BGE 49 II 373
BGE 49 II 373Bge19 août 1918Ouvrir la source →
372 Obligatiollenrecht. N° 53.
menttoutd'abordde lateneur de l'acte de cession qui se
termine
par la phrase: « La Caisse nationale renonce expres-
sement
ala subrogation que lui assure rart. 100 de la loi»
et elle en conclut que cette renonciation ne peut pro-
fiter qu'aux defendeurs, qu'elle constitue « un cadeau»
en leur faveur et que dame Bohnenblust ne peut faire
valoir un droit auquel la Caisse nationale arenonce.
Mais cette interpretation denature le sens evident de
l'acte: la phrase citee ne peut tre detachee de son
contexte, c'est-a-dire de
la phrase qui la precMe et par
laquelle la Caisse nationale declare « ceder» a dame
Bohnenblust
«la creance qu'elle possMe I) contre Ies de-
fendeurs. Cession et renonciation ne font qu'un, la Caisse
renonce
au profit de dame Bohnenblusl a son droit, elle
le lui
cede et la seule qestion est de savoir si cette ces-
sion
est valable. L'instance cantonale la declare illicite,
mais elle ne tente pas mme de justifier cette appreciation
et il est clair au contraire que, en l'absence de toute res-
triction imposee par la loi, la Caisse nationale dispose
librement du droit que lui confere
l'art. 100, qu'au lieu
de
l' exercer elle-mme elle peut le ceder a un tiers et
en particulier a la victime du dommage de maniere que
celle-ci fasse valoir en
meme temps son droit propre a une
indemnite
et celui qu'elle tient de la Caisse nationale.
Quant savoir a quelles conditions cette cession a eu
lieu, si elle a
He faite a titre gratuit ou moyennant par-
ticipation
au gain du proces '(comme l'affirme la recou-
rante),
c'est une question qui n'interesse que les rapports
entre cedant et cessionnaire et qui n'a pas a Hre elucidee
ici ou seuls les rapports entre cessionnaire et debiteurs
cedes sont en cause.
En resume donc, l'indemnite fixee par l'instance can-
tonale ne doit
tre diminuee ni de l'indemnite d'assu-
rance
payee par I'Helvetia ni du montant capitalise des
prestations de la
Caisse nationale.
Obligationenrecht. No 54. 373
Le Tribunal !idiral prononce:
374 Obligationenrecht. N° 54. « angezeichnetes Holz auszubeuten, und zwar Stamm- « und Astholz bis zur Stärke von 7 cm. » Die Hälfte der Kaufsumme muss bis zum April- « markt, in Visp. erlegt werden, und die andere Hälfte «bis zum Martinimarkt 1919. » Die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vor- « schriften zum Schutze des Bestandes gehen auf den « Käufer über, ebenso haftet er für Verstösse gegen « das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter, « welche durch die Fällung oder den Transport entstehen « könnte. » Der Käufer muss einen genehmen Solidarbürgen « stellen. (Vorbehalt der Genehmigung der Regierung, welche am 11. Oktober 1918 erteilt worden ist). « Der Käufer: gez. Amacker Hermann. « Der Solidarbürge : gez. Theodor Zurbriggen. « Für die Gemeinde Eyholz : gez. Anton Kummer. {( Für die Gemeinde Visperterminen : « gez. Heinzmann Leo. « gez. : Zimmermann Jos. M. Revierförster. « gez.: P. Gregori Forstinspektor. » B.-Am 21. September 1919, 'beinahe ein Jahr später, teilte der Revierförster Zimmermann der Gemeinde- verwaltung Visperterminen mit, es seien in der frag- lichen Waldung, genannt l\enschi, angezeichnet: 402 Stämme, ca. 600 m S , wovon ca. 2/ 3 unter die Qualität Bauholz und ca. 1/ 3 unter die Qualität Brennholz fallen; die Totalsumme betrage 12,000 Fr. Am 4. Oktober 1920 betrieben die Klägerinnen den Amacker auf Bezahlung von 9806 Fr. nebst Zins zu 5 % seit der Betreibung für Saldo des verkauften Holzes laut « Akt» vom 3. Oktober 1918. Ein Doppel des Zahlungs- befehls wurde dem beklagten Bürgen zugestellt. Beide erhoben Rechtsvorschlag. Am 10. Januar 1921 forderten die Klägerinnen den Amacker auf, die Holzausbeutungsarbeiten im Sinn des OiJligationenrecht.