Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind
(OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMANN, Bem. 7 zu
Art. 637 OR; WIELAND, Bem. 6 zu Art. 895 ZGB;
ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.).
Während aber bei den Inhaber-und Orderpapieren der
Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -bei den
letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament -,
müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung
neben dem Papierbesitz noch weitere,
aus dem Papier
nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt
sein, wie Abtretungserklärung,
Zustimmung des' Ver-
pflichteten, etc.
3. -Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor-
instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das
Gesetz
für Namenpapnere nicht ausdrücklich vorsehe.
Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R
allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung
von Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas-
sung von Art.
105 aOR, wo nur von Wechseln, Order-
und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti-
sationsbestimmungen für den 'Vechsel
und andere
Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander-
seits enthält. Daraus folgt aber. keineswegs, dass
damit
die geIichtliche Kraftloserklärung der Namenpapiere
habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als
gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der
h.'!.uptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der
Rektapapiere
unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 II
S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im
Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter-
lichen Rechtsfindung nach dem
Zweck und der wirt-
schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven
Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in
Betracht, dass die Amortisationsvorschriften
für die
Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten
des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit)
und der ihm
ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen
ObligatJonenrecht.N° 51. 357
der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der
Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber-
papiere -
Art. 849 ff. -besser gerecht, wie denn auch
der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation
der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund-
pfandtitel (Art.
870 ZGB) und namentlich auch der
Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben
hat, für die beiden letztem Papiere freilich unter Ver-
kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. f. zu Art. 90
OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9
S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene
Entscheidung des
Obergerichts des Kantons Zürich
aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich der
vermissten Aktien
das Amortisationsverfahren nach
Art. 849 ff. OR Platz zu greifen hat.
51. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1925
i. S. Earl K. gegen Schweizerische Postverwaltung.
Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von
der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver-
jährung nach Abs. 1.
A. -Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No-
vember 1920
in der Postfiliale Mattenhof in Bem einen
Postsack,
der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt.. ..
Die schweizerische Postverwaltung machte
im Strafver-
fahren als
Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von
10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach-
ten Teil der entwendeten Sunme. Der Verteidiger des
M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver-
jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be-
klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der
358 Obl1gationenrecht. N° 51.
Assisenhof des 11. Geschworenenbezirks des Kantons
Bern verurteilte am 28. Februar 1923 M. nach dem
Wahrspruch der Geschworenen zu einer Freiheitsstrafe
und sprach
der Zivilpartei die geforderte Entschädigung
zu.
Das Urteil wurde am 30. April zur Einsichtnahme
durch den Zivilbeklagten aufgelegt.
B. -Gegen dieses Urteil, soweit es den Zivilpunkt be-
trifft, hat namens des M. dessen Vormund am 19. Mai,
also rechtzeitig, die Berufung an das Bundesgericht er-
klärt mit dem Antrag. die Klage der schweizerischen
Postverwaltung sei abzuweisen.
In einem gleichzeitig
eingereichten Armenrechtsgesuch
hat er den Berufungs-
antrag "ie folgt begründet Mit der Abfassung der An-
klageakte
am 6. Dezember 1921 habe für den Zivil-
anspruch der Postverwaltung die einjährige Verjährung
nach OR Art. 60 Abs. 1 zu laufen begonnen. Von diesem
Tage
an habe der Prozess wegen mangelnder Verhand-
lungsfähigkeit des Angeklagten bis zum 30. Januar 1923,
also
mehr als ein Jahr, völlig geruht. Der Anspruch sei
daher verjährt, da Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Ausnahme
von der zehnjährigen Verjährung, nicht auch von der
einjährigen begründe. Er habe aber überhaupt nicht
bestanden
... (weil M. zur Zeit der Tat nicht urteilsfähig
gewesen sei).
Die Berufungsbeklagte hat die Richtigkeit dieser
Ausführungen
bestritten und Abweisung der Berufung
beantragt. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Urteilsfähigkeit.)
--Die Verjährungseinrede des Beklagten führt auf
die Frage, ob die Bestimmung des Art. 60 Abs. 2 OR,
wonach eine längere strafrechtliche Verjähnmg auch für
den Zivilanspruch gilt, eine Ausnahme nur von der im
ersten Absatz des Art. 60 aufgestellten zehnjährigen
Verjährung oder
auch von der ebendOl'! normierten ein-
jährigen Verjährung begründe. Diese Frage
ist im letz-
Obligationeurecht. No 51. 359
teren Sinne zu entscheiden. Die angezogene Bestim-
mung bildet einen eigenen Absatz und steht dadurch,
mangels einer logischen Verknüpfung
mit nur einem
Teil des ersten Absatzes, zu allen Teilen dieses Absatzes
im gleichen Verhältnis; sie modifiziert demzufolge diesen
Absatz seinem ganzen
Inhalt nach. Sollte sie sich nur
auf die zehnjährige Verjährung beziehen, so musste dies
ausdrücklich gesagt werden.
Sie spricht jedoch von der
Verjährung schlechthin ohne spezielle Bezugnahm auf
eine
der heiden im ersten Absatz aufgestellten Fnsten.
