Familienreebt. N° 2.
On peut, en effet, se placer sur ce terrain. 11 y a eu
des pourparlers entre les parties, et celles-ci ont mis
fin
aleurs discussions par l'acte attaque aujourd'hui.
Ainsi que l'instance cantonale le releve et comme le
demandeur l'a d'ailleurs allegue, ce dernier a signe
l'engagement parce qu'll avait eu des relations intimes
avec
la defenderesse et qu'il voulait echapper aux indis-
cretions et aux aleas d'une action en paternite, Hant
desireux que l'affaire ne s'ebruitat pas et surtout qu'elle
fftt ignoree de son epouse . Dans ces conditions, il a
renonce a se prevaloir de l'excepiio plurium (art. 314
al. 2) et du moyep. tire de l'inconduite de la defenderesse
(art. 315 CCS) bien qu'il sftt qu'elle avait une conduite
legere . La defenderesse, de son cöte, a renonce implici-
tement a l'action en panernite. n y a donc bien eu des
concessions reciproques.
Du moment que le demandeur a pris l'engagement
de
payer une pension alimentaire en faveur de l'enfant
malgre qu'il dftt admettre la possibilite que la mere, vu
la legerete de sa conduite, avait eu des relations sexuelles
avec
d'autres individus pendant la periode de conception,
il ne saurait apres coup arguer d'une erreur essentielle
parce que ces relations sont maintenant averees. L'igno-
rance
dnns laquelle il se trouvait ne pouvait pas etre
absolue ; il Y avait en realite incertitude sur la paternite
du demandeur, mais
rette incertitude n'excluait pas la
possibilite qu'il fftt bien le perede l'enfant et c'est a
raison de sa responsabilite, du moins eventuelle, qu'il a
consenti
a prendre l'engagement du 14 mars 1921.
L'instance cantonale a,
des lors, rejete avec raison la
demande.
Le Tribunal /ideral prononce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est
confirme.
Erbrecht. Na 3.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1923
i. S. Preiswerk gegen Preiswerk.
ZGB Art. 505: Eigenhändiges Testament. Auf Brief-
bogen vorgedruckte
Ortsangabe genügt nicht.
VVG Art. 76 ff.: Versicherung zu Gunsten Dritter,
Auslegung.
A . -Der am 12. November 1921 verstorbene Dr.
Paul Preiswerk hatte zwei Lebensversicherungen ab-
geschlossen :
- für
100,000 Fr. bei der Friedrich Vilhelm Lebens-
versicherungs-A.-G.
in Berlin, welche Summe an das
Erbschaftsamt Basel bezahlt worden ist, und
- für 50,000 Fr. bei der Germania Lebensversiche-
rungs-A.-G. in
Stettin.
Preiswerk hinterliess folgende letztwillige Verfügungen:
Basel, den 22. I. 17.
Letzter Wille.
- An Marie Preiswerk, meine Schwester, soll jährlich
bis zu ihrem Ableben, pro
- Februar 500 Fr. (fünfhundert
Franken) bezahlt werden. Meine Schwester Augusta
Preiswerk erhalte jährlich
1000 Fr. (tausend Franken).
- Die Lebensversicherungen, die ich abgeschlossen
habe, sollen an meine Kinder fallen.
Dr.
Paul Preiswerk.
Die Lebensversicherungen sonen dazu dienen, die
Beträge
an meine Schwestern zu liefern. Der Rest soll
meinen Kindern zufallen.
Frau Dr. Preiswerk soll keinen
Anteil an den Lebensversicherungen haben.
Dr.
P. Preiswerk.
31. III. 19. )
Für beide Verfügungen hatte er den gleichen Brief-
bogen
mit Vordruck: Privatdozent Dr. med. Paul
Preiswerk ... Basel, den benützt; im übrigen, aus-
10 Erbreeht. N° 3.
genommen die vorgedruckte Ortsangabe, hatte er sie
eigenhändig geschrieben.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die
Witwe und die Kinder Preiswerks Ungültigerklärung
dieser letztwilligen Verfügungen
und Feststellung. dass
den BekJagten weder ihnen gegenüber noch
auf die
Lebensversicherungssummen ein Anspruch zustehe. Die
Beklagten verlangen
mit Widerklage Auszahlung von
6421 Fr. an die Beklagte Nr. 1 und von 13,958 Fr. an die
Beklagte Nr. 2 aus der beim
Erbschaftsamt eingegan-
genen Lebensversicherungssumme (Friedrich Wilhelm)
zum Erwerb lebenslänglicher jährlicher Renten von
500 bezw. 1000 Fr., event. Aushändigung der Lebens-
versicherungspolize Germania behufs Verwertung zum
Erwerb solcher Renten.