· N° 54. 375 Vertrages vom 3. Oktober 1918 unverzüglich in Angriff zu nehmen, ansonst sie den Rechtsweg beschreiten werden. Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte ebenfalls durch Übermittlung eines Doppels in Kenntnis gesetzt. Durch Rechtsbot vom 26. Januar 1921 stellten dann die Klägerinnen beim Instruktionsrichter des Bezirks Bng das Begehren, es sei dem Amacker zur « Ausbeutung des verkauften Holzes und Durchführung der daherigen Arbeiten » eine peremtorische Frist anzusetzen ; sie be- riefen sich speziell auf Art. 107 OR und 339 der Walliser ZPO, und verlangten, dass der Richter für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Auflösung des Vertrags ausspreche. Weder Amacker, noch der Beklagte er- schienen zum Termin. Letzterer lehnte aber durch Zu- schrift seines Anwalts vom 31. Januar « jede Verant- wortlichkeit) ab; da die Verkäuferinnen « die Sache nicht rechtzeitig an die Hand genommen haben», sei er nicht mehr haftbar, und gelte die Bürgschaft in diesem Sinne als « gekündet ». Durch Entscheid vom 7. Februar 1921 erkannte der Instruktionsrichter. Amacker habe die durch Ver- trag vom 3. Oktober 1918 gegenüber den Klägerinnen übernommene Holzausbeutung bis zum nächsten 1. März zu beginnen und ohne Unterbrechung die ({ daherigen ») Arbeiten durchzuführen; im Unterlassungsfalle gelte der Vertrag auf diesen Tag als aufgelöst und es bleiben « alle und jede Rückgriffs-und Entschädigungsrechte » vorbehalten. Am 30. März 1921 brachte der Instruktionsrichter dem Amacker und dem Beklagten zur Kenntnis, dass die Klägerinnen, nachdem der Entscheid vom 7. Februar in Rechtskraft erwachsen sei, durch das Kreisforstin- spektorat das in Frage stehe~de Holz auf dem Weg der Submission zum Verkauf ausgeschrieben haben. Mit Vertrag vom 20./26. April 1921 verkauften dann die Klägerinnen an Alfred Walker in Ried-Brig aus
376 Obligationenreeht. N° 54. ihrer gemeinschaftlichen Waldung «Aenschi» ca. 700 Ster Brennholz zu 3 Fr. 30 Cts. pro Ster. e. -Am 5. Oktober 1921 erhoben die Klägerinnen , gegen Amacker und den Beklagten die vorliegende Klage, mit dem Rechtsbegehren, die beiden seien zu verurteilen, solidarisch an sie 10,180 Fr. 10 Cts. « nebst Zins und Anhang » zu bezahlen. Der eingeklagte Betrag stellt den Ausfall dar, welcher nach einer vom Kreis- forstinspektorat angestellten Berechnung den Kläge- rinnen infolge der Nichterfüllung des Vertrages vo~ 3. Oktober 1918 durch Amacker entstanden ist. Amacker sowohl als der Beklagte beantragten Ab- weisung der Klage. D. -Nachdem der Instruktionsrichter eine Reihe von Zeugen einvernommen und eine Parteibefragung vorgenommen hatte, hat das Kantonsgericht des Kan- tons Wallis mit Urteil vom 12. April 1923 die Klage gutgeheissen ; das Dispositiv lautet: « Das klägerische Begehren wird angenommen. » E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Zurbriggell die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht zn Erwägung:
