Cts.
bis dahin.
Abfindung der rückständigen gedeckten
Pfandzinsen
im Betrage von 37,058 Fr. 18 Cts. durch Barzahlung von
% gegen Errichtung einer vorgehenden Amorti-
sationshypothek.
Neuverpfändung des Hotelmobiliars (abgesehen von
wenigen vorbehaltenen Gegenständen) zugunsten der
Pfandgläubiger.
B. -Gegen diesen am 29. Januar zugestellten Ent-
scheid haben den Rekurs . an das Bundesgericht ein-
gelegt :
- am 8. Februar der Steigerfonds, Gläubiger von
nicht gedeckten Gülten im Betrage von
60,000 Fr.
und rückständigen Zinsen davon, und Frau Dr. Steiger-
Waldis,
mit dem Antrag auf Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides
in vollem Umfange und Ver-
weigerung der Bestätigung des Nachlass-bezw.
Pfand-
nachlassvertrages.
am 6. Februar der Schuldner mit dem Antrag
auf Ausdehnung der Kapitalstundungbis Ende 1930.
C. -Auf den Rekurs des Steigerfonds hat der
Schuldner eine Vernehmlassung eingereicht. Ferner hat
Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 9. 35
der Instruktionsrichter von der Vorinstanz einige Aus-
künfte eingeholt, die vom Sachwalter erteilt wurden.
Hierauf, sowie
auf die Ausführungen der Rekurse und
der Rekursantwort wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen, soweit sie wesentlich sind.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
- .........................................
- -Gemäss Art. 43 Abs. 2 HPfNV kann der Ent-
scheid der Nachlassbehörde ,über die Bestätigung des
Nachlassvertrages
und die Anordnung der Pfandnach-
lassmassnahmen von den Gläubigern nicht
in seinem
ganzen Umfange, sondern von jedem Gläubiger nur,
soweit
er ihn betrifft, gemäss Art. 19 SchKG an das
Bundesgericht weitergezogen werden. Daraus ergibt
sich aber nicht etwa, dass auf den Rekurs eines einzelnen
Gläubigers
hin nicht die sämtlichen gesetzlichen Vor-
aussetzungen der Bestätigung des Nachlassvertrages,
mit welchem Pfandnachlassmassnahmen verbunden wer-
den, überprüft werden könnten, ein
Pfandgläubiger'
also z. B. nur die besonderen Voraussetzungen der
ihm gegenüber ausgesprochenen Pfandnachlassmass-
nahmen in
Zweifel ziehen könnte, was wohl darauf
hinausliefe, dass
er dartun müsste, diese Massnahmen
seien für ihn nachteiliger als die sofortige
Zwangs-
liquidation. Freili :h macht Art. 41 HPfNV nur die Be-
stätigung des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger
davon abhängig, dass die Voraussetzungen des Art.
SchKG
gegeben sind, durch die Bestimmungen des Nach-
lassvertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz
des Schuldners wahrscheinlich gemacht
ist und die
Interessen
der Gläubiger besser gewahrt werden als
durch eine sofortige Zwangsliquidation. Allein
da Pfand-
nachlassmassnahmen nur in Verbindung niit der Be-
stätigung eines Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger
angeordnet werden können, wie denn
ja. überhaupt das
36 Sanierung von Hotel und Stickereiunternebmungen. No 9.
Pfandnachlassverfahren . gemäss Art. 2 Abs. 2 HPfNV
einen Bestandteil des' allgemeinen Nachlassvertrag
verfahrens bildet, so stellen die gesetzlichen Voraus ...
setzungen des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger
auch Voraussetzungen für jede einzelne Pfandnachlass-:
massnahme dar und müssen daher auch von den Pfand-
gläubigern zum GegeIlstand des Rekurses gemacht
werden können. Abgesehen davon, dass keine
weiter-
gehende Beschränkung des Rekursrechts . der. Gläubiger
vorgesehen ist als die sich aus dem Hinweis auf Art. 19
SchKG ergebende, wonach damit nur Rechtsverletzungen
gerügt werden können, spricht
für die Richtigkeit dieser
Auffassung die
Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 HPfNV,
dass sich der Sachwalter in seinem Gutachten auch
darüber auszusprechen hat, ob die im Pf a n d n a c h-
las s ver f a h ren . vom Schuldner in Anspruch ge-
nommenen Massnahmen zur Erhaltung seiner wirt-
schaftlichen Existenz geeignet sind, sowie die Über-
legung, dass nicht einzusehen wäre, wieso sich der
Pfandgläubiger Opfer auferlegen lassen müsste, welcher
mitFug geltend machen kann, der damit verfolgte
Zweck der
Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz
des
Schuldners werde doch nicht erreicht. Immerhin
ist die Einschränkung zu machen, dass Pfandgläubiger,
welche nicht gleichzeitig Kurrentgläubiger sein sollten,
sich nicht darauf berufen können, dass die Nachlass-
dividende nicht sichergestellt
ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG),
weil es sich hiebei um eine Frage handelt, die nur den
Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger betrifft.
