160 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 41.
quella deI luogo dell'esecuzione, la prima potendo infatti
essere basata su disposti di diritto cantonale, mentre
la seconda deve essere decisa. solo in base ai precetti
, della legge federale E e F;
ehe a questo riguardo e decisivo il principio posto
dall'art. 46
LEF secondo il quale il debitore, ove esso,
come nel caso in esame, sia escusso in via ordinaria, deve
esserlo al luogo deI suo domicilio,
il che esclude neHa
fattispecie la competenza dell'Ufficio di Locarno;
ehe l'art. 43 menzionato nella decisione impugnata
non ha nulla a che fare
col caso in esame, poiehe si tratta
di una esecuzione ordinaria in via di pignoramento ;
ehe l'eccezione, ehe, anteriormente al coneordato at-
tualmente in vigore, la giurisprudenza ammetteva al
principio delI'art. 46 LEF in merito aU' esecuzione per
crediti di diritto pubblico, non venne applicata ehe nei
rapporti
inlercanlonali e non vale per il caso in esame
(vedi
JÄGER, osserv. B all'art. 46 e le sentenze ivi citate).
La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :
11 ricorso e ammesso.
41.
Enbcheid vom 15. September :923 i. S. Pom,rantz.
Na chI ass ver fa h ren. pie Nachlassbehörde, nicht
die Aufsichtsbehörde, entscheidet darüber, in welchem
Betrag pfandversicherte Forderungen als ungedeckt am
Nachlassvertrag teilnehmen (insbesondere im Falle, dass
das Pfand einem Dritten gehört). SchKG Art. 304, 305.
A. -Im Nachlassverfahren über H. Pomerantz in
Zürich lagen die Akten des Sachwalters, Dr.
Otto
Peyer, worunter ein Schuldenverzeichnis (Kollokations-
plan), nach einer ersten öftentlichen Bekanntmachung
des Sachwalters, welche die Gläubigerversammlung auf
den 11. April einberief, vom
- April an, nach einer
zweiten,
erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41. 161
durch Einlage einer Abschrift nachgewiesenen Bekannt-
machung, welche den Termin der Gläubigerversammlung
auf den
- April hinausschob, vom 11. April an zur
Einsicht auf.
In jenes Schuldenverzeichnis hatte der
Sachwalter eine Pfandausfallforderung der Bankaktien-
gesellschaft Guyer - Zeller in Zürich
im Betrage von
142,863. Fr. 20 ets. eingestellt. Am 20. April führte der
Schuldner Beschwerde gegen diese Verfügung des
Sachwalters. Zur Begriindung brachte er an, der Sach-
walter habe bei der· Berechnung der Pfandausfallforde-
rung einen der
Bank verpfändeten vollwertigen Schuld-
brief von 11,500 Fr. nicht berücksichtigt, weil dieser
nicht ihm selbst, sondern dem
L. Eigner gehöre, der
nun seinerseits eine Forderung in dieser Höhe angemel-
det hahe. Er stellte den Antrag, die Pfandausfallforde-
rung sei
um diesen Betrag zu reduzieren, eventuell sei
der Sachwalter anzuweisen, den Schuldbrief schätzen
zu lassen und dann zu entscheiden, ob
und in welchem
Umfang die Ausfallforderung zu reduzieren sei.
ß. -Das Bezirksgericht Zürich hat als untere
AUisichtsbehörde
in Schuldbetreibungs-und Konkurs-
sachen die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen
unter Bezugnahme auf die herrschende Praxis (vgl.
JAEGER, Note 7 zu Art. 305 und Note 3 zu Art. 299).
Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen, an wel-
ches der Schuldner rekurrierte -und zwar unter Bei-
fügung des weiteren Eventualantrages, das
« Gericht 11
solle den Schuldbrief schätzen lassen und entscheiden,
ob und in welchem Umfang die Pfandausfallforderung
zu reduzierzn sei
-. ist durch Entscheid vom 20. Juli
1923 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einge-
treten, davon ausgehend, die
zehntägige Beschwerde-
frist habe
mit der Aktenauflage am 1. April zu laufen
begonnen.
