BGE 49 III 117
BGE 49 III 117Bge5 avr. 1923Ouvrir la source →
116
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 28.
droits de gage ne peuvent trevendus de grea gre qu'a-
vec l'assentiment des creanciers gagistes. Le legislateur
n'a pas voulu que les creanciers chirographaires impo-
sent au creancier gagiste un mode de realisation qu'il
estime prejudicable a ses interets. La jurisprudence a,
pour cause d'identite de motifs, etendu ce principe
au cas Oll il s'agit du renvoi de la vente et elle a
admis (
qu'une suspension de la realisation des biens
mis
en gage est radicalement nulle si le beneficiaire du
gage n'a pas adhere a la resolution qui s'y rapporte»
(RO 47 III 39). LeTribunal federal a declare toute autre
solution inadmissible parce qu'elle sacrifierait les droits
preponderants des titulaires de gages a ceux-seulement
eventuels -des autres creanciers. Pour ces memes rai-
sons, on ne
saurait abandonner aux creanciers chirogra-
phaires le droit de deCider de I'utilisation de l' objet du
gage pendant les operations de la faillite. sans avoir a
tenir compte de l' opposition du creancier gagiste. Il ya au
contraire lieu de reconnaitre a ce dernier la faculte, sinon
de prendre seul cette decision,
du moins d'en empcher
I'execution par son veto. La ratio legis des art. 198, 232
chiff. 4
et 252 al. 2 veut que les, decisions qui touchent en
premiere ligne le droit de gage :-et il en est ainsi pour
I'utilisation de I'objet du gage en vue d'en percevoir les
fruits,
car le creancier gagiste a sur eux un droit de prefe-
rence -ne soient prises par l'assemblee des creanciers
qu'avec l'assentiment du titulaire du gage. La solution
qui laisserait toute latitude a l'assemblee des creanciers
ou a l'administration de la faillite en son lieu et place,
irait a l'encontre des principes fondamentaux qui re-
gissent les rapports entre les creanciers gagistes et les
autres creanciers dans
la faillite.
En l'espece, le consentement expres de Marclay, ayant
droit de dame Magnan, qui a seule obtenu un droit de
gage
sur le mobilier, est donc necessaire pour que ce
mobilier puisse
etre mis a la disposition du failli afin de
lui permettre
d'ouvrir et exploiter l'hötel-ce qui serait
conforme
a l'inter~t des recourants.
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 29,
117
Du moment que l'assemblee des creanciers n'aurait
pu passer outre a l'opposition du creancier gagiste, I'ad-
ministration de la faHlite, soit l'office de Monthey, ne
pouvait pas non plus le faire. Aucune des parties n'ayant
demande que l'assemblee des creanciers fut invitee a
prendre une decision au sujet de l'utilisation du mobi-
lier, le prononce de l'instance cantonale peut etre main;.
tenu sans autre.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prol1once:
Le recours est rejete.
29. Entscheid vcm al. Juni 1923
i. S. Gemeind.erschaft d.er Erben Fischer-Petersen.
SchKG Art. 140; Art. 33; VZG Formular Nr. 9: zulässiges
Formular zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses. Die
Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses läuft vom
Datum des Empfangs der Anzeige an; sie kann von den
Aemtem nicht beliebig angesetzt werden.
A. -Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen E.
Sickert und die Erben E. Spillmann betreffend das Re-
staurationsgebäude Nr. 464 n zur Flora in Luzern stellte
das
Konkursamt Luzern den Grundpfandgläubigern am
13. März 1923 das Lastenverzeichnis zu. Es verwendete
dabei
nicht das amtliche Formular Nr. 9 zur Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG),
sondern ein solches, das schon vor Erlass dieser Verordnung
im Kanton Luzern in Gebrauch gewesen war. Dieses For-
mular enthielt neben der Anzeige, dass das Lastenverzeich-
nis vom 24. März
an aufliege, die Bemerkung. als Empfangs-
datum der Anzeige bezw. als Anfangstag der zehntägigen
Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses werde der
24. März angenommen, wenn nicht sofort nach
Zustellung
dieser Mitteilung der Ausweis geleistet werde, dass die
Zustellung später erfolgt sei. Gestützt auf diese Anzeige
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29. bestritten eine Anzahl von Grundpfandgläubigern zum Teil die Zinsansprüche, die von einer Gült von 250,000 Fr. zu Gunsten der Rekurrentin im Lastenverzeichnis ein- gesetzt waren. Und zwar erfolgten die Bestreitungen am 24. März durch die Luzerner Kantonalbank, am 27. März durch die Schweizerische Kreditanstalt in Luzern, am 29. März durch die Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern und am 3. April durch die Volksbank in Luzern und die Firma Ülinger und Seinet in Luzern. Das Konkursamt nahm diese Bestreitungen entgegen und setzte der Re- kurrentin am 5. April zur Einreichung der Widerspruchs- klage gemäss Art. 107 SchKG Frist an. Die Rekurrentin kam dieser Aufforderung vorsorglich nach, beschwerte sich aber zugleich gegen die Fristansetzung, indem sie geltend machte, die Bestreitungen seien verspätet er- folgt, und es dürfe daher das Widerspruchsverfahren nicht eröffnet werden. B. -Mit Entscheid vom 25. Mai 1923 hat die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass gemäss Art.-37 VZG und Formular Nr. 9 dazu die Auflage und Mitteilung des Lastenverzeich- nisses gleichzeitig erfolgen sollten, was das Konkursamt künftig zu beobachten habe; doch sei im verwendeten Formular, dessen weiterer' Gebrauch seinerzeit vom Bundesgericht auf Zusehen hin gestattet worden sei, als Tag, von dem an das Lastenverzeichnis aufliege und die Bestreitungsfrist zu laufen beginne, ausdrücklich der 24. März bezeichnet worden. Die Rekurrentin habe dieses Vorgehen des Konkursamtes durch Unterlassung einer Anfechtung selbst genehmigt ; von einer Nichtigkeit der Verfügung aber, die deren Aufhebung von Amtes wegen zur Folge hätte, könne nicht die Rede sein, da nach der Praxis nicht einmal die gänzliche Unterlassung der Mit- teilung, geschweige denn eine verfrühte Mitteilung die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. 119 Nichtigkeit der daran geknüpften Rechtshandlungen bewirke. Von einer Verspätung der Bestreitungen könne daher nicht die Rede sein, und die darauf hin erfolgte Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und die Fristan- setzung an die Rekurrentin beständen somit zurecht. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuert ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Fristansetztung und ergänzt ihn durch das Eventualbegehren, die Sache sei zur nähern Feststellung über die Daten der Mitteilung des Lastenverzeichnisses und der erfolgten Bestreitungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29.
