Erbffcht. Ne 4.
Nachtrag mit den Vorinstanzen nichts anderes als ein
Hinweis darauf gesehen werden, wie jene Renten be-
zahlt werden können. ohne dass dafür feste AnJagen
in Anspruch genommen
werden müssen.
Lassen
sich somit die fonnungültigen letztwilligen
Verfügungen ihrem Inhalt nach nicht als Begiinstigungs-
erklärungen zu Gunsten der Beklagten mit Bezug auf die
Lebensversicherungsansprüche auffassen, so erübrigt es
sieh,
zu den weiteren Fragen Stellung zu nehmen ob
die
in einer letztwilligen Verfügung ausgesprochene Zu-
weisung eines Lebensversicherungsanspruches als extra-
testamentarische Begünstigung in Betracht fallen kann,
wenn die letztwillige Verfügung formungiiltig ist, und
ob es zur Wirksamkeit einer solchen Begünstigung
inter lJilJOS einer gegenüber dem Versicherer oder dem
Begünstigten abgegebenen
Erklärung bedürfe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.
November 1922
bestätigt.
4. l1rteil der II. Zivilabteilung vom 26 April 1923
i. S. Testamentsvollstrecker des Nachlasses lIenneberg
gegen Gebhardt und Neumann.
Ver m ä c h t n i s einer bestimmten Geldsumme in fremder
Währung mit Zweckauflage. -Aus leg u n g. Hat
der Legatar bei Entwertung jener Währung auf eine hö-
here als die ausgesetzte Summe Anspruch ?
A. -Der am 15. Dezember 1918 verstorbene Karl
Gustav Henneberg in Zürich hatte eine letztwillige
Verfügung über seinen Nachlass
mit verschiedenen
Nachträgen errichtet. In der Hauptverfügung vom
Erbrecht. N0 4. 1
"
"
27. September 1914 ordnete er u. a. an, dass vom letzten
Dreissigstel seines Nachlasses gewisse Beträge nebst
einem Jahresgehalt
an seine namentlich aufgeführten
Dienstboten zu bezahlen
und seine Haupterben (seine
Schwester und deren Kinder) den Rest von diesem
Dreissigstel.
.... in Görlitz und Marklissa an Wohl-
tätigkeitsanstalten nach bestem Gutdünken verteilen
können
)). In einem Nachtrag vom 1. Mai 1917 sodann
bestimmte Henneberg :
Von dem letzten, dem dreissig-
sten Dreissigstel vermache ich noch fünfzigtausend
Mark der
Universität Freiburg i jBreisgau mit der Be-
stimmung, ein Horst Henneberg-Stipendium) zu er-
richten. Die Zinsen zur freien Verfügung des hohen
Rektorats. ) Diese Verfügung
war dadurch veranlasst,
dass sein einziger,
im Jahre 1914 im Kriege gefallener
Sohn
Horst an der Universität Freiburg i. B. studiert
hatte.
R. -Nachdem der Kurs der deutschen Mark im Ver-
hältnis zum Schweizerfranken auf ungefähr 10 und
auch deren Kaufkraft im Lande stark gefallen war,
bevor dieses Vermächtnis
zur Auszahlung gelangte.
fassten die Testamentsvollstrecker Hennebergs
am 7.
Oktober
1920 den Beschluss: Die 'Villensvollstrecker
werden in lückenergänzender Auslegung des
Vermächt-
nisses vom 1. Mai 1917 (in Verbindung mit sämtlichen
letztwilligen Verfügungen) der
Universität Freiburg
i. B. sofort nach Erledigung der Erbschaftssteueran-
gelegenheit in
Lindau das Vermächtnis von 50,000 Mark
in Markwährung auszubezahlen. Sie belasten diese Aus-
zahlung
auf dem Konto des letzten Dreissigstels und
werden einen etwaigen Überschuss des letzten Dreissig-
stels über die Summenvermächtnisse
zu gleichen Teilen:
a) den gesetzlichen Erben .... zur Verteilung an Wohl-
tätigkeitsanstalten in Görlitz
und Marklissa, b) der
Universität Freiburg i IB. zur Ergänzung der Horst
Henneberg-Stiftung zuweisen. .Der Begründung des
Bescblusses
ist zu entnehme.n : Die dem Restvermächt-
nis über das letzte Dreissigstel vorgehenden Summen-
vermächtnisse machen
rund 6O 000 Fr. aus; das Rest-
vermächtnis an Wohltätigkeitsanstalten in Görlitz und
Marklissa habe der Erblasser somit entsprechend seiner
eigenen Schätzung seines
Vermögens auf rund 90,000 Fr.