Indem derart abgesteckten Rahmen seiner Über-
prüfungsbefugnis ist das Bundesgericht ebensowenig
wie bei betreibungsrechtlichen Beschwerden
auf die
Beurteilung der geltend gemachten Rekursgründe be-
schränkt; vielmehr kann es den Rekurs auch wegen
anderer als der geltend gemachten Gesetzesverletzungen
zusprechen (vgl.
AS 48 III S. 246). Dabei dürfen freilich
ebensowenig wie
dort Tatsachen berücksichtigt werd
Sanierung von I-Iotel-' und Stickereiuntel'llehmungen. N° 9.
die nicht schon im Verfahren vor der Nachlassbehörde
vorgebracht wurden oder sonstwie den dieser
unter
breiteten Akten zu entnehmen sind, weil den Gläubigern
ja Gelegenheit geboten ist, schon vor ihr alle nicht schon
im Gutachten des Sachwalters berücksichtigten Umstände
anzurufen, deretwegen ihrer Auffassung nach der Nach
lassvertrag verworfen werden sollte, und eS in erster
Linie ihre
Sache ist, solche Umstände namhaft zu
machen.
3. -Demnach
kann auch der einzelne Pfandgläu-
biger, selbst wenn er nicht Kurrentgläubiger wäre,
seinen Rekurs darauf stützen, dass der Schuldner
znm
Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leicht-
fertige Handlungen begangen habe (Art.
306 Ziff. 1
SchKG). wie es der Steigerfonds tut, der übrigens für
seine ungedeckten Pfandzinse Kurrentgläubiger ist.
Indessen vermögen seine Hinweise einerseits
auf die
kostspielige Lebenshaltung des Schuldners
und ander-
seits auf Misserfolge in der Geschäftsführung den Rekurs
nicht begründet erscheinen zu lassen, weil erstere
nur
für die Zeit vor dem Kriege bewiesen ist, als der finan-
zielle Zusammenbruch noch nicht vorauszusehen war,
letztere aber keinen
Schluss auf ein Verschulden zu-
lassen. Auch die
in angeblicher Vollziehung des früheren
Nachlassvertrages
mit Pfandstundung erfolgte Voll-
bezahlung von Pfandzinsen im Betrage von 4841 Fr.
20 Cts. an Urs Tschumi, die, obwohl im Rekurs nicht
neuerdings gerügt,
nach dem Gesagten überprüft werden
kann, darf dem
Schuldner nicht als eine solche Handlung
angerechnet werden. Zwar
kann keine Rede davon sein,
dass es sich dabei
um nicht mehr pfandversicherte
Forderungen gehandelt habe, die gleich den übrigen
Kurrentforderungen
hätten voll bezahlt werden müssen;
denn sowohl die am 1. Oktober 1915 und 1916 verfallenen
Grundpfandzinsen waren
mich Art. 818 Ziff. 3 ZGB
am 25. Januar 1916, dem nach Art. 8 Abs. 2 PfStV
massgebenden Zeitpunkt der Stundungsbewilligung, noch
3R Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N° 9.
pfandversichert, als auch von den infolge Umwandlung
in ein Faustpfandverhältnis seither aufgelaufenen Faust-
pfandzinseu mindestens ein Teil, nämlich der laufende
Zins (Art. 904 ZGB), und es beeinträchtigte diese Pfand-
rechte in keiner Weise, wenn die betreffenden Gülten
infolge der Pfandstundung für die Zukunft als unver-
zinslich erklärt wurden. Indessen
kann auch in dieser
Beziehung ein Verschulden nicht angenommen werden,
weil der Sachwalter und auch die Nachlassbehörde
diese
Zinsforderungen als unversicherte am Nachlass-
vertrag der Kurrentgläubiger hatten teilnehmen lassen
und auch kein Gläubiger Einsprache dagegen erhob.