Diese Auslegung wird aher auch durch die ratio legis
gefordert, welche unverkennbar dahin gent, den ZivH-
anspruch aus einer strafbaren Handlung mcht vor dem
Strafanspruch
verjähren zu lassen, weil es stossend
wäre. wenn der
Täter für die schädigende Handlung noch
bestraft werden könnte, aber der Gutmachung des Scha-
dens durch Verjährung überhoben wäre, während
gekehrt eine den Strafanspruch überdauernde ZIvIl-
rechtliche Haftung keinen Bedenken begegnet. Der Ge-
schädigte soll seinen Anspruch solange geltend. machen
können, als die
strafbare Handlung als solche lUcht ver-
jährt ist. und die Verjährung nac Absatz 1 snll nur da
gelten, wo sie später eintritt als dIe strafrechtliche. Von
dieser Auslegung der im alten OR gleichlautenden .Be-
stimmung (dort Art. 69 Abs. 2) ist das Bundesgencht
schon früher ausgegangen (EBG 32 II S. 333; 34 II
S. 31). Gleicher Ansicht SCHNEIDER FICK zu aOR
Al'!. 69 Abs. 2; OS ER und stillschweigend auch RüSSEL
zu Art. 60 Ahs. 2 OR ; abweichend BECKER. aber ohne
Begründung. unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-
gerichts Zürich in BI. H. E. 17, 307, dessen Ausführungen
jedoch nicht zu überzeugen vermögen.
Da im vorliegenden Falle die strafbare Handlung l:ach
dem massgebenden bernischen Strafrecht noch mcht
verjährt war, wie die Vorinstanz ausdrücklich fnst
stellt. war demnach auch der Zivilanspruch noch mcht
verjährt und ist die bezügliche Einrede des Beklagten zu
360 ObHgatiollenrecbt. N° 52.
verwerfen, ohne dass untersucht zu werden braucht,
ob
sie nach Art. 60 Abs. 1 OR begründet wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Assisenhofes des 11. Geschworenenbezirks des Kantons
Bern vom
28. Februar 1923 im Zivilpunkt bestätigt.
52.
Urteil der II. ZlvilabteU'I1ns vom II Oktober 1923
i. S. Eisenbahnen in Elsass-Lothringen
gegen Brenner A eie.
Frankaturvermer.k im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr : IUe Art. 6,7,20
bis 23; Zusatzbestimmungen zu Art. 6. Bestimmungen
des IUe können nicht .einseitig durch einen Vertragsstaat
abgeändert werden (Erw. 1). -Auslegung des Frankatur-
vermerks : Franko Lauterburg einschliesslich Zollspesen
(Erw. 2 und 3). -Kausalzusammenhang zwischen Schaden
und Frankaturvermerk (Erw. 4).
A. --Die klagende Eisenbahn in Elsass-Lothringen
übernahm im September 1919 -von der beklagten Spe-
ditionsfirma Bronner Oe einen Wagen Zigarren zur
Spedition von Basel über Lauterburg im Elsass nach
Ludwigshafen. Der internationale Frachtbrief enthielt
den Frankaturvermerk: Franko Lauterburg, ein-
schliesslkh Zollspesen. Die Bahn verzollte das Gut in
Lauterburg, wo der
Zoll für die für Deutschland bestimm-
ten Varen von französischen Behörden erhoben wurde.
Sie bezahlte dafür an Zoll 68,158 Fr. 26 Cts. französischer
Währung und unterliess es, bei der Aushändigung des
Frachtgutes diesen Betrag vom Empfänger zu erheben.
Die Beklagte lehnte ihrerseits
.. die Vergütung des Zolles
ab, mit der Begründung, die Klägerin habe von ihr nur
den Auftrag erhalten, die Spesen und zwar nur bis Lau-
terburg. nicht aber den
Zoll selbst für sie zu bezahlen ;
Obligationenrecht. N° 52. 361
dieser hätte erst am Bestimmungsort in Deutschland
entrichtet, auf jeden Fall aber durch die
Bahn nebst den
Spesen von Lauterburg bis Ludwigshafen vom Empfänger
nachgenommen werden sollen.
Im übrigen bestritt sie die
Richtigkeit der Verzollullg mid der Höhe des
Zolles.
Darauf belangte sie die Klägerin auf Vergütung der aus-
gelegten 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Vährung nebst
5% Zins seit dem 23. Oktober 1919.
B. -Mit Urteil vom 12. Juni 1923 hat das Obergericht
des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
Dä-
gegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach den Vorschriften des Art. 20 und 23 Abs. 2
des Internationalen Übereinkommens
über den Eisen-
bahnfrachtverkehr vom 14.
Oktober 1890 (IUe) hat
die Empfangsbahn bei Ablieferung des Frachtgutes alle
aus dem Frachtvertrag begrUndeten Forderungen, zu
denen
auch Zollgelder gehören, beim Empfänger einzu-
ziehen
und zwar bei eigener Verantwortlichkeit gegen-
über dem Absender, den sie nicht als
Schuldner be-
la.ngen kann. Diese Rechtslage kann, ,,,ie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, durch Kriegserlasse französischer
Behörden im Elsass, auf die sich die Klägerin zur Be-
gründung der Verzollung
in Lauterburg und ihrer Un-
terlassung der Nachnahme auf den Empfänger beruft,
nicht einseitig abgeändert
werden; das Übereinkommen
schafft als Staatsvertrag zwischen den beteiligten Staa-
ten internationales Vertragsrecht, das dem Landesrecht
vorgeht, soweit das letztere, was hier nicht zutrifit, in
der Konvention nicht vorbehalten wird. (BGE 1922
II
Nr. 39 Seite 261 u. 162 ; Praxis 11 Nr. 116.)
- -Die Klägerin
macht nun aber geltend, die Be-
klagte habe
mit dem Frankaturvermerk: ce Franko
Lauterburg, einschliesslich
Zollspesen den Zoll selbst
übernommen und auf
Grund dieser Weisuug sei die Ware