One-time street contribution included in mortgage stay; dividend assessment miscalculated

BGE 49 III 136Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III18 avr. 1923Granted

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Résumé

The debtor in hotel-rehabilitation composition proceedings contested two points: the exclusion of a one-time street-construction contribution from the stay of mortgage debts, and the refusal to confirm a composition agreement based on a 20% dividend. The court held that the contribution, though characterized locally as a public-law land charge, was a capital claim covered by Art. 8(2) HPfNV. It also found that the debtor's resources had been miscalculated under Art. 306 no. 2 SchKG. After correcting the asset assessment, the proposed dividend was reasonable, so the rejection of the composition plan could not stand.

Regest

Art. 8 Abs. 2 HPfNV; Art. 306 Ziff. 2 SchKG; inclusion of a one-time street-construction contribution in the stay of mortgage debts and assessment of the debtor’s resources for confirmation of a composition dividend. The stay under Art. 8 Abs. 2 HPfNV extends to all capital claims, including claims secured by statutory liens and later statutory charges; the cantonal qualification as a public-law land burden is not decisive if the claim is substantively a capital charge with mortgage priority. Under Art. 306 Ziff. 2 SchKG, the admissibility of the proposed dividend is assessed by reference to the debtor’s free resources only; third-party funds used to finance the dividend cannot be counted together with the assets whose value they replace. A rejection based on an inflated resource estimate is unlawful (consid. 1-2).

Texte intégral

136 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 34. en titres dont le texte indique expressement la nature de fractions d'un emprunt unique. Il ne suffit pas que les preteurs se soient reunis en un syndicat et aient adopte des conditions communes pour leurs prets; cette communaute doit etre apparente pour tout porteur des titres par les mentions qui y sont inscrites. Cette condition faisant defaut, il ne peut etre question de soumettre les creances sur lesquelles se fonde la presente poursuite aux restrictions que l'art. 17 impose a l'exer- cice des droits des obligataires. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rej ete. C. Sanierlln von Hotel-und Stickereiunternehmungen. AssainissemenL des entreprises hötelieres et des entreprise! de broderie 34. Auszug aus dem Entscheid. vom 18. April 1923 i. S. Allmann. HPfNV Art. 8 Abs. 2 : Einbeziehung eines einmaligen Anliegerbeitrages an eine Strassenbaute in die Pfandschul- denstundung (Erw. 1). Kann die Nachlassbehörde die vorgeschlagene Nachlass- dividende erhöhen? Begriff der Hülfsmittel des Schuldners (SchKG Art. 306 Ziff. 2) (Erw. 2).

  1. -Gemäss Art. 8 Abs. 2 HPfNV erstreckt sich die Stundung auf alle Kapitalforderungen, auch die mit Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N° 34. 137 gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten, ja sogar auf die neu (von Gesetzes wegen) entstehenden, mit ein- ziger Ausnahme der periodischen Steuern oder Ab- gaben. Indessen handelt es sich vorliegend nicht um eine periodische Abgabe, sondern um einen einmaligen Beitrag an eine Strassenbaute, welcher die Liegenschaft im Vorrang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten belastet. Dass das kantonale Recht diese Grundstücks- belastung nicht als gesetzliches Grundpfandrecht, son- dern als öffentlich-rechtliche Grundlast bezeichnet, steht ihrer Subsumtion unter die eingangs zitierte Vorschrift nicht entgegen, da jene Bezeichnung dem Wesen der Sache offenbar nicht gerecht wird. Zu Unrecht hat also die Vorinstanz die fragliche Perimeterforderung von der Pfandschuldenstundung ausgenommen. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, hätte sie vielmehr in der Verfügung des Sachwalters über das Deckungs- verhältnis der Pfandforderungen in erster Linie unter die gedeckten Pfandforderungen eingestellt werden sol- len. Indessen kann von der Rückweisung der Sache zum Erlass einer in diesem Sinne abgeänderten Ver- fügung Umgang genommen werden; denn nachdem die Perimeterforderung von der Vorinstanz als bestehend angenommen wird und nicht in Zweifel gezogen wer- den kann, dass sie mit gesetzlichem Pfandrecht im Vor rang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten aus- gestattet ist, erscheint,es zulässig, dass sich das Bundes- gericht darauf beschränkt, festzustellen, dass der pfand- gedeckte Betrag des letzten noch -zum Teil-gedeckten Schuldbriefes um den Betrag der Perimeterforderung geringer ist, als wie in der Verfügung des Sachwalters angegeben, und den Sachwalter anzuweisen, hievon unter Mitteilung an den betroffenen Pfandgläubiger in seiner Verfügung Notiz zu nehmen, ohne dass diese neu erlassen und dem Pfandgläubiger zur allfälligen Weiterziehung zugestellt zu werden braucht. Dabei handelt es sich jedoch nach der Vernehmlassung des A S 4:) UI -1923