Bedenklicher erscheint dagegen, dass die Ehefrau des
Schuldners im vorliegenden Verfahren eine um
20,000 Fr.
höhere, zur Hälfte privilegierte Frauengutsforderung
geltend
macht als im früheren Nachlassverfahren, und
dass der Schulnner diese Forderung anerkennt -des-
halb nämlich, weil ein zureichender Beweis
dafür nicht
vorliegt, dass jene die
aus den inzwischen verfallenen
gemischten Lebensversicherungen, bezüglich welcher sie
als Begünstigte bezeichnet war, erhaltene
Summe von
rund 20,000 Fr. wirklich ihrem Ehemann übergeben
habe,
und zudem fraglich erscheint, ob es sich hiebei
nicht
um Sondergut handelte, für welches ein Privileg
nicht beansprucht werden kann. Indessen mangelt es
an der genügenden tatbeständlichen Grundlage für die
Qualifizierung dieses
Verhaltens, das im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht näher erörtert wurde, weil
es von keinem Gläubiger
zur Begründung des Antrages
auf Verwerfung des Nachlassvertrages angerufen wurde.
Dagegen stellt sich als unredliche Handlung zweifellos
die
erst im Jahre 1916, zu einer Zeit also, da bereits
Hypothekarzinse
in grossem Umfang rückständig waren,
zu
deren Abtragung dem Schuldner die Mittel fehlten,
und das Hotelgewerbe in einer Weise darniederlag, dass
er sich keinerlei Illusionen über seine finanzielle Lage
mehr hingeben konnte, ausgesprochene Ausdehnung
Sanierung von Hotel-und StickemuntemehmnngeB. N0 9. 3D
der Begünstigung der bis dahin nur auf den Todesfall
begünstigten Ehefrau bezüglich der erwähnten Lebens-
versicherungen auch
auf den Erlebensfall dar. Indessen
kann auf diese Tatsache nicht abgestellt werden nach-
dem sie im Verfahren
vor der Vorinstanz von keiner
Seite releviert worden war, sondern erst durch die vom
Instruktionsrichter eingeholten Auskünfte
an den Tag
gekommen ist.
4. -
Somit ist auf die vom Steigerfonds in den. Vor-
dergrund gestellte Frage einzutreten, ob die Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners durch den
Nachlassvertrag in Verbindung mit den Pfandnachlass-
massnahmen wahrscheinlich. gemacht sei. Dabei handelt
es sich entgegen der Auffassung des Schuldners
um eine
vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage
(AS 48 BI S. 62).
.
Damit diese Voraussetzung gegebeu sei, genügt
nIcht, dass vorauszusehen ist, der Schuldner werde die
ihm nach der Durchführung des Pfandnachlassverfahrens
für die Dauer der Pfandnachlassmassnahmen verblei-
benden Lasten zu tragen imstande sein, also ausser den
Aufwendungen
für den Betrieb und die Instandhaltung
des Hotels insbesondere die Verzinsung der gedeckten
Pfandkapitalien
und die Amortisation der gedeckten
rückständigen Pfandzinsen. Wenn vielmehr von vorne-
herein ausgeschlossen erscheint, dass
er nach Ablauf
der Dauer
der Pfandn,achlassmassnahmen die alsdann
wieder auflebende Verpflichtung zur Verzinsung sämt-
licher Pfandschulden, soweit sie nicht
mit der Nachlass-
dividende haben getilgt werden können (vgl. Art. 6
Abs. 3 HPfVN),
und allfällig zur Rückzahlung werde
zu erfüllen vermögen, so würde der Nachlassvertrag
in Verbindung
mit dem Pfandnachlass wohl dazu dienen,
dem
Schuldner eine Schonfrist von einigen Jahren
einzuräumen, ohne ihn aber vor dem späteren Zusammen-
bruch bewahren zu können. Dies trifft aber vorliegend
zu.