gewertet. Als er zu einer Zeit da sich über die frühere
Schätzung des
Vermögens Zweifel aufdrängen mussten,
das letzte Dreissigstel noch mit dem Legat an die Uni-
versität Freiburg i fB. belastete, welches zum damaligen
Kurs von ungefähr a rund 40,000 Fr. ausmachte.
habe er angenommen, die Universität Freiburg werde
ungefähr gleichviel erhalten, wie die Restvermächt-
nisnehmer. jedenfalls aber werde die Summe ausrei-
chen,
um einerseits seinem Sohn Horst auf der Universität
Freiburg i fB. ein dauerndes ehrendes Andenken zu
erhalten, anderseits ein andständiges Stipendium aus-
zurichten, wie es beim Kurs von 125 oder auch
nur 100,
mit welchem der Erblasser als optimistischer deutscher
Patriot rechnete, eingetroffen wäre, während dieser
aus der Verfügung deutlich ersichtliche Zweck verei-
telt würde, wenn entsprechend dem Wortlaut einfach
50,000 Mark ausgerichtet werden sollten. Daher recht-
fertige es sich,
in zweckerhaltender Auslegung der Ver-
fügung yon der Wortauslegung abzuweichen. Der Aus-
gleich
mit dem Restvermächtnis werde am besten da-
durch gefunden, dass die Horst Henneberg-Stiftung
durch 50
% des Restes des'letzten Dreissigstels ergänzt
werde, wobei deren sich dabei ergebende mässige Be-
vorzugung des nähern
begründet wird.
C. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die ge-
setzlichen Erben Hennebergs, die Nachkommen seiner
vorverstQrbenen Schwester, Aufhebung des Beschlusses
der Testamentsvollstrecker.
D. -Durch
Urteil vom 2. Dezember 1922 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage zugesprochen.
E. -Gegen dieses am 13. Februar zugestellte Urteil
haben die Beklagten am 21. Februar die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Wie das Bundesgericht bereits in einem andern
Prozess zwischen den heutigen Parteien ausgesprochen
hat (Urteil vom 5. Oktober 1922, A S 48 II S. 310 H. E. 1),
können
die Zivilgerichte Klagen gegen die Willensvoll-
strecker nicht von
der Hand weisen, wenn damit Verfü-
gungen derselben angefochten werden, welche materiell-
rechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, mögen
dabei
im Grunde auch Rechte Dritter, wie vorliegend
der
Universität Freiburg, im Streite liegen. Auch ist dem
Umstand keine Bedeutung beizumessen, dass die
Willensvollstrecker nicht schon
im Rubrum als Be-
klagte aufgeführt sind, nachdem sie die Klage gleichwohl
als gegen sie gerichtet gelten lassen und die Vorinstanz
vom Standpunkt des kantonalen Prozessrechts aus
nicht Bedenken erhebt.
