BGE 49 III 245
BGE 49 III 245Bge15 janv. 1923Ouvrir la source →
244 SchuJdbetrelbungs-und Konkursrecht. No 56.
ä ses descendants designes comme beneficiaires et
ce droit, qui est preferable ä celui des creancie~ du
eneur. ne rentre pas dans la masse puisque, d'apres
1
art. 81 de la loi sur le contrat d'assurance, «( des que
le preneur d'assurance est en faillite
», les beneficiaires
au sens de rart. 80 « sont substitues au preneur dans
le contrat
», qui leur est ({ transfere». D'autrepart,
la procedure correcte eut sans doute ete en l'espece
ceIle prevue
ä l'art. 11 de l'ordonnance du 10 mai 1910
concernant la saisie, le sequestre
et la realisation des
doits decoulant d'assurances. La masse n'aurait pas
u contester le gage avant d'avoir obtenu par l'annula-
bon de la clause beneficiaire que le droit decoulant
du contrat d'assurance re stät soumis a l'execution
forcee au profit des creanciers du preneur. Mais la re-
courante oublie que c'est
elle-mme qui a considere
l'assurance comme faisant partie de l'actif de la masse
puisqu'Ile est intervenue dans la faillite en revendiquant
un drOlt de gage sur la police et que, l'administration
ayant refuse d'admettre le gage, elle a ouvert action
pour faire modifier
l'etat de collocation dans le sens
de la reconnaissance
du gage. Dans ces circonstances
la recourante ne saurait
apn!s coup pretendre que l
masse n'a pas le droit de se defendre dans un proces
que la Banque lui a eIle-meIrie intehte. Etant donne
la . procedure introduite par la creanciere, la police
dOlt, dans les rapports entre la Banque et la masse,
tre consideree comme faisant partie de l'actif de la
:nasse.. S?uls. les beneficiaires auraient pu s'opposer
a
sa lIqUIdatIon dans la faillite, en invoquant les art.
80 et 81 de la loi sur le contrat d'assurance et 11 et 12
de
l' ordonnance. Or, non seulement les enfants Rueff
n' ont pas
forme opposition, mais ont declare renoncer
ä la dause beneficiaire. Des lors, la situation est identique
ä celle qui serait resultee d'une annulation de la dause
beneficiaire ä la suite de sa contestation par la masse.
Dans ce dernier cas, la police serait rentree de plein
Schuldbetunga-und KonIrursrecht. N0 57. 245
droit dans l'actif de la masse et l'administrationde
1a faillite aurait pu contester la validite du gage par
tous les moyens qu'elle avait a sa disposition, Y compris
raction revocatoire.· On ne voit pas pour quel motif
il en serait
autrement dans le cas actuel.
Quant ä la question de la regularite et de la validite
de la renonciation, elle
est de la competence du juge,
ainsi que l'Autorite cantonale de surveillance I'a re-
leve avec raison.
La Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal
fMeml prononce :
Le recours est rejete.
57. Entscheid vom 14. Dezember 19aa i. S. :Bucheli-Xost.
SchKG Art. 206; Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 89 Abs. 1 :
Unzuständigkeit des Konkursrichters zur Aufhebung von
gegen den Gemeinschuldner geführten Betreibungen
(Erw. 1).
Ist ein mehreren Miteigentümern gehörendes Grundstück
als solches verpfändet, so steht die Konkurseröffnung
über die Miteigentümer der Betreibung auf Grundpfand-
verwertung nicht entgegen (Erw. 4).
Ist die Konkurseröffnung durch einen örtlich nicht zustän-
digen Konkursrichter für die Betreibungsbehörden ver-
bindlich ? SchKG ,Art. 176 (Erw. 3).