C. -Diesen am 22. August zugestellten Entscheid
hat Pomerantz am 30. August an das Bundesgericht
weitergezogen,
unter Erneuerung der vor den kantonalen
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Instanzen gestellten Anträge. eventuell mit dem An-
trag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung. Da-
~ei hat er ein Schreiben des Sachwalters beigelegt,
In welchem dieser unter Vorlage der sub A. erwähn-
. ten Abschrift der zweiten Einberufung der Gläubiger-
versammlung bestätigt, dass
er die Gläubigerversamm-
lung auf den 21. April
und den Beginn der Aktenein-
sicht auf den 11. April hinausgeschoben habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht
vorgelegte Abschrift der zweiten öffentlichen Bekannt-
machung des Sachwalters betreffend Einberufung der
Gläubigerversammlung und Aktenauflage stellt nicht
ein neues unzulässiges Beweismittel dar,
da sie zu
den amtlichen Akten des
Sachwalters gehört, auf
welche sich der Rekurrent vor den kantonalen
In-
stanzen übrigens noch ausdrücklich berufen hatte (vgl.
AS. 44 III S. 183 f. und dortiges Zitat). Daraus
ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Vorinstanz
zu Unrecht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen
bat.
- -. Indessen ist ihr Entscheid doch wegen sach-
licher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zu be-
stätigen. Das
SchKG sieht -anders als VZEG Art. 59
in Verbindung mit Art. 55'Abs. 3 -nicht vor, dass der
Sachwalter
im Nachlassverfahren ein Schuldenver-
zeichnis (Kollokationsplan) anzufertigen hätte, das
durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
angefoch-
ten werden könnte und demgemäss Rechtskraft be-
schreiten würde, wenn innert zehn Tagen seit der Auf-
lage der Akten des Sachwalters nicht Beschwerde da-
gegen geführt wird. (Freilich schreibt die Praxis vor
dass im Falle des Nachlassvertrages mit Vermögens~
abtretung an die Gläubiger ein Kollokationsplan auf-
zustellen sei ; doch trifft dieser Fall hier nicht zu, und
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41. ·163
zudem ist ein solcher Kollokationsplan erst nach der
Bestätigung des Nachlassvertrages aufzulegen.)
Viel-
mehr hat der Sachwalter zu den Forderungsanmeldungen
nur in dem Gutachten Stellung zu nehmen, welches
er gemäss Art. 304 ScbKG der Nachlassbebörde über
die Frage zu erstatten hat, ob der Nachlassvertrag
angenommen sei -insofern nämlich, als diese Feststel-
lung
nur auf Grund genauer Bezifferung der angemelde-
ten Forderungen und insbesondere des als ungedeckt
anzusebendenBetrages der pfandversicherten Forde-
rungen getroffen werden kann. Indessen
steht der Ent-
scheid darüber, ob der Nachlassvertr:.g angenommen
sei, einzig der Nacblassbebörde zu. Demgemäss muss
auch der Entscheid
über die Präjudizialfrage, in wel-
chem Betrag pfandversicberte Forderungen allfällig
mitzählen.
in die Zuständigkeit der Nachlassbebörde
fallen, gleichwie nach der ausddrücklicben Vorschrift
des Art.
305 Abs. 3 SchKG der Entscheid darüber,
ob und zu welchem Betrag
bedingte, befristete oder
bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Eine daneben
hergehende Kompetenz der Aufsicbtsbehörden zur
Ent-
scheidung der (gleichen) Frage, in welchem Betrage
pfandversicherte Forderungen am Nachlassvertrag
teil-
nehmen, kann nicbt angenommen werden. Zu Unrecht
ist daher das Bezirksgericht Züricb als uniere Auf-
sicbtsbebörde in Scbuldbetreibungs-und Konkurssachen
in die materielle Behandlung der Beschwerde eingetre-
ten. Vielmehr wird der Rekurrent die mit der Be-
schwerde aufgestellten Anträge der Nachlassbehörde
im Bestätigungsverfahren unterbreiten müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.