Strafreeht.
B.STRAFRECHT -DROIT PENAL
JAGD POLIZEI --LOI SUR LA CHASSE
39. Urteil des Itasaa.tionshofes vom 7. Juni 1923
i. S. lIodel gegen St a.tsanwa.ltschaft Luzern.
Eidg. JagdG. Art. 23 Ziff. 2. Abgrenzung zwischen Ja g d-
fr e v e I und gewöhnlichen J ag d übe r t,r e tun gen.
Kantonalrechtliche Jagddelikte, die nicht unter den Kata-
log des Art. 21 fallen, sind keine Jagdfrevel. Für den qnali-
fizierten Rückfall genügt es nicht, dass nur das neue Delikt
ein Jagdfrevel ist.
A. -Am 20. August 1921 trafen der Kassations-
kläger Hodel, Josef Fellmann
und Adolf Stocker per
Automobil in Sörenberg ein, von wo aus sie sich zu
Fuss nach der
etwa 1 Y2 Stunde entfernten Laubersmad
begaben. Dem Kassationskläger,
,,,eIcher einen Gems-
stutzer (Kugelbüchse) und einen Görzfeldstecher bei
sich trug, gelang es, den
in der Laubersmad sich aufent-
haltenden
Franz Josef Pfulg von Flühli nach einigem
Zureden zu bewegen, mit ihm. auf die Gernsjagd zu
gehen. Wie die beiden
in der Richtung Käsbodenfluh
die ersten Gemsen erblickten,
trennten sie sich: der
Kassationskläger ging rechts,' Pfulg links auf einem
Fluhsatz. Gegen
11 Uhr Vormittags wurden 4 Schüsse
rasch aufeinander abgegeben.
Laut Aussage Pfulgs
vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Kassations-
kläger,
er habe vermutlich zwei Gemsen geschossen,
Pfulg solle ihm suchen helfen. Pfulg fand nach einiger
Zeit eine tote Gemse. Das erlegte Tier wurde ausge-
weidet,
und Pfulg trug es in seinem Rucksack nach
Sörenberg. Abends
nahm es der Kassationskläger dann
per Automobil nach Sursee mit.
E. -Die gegen den Kassationskläger und Pfulg
durchgeführte Strafuntersuchung endete mit der über-
weisung derselben an den Strafrichter wegen Jagdfrevels.
Jagdpolizei. N° ;)9.
c. -Durch Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 12. Februar 1923 wurde der Kassations-
kläger
der Übertretung des Art. 12 eidg. JagdG so-
wie
der kant. JagdVO pro 1921 durch Jagd auf Gemsen
während geschlossener Jagdzeit schuldig erklärt, und
in Anwendung von Art. 21 Ziff. cl litt. bund 23 Ziff. 2
eidg.
JagdG verurteilt zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell
entsprechender Gefängnisstrafe, mit der Bestimmung,
dass ihm
( wegen Rückfalls die Jagdberechtigung auf
drei
Jahre zu verweigern sei .
Die Annahme des Rückfal1s wurde im Urteil wie
folgt
begründet: Hode sei am 23. Januar 1918 vom
Statthalteramt Sursee wegen Übertretung der kanto-
nalen Jagdverordnung durch verbotene Verwendung
von Motorbooten bei
der Entenjagd mit einer Geld-
busse von
10 Fr. belegt worden. Darin liege eine
Vorstrafe im Sinne des Gesetzes. Denn
Alt. 10 eidg.
JagdG übertrage die Regelung der Jagd auf Schwimm-
vögel
auf Seen den Kantonen. Art. 21 eidg. JagdG
enthalte die Strafnormen für die Übertretungen des
Bundesgesetzes, sowie der
gestützt auf dasselbe getrof-
fenen eidgenössischen und kantonalen Verfügungen,
und
Zifr. 13 der kantonalen Jagdverordnung für das
Jahr 1921 untersage die Verwendung von Motorbooten
bei
der Entenjagd. Die kantonalen Jagdverordnungen
enthalten keine Strafbestimmungen, sondern verweisen
im Ingress jeweilen auf das eidgenössische Jagdgesetz.
D.
-Gegen das Urteil des Obergerichts hat der
Kassatiollskläger die Kassationsbeschwerde
an das
Bundesgericht ergriffen, insofern als er im ersten
Rückfall des Jagdfrevels schuldig befunden worden
sei: er beantragt Ermässigung der Busse auf 100 Fr.
und Aufhebung der Verweigerung der Jagdberechti-
gung auf
drei Jahre.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Art. 21 eidg. JagdG enthält die Strafandrohung
für Übertretungen des Bundesgesetzes und der ge-
stützt auf dieses erlassenen kantonalen Verfügungen.
288 Strafrecht.
Da hiebei die Tatbestände auf welche sich die inzelne
Strafandrohung bezieht, genau angegeben sind, können
nur solche kantonale Jagdübertretungstatbestände nach
Art.