378 Obligationenrecht. N0 54. dass nach Art. 65 des kantonalen Forstgesetzes vom 11. Mai 1910, dessen Bestimmungen derartige Holz- verkäufe unterstehen, der Ersteigerer einen im Kanton wohnhaften Solidarbürgen zu stellen hat, welcher «für Kaufpreis, Bussen und Schadenersatz zu stehen vermag ». 3. -Ob nun kraft dieser Bestimmung angenommen werden dürfte, die vom Beklagten eingegangene Bürg- schaft erstrecke sich auch auf den von den Klägerinnen mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Hauptschuldner, kann indessen deswegen dahingestellt bleiben, weil es alsdann jedenfalls am gesetz- lichen Erfordernis der « Angabe eines bestimmten Be- trages der Haftung des Bürgen» fehlen würde. Diesem durch Art. 493 des rev. OR eingeführten Erfordernis, liegt der Zweckgedanke zu Grunde, dass es unter allen Umständen für den Bürgen im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft sicher erkennbar sein muss, bis zu welchem Höchstbetrag die von ihm zu übernehmende Haftung reiche. Dieser Betrag braucht zwar nicht von vornherein ziffermässig genau bestimmt zu sein, er muss sich aber an Hand der in der Bürgschaftsurkunde oder im Schuld- schein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Einge- hung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit be- stimmeIi lassen (vergl. BGE 42 Il 152 f.; 43 II 514 f. ; 47 II 306). Im vorliegende!! Falle nun liess der Betrag einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen Nicht- erfüllung sich der Hauptverpflichtung keineswegs mit Bestimmtheit entnehmen; auf Grund der Festsetzung des Einheitspreises für beide Holzsorten und des approximativen Gesamtholzquantums konnte der Be- klagte nicht von vornherein erkennen, auf welchen Höchstbetrag eine allfällige Verpflichtung zu Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung sich belaufen werde, so- dass er sich -vorausgesetzt, die Bürgschaft habe sich auf eine solche Schadenersatzforderung erstreckt -- über die Tragweite der zu übernehmenden Verpflichtung Obligationenreeht. N" 54. 379. .keine genügende Rechenschaft geben konnte. Denn die Bemessung des Schadenersatzes hängt in solchen Fällen von einer Reihe von Faktoren ab, die sich nicht zum voraus mit etwelcher Sicherheit abschätzen lassen; ins- besondere stand nicht etwa schon beim Vertragsschluss fest, dass der Schadenersatz den Betrag des aus der Multiplikation des Einheitspreises mit dem approxi- mativen Holzquantum sich ergebenden ungefähren Kaufpreises· nicht übersteigen werde. Insoweit man also davon auszugehen hätte, die Bürgschaft sei für die Ver- pflichtung Amackers zur Leistung des eingeklagten Schadenersatzes bestellt worden, wäre sie nach Art. 493 OR nichtig. Der Umstand, dass der Beklagte sich im Berufungsverfahren nicht auf diesen Standpunkt gestellt hat, ist unerheblich, weil er denselben vor der ersten Instanz eingenommen hatte; ein Verzicht auf diese Einwendung darf um so weniger vermutet werden, als es sich nicht um eine Einrede im technischen Sinne, son- dern um eine Bestreitung des notwendigen Klagefunda- ments handelt. 4. -Um die Bürgschaft als gültig betrachten zu können, bleibt daher nur übrig, sie so auszulegen, dass sie sich bloss auf den Kaufpreis bezog. Dieser war nach dem Hauptvertrag wenigstens in Bezug auf den Höchst- betrag bestimmbar, und damit liess sich auch der Maxi- malbetrag der Haftung des Bürgen von vorneherein ermitteln (vergl. BGE 47 II 306 f.). Nun ist aber die vorliegende Klage mcht auf Bezahlung des Kaufpreises gerichtet. Die Klägerinnen können auch gar nicht mehr die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nachdem sie sich dadurch, dass sie vom Vertrag zurückgetreten sind und den Kaufgegenstand anderweitig veräussert haben, ausser Stande gesetzt haben, ihrerseits zu erfüllen. Durch den Rücktritt hat sich die ursprüngliche Ver- pflichtung Amackers zur Zahlung des Kaufpreises in eine Schadenersatzforderung der Verkäuferinnen wegen Nichterfüllung des Vertrags verwandelt. Mit dieser Um-
