BGE 49 III 136
BGE 49 III 136Bge18 avr. 1923Ouvrir la source →
136 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 34. en titres dont le texte indique expressement la nature de fractions d'un emprunt unique. Il ne suffit pas que les preteurs se soient reunis en un syndicat et aient adopte des conditions communes pour leurs prets; cette communaute doit etre apparente pour tout porteur des titres par les mentions qui y sont inscrites. Cette condition faisant defaut, il ne peut etre question de soumettre les creances sur lesquelles se fonde la presente poursuite aux restrictions que l'art. 17 impose a l'exer- cice des droits des obligataires. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rej ete. C. Sanierlln von Hotel-und Stickereiunternehmungen. AssainissemenL des entreprises hötelieres et des entreprise! de broderie 34. Auszug aus dem Entscheid. vom 18. April 1923 i. S. Allmann. HPfNV Art. 8 Abs. 2 : Einbeziehung eines einmaligen Anliegerbeitrages an eine Strassenbaute in die Pfandschul- denstundung (Erw. 1). Kann die Nachlassbehörde die vorgeschlagene Nachlass- dividende erhöhen? Begriff der Hülfsmittel des Schuldners (SchKG Art. 306 Ziff. 2) (Erw. 2).
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Sachwalters nur um einen Betrag von 3746 Fr. 20 Cts.
und nicht um den im Rekurs genannten von 4316 Fr.
20 Cts., in welchem die Brandassekurranzsteuer ein-
gerechnet worden
zu sein scheint, die aber vom Sach-
walter bereits
unter die gedeckten Pfandforderungen
eingestellt
'Wurde.
2. -Indem die Vorinstanz den Nachlassvertrag
mit den Kurrentgläubigern « auf der Basis von 25 % )l
bestätigte, während der Schuldner eine Nachlassdivi-
dende von
nur 20% vorgeschlagen hatte und nach
den Ausführungen
im Rekurse nicht über die für eine
höhere Nachlassdividende nötigen Mittel verfügt, wor-
aus
zu schliessen ist, dass er einen solchen Vorschlag
nicht
hätte machen wollen, hat sie den vorgeschlagenen
Nachlassvertrag
in Wahrheit verworfen und damit
auch den angeordneten Pfandnachlassmassnahmen die
Grundlage entzogen. Dieser Entscheid lässt sich
nur
rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen der Bestä-
tigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der
Basis von
20 % nicht sämtliche erfüllt sind. In der
Tat nimmt die Vorinstanz an, dass die angebotene
Nachlassdividende von
20% im Verhältnis zu den
Hülfsmitteln des Schuldners
zu gering sei (vgl. Art. 306
Ziff. 2),. und zwar unter zwei Gesichtspunkten, nämlich
weil
« der auf 15000 Fr. gewertete Viehstand in den
Aktiven zur Berechnung der Nachlassquote nicht be-
rechnet
ist» und « weil die' PfandsteIlen XI, XII, XV,
XVII deren Belastung vom Sachwalter irrtümlich mit
30,000 Fr. statt 39,000 Fr. von der totalen Grund-
pfandbelastung in Abrechnung gebracht worden
sind»
(sic). Indessen erweist sich die letztere Feststellung
als aktenwidrig, indem sich aus den Akten ergibt
und
vom Sachwalter in seiner Vernehmlassung bestätigt
wi~d, dass die betreffenden, in den Handen des Schuld-
ners befindlichen bezw. dem Sachwalter zur Löschung
abgelieferten Pfandtitel von diesem bei der Aufstellung
über die Vermögenslage des Schuldners überhaupt
Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 34. 139
nicht berücksichtigt wurden. Die erstere Annahme
freilich
ist an sich zutreffend, wird aber von der Vor-
instanz rechtlich unrichtig gewürdigt. Als Hülfsmittel
des Rekurrenten
im Sinne der angeführten Bestimmung
fallen mangels Erbanwartschaften
nur seine freien
lliiven in Betracht, und diese bestehen nach dem
Bericht des Sachwalters
im wesentlichen nur aus den
während der Nachlassstundung erzielten Betriebsüber-
schüssen
im Betrage von rund 10,000 Fr. und seinem
Viehstand, der jedoch seit der Inventaraufnahme
im
Werte wesentlich gesunken ist, wie der Sachwalter in
seiner Vernehmlassung zweifellos zutreffend bemerkt.
Wenn
nun der Schuldner, an statt den Viehstand zu ver-
silbern, was für seinen Hotelgewerbebetrieb von grossem
Nachteil wäre, zur Bezahlung der Nachlassdividende
Barmittel in entsprechender Höhe verwendet, welche
ihm von
dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, so
bedeutet es eine Verkennung des Begriffs der
« Hülfs-
mittel
», wenn sowohl der Viehstand als diese Barbe-
träge dazu gerechnet werden, während doch die zur
Aufbringung der letzteren kontrahierten Schulden den
\Vert des ersteren aufwiegen. Wird aber von dieser
unrichtigen Rechnungsweise abgesehen, so erscheint
die angebotene Nachlassdividende als angemessen,
da
sie mit Einschluss der Nachlasskosten gegen 21,000 Fr.
erfordert. Demnach hält die Verwerfung des vom Schuld-
ner vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis
von
20 % vor dem ·Gsetze nicht stand.
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