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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43.
oneri pubblici (imposte), fatta dall'autoritä competente,
valore di titolo esecutivo (art.
a LEF), creano indubbia-
mente, esse pure, presunzione in favore dell'esistenza e
validitä. di siffatti crediti. Sarebbe per 10 meno illogic 0
rammettere che la legge intenda porre 10 Stato ed i
Comuni in condizioni di inferiorita di fronte ai creditori
garantiti
da ipoteca ordinaria iseritta, quando la stessa
legge attribuisce
aierediti per imposte ed all'ipoteca ehe
li garantisee tale presunzione di validita da renderne
superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica.
E bensi vero ehe
l'art. 39 RRFnulla dispone in merito
alle ipoteehe legali di cui all
'art. R36 CCS. La lacuna
deve senza dubbio essere
attribuita alla raritä eccezionale
della contestazione
di' un eredito per imposte iscritto
nell'eleneo.
Ma l'interpretazione logiea delI 'art. 39 im-
pone di colmare
Ia Iacuna assimilando le ipoteche legali,
valide ed efrieaci senza iserizione, alle ipoteehc ordinaire
iscritte. Oceorre
quindi. nelle due ipott'si, assegnare la
parte di attore al creditore che le' eontesta (art. 109
LEF), come rettamento ha avvisato l'istanza cantonale,
e
ciö senza distinguere se la contestazione porti sull'f sis-
tenza deI eredito 0 sulla validita dell'ipoteca 0 su am-
bedue.
La camera esecuzioni e tallimenli pronuncia:
Il ricorso e respinto.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 44.
4.4. IDtacheid vom as. September 1923
i. S. Volkabank in lIochdorf.
Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre er Mietzinsnn für
möblierte Wohnungen. Die Einrede, die Sperre seI nur
für einen Teil der Zinsen zulässig, ist nicht durch Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden, sondern beim Betreibungsamt
selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige von
der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG
Art. 78 Abs. 2, VZG Art. 85, 91 ff.
A. -In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen
die Erben des Georg Beck geführten Grundpfandver-
wertungsbetreibung wies das Betreibungsamt Luzern die
Wohnungsmieter an, die Mietzinse
an das Betreibung
amt zu bezahlen. Gegen diese Verfügung führten ,die
Schuldner Beschwerde mit der Begründung, die ver-
mieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei
nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar
ge-
zogene Mietzinsertrag unterliege daher der Grnndpfand
haft nicht. Sie stellten den Antrag, das BetreIbungsamt
sei
anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag zu
reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Miet-
zinses für die Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie
auf die Hälfte bemessen.
B. -Der-Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-
Stadt hat die Beschwerde begründet erklärt und das
Betreibungsamt angewiesen,
50 % des bezogenen Miet-
zinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den
von der Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid
eingelegten Rekurs
hat die Schuldbetreibungs-und Kon-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
am 23. J ull abgewiesen. .
C. -Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat
die Volksbank in Hochdorf am 6. August an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs-uud Konkursrecht. No 44.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wieso dadurch, dass die untere Aufsichtsbehörde
der Rekurrentin nicht
zur Vernehmlassung, und die
obere Aufsichtsbehörde nicht zur Replik Gelegenheit
gab. ein
Satz des Bundesrechts verletzt worden sein
sollte, was allein zur Gutheissung des Rekurses
unter
diesem Gesichtspunkte führen könnte, ist nicht erfindlich.
-
- utreffen? ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass es eme der nchterlichen Entscheidung vorbehalte ne
Frage des materiellen Zivilrechts sei, ob sich die Grund-
pfandhaft auf den ganzen Betrag. eventuell auf welchen
eilbetrag von Mietzinsen erstrecke, die das Entgelt
lllcht nur fur den Gebrauch des Grundstücks, bezw. von
Teilen desselben, sondern auch von Fahrnis darstellen.
Allein sie.
hat zu U nrncht angenommen, die Anwendung
des betreibungsrechtbchen Instituts der Mietzinssperre
mache es erforderlich, dass auch
die Betreibungsbe-
hörden zu dieser Frage Stellung nehmen.
Will der auf Grundpfandverwertung betriebene
Schuldner bezw. der Pfandeigentümer das Pfandrecht
bestreiten, so
hat dies durch Rechtsvorschlag zu gesche-
hen, wobei gemäss Art. 85 VZG ausdrücklich zu be-
merken ist, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf das
Pfandrecht. Einem solchen (wie übrigens jedem) Rechts-
vorschlag kommt dann die 'Virkung zu, dass die Miet-
zinssperre dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz ent-
snrechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht
bInnen zehn Tagen die zur Feststellung des Pfandrechts
geeigneten Rechtsvorkehren trifft (Art. 93
VZG).
