- Urteil vom as. Kärz 19a3
i. S. Gemeinde Emmen gegen Luzern.
Art. 4 BV. Steuerpflicht des Staates Luzern den Gemein-
den gegenüber
für seine Liegenschaften. Unzulässigkeit
des Abzuges von Schulden,
für die die Grundstücke nicht
verpfändet sind. -Notwendigkeit der Berücksichtigung
der Steuerkraft bei der Taxation des steuerrechtlichen
Reinvermögens des
Staates.
A. -Nach 9 litt. ades luzernischen Steuergesetzes
von 1892
sind von jeder Art der direkten Besteuerung
frei: das bewegliche Vermögen des Staates, sowie seine
Liegenschaften, welche zu öffentlichen
Verwaltungs-
oder Staatszwecken benutzt werden. Die übrigen Liegen-
schaften desselben sind" gleich anderen Liegenschaften
im Polizei-
und Armenwesen der Gemeinden steuer-
pflichtig.
Zu diesen Steuerobjekten gehören gewisse
im Gebiete der Gemeinde
Emmen liegende Grund-
stücke (Wälder im Riffig, das Emmenfeld), die bisher,
wie alle andern steuerpflichtigen Liegenschaften des
Staates, von diesem
mit ihrem vollen Werte in der Ge-
. meinde,
wo sie liegen, versteuert worden waren. Am
- November 1922 entschied
aber der Regierungsrat
das Kantons Luzern, dass der
Staat in den Jahren 1922
und folgenden für diese Grundstücke keine Vermögens-
steuer bezahlen müsse. Der Entscheid wurde damit be-
gründet, dass diese Steuer nur das Reinvermögen treffe,
die Staatsrechnung aber eine Unterbilanz aufweise.
Der Regierungsrat führte aus: In dieser Bestimmung
( 9 litt. adesSteuergesetzes) ist zweifellos weder nach
dem Wortlaute noch dem
Sinne nach ein Anhaltspunkt
für eine besondere, den allgemeinen Steuergrundsätzen
widersprechende, ausnahmsweise Heranziehung des
Staatsvermögens zur Besteuerung gegeben.
Im ersten
Teile der gesetzlichen Vorschrift wird eine gewisse
Kategorie des Staatsvermögens von der Besteuerung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 12. 79
ausgenommen. Im zweiten Teile wird sogar ausdrück-
lich für die Staatsliegenschaften den gleichen Steuer-
regeln wie für die privaten Liegenschaften gerufen und
damit nur besonders gesagt, dass für die Liegenschaften
des Staates, die
nicht öffentlichen Verwaltungs-oder
Staatszwecken dienen, nicht eine Steuerbefreiung
be-
ansprucht werden könne. Nun ist ferner richtig, dass
vom liegenden Vermögen die ausgewiesenen liegenden
Schulden steuerrechtlich in Abzug gebracht werden
können, aber dies gilt auch für die fahrenden Schulden.
Wenn
nun die Staatsrechnung einen Überschuss an
Schulden über das Guthaben hinaus verzeigt, so unter-
liegt es keinem Zweifel, dass dieser Überschuss fahrende
Schulden betrifft, also solche, die
für die Vermögensbe-
steuerung von den liegenden
und fahrenden Aktiven
gänzlich
in Abzug gebracht werden können. Die
Staatsrechnung verzeigt nun für die
Jahre 1920 und
1921 einen Überschuss von Schulden über das Ver-
mögen hinaus im Betrage von mehreren Millionen Fran-
ken. . .. Daraus ergibt sich unabweisbar, dass der Staat
gleich einem überschuldeten Privaten ab seinen Liegen-
schaften, auch wenn sie nicht öffentlichen Verwaltungs-
oder Staatszwecken dienen, keine Vermögenssteuern
zu bezahlen
hat. Die Ausführungen des Gemeinderates
von Emmen, wonach
das Vermögen der Kantonalhank,
besonders der Reservefonds, als Staatsvermögen zu
betrachten,
und dass die jährlichen Zuschüsse der Kan-
tonalbank an den Staat zu kapitalisieren und die daraus
errechneten Beträge dem Staatsvermögen zuzurechnen
seien, vermögen
an der festgestellten Überschuldung
steuerrechtlieh nichts zu ändern. Die Reserven, die
selbst nach den Angaben des Gemeinderates von Emmen
den Betrag von
rund einer Million Franken nicht über-
steigen, vermögen den' auf den 31. Dezember 1921 ver-
zeigten Passivenüberschuss von rund 4,100,000 Fr. nicht
aufzuwägen. Die jährlichen Abgaben
an den Staat aber,
nebst den
Zinsen für das Dotationskapital. sind, wie das
a Staatsrecht.