A. -Der Rekurrent ist Eigentümer von Obligationen
des von der nun falliten Kollektivgesellschaft Spillmann
& Sickert ausgegebenen Anleihens, welches durch Gülten
faustpfandversichert ist, die auf dem Hötel du Lac
in
Luzern, Neubau an der Bahnhofstrasse, lasten, als deren
Eigentümer im Grundbuch laut Bescheinigung der
Hypothekarkanzlei Luzern vom 9. November 1923 Emil
Sickert zur Hälfte,
Frau Burkard-Spillmann, Hans
SpilImann,
Frau Zielke-Spillmann und Anny SpilImann
246 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 57. je zu einem Achtel eingetragen sind. In der gegen diese Personen geführten Grundpfandverwertungsbetreibung betreffend die genannte Liegenschaft war vom Konkurs- amt Luzern, welches nach der kantonalen Behörden- organisation die Liegenschaftsverwertungen zufolge Be- treibung anstelle des Betreibungsamts durchführt, die zweite Steigerung auf den 8. November 1923 angesetzt worden. Am 6. November eröffnete der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt infolge Insolvenzer- klärung den Konkurs über sämtliche Miteigentümer und wies das Konkursamt Luzern an, sofort den ·Widerruf der Steigerung über das Hotel du Lac zu veranlassen, was dann auch geschah. Als der Rekurrent deswegen beim Konkursamt reklamierte, teilte dieses ihm mit: (( Die Steigerungssistierung wurde von der Aufsichts- behörde noch speziell verfügt und hatten wir derselben nachzukommen.» Darauf führte der Rekurrent bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehärde (Schuldbe- treibungs-und Konkurskommission des Obergerichts) Beschwerde mit den Anträgen, die Steigerungswider- rufsverfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt bezw. Konkursamt anzuweisen, die zweite Steigerung über den Neubau Hotel du Lac unverzüglich auszu- schreiben. Er machte wesentlich geltend : Der Konkurs- richter von Luzern sei zur Konkurseröffnung über Hans Spillmann und Frau Zielke sowohl, als über Emil Sickert und Anny Spillmann nicht zuständig gewesen, weil diese Miteigentümer nicht in Luzern wohnen. Das Betreibungs- amt bezw. Konkursamt hätte die infolgedessen nicht rechtswirksamen Konkurserkenntnisse über diese Per- sonen nicht beachten, sondern ohne Rücksicht darauf, die Steigerung abhalten sollen. Hievon abgesehen vermögen die Konkurseröffnungen das Grundpfandverwertungs- verfahren über das Grundstück als solches nicht zu hindern, weil zu der Konkursmasse des einzelnen Mit- eigentümers nur dessen Miteigentumsanteil gezogen werden könne. -Ferner hat der Rekurrent die Kon- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 57. 247 kurserkenntnisse durch Rekurs bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts ange- fochten und bei der Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer des Bundesgerichts Rechtsverweigerungsbe- schwerde geführt. B. -Durch Entscheid vom 29. November hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, Art. 206 SchKG habe jeder weiteren Verwertungshandlung im Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung im Wege gestanden. Ferner hat sie am gleichen Tage (e als Berufungsinstanz)) die Konkurserkenntnisse bestätigt. Am 1 O. Dezember ist die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer des Bundesgerichts auf die Rechtsverweigerungs- beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten. e. -Den am 4. Dezember zugestellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent am 11. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen und dabei weiter geltend gemacht, die Konkurserkennt- nisse seien zur Zeit des Steigerungstermins noch nicht rechtskräftig und daher auch noch nicht vollstreckbar gewesen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
248 Schuldbetrelbungs-und KonkUfsrecht. N0 57. einer von jenem Grundsatz nicht betroffenen Betrei- bung anzuordnen. Dem Konkursrichter steht in dieser • Beziehung keinerlei Kompetenz zu, und von ihm all- fällig trotzdem getroffene Anordnungen sind für die Be- treibungsbehörden nicht verbindlich. 2. -Unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass die Steigerung widerrufen wurde, bevor die Konkurser- kenntnisse rechtskräftig geworden waren. Sollte dies auch unzulässig gewesen sein, so könnte die Aufhebung des Steigerungswiderrufes aus diesem Grunde doch deswegen nicht in Betracht kommen, weil er seine Wir- kungen bereits entfaltet hat und diese nicht mehr rück- gängig gemacht werden können. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob trotz der -inzwischen in Rechtskraft er- wachsenen -Konkurserkenntnisse die Grundpfandver- wertungsbetreibung weitergeführt werden kann und soll und ob demgemäss eine neue Steigerung anzuordnen sei. 3. -Auch mit der Einrede der Unzuständigkeit des Konkursrichters von Luzern zur Konkurseröffnung über die in Deutschland wohnenden Miteigentümer vermag der Rekurrent nichts auszurichten. Freilich sind ohne örtliche Zuständigkeit erlassene Konkurserkenntnisse für die Konkursämter nicht verbindlich (vgl. JAEGER, Note 4 zu Art. 176 und die dortigen Zitate). Allein der Rekurrent hat nicht beantragt, es sei dem Konkursamt Luzern zu untersagen, den un!er diesem Gesichtspunkt angefochtenen Konkurserkenntnissen Folge zu geben. Wird aber das Konkursverfahren durchgeführt, so geht es nicht an, dass im Hinblick auf die örtliche Un- zuständigkeit des Konkursrichters ein einzelner Ver- mögensgegenstand mit den darauf haftenden Lasten vom Verfahren ausgenommen wird, worauf die Be- schwerde abzielt. 