138 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 34 ;:l Sachwalters nur um einen Betrag von 3746 Fr. 20 Cts. und nicht um den im Rekurs genannten von 4316 Fr. 20 Cts., in welchem die Brandassekurranzsteuer ein- gerechnet worden zu sein scheint, die aber vom Sach- walter bereits unter die gedeckten Pfandforderungen eingestellt 'Wurde. 2. -Indem die Vorinstanz den Nachlassvertrag mit den Kurrentgläubigern auf der Basis von 25 % )l bestätigte, während der Schuldner eine Nachlassdivi- dende von nur 20% vorgeschlagen hatte und nach den Ausführungen im Rekurse nicht über die für eine höhere Nachlassdividende nötigen Mittel verfügt, wor- aus zu schliessen ist, dass er einen solchen Vorschlag nicht hätte machen wollen, hat sie den vorgeschlagenen Nachlassvertrag in Wahrheit verworfen und damit auch den angeordneten Pfandnachlassmassnahmen die Grundlage entzogen. Dieser Entscheid lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen der Bestä- tigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis von 20 % nicht sämtliche erfüllt sind. In der Tat nimmt die Vorinstanz an, dass die angebotene Nachlassdividende von 20% im Verhältnis zu den Hülfsmitteln des Schuldners zu gering sei (vgl. Art. 306 Ziff. 2),. und zwar unter zwei Gesichtspunkten, nämlich weil der auf 15000 Fr. gewertete Viehstand in den Aktiven zur Berechnung der Nachlassquote nicht be- rechnet ist und weil die' PfandsteIlen XI, XII, XV, XVII deren Belastung vom Sachwalter irrtümlich mit 30,000 Fr. statt 39,000 Fr. von der totalen Grund- pfandbelastung in Abrechnung gebracht worden sind (sic). Indessen erweist sich die letztere Feststellung als aktenwidrig, indem sich aus den Akten ergibt und vom Sachwalter in seiner Vernehmlassung bestätigt wind, dass die betreffenden, in den Handen des Schuld- ners befindlichen bezw. dem Sachwalter zur Löschung abgelieferten Pfandtitel von diesem bei der Aufstellung über die Vermögenslage des Schuldners überhaupt Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 34. 139 nicht berücksichtigt wurden. Die erstere Annahme freilich ist an sich zutreffend, wird aber von der Vor- instanz rechtlich unrichtig gewürdigt. Als Hülfsmittel des Rekurrenten im Sinne der angeführten Bestimmung fallen mangels Erbanwartschaften nur seine freien lliiven in Betracht, und diese bestehen nach dem Bericht des Sachwalters im wesentlichen nur aus den während der Nachlassstundung erzielten Betriebsüber- schüssen im Betrage von rund 10,000 Fr. und seinem Viehstand, der jedoch seit der Inventaraufnahme im Werte wesentlich gesunken ist, wie der Sachwalter in seiner Vernehmlassung zweifellos zutreffend bemerkt. Wenn nun der Schuldner, an statt den Viehstand zu ver- silbern, was für seinen Hotelgewerbebetrieb von grossem Nachteil wäre, zur Bezahlung der Nachlassdividende Barmittel in entsprechender Höhe verwendet, welche ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, so bedeutet es eine Verkennung des Begriffs der Hülfs- mittel , wenn sowohl der Viehstand als diese Barbe- träge dazu gerechnet werden, während doch die zur Aufbringung der letzteren kontrahierten Schulden den Vert des ersteren aufwiegen. Wird aber von dieser unrichtigen Rechnungsweise abgesehen, so erscheint die angebotene Nachlassdividende als angemessen, da sie mit Einschluss der Nachlasskosten gegen 21,000 Fr. erfordert. Demnach hält die Verwerfung des vom Schuld- ner vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis von 20 % vor dem Gnsetze nicht stand.

Mots-clés

composition proceedingsmortgage staystatutory lienstreet contributiondebtor resourcescomposition dividendresource assessment