Finanzdepartement zutreffend ausgeführt hat, nicht
Vermögenserträgnisse, sondern Geschäftsgewinne der
Kantonalbank, die nicht kapitalisiert
in die Vermögens-
rechnung des
Staates eingestellt werden dürfen. .. Eine
Berechnung des Staatsvermögens, wie der Gemeinderat
von Emmen sie verlangt, wäre, von allen andern Unzu-
kömmlichkeiten abgesehen, auch nicht
mit Treu und
Glauben in der Rechnungsstellung vereinbar. Das Do-
tationskapital der Kantonalbank aber
ist bereits im
vollen Betrage als Aktivum in die Staatsrechnung
eingestellt worden.
B. -Gegen ,diesen Entscheid hat die Gemeinde Em-
men
am 19. Januar 1923 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung.
Sie macht geltend, dass eine Verletzung des 11
Abs. 3 KV, sowie des Art. 4 BV vorliege, und führt zur
Begründung aus : Nach
11 Abs. 3 KV werden die
Liegenschaften des
Staates gleich andern zu Polizei-
und Armensteuern der Gemeinden besteuert. Hier-
aus, sowie aus
9 des Steuergesetzes ergebe sich, dass
man es nicht mit einer Personalsteuerpflicht des Staates,
sondern
mit einer Realbesteuerung zu tun habe, bei
der die allgemeine Vermögellslage des
Staates nicht
berücksichtigt werde. Mit dem Ausdruck
gleich andern
Liegenschaften
wolle das Gesetz und die Verfassung
den
Staat nicht den andern LiegenschaftseigentÜffiern
gleichstellen;
damit solle nur gesagt werden, dass die
in Frage stehenden Grundstücke im Gegensatz zur
Regelung des frühern Steuergesetzes und zu der in
9 litt. c vorgesehenen Besteuerung wie alle andern
Liegenschaften nicht bloss
der Kataster-, sondern auch
der Vermögensteuer unterliegen. Wenn aber auch bei
der Besteuerung der Liegenschaften des Staates dessen
gesamte Vermögenslage berücksichtigt werden müsste,
so sei es doch Willkür, dabei auf die Staatsrechnung ab-
zustellen, wie es der Regierungsrat tue. Eine nach
J
Gleichheit vor dem Gesetz. No 12. 81
steuerrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Bilanz des
Staates würde keinen Passivsaldo aufweisen. Es werde
auf den Eiltscheid
des BundesgeIichLes . i. S. -Zürich
c. Zug (AS 4G I No. 46) verwiesen, wonach die dem
Staat kraft der öffentlichen Gewalt zustehenden Ein-
nahmequellen als Aktiven zu betrachten seien. Der
Kanton Luzern sei Eigentümer der Kantonalbank, die
in seiner Vermögensrechnung nur mit dem Dotations-
kapital von 16,000,000 Fr. stehe, während sie ibm über die
Verzinsung dieses Kapitals hinaus
in den Jahren 1920
und 1921 7 bis 800,000 Fr. eingebracht habe. Stelle
man diese Einkünfte mit dem zehnfachen Betrag in die
Staatsrechnung ein, so sei der Fehlbetrag ausgeglichen,
ohne dass es noch nötig sei, den Kapitalwert der
Steuer-
erträgnisse, die nach dem Voranschlag für das Jahr
1922 4,000,000 Fr. ausmachen, heranzuziehen.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Seinen Ausführungen ist folgendes
zu
entnehmen: Der 11 der luzernischen Kantons-
verfassung bestimmt, dass
alles Vermögen, Ein-
kommen
und Erwerb nach den Bestimmungen des Ge-
setzes
steuerbar ist . Wenn gestützt hierauf die natür-
lichen und juristischen Personen, die solche versteuer-
bare Gegenstände besitzen, ohne dass noch besonders
irgendwo ausdrücklich von einer Personalsteuerpflicht
oder
von einer Subjektsteuer die Rede ist,als der
Personalsteuerpflicht unterworfen
erachtet und be-
handelt werden, so
ist auch der Staat der Personal-
steuerpflicht unterworfen, soweit
er derartige Vermö-
gensgegenstände zu versteuern hat, wenn nicht ausdrück-
lich besondere Bestimmungen die Anwendung anderer,
gegenteiliger Steuergrundsätze vorschreiben. Nun be-
steht kein Zweifel darüber, dass im Kanton Luzern
nicht
nur das fahrende, sondern auch das liegende Ver-
mögen Privater nach der geltenden Gesetzgebung der
Reinvermögenssteuer unterliegt
und nach den Grund-
sätzen der Personalsteuerpflicht besteuert wird, nicht
nach den Grundsätzen etwa der Grundsteuer oder
der Real-oder Objektsteuer..... Es braucht nicht
weiter ausgeführt zu werden, dass die Vermögensrech-
nung eines Staates nach andern Grundsätzen aufzu-
