Art. 41 SchKG; ordinary enforcement for a claim secured by pledges is inadmissible where the amount pursued forms part of the single pledge-secured debt and the security has not first been liquidated. Contractual clauses allowing the creditor to demand additional repayment or to liquidate the pledges upon default do not, without clear waiver language, exclude the debtor's objection that only pledge realization proceedings are available before liquidation. A claim for the anticipated shortfall remains collateralized as long as it is part of the unified secured claim (consid. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 48. , ' Sollberger a recouru au Tribunal federal contre cette decision. Considirant en droit : La question qui se pose est ceIle de savoir si la com- munaute des obligataires agissant comme teIle par l'intermediaire de son representant peut poursuivre le debiteur ou si au contraire les poursuites ne peuvent etre intentees que par les obligataires nommement designes dans le commandement de payer. Or, d'apres l'ordonnance federale du 20 fevrier 1918 sur la commu- Haute des creanciers dans les emprunts par obligations, la reponse acette question n'est pas douteuse. L'art. 23 dis pose en effet que les obligataires peuvent designer une ou plusieurs personnes chargees de representer la communaute des creanciers , l' art. 24 precise que le representant a de plein droit le pouvoir de repre- senter les creanciers dans l'exercice des pouvoirs qui lui ont ete conferes II et que, dans la mesure OU le re- presentant a le pouvoir d'exercer les droits des creanciers, ceux-ci ne peuvent plus faire valoir individuellement leurs droits. L'ordonnance erige ainsi la communaute des obligataires en un sujet de droit distinct pourvu d'un organe qui la represente yalablement. Il est, vrai que, aux termes' dc l'art. 1, cette com- munaute n'existe de plein droit que si le montant de l'emprunt est d'au moins 100000 fr. ou si le nombre des obligations est de 100 a1.l moins -alors qu'en l'es- pece ni l'une ni l'autre dc ces deux conditions n'est realisee. Mais I'art. 1 ajoute que, meme dans les emprunts comportant moins de 100 000 fr. ct moins de 100 obli- gations, une communaute de creanciers peut exister si elle a ete constituee par les conditions de I'emprunt ll. Tel a manifestement ete l'objet et l'effet des clauses inserees au contrat de pret du 29 decembre 1913 puis- qu'il dispose que les obligataires ont un representant commun, qu'ils ne peuvent agir individuellement et que leur representant a, en cette qualite, le pouvoir Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 49.
de percevoir le remboursement du capital et d'exercer a cet effet toutes poursuites contre le debiteur. O. Gar- nier avait donc incontestablement le droit d'agir au nom de la communaute des obligataires et le commande- ment de payer n'avait pas a indiquer lenom des porteurs des obligations, la poursuite Hant intentee par la com- munaute el1e-mnme et non par les obligataires indivi- duellement. C'est en vain qu'on objecterait que l'emprunt dont il s'agit a He contracte anterieurement a l'ordonnance precitce. En effet, aux termns de son art. 32, cette or- donnance est applicable meme si les obligations ont ete emises avant sa promulgation . La Clrambre des Poursuites et des Faillites pronollce: Le recours est rejete. 49. Entsoheii vom 17. November 1923 i. S. EUiker. Kann für die Abzahlung an einen pfandversicherteIl Konto- korrentkredit, welche der Schuldner im Umfang des nicht mehr pfandgedeckten Betrages zu leisten vertraglich ver- pflichtet ist, gewöhnliche Betreibung angehoben werden' Art. 41 SchKG. A. -Am 4. Juli 1923 hob die Schweizerische Vereins- bank gegen K. Elliker ordentliche Betreibung auf Pfän- dung oder Konkurs (Nr. 7488) für 10,000 Fr. (' zur Ver- minderung der Kontokorrentschuld und gemäss Schuld- anerkennung vom 21. Februar 1923 ) an. Elliker führte Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Betreibung sei gänzlich aufzuheben, den er damit begründete, die Forderung sei durch Vertschriften faustpfandversichert. Die Schweizerische Vereins1;lank bestreitet das nicht, leitet aber das Recht, mit gewöhnlicher Betreibung eine Teilzahlung zu verlangen, aus ihren ( Bedingungen für den Conto-Corrent-Verkehr)) her, welchen sich Elliker AS 49 IIJ -1923 14
