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Co . ...
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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-nnd Handels-
marken, ete . vom 26. September t890.
Bnndesgesetz über die Organisation der Buudesrechtspflege,
vom
22. März t893, 6. Oktober t9H und . Jum :192t.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht. v. 30. März i9H .
Bundesgesetz belr. die .Erfindnngspatente,v. 2t. Juni t907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibnngs-und Konkursge-
setzes
betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 1917.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das Postwesen, vom
5. April t9tO.
Bundesgesetz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April i889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 23. April t883.
Bundesgesetz über d. Versieherungsvertrag, v. 2. April 1908.
Bundesgesetz Über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen, vom
25. September 19:17.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom 23. April :1920,
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatioIlB tranQafses.
Code civil.
Constitution
fMerale.
Code des obligations.
Code penal.
Code da procMure civile.
Code de procMure penale.
Loi fMarale.
Loi fMeraie sur la poursuite pour dettas et la faillitt .
Organisation judiciaire federale.
C.
AbbrevlazioDi it l1ane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
I. FAMILIENRECHT
DROIT
DE LA FAMILLE
- Urteil der IL ZivilabteUung vom 15. Pebrur 1923
i. S. Baumgartner gegen B umgartner.
Art. 334 und 633 ZGB : Abgesehen von den Fällen der Art.
334 und 633 steht dem m Ü n d i gen Kin d e, das
seine Arbeitskraft den Eltern zur Verfügung gestellt hat,
kein Loh n ans p r u c h zu, es sei denn, dass es mit
den Eltern einen Dienstvertrag abgeschlossen hat.
A. -Der 1889 geborene Kläger Jakob Baumgartner
lebte bis 1922
in der Familiengemeinschaft seiner Eltern
auf dem in Obersteinmaur gelegenen väterlichen Heim-
wesen.
Im Jahre 1922 verkaufte Vater Baumgartner
sein Besitztum
an einen Schwiegersohn, der seinerseits
in der Folge den Kläger vom Hofe wegweisen liess.
Mit
der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
von seinem
Vater gestützt auf Art. 295, 334 und 633
ZGB
5000 Fr. Lohn für die seit seiner Mündigkeit für
ihn geleistete Arbeit.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
da
das ZGB keine Bestimmung enthalte, wonach mündige
Kinder von ihren
Eltern für geleistete Arbeit Lohn
verlangen können, es sei denn, dass gegen die
Eltern
'eine Pfändung erwirkt, oder dass der Konkurs über
sie eröffnet worden sei.
B. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht
mit Urteil vom 7. Oktober 1922, haben die Klage ab-
gewiesen.
e. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger
die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen unter
AS 49 H -1923
Familienreeht. Ne 1.
Wiederaufnahme des vor den kantonalen Gerichten
gestellten Begehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Kläger behauptet nicht, dass zwischen
ihm und seinem Vater' ein Dienstvertragsverhältnis
begründet worden sei. Seine Forderung kann sich daher
nicht auf die Grundsätze des Dienstvertragsrechtes,
sondern
nur auf die Normen, die das ZGB für die Fami-
liengemeinschaft
der Eltern und Kinder aufstellt, stützen.
Von diesen Normen fällt der in erster Linie angerufene
Art. 295 ZGB SChOll deswegen ausser Betracht, weil
er nur das Verhältnis der Eltern zu unmündigen Kin-
dern regelt. Lohnansprüche der mündigen Kinder sind
dagegen
in Art. 334 und 633 ZGB vorgesehen. Allein
die Voraussetzungen beider Vorschriften sind im vor-
liegenden Falle nicht erfüllt. Art. 334 bestimmt aus-
drücklich, der Anspruch der Kinder könne
nur auf
dem 'Vege der Anschlusspfändung -oder im Konkurse
von Vater oder Mutter geltend gemacht werden, und
Art. 633 verweist die Kinder auf den Weg der Aus-
gleichung bei der Teilung des elterlichen Nachlasses.
-
Der Kläger will denn auch offenbar nicht den
Standpunkt einnehmen, sein Anspruch lasse sich un-
mittelbar auf Art. 334 und Art. 633 ZGB stützen.
Vielmehr
betrachtet er die bei den Bestimmungen als
Ausfluss eines allgemeinen' Grundsatzes, wonach
im
Haushalt der Eltern arbeitende Kinder ebensogut An-
spruch
auf angemessenen Lohn haben wie Drittpersonen,
die den
Eltern ihre Arbeitskraft auf Grund eines Dienst-
vertrages zur Verfügung stellen.
Hiebei verkennt jedoch der Kläger den grundsätz-
lichen Unterschied. der zwischen einem solchen ver-
traglichen Dienstverhältnis
und dem familienrechtlichen
Verhältnis der
Eltern zu den Kindern besteht. Während
dem ersteren
in der Hauptsache ökonomische Interessen
zu Grunde Jiegen, fallen für das letztere namentlich
Familienrecht. Ne 1.
die moralischen Verpflichtungen der Kinder gegenüber
den Eltern in Betracht. Auch ist die besondere Stellung
zu berücksichtigen, die die Kinder
im Haushalt einneh-
men
und endlich darf nicht übersehen werden, dass
die Kinder
mit Rücksicht auf ihre Erbrechte bis zu
einem gewissen Grade ihren eigenen Interessen dienen,
wenn sie ihre Arbeitskraft der Familiengemeinschaft
zur Verfügung stellen. Insbesondere gilt dies für land-
wirtschaftliche Gewerbe,
wo in vielen Fällen die Prospe-
rität des Betriebes durch die Mitarbeit der mündigen
Kinder bedingt ist.