C. -Durch Urteil vom 28. November 1922 hat das
Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Haupt-
klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen.
D. -Gegen dieses
Urteil haben die Beklagten am
15. Dezember 1922 die Berufung
an das Bundesgericht
eingelegt
mit den Anträgen auf Abweisung der Haupt-
klage und Gutheissung der Widerklage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Vorschrift des Art.
505 ZGB, wonach
die eigenhändige
letztwi1lig Verfügung vom Erblasser
von Anfang bis zu
Ende mit Einschluss der Angabe von
Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand
niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu
versehen
ist, ist nach Art. 11 Abs. 2 OR in VerbindiIng
mit Art. 7 ZGB Gültigkeitsvorschrift. Sie ist derart
bestimmt und unzweideutig formuliert; dass für die An-
nahme kein
Raum bleibt. die Gültigkeit der Verfügung
hänge nicht unter allen Umständen auch von der eigen-
händigen Angabe des Errichtungsortes durch den
Erb-
lasser ab. Zudem ergibt sich aus ihrer Entstehungs-
geschichte, dass der
Wortlaut mit bewusster Absicht
derart streng gefasst wurde (vgl. AS 44 II S.354 f.).
Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Richter zu
Gunsten der
auf Briefbogen vorgedruckten Ortsangabe
eine Ausnalune zulassen dürfte, von der
Überlegung
ausgehend, die ratio legis erheische diese Strenge nicht.
Ist somit nicht nur, wie die Beklagten anerkannt haben,
die Verfügung vom 31. März 1919 mangels jeglicher
Orts angabe ungültig, sonderu auch diej enige vom 22.
Januar 1917 mangels eigenhändiger Ortsangabe, so
braucht zu der weiteren, auf die Art und Weise der
Angabe von
Jahr und Monat der Errichtung gestützten
Anfechtung ihrer Gültigkeit nicht Stellung genommen
zu werden.
2. -Die Beklagten vermögen
aus diesen formun-
gültigen letztwilligen Verfügungen aber auch
nicht mit
der Begründung Rechte herzuleiten, dass sie Erklärungen
enthalten, wodurch sie
mit Bezug auf die dem Kapital-
wert der ihnen ausgesetzten Renten entsprechenden
Teile der Lebensversicherungsanspruche als Begünstigte
bezeichnet worden seien. Denn die Fassung der
Ver-
fügungen lässt keinen Schluss darauf zu, dass Preiswerk
die Absicht
hatte, im Sinne von Art. 78 VVG den Be-
klagten das
Recht einzuräumen, von den Versicherungs-
gesellschaften jene
Summen zu fordern. Bei ihrer Aus-
legung
ist davon auszugehen, dass er durch die erste
Verfügung einerseits seine Erben verpflichten wollte,
seinen Schwestern Renten auszubezahlen, anderseits
seinen Kindern die Lebensversicherungsanspruchezu-
wenden wollte. Nichts anderes ergibt sich aus
der zweiten
Verfügung: Zunächst
ändert sie nichts daran, dass
seine Schwestern
Renten ausbezahlt erhalten sollen,
woraus folgt, dass sie einen Kapitalanspruch nicht daraus
herzuleiten vermögen. Zudem müsste die Zuweisung
eines Teiles
der Lebensversicherungsanspruche an die
Beklagten als teilweiser Widerruf
der früheren Verfügung
zu Gunsten der Kinder aufgefasst werden; dieser Sinn
dürfte der zweiten Verfügung aber nur dann beigemessen
werden, wenn Preiswerk sich einer bestimmteren Aus-
drucksweise bedient
hätte. Vielmehr kann in diesem
Erbncht. No 4.