188 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 49. unterworfen habe., Diesen Bedingungen ist zu ent- nehmen: (2.) Die Gläubigerin ist berechtigt, alle bei ihr de- ponierten Titel weiter zu lombardieren, auch weitere Vermehrung der Sicherheit, oder Verminderung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen, wenn der Wert der, Pfänder sich, vennindert oder der Deckungsüberschuss nach der Ansicht der Gläubigerin nicht mehr in dem von ihr gewünschten Verhältnis vorhanden sein sollte. (3.) Für den Fall, dass der Schuldner einer solchen, durch rekommandierte Zuschrift an die letzte bekannte Adresse erfolgten Aufforderung innert der vonder Bank festzusetzenden Frist nicht Folge geben sollte, räumt derselbe der Schweizerischen Vereinsbank, Fi1iale Zürich, das Recht ein, die gesamte Forderung als sofort fällig zu betrachten und ohne weitere Fonnalitäten, nach ihrem freien Ennessen, die Faustpfänder, soweit zur Tilgung ihrer Gesamtforderung nötig, bestmöglichst zu verkaufen, den Erlös zu verrechnen und eine allfällig restierende Forderung sofort geltend zu machen ...... B. -Durch Entscheid vom 26. Oktober hat das Ober- gericht des Kantons Zürich, i:ql Gegensatz zum Be- zirksgericht Zürich, die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen am 1. November zugestellten Entscheid 4at Elliker am Montag den 12. November an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Rekursgegnerin macht geltend, sie sei nach ihren Bedingungen für den Kontokorrentverkehr be- rechtigt, im, Interesse der Deckung ihrer Forderung eine Verminderung der Schuld' durch Abzahlung in der Höhe des Deckungsmankos zu verlangen, und habe demgemäss nicht für die primäre, durch Faustpfänder gedeckte Forderung Betreibung angehoben, sondern Sehuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N° 49. 189 fiir eine Forderung; welche sich auf, eine separate Ver- pflichtung des Rekurrenten stütze und nicht pfandver- sichert sei. Zutreffend hat schon die untere Aufsichts- behörde diesen' Standpunkt verworfen. Die in Betrei- bung gesetzte Forderung ist nichts anderes als ein Teilbetrag der einheitlichen pfandversicherten Forde- rung der Rekursgegnerin an dem Rekurrenten und da,.. her der Pfandsicherung ebenso teilhaftig wie der nicht in' Betreibung gesetzte Restbetrag. Hievon ist auch die Vorinstanz ausgegangen ; 'dagegen hat sie angenom- men, die Bedingung , dass die Rekursgegnerin , im Falle der Verminderung des Wertes der Pfänder eine Abzahlung zu verlangen berechtigt sei, schliesse den Ver- zicht des Rekurrenten ein, gegen die für den in einem gewissen Zeitpunkt nach Ansicht der Rekursgegnerin durch die Pfänder nicht mehr gedeckten Teilbetrag der Forderung angehobene gewöhnliche Betreibung die Ein- rede zu erheben, es sei nur die Betreibung auf Pfandver- wertung zulässig. Dem kann nicht beigestimmt wer- den. Freilich ist Abs. 2 der Bedingungen dahin aus- zulegen, dass die Rekursgegenerin gegebenenfalls he- rechtigt ist, sowohl eine Abzahlung zu verlangen, als sämtliche Pfänder zur Sicherung des Restbetrages ihrer Forderung zu behalten. Indessen genügt eine solche Abmachung für den Fall, dass der Schuldner seine Pflicht zur Leistung der Abzahlung nicht erfüllt, noch ,nicht zum Verzicht auf die Einrede, dass nur die Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei. Es, ist denn auch für den Fall, dass der Schuldner der Auffor derung zur Leistung einer Abzahlung nicht Folge leistet. in Abs. 3 der Bedingungen nur vorgesehen, dass die Rekursgegnerin die gesamte Forderung sofort als fällig betrachten und zur Pfandliquidation schreiten und eine sich hiebei allfällig ergehende AuSfallforderung sofort geltend machen kann. Ist dies d,ie einzige Folge, welche die Bedingungen an die Nichtleistung ,der ver- langten Abzahlung knüpfen, so kann ein Verzicht dar