Diese besonderen Verhältnisse schliessen zum vorne-
herein eine Gleichstellung der Hauskinder
mit vertraglich
angestellten
Dritten aus. 'Venn daher der Gesetzgeber
in zwei besonderen Fällen einen Lohnanspruch mündiger
Kinder statuierte, so wollte er
damit nicht einen der
obligationenrechtlichen Auffassung entsprechenden all-
gemeinen Grundsatz zum Ausdruck blingen, sondern
vielmehr diejenigen Fälle erschöpfend aufzählen,
in
denen eine Forderung der Kinder anerkannt sein sollte.
Diese Auffassung wird durch die Materialien in ein-
wandfreier
'Veise bestätigt. Sowohl die Botschaft des
Bundesrates
an die Bundesversammlung vom 28. Mai
1904 (S. 41) als die Ausführungen der Referenten
im
Nationalrat (Stenog. Bull. 1905 S. 851) gehen davon
aus, dass mangels besonderer Abmachung den Kindern
grundsätzlich ein Lohnanspruch nicht zustehen solle,
dass
aber aus Billigkeit hievon eine Ausnahme gemacht
werden müsse, wenn
Dritte auf das Vermögen der Eltern
greifen oder wenn bei der Teilung Kinder, die ihre
Arbeitskraft den Eltern zur Verfügung gestellt, sich
mit anderen auseinandersetzen müssen, die sie in eige-
nem Interesse verwendet haben.
Übrigens zeigt schon die Gleichstellung der Zu-
wendung von Arbeitskraft und Zuwendung von Ein-
künften in Art. 334 und 633, dass es sich dabei
um
Sondervorschriften handelt, die insbesondere dazu be-
Familienreeht. N° 2.
stimmt sind, zu verhindern, dass Dritte aus der Er-
füllung von Pietätspflichten der Kinder zu deren Scha-
den Gewinn ziehen. Diese Auffassung hat das Bundes-
gericht für Art.
633 schon in seinem Urteil i. S. Herzog
gegen
Herzo vom 12. Oktober 1922 (PRAXIS XI S. (15)
festgelngt, mdem es darauf hinwies, der Anspruch
des Kindes gelange
erst dann zur Existenz wenn bei
der Teilung festgestellt worden sei, dass
eine Ausglei-
chung der Billigkeit entspreche.
Endlich aber wäre es nicht verständlich, warum der
Gesetzgeber die beiden Spezialfälle
der Art. 334 und
in das Gesetz aufgenommen hätte, wenn er davon
a.?sgegan.gen wäre, es stehe den Kindern allgemein
fur geleIstete Arbeit ein Lohnanspruch zu.
Sowohl
die Möglichkeit einer Teilnahme an: den gegen die Eltern
gerichteten Betreibungen als das Recht zur Geltend-
machung einer Forderung bei
der Erbteilung wären
dann selbstverständlich gewesen (vgl. auch BI. für
zürch. Rechtsprechung
20 S. 167; J .-Z. 13 S. 298).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Zürich vom 7. Oktober 1922
bestätigt.
2. A.rr6t d.e la IIe Seetion civUe du 15 DW'a 1923
dans la cause Grau contre Dame Amel-Droz.
Celu qui a pris rnngagement de payer une pension aIimen-
talre eI?- veur d un enfant naturel bien qu'il düt admettre
la pnsslbillte que la mere, vu sa conduite legere, a eu des
relations sexuelles encore avec
d'autres individus que lui
pnndant la peniode . de conception, ne saurait se prevaloir
d
erneur essentielle SI, dans la suite, cettt! possibilite devient
certitude.
A: -Le 12 mars 1921, moins de la jours apres son
manage avec Hermann Amez-Droz, dame Marie Amez-
FamiHenrceht. Ne 2.
Droz, nee Burri, a donne le jour a un enfant qui renut
les noms de Paul-Marcel. Invoquant rart. 255 ce, le
mari desavoua
renfant et obtint gOOn de cause selon
jugement
du 4 octobre 1921 du Tribunal cantonal
neuchatelois.
Deux jours
apres la naissance de Paul-Marcel, soit
le
14 mars 1921, Frederic Grau a sigue un acte intitule
Engagement et reconnaissance , aux termes duquel
il reconnaissait avoir eu dans le courant de l'annee
des relations sexuelles avec Marie Burri. devenue depuis
lors dame Amez-Droz,
et s'engageOOt a payer une pension
alimentaire de 40 fr.
par mois pour l'enfant, ainsi que
des frais de couches et de trousseau.
En execution de cet engagement, Grau a deja paye
460 fr. Etant en retard pour le versement de la pension,
il a ete poursuivi. .
B. Le 23 fevrier 1922, Grau a intente contre dame
Amez-Droz
et son fils PauI-Marcel une action tendante
a ce qu'il plaise au Tribunal cantonal neuchätelois :
- Prononcer Ia nullite de la transaction passee
le 14 mars 1921 entre le defendeur et le demandeur
et par consequent aussi la nullite de la reconnOOssance
de dette par laquelle Frederic Grau s'est engage au
paiement des frais d'accouchement a dame Amez-
Droz et d'une pension en faveur de l'enfant Paul-
Marcel Burri.
- Ordonner la restitution a Frederic Grau d'une
somme de 150 fr. payee a l'avocat Barrelet, en vertu
de la reconnaissance de dette precitee et d'une somme
de 310 fr. que Frederic Grau a payee en vertu de la dite
recoßl1aissance.
- Declarer que Frederic Grau ll'est pas debiteur
envers dame Amez-Droz ni de son fils mineur de la
somme de 120 fr. qui foot l'objet de la poursuite N° 759
dirigee contre lui, poursuite dont la mainlevee provi-
soire a ete prononcee le 21 fevrier 1922.
A l'appui de ces conclusions le demandeur alleguait