stellen ist als die Bilanz einer Aktiengesellschaft oder
einer Genossenschaft. Auch die Vermögensschätzung
kann nicht wie bei einer Erwerbsgesellschaft vorge-
nommen werden. Die grossen Vermögenswerte, die in
unproduktiven Gebäuden und Liegenschaften angelegt
sind, in Verwaltungsgebäuden, Schulhäusern usw.,
können
nicht am gleichen steuerrechtlichen und wirt-
schaftlichen Masstabe gemessen werden wie eine Fa-
brikanlage, ein Käsereigebäude usw. Es ist Tatsache, dass
den ständig wiederkehrenden
Einkünften auch ständig
wiederkehrende Ausgaben gegenüberstehen; deshalb
müssten sinngemäss
(mich der Auffassung der Rekur-
rentin) auch diese ständig wiederkehrenden Aus-
gaben kapitalisiert als Schuld in die Vermögensrechnung
eingesetzt werden.
Wenn die Einkünfte rechnerisch
verzehnfacht würden, so vermehrte sich
in Wirklich-
keit das Vermögen des Staates noch nicht, weil der Staat
trotz des vermehrten Vermögensverzeiges noch nicht
EigentüDJ.er dieses grossen Vermögens wäre, nicht dar
über verfügen könnte. Das Vermögen, die Quellen,
aus denen die SteuererträgnisSe des Staates kommen,
bleiben
Sache, Eigentum des Steuerzahlers. Der Irrtum
der Rekurrenten in diesem 'Punkte wird noch klarer,
wenn die nach ihrem
Rate erstellten Vermögensbilanzen
der Steuerzahler und des Staates verglichen würden.
In diesem Falle würden gleiche Vermögenswerte, die
im Vermögensverzeig des Privaten ständen, auch in
den des
Staates zu stehen kommen. Ein Vermögen
kann aber doch offenbar -von besonderen zivil-
rechtlichen Verhältnissen abgesehen -nicht zwei
verschiedenen Eigentümern zustehen
und den ganzen
wirtschaftlichen
Ertrag jedem von beiden gleichzeitig
abwerfen.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 12.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie 9 des luzernischen Steuergesetzes vom 30. No-
vember 1892, so stellte schon 10 desjenigen vom
18. Herbstmonat 1867 den Grundsatz der Steuerfreiheit
des Staates
auf; es schränkte diesen Satz nur insoweit
ein, als es dem
Staat die Pflicht auflegte, für seine
nicht zu öffentlichen V erwaltungs-oder Staatszwecken
benutzten ) Liegenschaften die
in Form einer Ka-
tastersteuer zu beziehende Erwerbssteuer ) zu ent-
richten. Das stand, soweit es sich um die Steuerpflicht
gegenüber den Gemeinden handelte, insofern
im Ein-
klang mit dem übrigen Inhalt des Steuergesetzes von
1867, als dieses die im Gebiet einer Gemeinde befind-
lichen Liegenschaften bloss in Beziehung auf die Kata-
stersteuer allgemein der Steuerhoheit dieser Gemeinde
unterstellte,
im übrigen aber, abgesehen von den Grund-
stücken ausserhalb des Kantons wohnender Eigen-
tümer, das gesamte Reinvermögen ohne Rücksicht da-
rauf, ob es aus beweglichem oder unbeweglichem Gut
bestand, der Gemeinde des 'Vohnsitzes des Eigentümers
zur Besteuerung zuwies (vgl. die 3, 4 und 17). Das
Steuergesetz von 1892 dagegen will im Gegensatz
hiezu der Steuerhoheit einer Gemeinde (im Polizei-
und Armenwesen) sämtli-che auf ihrem Gebiet liegende
Grundstücke
nicht bloss in Beziehung auf die sog. Ka-
taster-, sondern auch in Beziehung auf die Vermögens-
steuer unterstellen und tut dies daher ebenfalls mit
den nicht zu. öffentlichen Verwaltungs-oder Staats-
zwecken ) benutzten staatlichen Liegenschaften. Wäh-
rend das Steuergesetz von 1867 in 17 das Vermögen als
etwas einheitliches behandelte
und demgemäss bestimmte,
dass. von den gesamten Aktiven ohne Unterschied die
liegenden) und fahrenden Schulden abzuziehen
seien,
trennt nun dasjenige von 1892 in 20 entsprechend
dem erwähnten neuen Besteuerungsgrundsatz das
Ver-
mögen in Grund-und bewegliches Eigentum und sieht
bei jenem nur den Abzug der liegenden , bei diesem
bloss den der
fahrenden Schulden vor. Damit wird
grundsätzlich
der Gemeinde das Recht erteilt, von den
auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücken die Vermögens-
steuer ohne Rücksicht auf die Schulden des Eigentümers,
für die die Liegenschaft nicht als Pfand haftet, zu
erheben.