190 Schuldbetrt'lbungs-und Konkursrecht. N' 50. auf, egen eine YOr der Pfandliquidation für den mut- masslichen Pfandausfall angehobene gewöhnliche Betrei- bung die Einrede zu erheben, es sei nur die Betrei- bung auf Pfandverwertung zulässig, nicht angenommen werdnn. Infolgedessen kann auf sich beruhen bleiben, ob em solcher von vorneherein erklärter Verzicht von den Betreibungsbehörden überhaupt zu beachten wäre. DelIDlach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : . Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betrei- bung Nr. 7488 aufgehoben. 50. Entscheii vom a6. November 1923 i. S. Solothurner lta.ntona.lbank. Art. 92 zur. 10 SchKG: Der Schuldner, welcher aus einer Entschädi?ung für Körperverletzung oder Gesundheits- storung Zms-und Kapitalratenzahlungen an Grundpfand- forderungen gemacht hat, kann nicht aus dem Liegen- s.chaftsverwertungserlös vor Befriedigung der (vertrag- bchen) Grundpfandgläubiger einen entsprechenden Betrag vorwegnehmen. . A. -Die S?lothurner Kantonalbank ist Gläubigerill emes Schuldbnefes von 12.000 Fr. und einer durch Grundpfandverschreibung versicherten Fordenmg von noch 10,260 Fr . welche auf Liegenschaften des Robert Pfund in Dornach lasten. ersterer im ersten Rang auf Grundbnch-Nr .. 1319, letztere auf der gleichen Liegen- schaft 1m zweIten Rang und auf den Liegenschaften Grundbuch-Nr. 519, 521, 1823. 2074 im ersten Rang. Als in der von der Solothurner Kantonalbauk angeho- bnnen G:rundpfandverwertungsbetreibung die Steigerung dIeser LIegenschaften bekannt gemacht wurde, verlangte der Schuldner, dass in's Lastellverzeichnis aufge- nommen werde ein Anspruch auf Rückerstattung von 1400 Fr. nebst 5% Zins seit 28. August 1922 und zwar Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. 191 privilegiert vor sämtlichen gesetzlichen und vertrag- lichen Pfandrechten . Zur Begründung brachte er vor: Er habe den Betrag von UOO Fr. (recte 1400 Fr. 20 Cts.) aus einer ihm ausbezahlten Invaliditätsentschädigung aus Unfall für den Verlust eines Auges unterm 2ß. Au- gust 1922 durch Bezahlung von per 1. Februar 1922 verfallenen Hypothekarzinsen. sowie a Fr. Kapital- tilgungsrate in den nun zur Verwertung gelangenden Liegenschaften investiert. Da die an Stelle der Invali- ditätsentschädigungen getretenen Verte gleich jenen selbst der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entzogen seien. habe er Anspruch auf Rückerstattung des inve- stierten Betrages aus dem Liegenschaf1serlös. und zwar vorgängig der Befriedigung der Pfandrechte. Das Betreibungsamt nahm den Anspruch nicht in das Lasten- verzeichnis auf mit der Begründung, er werde weder in Höhe noch Rang anerkannt ll. Darauf führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag. das Betreibungs- amt sei anzuweisen, im Lastenverzeichnis folgende privilegierte, also den Grundpfandschulden vorgehende Rückerstattungsansprüche des Schuldners aufzunehnlen : a) auf Grundbuch-Nr. 1319: 679 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins seit 28. August 1922; b) auf Grundbuch-NI'. 519, 521. 1823, 2074 und 1319 gesamthaft 721 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zins seit 28. August 1922, und das so bereinigte Lastenverzeichnis den Beteiligten neuerdings. mitzuteilen.
. B. -Durch Entscheid vom 26. Oktober hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde zugesprochen, davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer behaupte, es stehe ihm eine gnmdpfandversicherte Forderung zu, welche das Betreibungsamt in das Lastenverzeichnis aufnehmen müsse ohne Rücksicht darauf. dass sie nicht im Grundbuch eingetragen sei, worauf dann allfällige Streitigkei1en darüber im Lastenbereinigungsvedahren auszutragen seien.