Nachtrag mit den Vorinstanzen nichts anderes als ein
Hinweis darauf gesehen werden wie jene Renten be-
zahlt werden können. ohne dass dafür feste Anlagen
in Anspruch genommen werden
müssen.
Lassen
sich somit die fonnungiiltigen letztwilligen
Verfügungen ihrem Inhalt nach nicht als Begiinstigungs-
erklärungen zu Gunsten der Beklagten mit Bezug auf die
Lebensversicherungsansprüche auffassen, so
erübrigt es
sich,
zu den weiteren Fragen Stellung zu nehmen ob
die in einer letztwilligen Verfügung ausgesprochene Zu-
weisung eines Lebensversicherungsanspruches als extra-
testamentarische
Begünstigung in Betracht fallen kann.
wenn die letztwillige Verfügung formungültig ist, und
ob es
zur Wirksamkeit einer solchen Begünstigung
inter vivos einer gegenüber dem Versicherer oder dem
Begünstigten abgegebenen Erklärung bedürfe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.
November 1922 bestätigt.
4. Urteil der II. ZivilabteUung vom 26 April 1923
i. S. Testamentsvollstrecker des Nachlasses Henneberg
gegen Gebhardt und Neumann.
Ver m ä c b t n i s einer bestimmten Geldsumme in fremder
Währung mit Zweckau:flage. -Aus 1 e gun g. Hat
der Legatar bei Entwertung jener Währung auf eine hö-
here als die ausgesetzte Summe Anspruch ?
. .t1. -Der am 15. Dezember 1918 verstorbene Karl
Gustav Henneberg
in Zürich hatte eine letztwillige
Verfügung über seinen Nachlass
mit verschiedenen
Nachträgen errichtet. In der Hauptverfügung vom
- September 1914 ordnete er u. a. an, dass vom letzten
Dreissigstel seines Nachlasses gewisse Beträge nebst
einem Jahresgehalt
an seine namentlich aufgeführten
Dienstboten zu bezahlen und seine Haupterben (seine
Schwester
und deren Kinder) den Rest von diesem
Dreissigstel. . .
.. in Görlitz und Marklissa an Wohl-
tätigkeitsanstalten nach bestem Gutdünken verteilen
können . In einem Nachtrag vom 1. Mai 1917 sodann
bestimmte Henneberg :
Non dem letzten, dem dreissig-
sten Dreissigstel vermache ich noch fünfzigtausend
Mark der Universität Freiburg
i IBreisgau mit der Be-
stimmung, ein
Horst Henneberg-Stipendium) zu er-
richten. Die
Zinsen zur freien Verfügung des hohen
Rektorats. Diese Verfügung war dadurch veranlasst,
dass sein einziger, im
Jahre 1914 im Kriege gefallener
Sohn Horst an der Universität Freiburg
i. B. studiert
hatte.
n. -Nachdem der Kurs der deutschen Mark im Ver-
hältnis zum Schweizerfranken auf ungefähr 10 und
auch deren Kaufkraft im Lande
stark gefallen war.
bevor dieses Vermächtnis zur Auszahlung gelangte.
fassten die Testamentsvollstrecker Hennebergs
am 7.
Oktober 1920 den Beschluss: Die Willensvollstrecker
werden in lückenergänzender Auslegung des Vermächt-
nisses vom
- Mai 1917 (in Verbindung mit sämtlichen
letztwilligen Verfügungen) der Universität Freiburg
i. B. sofort nach Erledigung der Erbschaftssteueran-
gelegenheit in Lindau das Vermächtnis von 50,000 Mark
in Markwährung auszubezahlen. Sie belasten diese Aus-
zahlung auf dem Konto des letzten Dreissigstels und
werden einen etwaigen
Überschuss des letzten Dreissig-
stels über die Summenvermächtnisse zu gleichen Teilen:
a) den gesetzlichen Erben .... zur Verteilung
an Wohl-
tätigkeitsanstalten in Görlitz
und Marklissa, b der
Universität Freiburg i IB. zur Ergänzung der Horst
Henneberg-Stiftung zuweisen.
.Der Begründung des
Beschlusses ist zu entnehmen : Die dem Restvermächt-