Es könnte sich nun schon fragen, ob das Steuergesetz
von 1892 den
Staat vermöge seiner Steuerfreiheit nicht
gleich behandeln wolle, wie die auswärts wohnenden
Eigentümer der
im Kanton liegenden Grundstücke,
also den Abzug von Hypothekarschulden bei
ihm nur
soweit, wie bei diesen, zulasse, oder ob ein solcher Ab-
zug nicht einen innern Zusammenhang der Schulden
mit der Liegenschaft voraussetze (vgl. AS 46 I. S. 353),
oder endlich ob es sich bei der Besteuerung der
Grund-
stücke des Staates nicht geradezu um eine reine Objekt-
steuer ohne Berücksichtigung irgendwelcher Schulden
handle, wie denn auch Art. 10 des Rückkaufsgesetzes
vom 15.
Oktober 1897 eine Realbesteuerung der aus-
nahmsweise der kantonalen Steuerhoheit unterliegenden
Liegenschaften
der Bundesbahnen zulässt (vgl. AS 32
I
S. 300 ff.). Auf jeden Fall aber sieht das Steuergesetz
von 1892 bei der Erhebung
der Vermögenssteuer von
den Staatsgrundstücken keinen andern Schuldenabzug
als denjenigen der darauf lastenden Hypotheken vor,
und das entspricht auch durchaus der Natur der Sache.
Wenn das bewegliche reine Staatsvermögen, mag es
auch noch so gross sein, der Besteuerung entzogen ist,
so erscheint es als billig, dass
in den Jahren, in denen
der
Staat ein solches Reinvermögen nicht besitzt, son-
dern die fahrenden Schulden die beweglichen Akti-
ven übersteigen, dieser Überschuss bei der Besteue-
rung ebenfalls nicht berücksichtigt
wird; sowenig die
Gemeinden
kraft ihres Steuerrechts aus der Grösse
des beweglichen reinen Staatsvermögens einen
Vorteil
ziehen können, so wenig soll ihnen bei der Besteuerung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 12.
ein Nachteil daraus entstehen, dass die ( fahrenden
Schulden grösser sind als die beweglichen Aktiven des
Staates.
Da das Gesetz alles ( zu öffentlichen Verwal-
tungs-
oder Staatszwecken benutzte Staatsgut von
der
Steuer ausnimmt, ist zudem offenbar dieses Gut,
das rechtlich eine besondere, von der übrigen getrennte
Vermögensmasse bildet,
mitsamt den für die öffentliche
Verwaltung begründeten Schulden -jedenfalls so-
weit diese nicht grundversichert sind -bei der Steuer-
taxation überhaupt nicht zu berücksichtigen; und ledig-
lich darauf abzustellen, wie sich die ( fahrenden Schul-
den zu den beweglichen Aktiven beim sog. Finanz-
vermögen verhalten, erschiene ungerechtfertigt und läge
ebenfalls nicht im Willen des Gesetzes. Dieses
hat ge-
wiss auch deshalb nicht den Sinn, dass bei der Besteue-
rung der Staatsliegenschaften jeweilen eine Taxation
des gesamten Staatsvermögens erfolgen müsse, weil
deren Schwierigkeit
und Umständlichkeit ausser allem
Verhältnis zum Steuerobjekte stünde; denn die Staats-
rechnung kann hiefür nicht ohne weiteres massgebend
sein (vgl.
STEIGER, Finanzhaushalt der Schweiz S. 1 ff.,
spez.
