BGE 49 I 461
BGE 49 I 461Bge20 avr. 1923Ouvrir la source →
460 Staatsrecht
a demande la continuation de la faillite en Suisse, c' est
parce que Baud est co-proprietaire d'un immeuble
a Geneve et parce qu'll a commis des actes revocables
a
teneur du droit suisse.
Considirani en droit :
Ainsi
que l'admettent Ja doctrine et la jurisprudence
unanimes (v.
RO 46 /1 p. 163 et sv. et les auteurs et
decisions qui y sont cites), l'art. 6 du Traite franoo-
suisse de 1869 consacre le principe de l'unite de Ja fail-
lite, soit de la force attractive de la faillite prononcee
au lieu du principal etablissement, qui s'etend aren-
semble des biens du debiteur et avec Jaquelle ne peut
co-exister une faillite ouverte dans l'autre pays, mme
si elle y a ete prononeee anterieurement. La seule question
qui se pose en l'espece" est done celle de savoir quel est
le lieu du principal etablissement du debiteur Baud.
Or, si Baud a son domicile eivil a Geneve et s'll y possede,
en co-propriete, un immeuble. -dont la valeur paratt
d'ailleurs s Art. 370 ZGB. Da diese sich aber der Bevormundung
WIdersetzte, so
lud er das Waisenamt der Stadt Zürich
nach § 85 des zürcher. EG. z. ZGB ein, gerichtliche Klage
auf Bestätigung der Entmündigung zu erheben. Die III.
Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies
jedoch
am 15. Februar 1923 die darauf erhobene Klage
wegen örtlicher Unzuständigkeit
von der Hand.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. L. Wille,
Sekretär des Waisenamtes
der Stadt Zürich. namens
des Bezirksrates
am 12./20. April 1923 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrif-
fen
mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung
der Sache an das" Obergericht zur materiellen Beur-
teilung
der Klage, ev. zur Abnahme gewisser Beweise.
Es wird geltend gemacht, dass die Art. 23 ff. und
376 ff. ZGB verletzt seien.
Gleichzeitig
hat Dr. Wille auch eine zivilrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
D. -Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde
unter Kostenfolge beantragt.tre absorbee par les hypotbeques qui le gre-
vent, -par contre c'est a Vernaz que s'exerce son
activite economique
et que sont situes les biens (moulins)
constituant son fonds de comnerce et, en parell cas,
il
est conforme a la raison (cf. decision du Conseil fMe-
ral du 20 janvier 1875 dans l'affaire du CrMit foncier
suisse :
F. fM. 1876 II p. 294 et sv.) de considerer comme
lieu
du principal etablissement et par consequent comme
for de
la faillite celui OU se trouve le centre des affaires
du debiteur et OU se sont deroulees les operations qui
ont donne lieu a la faillite. Il y a donc lieu de donner
le
pas a la faillite prononcee eil France et d'annuler
celle qui a ete ouverte ä Geneve.
Le TribWUll tideral prononce:
Le recours est admis et la faillite prononcee en date
des 17 juillet /10 am1t 1923 par le Tribunal de premiere
instance
de Geneve est annulee.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56.
461
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
56. trrteü vom 26. Oktober 1923 i. S. Bezirksrat Zürioh
gegen Geissma.nn.
Art. 178 Ziff. 2 OG. Die Vormundschaftsbehörde die im
gerichtlichen Entmündigungsprozess eine Bevor:uundung
zu erwirken sucht, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen
das im Prozess ergehende .Urteil nicht legitimiert.