- -Wenn auch die
Universität Freiburg i IB. sich
am Prozess nicht beteiligt
hat, so bildet Gegenstand
des Prozesses im Grunde doch die Frage, ob eine höhere
als die ziffermässig ausgesetzte Summe von
50 OOO
Mark als der Universität Freiburg ifB. zugewendet anzu-
sehen sei. Die Beklagten haben dies angenommen,
im
wesentlichen deshalb, weil die Summe von 50,000
Mark zur Erfüllung des gesetzten Zweckes, nämlich
der Errichtung eines Horst-Henneberg-Stipendiums,
nicht mehr hinreiche, nachdem nicht
nur der Wechsel-
kurs, sondern insbesondere auch die interne
Kaufkraft
der deutschen Mark derart gesunken sind, dass ihr
Wert zur Zeit der Ausli.chtung des Vermächtnisses kaum
mehr einen Zehntel des Wertes betrug der ihr vor
dem Krieg während eines langen Zeitraumes inne-
wohnte. Welchen höheren Betrag
als 50,000 Mark der
Erblasser gewollt habe, lässt auch die Auslegung der
Beklagten nicht sicher erkennen ; die Beklagten
und die
von ihnen produzierten Gutachten stellen auf den-
jenigen Betrag ab, der nötig sein wird, um im Zeitpunkt
der Ausrichtung des Legates ein gleich grosses Stipen-
dium auszusetzen, wie es nach dem Werte der Mark
zur Zeit der Testamentserrichtung hätte ausgesetzt
werden
können; sie stellen aber auch auf den Zeitpunkt
des Todes ab für den Wertmesser, nach dem sich die
gewollte
Summe richten solle. Diesem Versuch die
unzweideutig ausgesetzte
bestimmte Geldsumme zu
ersetzen durch einen nach dem Zweckbedürfnis verän-
derlichen Betrag, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das
Testament, das von einem gebildeten und geschäftsge-
wandten Erblasser mit Sorgfalt und minutiöser Be-
rücksichtigung von Einzelheiten verfasst 'wurde, bietet
keinen Anhaltspunkt für eine solche dem natürlichen
Sinne und Zwecke der Verwendung einer bestimmten
Geldsumme widersprechende Auslegung. Der Erblasser
war sich als Kaufmann, der in Deutschland sowohl als
der Schweiz Vermögen besass und Geschäfte betrieb
und dem die Währungsschwankungen vertraut waren,
wohl bewusst, dass eine
bestimmte Summe in Mark
dem beigefügten Zwecke je nach den Geldmarktver-
hältnissen
in kurzer Zeit nicht mehr in gleicher Weise
wie bei
der Testamentserrichtung entsprechen könnte.
Es wäre' für ihn das nächstliegende gewesen, wenn er
überhaupt den Umfang des Legates vom Zweckbedarf
abhängig
machen wollte, einen veränderlichen Betrag
auszusetzen. Der Erblasser hat die bestimmte Summe
bis zu seinem Tode nicht geändert, obschon die Mark
bis dahin auf 60 gefallen war, und doch hat er bis wenige
Wochen
vor seinem Tode noch in andern Punkten
Änderungen am Testamente vorgenommen. Wenn ihm
der Betrag von 50,000 Mark in ihrem Werte zur Zeit
der Testamentserrichtung als richtiger Ausdruck der
Erinnerung an seinen Sohn vorschwebte, so entsprach
auch schon diese entwertete Summe nicht mehr seinem
die Zweckbestimmung betreffenden Willen
und er
hätte sie gewiss geändert. Ausserdem fehlt es auch
sonst an Anhaltspunkten dafür, dass in Wirklichkeit
nicht die bestimmte Summe vermacht wurde, sondern
eine unbestimmte,
zu künftigen Stipendien genügende
Summe; wenn das letztere gewollt gewesen wäre, so
hätte der Erblasser den Umfang der Stipendien, die
dann als das Objekt des Vermächtnisses erscheinen
würden,
in seiner genauen Redaktionsweise auch genau
umschrieben,
während so die Zweckangabe nur ganz
allgemein
und ohne die Möglichkeit einer Präzision er-
folgte, was zeigt, dass
der Umfang des Legates allein
durch die Summe und deren Zinsen bestimmt wurde.
Wäre übrigens davon auszugehen, der Erblasser habe
den Wert des Markbetrages im Zeitpunkt des Todes
noch als genügend
für den von ihm gesetzten Zweck
erachtet, so hätte er auch darum keinen Anlass gehabt,
den Umfang des Vermächtnisses anders als nach dem
ausgesetzten Markbetrage zu bestimmen, weil
er an-
nehmen durfte, die Auszahlung des Legates werde in
kurzer Zeit nach seinem Tode erfolgen und bis dahin
eine eventuelle
Entwertung unbedeutend sein. Die
Auszahlung
konnte er mit Recht für den Zeitpunkt des
Antrittes der Erbschaft resp. des Ablaufs der Aus-
schlagungsfrist, also kurze
Zeit nach dem Tode, voraus-
sehen,
da in seinem Nachlass genügend sofort verfüg-
bare Mittel
zur Auszahlung vorhanden waren, bevor
der ganze Nachlass liquidiert war; an eine Verzögerung
in der Auszahlung, wie sie tatsächlich erfolgte, zu denken
hatte er keinen Anlass.