21 bestraft werden, die auf einen der hier ange-
führten Tatbestände passen. Das trifft
z. B. zu für
Schutzbestimmungen, welche die Kantone gestützt auf
die
in Art. 7 näher umschriebene Ermächtigung er-
lassen. Nach Art. 7 und
10 sind aber auch kantonale
Schutzbestimmungen denkbar und zulässig, die
unter
keinen der in Art. 21 angeführten Tatbestände passen,
und für die daher hier eine Strafandrohung nicht ent-
halten ist.
Mit einer Bestimmung letzterer Art, die sich auf
Art.
10 des BG stützt, hatte man es bei der ersten Be-
strafung des Kassationsklägers zu tun: nämlich mit
dem Verbot der Verwendung von Motorbooten bei
der Entenjagd
laut Ziff. 11 der luzern. JagdVO pro
1917. Dafür
enthält Art. 21 des Bundesgesetzes keine
Strafsanktion, denn diese
Übertretung lässt sich unter
keinen der
dort angeführten Tatbestände bringen. Das
bei den Akten liegende
Urteil erwähnt zwar Art. 21
Ziff. 6 litt. c, welcher den Gebrauch von andern als
Hühnerhunden
auf der Flugjagd. vor Eröffnung der all-
gnmeinen Jngd unter Strafe stellt. Diese Bestimmung
tnfft aber rucht zu, und eine analoge Anwendung der-
selben auf einen anderen Übertretungstatbestand
ist nach
allgemeinen Strafrechtsgnmdsatzen ausgeschlossen. Eine
andere Bestimmung des Art. 21, die auf das gedachte
Verbot passen würde, ist nicht ersichtlich. Es kann daher
nicht richtig sein, wenn die Vorinstanz und die Kassa-
tionsbeklagte ausführen, der Kassationskläger sei damals
nach Art.
21 des Bundesgesetzes bestraft worden. Die
Strafe müsste
sich auf eine kantonale Strafandrohung
stützen können, oder dann
ist sie überhaupt ohne solche
erlassen worden.
2. -Der Kassationskläger ficht nun das oberge-
richtliche
Urteil insofern an, als die Vorinstanz ange-
nommen hat,
er befinde sich im ersten Rückfall, und
demgemäss
in Anwendung des Art. 23 Ziff. 2 eidg.
Jagdpol1zei. Ne 39. 289
JagdG die Busse erhöht und ihm insbesondere die
Jagdberechtigung auf drei
Jahre verweigert hat.
Nach Art. 31 litt. d BStR, auf dessen allgemeinen
Teil das JagdG
in Art. 22 verweist, ist Rückfall die
Begehung eines neuen Delikts, das gleicher rechts-
widriger Neigung entspringt, wie das frühere,
für
welches Bestrafung erfolgte. Dabei ist der Rückfall
Straf erhöhungs-, nicht Strafschärfungsgrund, d. h. die
Strafzumessung
hat innerhalb des gesetzlichen Straf-
rahmens zu erfolgen. Auf dem Boden des
BStR läge
hier wohl Rückfall
vor; denn das erste Delikt des Kas-
sationsklägers
ist eine Jagdübertretung, wt'nn auch
kantonalen Rechts, was offenbar genügt.
Allein nach Art. 23 Ziff. 2
JagdG ist der Rückfall
Strafschärfungsgrund, indem die Bussen bis
auf das
Doppelte erhöht werden können,
und er löst eine sonst
nicht zulässige, sehr empfindliche Nebenstrafe
aus:
den Entzug oder die Verweigerung der J agdberech-
tigung auf 3 bis 6
Jahre; diese Nebenstrafe mus s
bei Rückfall ausgesprochen werden,
und sie darf es
nur dann. Es fragt sich, ob dieser andern Wirkung
auch ein anderer Begriff des Rückfalls entspreche,
sei es
nur in Bezug auf die Nebenstrafe, oder auch auf
die
Busse? Ob für die Verschärfung der Busse der
gewöhnliche Rückfall genügt. oder ein qualifizierter
Rückfall vorliegen muss, kann deswegen dahingestellt
bleiben, weil hier eine Verschärfung nicht stattgefunden
hat ; der kantonale Richter konnte schon aus allgemeinen
Strafzumessungsgründen in Berücksichtigung des frü-
heren
Urteils auf das Maximum der in Art. 21 Ziff. 4
litt.
b JagdG angedrohten Busse von 50 bis 200 Fr.
gehen.
In Bezug auf die Bemessung der Busse ist daher
die Kassationsbeschwerde von vorneherein abzuweisen.