A. -Der Bezirksrat Zürich entmündigte am 17. Au-
gust 1922 die Rekursbeklagte M. Geissmann auf Grund
d
462 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es könnte sich fragen, ob für den vom Bezirksrat geltend gemachten Rekursgrund der Weg der zivil- rechtlichen Beschwerde offen stehe und deshalb der vor- liegende staatsrechtliche Rekurs unzulässig sei. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil dem Bezirksrat die Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im vorliegenden Falle abgesprochen werden muss. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Be- schwerdeführung nur natürlichen und juristischen Personen (Priv;lten und Korporationen) « bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch all- gemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben». Behörden, wie der Bezirksrat Zürich, sind aber nicht juristische Personen, daher auch nicht rechtsfähig und können somit ein eigenes Beschwerderecht nach der genannten Bestim- mung nicht besitzen (vgl. AS 19 S. '119; 22 S. 28; 33 I S. 369). Lediglich soweit sie als Organe einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft in deren Namen zu handeln befugt sind, steht es ihnen auch zu, deren Rechte zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde auszuüben. Es fragt sich somit, ob der Bezirksrat Zürich im vorlie- genden Falle als zuständiges Organ einer öffentlich- rechtlichen Korporation .von einem dieser nach Art. 178 Ziff. 2 OG zustehenden ReKursrecht Gebrauch mache. Er handelt hier offenbar auf Grund des § 85 des zürch. EG. z. ZGB, wonach er, wenn sich eine Person der von ihm über sie ausgesprochenen Bevormundung wider- setzt, das Waisenamt anweisen soll, gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung nach § 261 der zürch. ZPO einzuleiten. In einem daraus entstehenden Prozesse nimmt er, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, formell eine ParteisteIlung ein, indem er vor dem Richter durch sein Klagebegehren und dessen Begründung gegenüber der zu bevormundenden Person die Bevor- 1 , [ Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56. 463 mundung verfolgt. Das Gemeinwesen, als dessen Organ er dabei auftritt, kann nun nur der Staat sein, dessen Sache die Regelung und die Sorge für die Durchführung des Vormundschaftswesens ist, und nicht etwa der Be- zirk Zürich; die zürcherischen Bezirke bilden nach den Art. 43 ff. KV keine öffentlichrechtlichen Körperschaften, sondern blosse staatliche Verwaltungs-und Gerichts- sprengel ; die Bezirksbehörden üben daher staatliche Funktionen aus. Man hat es beim Bevormundungsrecht, das der Bezirksrat im Entmündigungsprozess wahrnimmt, nicht mit einem Privat-, sondern mit einem Hoheits- recht des Staates zu tun. Die genannte Behörde tritt also in diesem Prozesse gleich dem Richter als Organ der Staatshoheit auf, wobei die Funktionen der bei den Behörden nur insofern von einander verschieden sind, als die eine sich formell in die Stellung einer Prozess- partei begibt und daher lediglich die AntragsteIlung zu besorgen, die andere aber die Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich danach um ein Prozessverhältnis, das dem auf dem Anklageprinzip beruhenden Strafprozess analog ist, indem hier wie dort zwei Organe der Staats- hoheit, das antragstellende und das entscheidende, das Interesse des Staates an einer gerechten Beurteilung der Streitsache wahrnehmen und sich dabei nur durch die Form, in der sie vorgehen, und die Mittel, die sie dabei anwenden, unterscheiden. Die Trennung der Tätigkeit der Staatsgewalt nach zwei Organen entspringt nicht der Notwendigkeit, widerstreitende Interessen zu vertreten, sondern soll lediglich die Rechtsprechung möglichst unparteüsch machen, indem die Führung des rechtlichen Kampfes mit der angeklagten oder zu ent- mündigenden Person, die AntragsteIlung und die Replik auf deren Verteidigung, einem besonderen Organ über- tragen und damit der Richter von dieser Tätigkeit, die leicht zu einseitiger Betrachtung der Sachlage führt, entlastet wird (vgl. GLASER, Strafprozess II S. 139 ff., § 338 DStPO, Art. 473 Ziff. 3 der bern. StPO). Es ist
464 Staatsrecht.
nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig-
lich die angeklagte oder zu entmündigende Person
einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit
gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.
Indem
aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann
das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön-
lich betreffende Verfügung anerkennt, wenn sie
da-
durch eine Rechtsverletzung erlitten hat, will er gerade
sagen, dass bloss diejenige
Person sich beschweren
könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der
in der
entscheidenden Behörde verkörperten
Hoheit des Staates
oder einer andeI11 öffentlichrechtlichen Korporation einen
Anspruch
auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge-
habt hat und behauptet, dieser sei ihr nicht oder nicht in
genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich,
dass der
Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in
einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde anzufechten,
und zwar gilt das in Be-
ziehung auf alle RekursgfÜnde, die mit diesem Rechts-
mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als
Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
sondern z.
B. auch diejenige wegen Missachtung eidge-
nössischr Gerichtsstandsnorm.en, die im vorliegenden
Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der
Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be-
schwerde gegen
Urteile des 'Strafrichters über Strafan-
sprüche versagt worden (vgl.
AS 48 I S. 108), und kann
auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit
gegen den
im vorliegenden Entmündigungsprozess er-
lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte
Rechtsmittel ergreifen.
Wenn
er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt
im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen
oder eidgenössischen Vorschriften die Befuguis
hat,
den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts-
instanz anzufechten, so liegt
der Grnnd nicht darin dass
Lebensmittelpolizei. N° 57. 465
die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu-
stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden
soll. sondern lediglich
im Bestreben des Staates, ein ge-
rechtes
Urteil herbeizuführen ; die erwähnte Befugnis ist
denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun-
gen
ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs-
recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess-
partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgI. z. B. § 343
DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471,
473
und 502 der bern. StPO).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR LES DENRlmS ALIMENTAIRES
57. Urteil des :Kassationshofes vom 1. NO'Yember 1saS
i. S. Höcker gegen Staatsanwaltachaft Basel-Stadt.
Art. 161 Abs. 2 OG: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde
in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei-
gesetz :
zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38,
Lebensmittelpolizeigesetz
Fahrlässigkeit bei Herstellung
gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände.
A. -Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber
der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit
Manufakturwaren, sowie Fabrikation und Handel in
Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese
Lederschwär welche als Erzeugnis der Firma Katz
AS 48 I -1923
32
Accès programmatique
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