Da sich nur zwei Hypothekargläubiger mit der
40 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9.
verschwindend kleinen Summe von zusammen 20,000 Fr
durch. die Nachlassdividende abfinden lassen, somit;
auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Dauer der Pfand.,
nachlassmassnahmen wiederum mit einer Kapitalbe-
lastung von über 400,000 Fr. zu rechnen ist, so müsste
das Geschäft des:Schuldners, das von der eidgenössischen
Hotelpfandschatzungskommission auf nur 200,000 Fr.
geschätzt wurde, wovon 75,000 Fr. auf das nicht mit-
verpfändete Hotelmobiliar entfallen, und nach ihrem
Gutachten in den nächsten
Jahren nicht einmal einen'
zur Verzinsung von 100,000 Fr. -über die 7 prozen:'"
tige Amortisation der rückständigen gedeckten Zinsen
hinaus -hinreichenden
Ertrag abwerfen wird, einen
ungeheuren Aufschwung nehmen, damit, sei es von 1928
oder selbst von
1931 an, ein Ergebnis erzielt werden
könnte, das zum Zinsendienst für
über 400,000 Fr. ge-
nügen würde. Abgesehen davon, dass das Hotel
nach
dem Gutachten der Schätzungskommission den Anfor-
derungen des Konkurrenzkampfes nicht mehr gewachsen
ist, muss dies umsomehr als ausserhalb aller
Wahr..,
scheinlichkeit liegend angesehen werden, weil das Be-
triebsergebnis schon
vor dem Krieg nur knapp und
überdies nicht einmal immer völlig für den Zinsen-
dienst hinreichte. Diese Feststellung der Schätzungs-
kommission will der Sachwalter freilich nicht als richtig
gelten
lassen; allein es liegt kein Anhaltspunkt dafür
vor, dass, wie
er meint, ihre Reinertragsrechnung des-
wegen ungünstiger abschliesse als diejenige der
im
früheren Pfandstundungsverfahren konsultierten Ex-
perten, weil sie das im Kanton Luzern geltende Gült-
zinsfussmaximum von 4
% % nicht beachtet habe.
Dazu
kommt noch, dass der Schuldner auf jenen Zeit-
punkt hin einen erheblichen Teil der Pfandschulden
wird zurückzahlen müssen, die schon jetzt gekündigt
worden
sind; wenn aber nicht mit Sicherheit auf ständige
volle Verzinsung zu rechnen ist, wovon nach dem
Ausge-
führten vollends nicht die Rede sein kann, so wird es
Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 9. 41
ihm unmöglich gelingen, die in Betracht fallenden
Gülten anderswo unterzubringen. Unbehelflich
ist ins'-
besondere der Hinweis auf den verhältnismäSsig günstigen
Abschluss des
Jahres 1922, weil dieser dem ganz aus-
nahmsweisen Zustrom
. der durch das eidgenössische
Sängerfest angezogenen Passanten zugeschrieben werden
muss,
und auf Abschlüsse mit ausländischen Reise-
agenturen, weil sie dem Schuldner keinen' Anspruch
darauf verschaffen, dass eine bestimmte Mindestzahl
von Gästen in seinem Hotel absteigen wird.
Was aber die ihm währnnd der Dauer der Pfand-
nachlassmassnahmen verbleibenden Lasten anbetrifft,
die, wie erwähnt,
nach dem Gutachten der Schätzungs-
kommission in den nächsten
Jahren nicht einmal im
Umfang der
Schätzung, werden herausgewirtschaftet
werden können, so ist zunächst davon auszugehen,
dass sich der als pfandgedeckt anzusehende Betrag durch
die in Aussicht genommene Mitverpfändung
von bisher
pfandfreiem Hotelmobiliar im Schätzungswert von
über
70,000 Fr. auf annähernd 200,000 Fr. erhöhen
wird. Die Vorinstanz nimmt nun an, es genüge, wenn die
Verzinsung des gedeckten Pfandkapitals durch eine
Bürgschaft gesichert werde, wie sie ein Verwandter des
Schuldners zu leisten sich bereit
erklärt hat. Allein
demgegenüber
ist die Frage aufzuwerden, ob nicht
die Unmöglichkeit, die durch das Pfandnachlassverfahren
reduzierten Lasten aus dem Betriebe herauszuwirt-
schaften, geradezu
dartut, dass dieses eine Sanierung
nicht herbeizuführen vermag. Hievon abgesehen stellt
sich die Sicherung des Zinsendienstes
auf längere Zeit
hinaus durch Bürgschaft, zumal eines einzigen Bürgen,
als eine wenig zuverlässige dar; denn auch ohne dass
die Solvenz des Bürgen in Zweifel gezogen zu werden
braucht, lässt sich denken, dass sie versagt, sei es auch
nur mangels Zahlungswilligkeit des Bürgen, weil, wenn
er nicht bezahlt, sofort Konkursbetreibung gegen den
Schuldner geführt werden kann.