Macht er Sc.huldner oder der Pfandeigentümer gel-
tend, es durfe lllcht der volle Betrag des Mietzinses ge-
sperrt werden. weil ein Teil desselben das Entgelt für
den Gebrauch von Fahrnis darstelle, welche nicht
Grund-
stückszugehör sei und daher der Grundpfandhaft nicht
unterliege, so
ist dies nichts anderes als die Bestreitung
Schuldbetrcibuugs-und l oukul'srecht. N° -14. 171
des Pfandrechts des Gläubigers an dic8em Teil des
Mietzinses. Es ist nicht einzusehen, warum das erwähnte
Verfahren nicht grundsätzlich auch bei einer solchen
Teilbestreitung sollte platzgreifen können. Der Schuldner
oder Pfandeigentümer, der geltend machen will, die
Grundpfandhaft erstrecke sich
nur auf einen Teil der
Mietzinsen,
hätte somit nicht Beschwerde zu Jübren,
sondern Rechtsvorscblag zu erheben und dabei in ana-
loger Anwendung des Art. 78 Abs. 2 SchKG genau an-
zugeben, für welchen Teil des Mietzinses er das Pfand-
recht bestreitet. Einem solchen Rechtsvorschlag würde
dann die Wirkung zukommen, dass die Sperre mit Bezug
auf den bestrittenen Teil des Mietzinses ohne weiteres
dahinfällt, wenn der Gläubiger
trotz entsprechender
Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn
Tagen Klage auf Feststellung des Pfandrechts
am vollen
Betrag des Mietzinses anhebt (ein biosses
Rechtsöff-
nungsbegehren dürfte gegenüber einem solchen Rechts-
vorschlag wohl kaum in Frage kommen). Leitet dagegen
der Gläubiger die Klage rechtzeitig ein, so bliebe die
Sperre in vollem
Umfang aufrecht.
Indessen
steht diesem Verfahren praktisch das Be-
denken entgegen, dass im
Zeitpunkt der Zustellung des
Zahlungsbefehls noch nicht feststeht, welche Mietver-
träge bestehen. Infolgedessen kanu dem Schuldner bezw.
Pfandeigentümer nicht schon gleichzeitig
mit der Zustel-
lung des Zahlungsbefehls Anzeige von der Mietzinssperrt'
gemacht werden.
Solange dies nicht geschehen ist, hat
Cl' aber auch keine Veranlassung zu einer Bestreitung des
Pfandrechts an den Mietzinsen, zumal die
Mietzins-
sperre nicht obligatorisch ist (Art. 91 VZG). Vird ihm
aber die Anzeige gemäss Art. 92 (in Verbindung
mit
Art. 91) VZG unmittelbar nach Zustellung des Zah-
lungsbefehls gemacht. so ist mindestens ein Tell der
zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist, ja vielleicht die ganzt.
Frist schon abgelaufen. Es liesse sich nun aber nicht
rechtfertigen, dass dem Schuldner bezw. Pfandeigent-
AS19 HI -19' .. H 13
172 Schuldbetreibungs-und Kenkursreeht. N0 44.
tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Miet-
zinsen aus dem genannten Grund bestreiten
will, die
Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder
er gar auf den ihn
mit Kosten belastenden Behelf des nachträglichen
Rechtsvorschlages verwiesen
würde. Dies kann auch
ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Be-
streitung des Pfandrechts
an den gesperrten Mietzinsen
noch während zehn Tagen seit. dieser Anzeige zugelassen
wird.
Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche
Bestreitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechts-
vorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit
dem
Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt,
den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage
auf-Feststellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts
anzuheben,
und es bleibt die Sperre nur dann in vollem
Umfang bestehen,
wenn dies geschieht, während sie
andernfalls
für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahin-
fällt.
Für die teilweise Aufhebung der Sperre durch die
Aufsichtsbehörden
ist somit kein Raum.
3. -Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner
mit ihrer Bestreitung noch jet7.t zuzulassen seien, weil
sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6
zur VZG gemach-
ten Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch
nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das
in Art. 93
VZG vorgeschriebene Verfahren
in Gang zu setzen ver-
möchten, insbesondere ob sie
zu diesem Zweck hinnen
drei Tagen nach
Empfang' dieses Entscheides einen
nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG
zn erheben haben,
steht nicht den Aufsichtsbehörden,
sondern dem
zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvor-
schläge. eventuell dem
zur Beurteilung der Klage auf
Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen
Richter zu.
Demnach erkennt die Schuldbel.r.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde
der Schuldner
abgewiesen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45. 173
45. Bntscheld "om a. Oktober 1923
i. S. Hettinger und Genossen.
Art. 117 VZG: Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechts-
kräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des
Verfahrens. Unterlassung der
Fristansetzung ist Rechts-
verweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). -Bau-
pfandgläubiger, die Klage aus Art. 841 ZGB erhoben haben,
ohne dass ihnen gemäss Art 117 VZG Frist angesetzt wor-
den ist, sind berechtigt, sich auf Grund von Art. 117 VZG
der Verteilung des Steigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3).
-Vorschrift des Art. 117
VZG ist nicht der öffentlichen
Ordnung wegen erlassen, doch muss
ihr von Amtes wegen
nachgelebt werden, solange
die Berechtigten nicht darauf
verzichten (Erw. 4) ..
A. -Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler
in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffenlohweg
Nr. 25
und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Ver-
steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut
Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant-
protokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zn
Gunsten der. Basler Kantonalbank,
im zweiten . Rang
eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des
Bau-
meisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten
Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von
Werk-
forderungen für die auf den beiden Liegenschaften
erstellten
. Neubauten .. Die Liegenschaften wurden vom
zweiten Pfandgläubiger"Adam Helfmann ersteigert. wobei
er als Pfandgläubiger zum Teil, die Baupfandgläubiger
dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen.
Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es,
den. Bau-
pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des
BG über die Zwangsverwertung von Grundstücken
(VZG)
zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus
Art. 841 Abs.
1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus
dem den vorgebenden Pfandgläubigern zufallenden Ver-
wertungsanteil
Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-