BGE 49 I 224
BGE 49 I 224Bge22 mai 1923Ouvrir la source →
Gleichheit vor dem Gesetz. No 30. 225 klagter in Polizeistrafsachen nur dann die Appellation ergreifen könne, wenn die Busse 50 Fr. übersteige. Diese Weisung wurde im Kantonsblatt vom 29. März 1918 bekannt gemacht, vom Bundesgericht aber im Urteil i. S. Bell vom 23. Sept. 1921 (AS 47 I S. 230 ff.) als verfassungswidrig bezeichnet. Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte den Rekur- renten am 7. Februar 1923 in einer Polizeistrafsache zu 50 Fr. Busse. Der Rekurrent wandte sich darauf mit einem Kassationsgesuch an das Obergericht; dieses (die II. Kammer) entschied jedoch am 22. Mai 1923. es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. indem es aus- führte, dass seine Weisung vom 19. März 1918 formell ausser Kraft gesetzt sei und der Rekurrent die Kassa- tion nach den§§ 259 und 271 StPO auf dem Wege der Appellation hätte verlangen sollen. B. -Gegen diesen Entscheid hat Portmann am 20. Juli 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen mit den Anträgen : « 1. Das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Das Obergericht des Kaütons Luzern sei zu verhalten, auf das fragliche Kassationsgesuch einzutreten. )) Der Rekurrent macht geltend: Das Obergericht habe nie bekannt gemacht, dass seine Weisung vom 19. März 1918 dahinfalle; infolgedessen habe er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ,sein sich auf diese Weisung stützendes Kassationsgesuch ma- teriell behandelt werde, sei es im Kassationsverfahren oder, was richtiger sei, im Appellationsverfahren. Die für eine Appellation erforderliche schriftliche Erklä- rung sei in der Kassationsschrift enthalten gewesen; dass der Rekurrent ihr noch eine Begründung beige- fügt habe, könne nicht zur Ablehnung der materiellen Beurteilung der Sache führen. ,Man habe es daher mit einer Rechtsverweigerung zu tun. C. -Das Obergericht, 11. Kammer, hat Abwei- sung der Beschwerde beantragt.
226 Staatsrecht. D. -Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemer- kungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Ewägung; Dem Rekurrenten stand gegenüber dem amtsge- richtlichen Urteil zweifellos nach § 259 d. kant. StPO das Rechtsmittel der Appellation zu Gebote; denn die vom Obergericht am 19. März 1918 erlassene Weisung, wodurch der für die Zlllässigkeit dieses Rechtsmittels erforderliche Geldbussenbetrag erhöht wurde, ist vom Bundesgericht als gesetzwidrig und damit als unver- bindlich erklärt worden. Demgemäss war für die An- fechtung des amtsgerichtlichen Urteils, die der Re- kurrent durch eine « Kassationsschrift » vornahm, nach den §§ 259 und 271 StPO der Weg der Appellation zu wählen. Trotzdem liegt aber darin, dass das Ober- gericht es ablehnte, auf das Gesuch des Rekurrenten einzutreten, eine Rechtsverweigerung. Die Weisung vom 19. März 1918 ist. da sie die allge- mein verbindliche Feststellung eines Erfordernisses für die Zulässigkeit der Appellation bezweckte, als Rechts- verordnungaufzufassen (vgI. § 6 litt. / der Geschäfts- ordnung für das Obergericht vom 15. Mai 1913) und wurde denn auch, da eine solche wie ein Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der öffelltlichen Bekanntmachung bedarf (vgI. LABAND, Deutsches Staatsrecht 4. Auf I. II S. 99; FLEINER, Institutiol1en des Verwaltungsrechts 6. Auf!. S. 72), im kantonalen Amtsblatt publiziert. In- folgedessen hätte das Obergericht sogleich, nachdem die Gesetzwidrigkeit der Weisung festgestellt worden war, diese auch formell aufheben und das wiederum im Amtsblatt öffentlich bekannt machen sollen; denn gleichwie der Erlass von Gesetzen und Rechtsverord- nungen, so erfolgt auch ihre Aufhebung auf diesem Wege. Die Publikation des bundesgerichtlichen Urteils, wodurch die Weisung als gesetzwidrig erklärt wurde, in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen konnte die nach luzernischem Recht 1 Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30. 227 für Gesetze und Verordnungen vorgeschriebene Art der öffentlichen Bekanntmachung nicht ersetzen. Das Obergericht hat allerdings nunmehr im Kantons- blatt vom 20. Juli 1923 die Aufhebung der Weisung vom 19. März 1918 bekannt gemacht. Bevor dies ge- schah, während des Laufes der Frist für die Appella- tion gegen das den Rekurrenten verurteilende Urteil des Amtsgerichtes Hochdorf, bestand aber die Weisung formell oder scheinbar noch zu Recht, so dass sich der Rekurrent oder sein Vertreter, der die Frage ihrer Gesetzmässigkeit nicht näher prüfte, in gutem Glauben darauf verliess und deshalb das amtsgerichtliche Urteil mit einer {( Kassationsschrift », statt mit einer biossen AppellationserkIärung anfocht. Das darf ihm nun nicht zum Nachteil gereichen und zwar umsoweniger, als die für eine AppeUation nach § 262 StPO innert zehn Tagen beim Obergericht abzugebende Erklärung ohne Zwang in der vom Rekurrenten innert dieser Frist beim Obergericht eingereichten {( Kassationsschrift » ge- funden werden kann und es übertriebener Formalismus wäre, dem in dieser Eingabe gestellten Antrag deshalb die Rechtswirksamkeit einer Appellationserklärung zu versagen, weil ihm eine schriftliche Begründung bei- gegeben wurde (vgI. AS-46 I S. 303). Das Obergericht ist somit unzweifelhaft verpflichtet. über die Anfechtung des amtsgerichtlichen Entscheides materiell zu urtei- len. und die Missachtung dieser Pflicht bedeutet eine formelle Rechtsverweigerung. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Luzern, 11. Kammer, vom 22. Mai 1923 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 31 und 32. -Voir aussi n° 31 et 32.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.