Zudem wäre auch noch
42 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 9.
zu prüfen, ob eine bloss dem Sachwalter oder der Nach-
lassbehörde gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung
rechtsverbindlich sei. Endlich
aber steht dem Bürgen
der Rückgriff gegen den Hauptschuldner zu, auf den
zu verzichten, sei es auch
nur für gewisse Zeit, er sich
vnrliegend nicht verpflichtet hat. Wenn aber der Bürge
seme Regressforderung auch bis zum Ablauf der Sanie-
rungsperiode stundet, was mindestens verlangt werden
müsste, so wird sich der Schuldner nachher
nur vor
eine umso grössere Last gestellt sehen, welcher er umso
weniger gewachsen sein
wird; auch wird dadurch die
Stellung seiner Gläubiger verschlechtert, indem der
Bürge
mit ihnen in Konkurrenz tritt.
5. -Diese Erwägungen genügen, um den Rekurs
des Steigerfonds als begründet
erscheinen zu lassen.
Denn die Aufzählung der Voraussetzungen der Bestäti-
gung des Nachlassvertrages in Art. 41 HPfNV und 306
SchKG ist dahin aufzufassen, dass sie sämtliche erfünt
snin müssen. Daher braucht auf die Frage nicht mehr
emgetreten zu werden, ob die Interessen der Gläubiger
durch den Nachlassvertrag
mit Pfandnachlass besser
genahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliqui-
?abon. Insbesondere kann somit dahingestellt bleiben,
m welchem Umfang diese Frage auf den Rekurs eines
einzelnen Pfandgläubigers hin, sei er zugleich
Kurrent-
gläubiger oder nicht, überprüft werden darf, ob allge-
mein oder nur mit Beschränkung auf die Interessen des
Rekurrenten, ferner ob, eventuell
unter welchen Vor-
aussetzungen die Bestätigung wegen widersprechender
Interessen eines einzigen Pfandgläubigers versagt werden
darf,
und endlich ob sich die Frage des Interesses der
Kurrentgläubiger für die Nachlassbehörde
überhaupt
nnch stelnt, :venn sie wie vorliegend den Nachlassvertrag
nut Zweldnttelsmehrheit angenommen haben.
6.
-Die Folge der Gutheissung des Rekurses scheint
nach der eingangs zitierten Vorschrift des
Art. 43 Ab'5. 2
HPfNV nur in der Aufhebung der dem Rekurrenten
Sanierung von Hotel-und Stickereiullternehmllugen. N° 9.
gegenüber getroffenen Pfandnachlassmassnahmen und,
soweit
er Kurrentgläubiger ist, auch des Nachlass-
vertrages ihm gegenüber bestehen zu können. Indessen
würde dadurch
im vorliegenden Falle ein höchst unbe-
friedigendes
Resultat herbeigeführt. Sobald nämlich
der
Steigerfonds für seine Hypotheken im Betrage von
60,000 Fr. Pfandverwertung, ja für die Zinsen die
Konkurseröffnung verlangen kann, was in Kürze der
Fall sein würde, so lässt sich die Zwangsliquidation
nicht mehr vermeiden. Nicht
nur wird dann dem Schuld-
ner das Hotel doch entzogen und damit der Zweck des
Pfandnachlassverfahrens vereitelt, was sinngemäss allein
schon
zur Verweigerung der Bestätigung des Nachlass-
verfahrens führen müsste, sondern es würden durch den
unterdessen erfolgten Vollzug der andern Pfandnach-
lassmassnahmen die Rechte der übrigen Gläubiger
beeinträchtigt worden sein, nämlich einerseits durch die
Reduktion der gedeckten Zinsforderungen
um 25 %
und anderseits durch die Einbeziehung des Hotel-
mobiliars in die Pfandhaft, da es
dadurch der Gesamt-
heit der Kurrentgläubiger (ungedeckten Pfandgläubiger)
zum ausschliesslichen Vorteil einiger weniger Pfand-
gläubiger entzogen wird. Wenn aber die Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens die Zwangsliquidation doch
nicht abzuwenden vermag,
so rechtfertigt es sich weder,
einerseits den bestversicherten, anderseits den nicht
mehr gedeckten Gläubigern unmittelbar vorher noch
solche
Opfer aufzuerlegen, noch einzelne Pfandgläubiger
zu begünstigen. Dieses widersinnige Ergebnis kann nur
durch die Aufhebung sämtlicher Pfandnachlassmass-
nahmen vermieden werden.