3. -Dagegen
setzt nach dem klaren Gesetzestext
die Nebenstrafe einen qualifizierten Rückfall voraus,
indem sie
nur den Frevler )' treffen soll, wobei Art. 23
JagdG bestimmt, dass die in Art. 21 Ziff. 7 aufgeführten
Übertretungen nicht als Jagdfrevel gelten sollen. Da-
nach muss zwar nicht dasselbe Delikt wieder begangen
worden sein (vergl. Urteil vom 25. September 1912
i. S. Bretscher, Pr 1 Nr. 248), wohl aber muss der
Täter als Frevler rückfällig sein, die mehreren Delikte
müssen also Frevel, nicht gewöhnliche Übertretungen
sein. Die von
der Kassationsbeklagten vertretene Auf-
fassung, es bleibe dem richterlichen Ermessen anheim-
gestellt, schon bei erstmaliger
Übertretung des Ge-
setzes von jener Strafe Gebrauch zu machen, sofern
die besondere
Schwere des Falles es rechtfertige, ist
rechtsirrtümlich. Es könnte sich höchstens fragen, ob
es genüge, dass das zweite Delikt einen Jagdfrevel
darstelle. Wenn
l1un auch der Wortlaut an sich diese
Annahme nicht ausschliesst, so widerspricht sie doch
dem
Sinn und Geist des Gesetzes, indem man gerade
vermeiden wollte, dass
. sich an die leichteren Über-
tretungen nach Art. 21 Ziff. 7 diese schwere RückfaJl-
wirkung knüpfe.
Das erste Delikt des Kassationsklägers fällt
aber
nicht unter diese Kategorie von Übertretungen ; es
ist, wie in Erwägung 1 ausgeführt wurde, nicht nach
eidgenössischem
Recht strafbar, sondern nach kantonalem.
Da
es aber auch nicht auf einen der in Ziff. 1 bis 6 des
Art.
21 JagdG aufgeführten Tatbestände passt, erhebt
sich die Frage, ob
überhaupt nur diese Fälle, oder auch
andere,
nicht unter Ziff. 1 bis 6 des Art. 21 fallende
kantonalrechtliche Delikte Jagdfrevel im
Sinne von
Art.
23 Ziff. 2 JagdG seien ?' Hiezu ist zu bemerken:
Die Bestimmung in Art. 2. Ziff. 2, wonach die in Art. 21
Ziff. 7 aufgeführten Übertretungen nicht als Jagd-
frevel gelten, kann sich nur aus dem Gegensatz erklären,
der zwischen den Delikten in Ziff. 1 bis 6 des Art. 21
einerseits und Ziff. 7 andrerseits besteht, und nicht
etwa aus einem Gegensatz von
Ziff. 7 zu anderen, eid-
genössischen oder kantonalen Jagddelikten. Denn das
Bundesgesetz konnte
und wollte offenbar nicht alle
kantonalen
Jagdübertretungen in globo als Jagdfrevel
bezeichnen; umsoweniger als der Gesetzgeber wohl
der Auffassung war, dass er wenn nicht .alle, so doch
.'
JagdpoDzei. N° 39. 291
jedenfalls die wichtigeren Tatbestände erwähnt und
mit Strafsanktionen versehen habe. Die kantonalen
Tatbestände, die
nicht in den Katalog des Art. 21 pas-
sen, brauchen nicht alle schwerer Natur zu sein; auch
hier müsste
daher zwischen Frevel und gewöhnlichen
Übertretungen unterschieden werden, was im Ge-
setz nicht geschehen konnte, da ja die kantonalrecht-
lichen Tatbestände nicht bekannt waren. Die Ab-
grenzung von Frevel und Übertretung ist aber etwas
so unsicheres
und willkürliches, dass sie notwendig
das Gesetz machen muss, und sie nicht dem
Richter
überlassen werden kann.
4. -Da die frühere Bestrafung des Kassations-
klägers wegen eines rein kantonalen Deliktstatbe-
stands, ohne Anwendung von Art.
21 des Bundesge-
setzes, erfolgt ist,
und der Kassationshof daran, dass
das
Urteil-unzutreffenderweise -Art. 21 Ziff. 6 litt. c
erwähnte, umsoweniger gebunden ist, als dieser Hin-
weis sich nur in den Motiven befindet, denen keine
Rechtskraftwirkung zukommt, so folgt aus dem
Ge-
sagten, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem Kassations-
kläger die Jagdberechtigung
auf drei Jahre verweigert
hat. Das betreffende Urteilsdispositiv
ist deshalb auf-
zuheben und die
Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer
Entscheidung
an die Vorinstanz zUliickzuweisen.
Demnach. erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne teil-
weise gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts
des
Kantons Luzern vom 12. Februar 1923 aufgehoben
wird, soweit es auf die Verweigerung der Jagdberech-
tigung
auf drei Jahre Bezug hat, und die Sache zu
neuer Entscheidung
an das Obergericht zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde abge-
wiesen.
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