4. -Dagegen ist dem Rekurrenten darin Recht zu geben,dass die Konkurserkenntnisse über die Rekurs- gegner der Weiterführung der in Betracht kommenden Grundpfandverwertungsbetreibung überhaupt nicht ent- Schuldbetreibung;;-und ,Konkursrecht. N0 57. 249 gegenstehen, auch wenn sie unanfechtbar sein sollten. Freilich bestimmt Art. 206 SchKG, dass durch die Kon- kurseröffnung « alle gegen den Gemeinschuldner an- hängigen Betreibungen aufgehoben sind». Indessen hat sich die Rechtssprechung genötigt gesehen, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen für den Fall der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn das Pfand nicht dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten gehört (vgl. JAEGER., Noten 2 zu Art. 206 und 1 zu Art. 198, sowie die dort zitierten Entscheide), und diese Ausnahme wird nun ausdrücklich angeordnet durch Art. 89 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsver- wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 in folgen- der Fassung : « Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch wäh- rend des Konkursverfahrens durchgeführt werden»; vgl. übrigens schon Art. 61 Abs. 1 der Konkursverordnung vom 13. Juli 1911. Die Voraussetzungen für die An- wendung dieser Ausnahmevorschrift treffen vorliegend zu: pie falliten Rekursgegner sind persönliche, Schuld- ner der auf dem Hötel du Lac, Neubau, lastenden Gül- ten; zur Konkursmasse jedes einzelnen von ihnen gehört aber nur dessen Miteigentumsanteil am Grund- stück, während das Grundstück als solches in keine dieser Massen fällt. Es lässt sich auch nicht etwa einwen- den, jene Vorschrift sei einzig im Hinblick auf den Fall erlassen worden, dass das Grundstück einer vom per- sönlichen Schuldner verschiedenen Person gehört, was vorliegend freilich nicht zutrifft, weil es im Eigentum der Schuldner selbst steht, und dass ferner der Dritt- eigentümer nicht ebenfalls in Konkurs geraten sei, ansonst das Grundstück im Konkursverfahren über sei n Vermögen zu verwerten sei. Denn der Grund, welcher dazu führte, eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 206 SchKG zuzulassen, trifft auch in einem
250 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 57. Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden. dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Be- . treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand- verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden kann. wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund- stück als solches verpfändet und wird über einen oder mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht konkurs- rechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentums- anteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläu- biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht durch. Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums- anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An- spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen der einz~lnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden ist. Indessen kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Kon- kurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann trotz der Konkurseröffnung über sämtliche :Miteigen- tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkurs- verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber- schuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 58. 251 Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei- bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite Steigerung unverzüglich neu anzuordnen. 58. Entscheid vom 15. Dezember 19S5 i. S. 'rhalmann. Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung. Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen erteilte Abtretnng annullieren, dessen Klage wegen Nicht- leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit zu- rückgewiesen wird? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern). A. -Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans- marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260 SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger Aktienbeträge gegen Wildbolz und Pochon an verschie- dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab, mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923. Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations- hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine Sicher- heitsleistung für die Prozesskosten der Gegenpartei im Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit innert dieser Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde infolgedessen am 18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug- nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretung annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mit den Anträgen : « 1. -Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss
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