380 Obligationenreebt. N° 55. wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit auch die akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den Kaufpreis an Stelle Amackers zu bezahlen, dahin. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Ab- änderung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 12. April 1923, die Klage abgewiesen. 55. Vrteil der U. llWabtelJ.111lI vom 14. Oktober 19J8 i. S. Berner lbn!e1sbank und Eonsortengegen lIvni. Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger, die nicht sämtliche als Streitgenossen klagen; Folgen (Erw.2). Genossenschaft: • Nachschuss-oder Deckungspßicht (ohne Umlageverfahren) und beschränkte persönliche Haftbarkt"it der Genossen- schafter (Erw. 3). Inwiefern gesetzlich zulässig '1 (Erw. 4). Können sie durch Statutenänderung eingeführt werden, nachdem die persönliche Haftbarkeit ursprünglich ans- geschlossen worden war.'1 In!U>esondere allfällig durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung '1 Heilung eines solchen Beschlusses, wenn er -trotz Veröffentliehung im statutarischen Pnblikationsorgan nicht alsbald durch Klage angefochten wird (Erw. 5). Bedeutung des der Handelsregisterbehörde einzureichenden Verzeichnisses der Genossenschafter. (Erw. 5 i.I.) Bedeutung der Veröffentlichung der beschränkten persön- lichen Haftbarkeit der Genossenschafter im Handelsamts- blatt (Erw. 6). Verhältnis er Nachschusspflicht zu den gezeichneten An- teilscheinen (Erw. 7). Ausschluss der Verrechnung der Nachschussehuld im Ge- nossenschaftskonkurs (Erw. 7). H a n deI s r e gis t e r, GHentlicher Glauben '1 (Erw. 6). OR Art. 680, 681, 688, 689, 702, 706. A. -Am 11. Septeniber 1917 wurde ill Dern die « Sterna », Genossenschaft Schweizerischer SenIleider-- Obligatio~enrecht. N° 55. 381 meister zum Zweck des Betriebes eines Geschäfts für gemeinsamen Einkauf und Verkauf von Artikeln der Schneiderbranche und dergleichen, in das Handels- register eingetragen. Ihren Statuten. sind folgende Be- stimmungen zu entnehmen: «§ 14: Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Ge- nossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. § 16 : Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Ihre statutengemässen Beschlüsse sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich. § 23: In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: ...... Abänderung der Statuten ..... . § 32 (in Verbindung mit § 23): Es werden Anteil- scheine zu runden, durch hundert teilbaren Beträgen ausgegeben. Jedes Mitglied ist zur Zeichnung von Anteilscheinen berechtigt und verpflichtet. Die Bestimmung des Mindestbetrages, den ein Ge- nossenschafter in Anteilscheinen erwerben muss, fällt in die Kompetenz der Generalversammlung. » (Er wurde zunächst auf einen Anteilschein von 100 Fr, festge- setzt.) « § 37: Die Bekanntmachungen der Genossenschaft eriolgen in der Schweizerischen Schneiderzeitung oder durch direkte schriftliche Mitteilungen. » Die Veröffentlichung der Eintragung im Handels- amtsblatt vom 15: September 1917 erwähnt u. a.: Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur deren Vermögen, die persönliche Haftbarkeit der Ge- nossenschafter ist ausgeschlossen. Der Beklagte gehörte als Aktuar dem Genossenschafts- vorstand an. Am 19. August 1918 beschloss die Generalversamm- lung, an welcher von insgesamt rund 350 Genossen- schaftern 77 persönlich anwesend und weitere 35 von persönlich anwesenden Genossenschaftern vertreten AS 49 II -1923 26
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