lichen Frist war das Konkursamt, wie das Bundesgericht
schon. hinsichtlich der Frist zur AnJechtung des Kollo-
kationsplaes entschieden hat (BGE 1911 II Nr. 17 ;
SA 14 Nr. 45), nicht befugt. Weder die Parteien noch
die
Ämter haben die Möglichkeit, die im Gesetz festoe-
stellten Bestreitungs-und Klagefristen beliebig ab;u-
ändern.
2. -Davon, dass die Rekurrentin diese ungesetzliche
Fristansetzung durch Unterlassung ihrer Anfechtung
ge-
nehmigt habe, kann keine Rede sein. Gesetzwidrige Frist-
verlängerungen werden, wie sich aus dem Grundsatz des
Art. 33 SchKG ergibt, auch durch unbenützten Ablauf
der Beschwerdefrist nicht zu gesetzlichen. Sodann han-
delt es sich ja bei der Fristansetzung an die Gegner der
Rekurrentin nicht um eine diese selbst beschlagende
Verfügung, gegen
welche sie sich hätte beschweren kön
ne~ und sollen. Selbst wenn sie von der ungesetzlichen
Fnstansetzung an die Rekursgegner Kenntnis gehabt
haben sollte, so wäre es nicht ihre Sache gewesen, die
Korrektur der Fristansetzung, die gar nicht sie betraf,
zu verlangen. An den Gegnern der Rekurrentin war es
zu wissen, ob sie sich
auf die Fristansetzung verlasse~
dürfen oder nicht, und wenn sie aus Rechtsunkenntnis
die Fristansetzung
nicht darauf untersuchten, ob sie
auch gesetzeskonform sei,
so· taten sie das auf ihre
eigene Gefahr
und können sich für die Folgen höchstens
a~ die kantonale Aufsichtsbehörde halten, die gegen
dIe Benützung solcher ungesetzlicher Formulare nicht
eingeschritten ist, obschon sie von der Oberaufsichtsbe-
hörde
auf deren Gesetzwidrigkeit ausdrücklich auf:'"
merksam gemacht worden ist.
3.
-Die erst am 27, März und später erfolgten Be-
streitungen der Schweizerischen
Kreditanstalt in Luzem,
der Luzerner Brauhaus A.-G.., der Volksbank in Luzern
und der Firma Ühlinger und Seinet in Luzern erweisen
sich mithin
unter der Voraussetzung, dass die Mitteilung
des Lastenverzeichnisses
auch ihnen spätesten~ 30m
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. 1~1
14. März zukam, was nach den yorliegenden Akten an·
genommen werden muss, ohne weiteres als verspätet,
sodass
mit Rücksicht auf sie das \Viderspruchsverfahren
nicht eröffnet werden durfte
und die Fristansetzung
vom 5. April aufzuheben ist. Die am 24. März erfolgte
Bestreitung der Luzerner Kantonalbank ist dann nicht
verspätet, wenn dieser die Mitteilung des Lastenverzeich-
nisses
erst am 14. März zugekommen ist. Das hat die Vor-
instanz noch festzustellen und gestützt auf das Ergebnis
ihrer Feststellung den Rekurs hinsichtlich
der Bestrei-
tung der genannten Bank iin Sinne dieses Entscheides
neu zu beurteilen.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wir dahin gutgeheissen, dass die Bestrei·
tungen der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzern, der
Volksbank in Luzern, der Firma
Ühlinger & Seinet in
Luzern, und der Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern als
verspätet erklärt und mit Bezug auf sie die angefochtene
KlageauffordeI1lI1g des' Konkursamtes Luzern, vom
5. April 1923 aufgehoben wird. Hinsichtlich der Be-
streitung der Luzerner Kantonalbank wird die Sache im
Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
AS 49 IIJ -1923
9
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.