Ohne Pfandnachlass lässt
sich aber auch der Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger
nicht halten, obwohl
er von ihrer qualifizierten Mehr-
heit angenommen worden ist. Denn dass die von dieser
Mehrheit zugestandenen
Opfer auch der nicht zustimmen-
den Minderheit auferlegt werden, rechtfertigt sich nicht
mehr, wenn sie nicht zur
Erhaltung der wirtschaftlichen
44 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9.
Existenz des Schuldners beizutragen geeignet sind
Zudem stünde die angebotene NachlassdiVidende VOR
20 % nicht mehr in richtigem Verhältnis zu den Hiilf
mitteln des Schuldners, wenn das pfandfreie Hotel-
mobiliar im Schätzungswert von rund 75,000 Fr. nicht
zugunsten der Pfandgläubiger reserviert werden muss,
sodass es auch an der Voraussetzung gemäss Art. 306
Ziff. 2 SchKG fehlen würde.
7. -Durch die Aufhebung der Pfandnachlassmass-
nahmen wird der auf deren zeitliche Ausdehnung
ab;.
zielende Rekurs des Schuldners gegenstandslos. der
übrigens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden
können, weil er Angemessenheitsfragen
beschlägt. die
der
Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
- Der Rekurs des Steigerfonds und der Frau
Dr. Steiger-Waldis wird begründet erklärt, der Ent-
scheid des Vizepräsidenten des Amtsgerichts von LuzclT-
Stadt vom 17. Januar aufgehoben und dem Nachlass-
vertrag nebst Pfandnachlass die Bestätigung verweigert.
- Der Rekurs des Schuldners E. Meyer ist als
gegenstandslos geworden
am Protokoll abzuschreiben.
Sanierung VOll Hotel und Stickereiuntel'l,ehmungen. Ko 10. 45
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRlITS DES SECTIONS CIVILES
- trrWl 4ar II. ZivilabteUliDg vom l.'.bruar 1923
i. S. ,alt QIe gegen LUHl'DSr EantonaJbank.
OGArt. 67 Abs. 3: Streitwertangabe in der Berufungser-
klärung (Erw. 1).
OG "Art. 81 : Ob ein Rechtsanspruch im Prozess anerkannt
worden sei, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfende
Rechtsfrage (Erw. 5).
SchKG Art. 250: Anforderungen an die Bestimmtheit der
Kollokationsklage auf Wegweisung eines andern Gläubigers
(Erw. 2).
ZGB Art. 2 : Handeln wider Treu und Glauben? Rechts-
missbrauch ? (Erw.3).
P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung
betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen
des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober
1917 (PfStV) :
Art. 21 Ziff. 2: Voraussetzung des Wegfalls der Stundung
ist erst die Veräusserung des Grundstücks im Betreibungs:-
verfahren (Erw. 4).
Art. 24 Abs. 3 : Verhältnis zu Art. 818 ZGB. Die Pfandsichet-
heit umfasst auf keinen Fall mehr als fünf verfallene und
einen laufenden, also zusammen sechs Jahreszinse (Erw. 5).
Art. 11 lässt Verzugszinsberechnung für gestundete Zinse
ohne Anhebung der Betreibung zu (Erw. 6).
A. -Am 30. Januar 1918 bewilligte der Vize-
Präsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt dem
Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und
Englischer
Hof in Luzern. der infolge des Krieges die
auf dem Hotel lastenden Hypotheken nicht mehr zu
verzinsen vermochte, eine Nachlasstundung,
und durch
Entscheid vom 22. April 1919 sodann
in Anwendung
der Verordnung des Bundesrates vom 27.
Oktober 1917
betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim-
mungen des
SchKG betreffend den Nachlassvertrag