S: 4 f.). Der erst in der Praxis vom Regierungsrat
aufgestellte
Satz, dass ein Überschuss der fahrenden
Schulden über die beweglichen Aktiven womöglich
bei der Besteuerung des liegenden
Vermögens in Abzug
zu bringen sei (vgl. amtliche Ausgabe des
Steuerge-
setzes von 1902 S. 25 N. 6), findet daher bei den Staats-
grundstücken keine Anwendung.
Ob nun allerdings darin, dass der Regierungsrat im
vorliegenden Fall diesen
Satz gleichwohl angewendet hat,
geradezu eine Verletzung des 11 KV und des Art. 4
BV liegt, ist zweifelhaft. Sollte aber auch eine solche
Rechtsanwendung
vor diesen Verfassungsbestimmungen
noch standhalten, so überschreitet doch
der Regierungs-
rat damit zum mindesten die ihm von 11 KV und Art. 4
BV gezogene Grenze, dass er bei der Beurteilung der
Frage, ob die ( fahrenden
Schulden die beweglichen
86 Staatsrecht.
Aktiven übersteigen, sich ohne weiteres an die Ver-
mögensrechnung des Staates hält. Es ist klar, dass bei
der Bestimmung der finanziellen Lage eines steuer-
berechtigten Gemeinwesens, bei
der Beurteilung der
Frage, ob es überschuldet sei oder nicht, dessen Steuer-
kraft als Aktivum berücksichtigt werden muss, wie das
Bundesgericht wiederholt entschieden hat (vgl. AS 46
I. S. 353, 47 I. S. 287) ; denn es handelt sich dabei gleich
wie bei
Kapitalien um eine dem Gemeinwesen ständig
zur Verfügung stehende Einnahmequelle (vgl. STEIGER
a. a. O. S. 72). Die Steuerkraft ist entgegen der Auf-
fassung des Regierungsrates keineswegs identisch
OOt
dem Vermögen der Steuerpflichtigen ; sie stellt lediglich
den Kapitalwert dar, den die Gewalt des Gemeinwesens,
sich gewisse
Steuern zu verschaffen, hat, gleichwie
auch im Rentenrecht einer Privatperson ein Kapital-
wert gefunden werden kann. Wird nun den in der Ver-
mögensrechnung des Kantons Luzern für das Jahr
1921 aufgeführten Aktiven noch die dem Staat zur Ver-
fügung stehende Steuerkraft beigefügt, so verschwindet
unbestrittenermassen der darin berechnete Passiven-
überschuss
von etwa 4,100,000 Fr.; da die Staatssteuern
nach dem Voranschlag für 1922 ,etwa 4,000,000 Fr. aus-
machen, so
übersteigt der Kapitalwert der Steuerkraft
auch dann jenen Überschuss, wenn er den zehnfachen
Betrag der Steuereinnahmen nicht erreichen sollte. Es
mag sein, dass gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben
ebenfalls
mit ihrem Kapitalwert als Passiven in die
Vermögensrechnung einzustellen
sind; der Regierungs-
rat hat aber keine solchen speziell angeführt, sodass
sich
nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit sich dadurch
die Passiven erhöhen.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben,
ohne dass es noch nötig wäre,
zu untersuchen, ob das
Vermögen, das die Kantonalbank für den Staat be-
deutet, in der Staatsrechnung höher bewertet werden
sollte, als es geschehen ist.
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 13.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 11. No-
vember 1922 aufgehoben.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. UrteU vom 17. Februar 19as
i. S. Wyler und. Xitbeteiligte gegen Zürich Begierungsrat und.
Xa.ntonsrat.
Kinemathographentheater. Umfang der mit Art. 31 BV
vereinbaren Beschränkungen ihres Betriebes.
A. -Die vom Kantonsrat genehmigte Verordnung
des zürcherischen Regierungsrats
über die Errichtung
und den Betrieb von Kinematographentheatern und
Filmverleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 be-
stimmt in
19: Die Kinematographenbetriebe auf dem Ge-
biete des Kantons Zürich sind am Karfreitag, Oster-
sonntag, Pfingstsonntag, eidgen. Bettag und am Weih-
nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie
an den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr nach-
mittags bis 10% Uhr Nachts offen gehalten werden. r
Eine Beschränkung der Vorstellungszeit an Werktagen
ist nicht vorgesehen.
Am 26. Juni 1922 hat dann aber der Regierungsrat
einen
vom Kantonsrat genehOOgten und am 8. August
im Amtsblatt publizierten Beschluss betreffend Revision
der Verordnung vom 16. Oktober 1916 gefasst, wodurch