Das Vermächtnis einer bestimmten Summe mit einer
Zweckauflage
ist nicht anders zu behandeln als das-
jenige einer individuell bestimmten Sache
zu gleichem
Zwecke; beim Sachvermächtnis aber wird der Erbe,
wenn sich die Sache nicht im Nachlass vorfindet, nicht
verpflichtet (ZGB Art. 484 Abs. 3), und wenn die Sache
nach Eröffnung der Erbschaft entwertet wird, so trägt
der Legatar das Risiko (Art. 485); dies trifft auch zu,
AS 49 II -1923 2
wenn die vermachte Sache infolge des Verschwindens
oder der Entwertung nicht mehr zum ausgesetzten
Zwecke, für den sie bestimmt wurde. geeignet ist. Wenn
der Erblasser für diese Fälle keine Ersatzverfügung ge-
troffen hat, so bleibt der Zweck unerfüllt, auch wenn
dadurch der Wille des Testators. wie
er aus der Zweck-
setzung hervorgeht. noch sehr unerfüllt bleibt. Es ist
nicht einzusehen, warum dies beim vorliegenden Summen
vermächtnis anders wäre; auch hier hätte der Erblasser,
der das Entwertungsrisiko kannte, durch eine
Ersatz-
verfügung für Vermeidung seiner Folgen sorgen müssen.
Das eine
der von den Beklagten produzierten Gut-
achten hat denn auch das von ihm verteidigte Abgehen
von der bestimmten
Summe nur damit zu rechtfertigen
gesucht. dass im vorliegenden Falle durch die
Erweite-
rung des Legates zu Gunsten der Universität Freiburg
über die
50,000 Mark hinaus keinem andern Bedachten
'ein diesem bestimmt zugesicherter Betrag entzogen
werde; da die Wohltätigkeitsanstalten in Görlitz und
Marklissa
nur den Rest des letzten Dreissigstels er-
halten sollen und sie nicht einmal bestimmt genannt
seien, sei es dem Erblasser nicht darauf angekommen,
dass sie bei Erhöhung des Legates
an Freiburg weniger
erhalten Allein es kann für die Auslegung des Legates
an Freiburg nichts darauf ankommen, dass die Zu-
wendung an die Wohltätigkeitsanstalten nicht in be-
stimmten Beträgen erfolgte ; dadurch, dass ihnen kein
bestimmter Betrag, sondern der Rest einer Nachlass-
quote zugewendet wurde, erhielten sie ohne weiteres
kraft Gesetzes, auch wenn der Erblasser an diese Folge
nicht dachte, die Vorteile aus der Abfindung der
vor-
gehenden Vermächtnisschulden mit geringeren Auf-
wendungen bei Kursentwertung als früher. Auch nach
dieser Richtung
hat der Erblasser die faktisch lange
nach seinem Tode eingetretene Veränderung der
Ver-
hältnisse nicht vorausgesehen und daher keine Verfü-
gung zu ihrer Korrektur getroffen ; aber deswegen kann
nicht seine Verfügung so umgestaltet werden. wie wenn
er diese Veränderung vorausgesehen hätte. Wenn der
Erblasser den letzten Dreissigstel ausschliesslich durch
Aussetzung bestimmter Beträge (ohne Restverfügung)
verteilt
hätte, von der Voraussetzung aus. dass auch. der
ganze Dreissigstel eigentlich einem bestimmten
Betrag
gleichkomme, so könnte man die einzelnen Beträge
nur als Bruchteile des Dreissigstels behandeln; allein
der Erblasser berücksichtigte wohl die
Unbestimmt-
heit des Quotenumfanges und hat nun auch das ganze
Risiko dieser Unsicherheit demjenigen zugeschoben.
dem er den
Rest der Quote vermachte und der jetzt in-
folgedessen auch unerwartet mehr erhält, wie er viel-
leicht auch beim Minderwert des Quotenrestes uner-
wartet viel weniger hätte erhalten können.
Demnach erkennt das Bundesgericht':
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Zürich vom 2. Dezember 1922
bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
5. Sentenza S ma.rzo 1923 della. seconda. sezione civile
nella causa Eredi Wessei e Consorti c. Antognini.
Ipoteca eretta a favore di un titolo al portatore e costituente.
col titolo stesso, un sol atto. -L' originale deI titolo e
deposto in mani terze: in cercolazione si trova l'unica
copia ufficiale autentica deU' istromento. -Validitia di
siffatta ipoteca. -Art. 793, 799, 824, 825, 875 CCS: 14,
846 CO : 40 e 53 regol. reg. fondiario.
A. -Con istromento 30 gennaio 1919 a rogito deI
notaio Laurenti,
Otto Hijrlimann-Ganz in Lugano si pro-