188 Staatsrecht.
gerichts 'Wallis vom 19. September 1922 festgestellt,
dass der Kanton Wallis von der Rekurrentin ab 1921
während der für
den Bau bewilligten Frist den Wasser-
zins nicht erheben darf.
Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht ein-
getreten.
IX. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
24. Urteil vom a. Februar 19a5
i. S. Lepeschkin gegen Zürich' Obergericht.
Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905. Frage der An-
wendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen
Staatsbürgern. Stellung des Richters in dieser Frage.
Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne
Rücksicht auf ihre Erfüllung durch den betr. anderen
Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder
Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen
Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist.
A. -Die Rekursbeklagte 'Firma Gossweiler Oe in
Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekur-
renten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger
(aus dem
Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderung
von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage
Arrest
auf gewisse dort liegende Aktiven aus und lei-
tete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekur-
renten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen
Rechtsvorschlag Klage
auf Anerkennung der Forderung
samt Arrest-und Betreibungskosten ein, wobei der Re-
kurrent als unbekannt wo in Polen sich aufhaltend
Staatsverträge. No 24.
bezeichnet wurde. Durch Urteil yom 18. Juli 1922
hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem
Um-
fange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung
ans Obergericht.
In Anwendung von 59 der zürche-
rischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher
gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechts-
mittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädi-
gung angemessene Sicherheit zu leisten
hat, falls er in
der Schweiz keinen 'Wohnsitz hat, verlangte das Be-
zirksgericht
am 8. August vom Rekurrenten die Leistung
einer
Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinter-
legung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft
eines habhaften Kantonseinwohners,
unter der An-
drohung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge
gegeben werde.
Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim
Obergericht an.
Er trug den Beweis dafür an, dass er
seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei,
und machte geltend, dass die Kautiollsauflage unter
diesen Umständen gegen Art. 17 der Baager Überein-
kunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse.
Dem Rekurs
war eine Auskunft des Chefs der Justiz-
abteilung des eidgen. Justiz-und Polizeidepartements
an den Anwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922
beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frank-
reich noch Russland die erwähnte Übereinkunft ge-
kündigt
hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann
aber beigefügt wurde: Tatsächlich ist die Durch-
führung der Konvention in Russland
zur Zeit unmög-
lich. Insbesondere
ist es gegenwärtig ausgeschlossen,
in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kosten-
entscheiden gemäss
Art. 18 und 19 der Übereinkunft
zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland
zur Zeit als Konventionsstaat
nicht in Betracht.
Das Obergericht ermässigte mit Beschluss vom
25. Oktober 1922 die Kaution auf
800 Fr. und setzte
dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist
19ü
an, wies dagegen im übrigen den Rekurs ab. Durch eine
Bescheinigung des Polizeikommissärs
von Maisons-La-
fitte bei Paris vom 28. September 1922, so wurde ausge-
führt, sei zwar dargetan, dass der Rekurrent seit Juli
1921 in jener Stadt wohne. Da Art. 17 der Internatio-
nalen Übereinkunft sich nach der Praxis des Bundes-
gerichts auch auf den Rechtsmittelkläger beziehe, wäre
naher der Rekurrent in der Tat von der Kautionspflicht
befreit, wenn Russland
auch unter der gegenwärtigen
Staatsform und Regierung noch als Vertragsstaat zu
betrachten wäre. Dem Berichte des eidgen. Justiz-
departements, auf den als amtliche Äusserung ohne Be-
denken abgestellt werden dürfe, sei
nun aber zu ent-
nehmen, dass in Russland die Erfüllung der Verpflich-
tungen aus der Konvention zur Zeit nicht erhältlich
sei. Die Hindernisse,
auf die die Durchführung stosse,
mägen sich zum Teil daraus erklären, dass die gegen-
wärtige russische Regierung von anderen Staaten, wo-
runter der Schweiz, nicht anerkannt worden sei. Doch
sei dies unerheblich. Die
Nichtanerkennung der R c -
g i e r 11 n g eines Staates bedeute nicht die Aufhebung
vertraglicher Beziehungen mit diesem Staate, wie ohne
weiteres daraus erhelle, dass bei Anerkennung der näm-
lichen oder einer anders zusammengesetzten Regierung
die Geltung
der Verträge unbestritten sei. Da Ver-
träge nur Anspruch auf Yollziehung hätten, wenn
beide Vertragsparteien imstande seien ihren Ver-
pflichtungen nachzukommen, was hier nicht zutreffe,
und es dem Rechte widersprechen würde, den einen
Teil
zur Erfüllung als gehalten zu betrachten, während
feststehe, dass der andere nicht erfüllen werde, habe
deshalb die
Konvention und zwar auch für die Schweiz
in ihren "Wirkungen als suspendiert zu gelten) und
könne der Rekurrent als russischer Staatsangehöriger
inder Schweiz aus ihr zur Zeit keine Rechte herleiten.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt
Lepeschkin die Aufhebung dieses Entscheides des Ober-
gerichts wegen Verletzung des streitigen Staatsvertrages.
Die Erklärung des Chefs der Justizabteilung des eidgell.
Justizdepartements vom 25. August 1922 enthalte
lediglich eine persönliche Ansichtsäusserung. Irgend
ein
konkreter Fall, in welchem Russland den Vollzug
der Zivilprozessübereinkunft verweigert hätte, werde
darin
nicht namhaft gemacht. So lange dies nieht mög-
lich sei, dürfe
aber auch nichteinfa-cll unterstellt wer-
den, dass es
nicht imstande oder nicht willens sei, seinen
Verpflichtungen
aus dem Vertrage nachzukommen. Selbst
wenn es wirklich denselben nicht sollte halten wollen
oder können, würde dies überdies
noch nicht ohne
weiteres dazu berechtigen, die Anwendung in der Schweiz
gegenüber russischen Staatsangehörigen ebenfalls zu
suspendieren ,sondern es würde der Schweiz dadurch
nach völkerrechtlichen Grundsätzen höchstens die Be-
fugnis erwachsen
den Rücktritt von der Konvention
zu erklären, was sie aber offiziell bis heute nicht getan
habe. Richtigerweise müsste auch ein solcher Rück-
tritt als ausgeschlossen gelten, weil es sich nicht um
einen gewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Vertrag von
Staat zu Staat, der unmittelbar vom einen zum anderen
einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gebe,
sondern
um eine sog. rechtssetzende Vereinbarung
zwischen mehreren
Staaten handle, die als solche all-
gemein verpflichtende, die sämtlichen Konventions-
staaten bindende und der Willkür des einzelnen Staates
entrückte Xormen" schaffe, sodass deren Verletzung
allein noch nicht gestatte, sie gegenüber dem Verletzer
als erloschen zu erklären (wofür auf JELLINEK, System
der subjektiven öffentlichen Rechte 2. Auf!. S. 313
wrwiesen wird). Der Yeg für die Lossagung von der
Vereinbarung sei durch Art. 29 derselben selbst ge-
wiesen, nämlich die Kündigung auf sechs "Monate
innert bestimmter Frist durch Erklärung an die Re-
gierung der Kiederlande. Er könne nicht durch eine
Suspendierung des Vollzuges zur Zeit im Sinne
dns obergerichtlichen Entscheides umgangen werden.
DIe Unmöglichkeit, für einen allfälligen Kostenentscheid
in Russland die Vollstreckungsbewilligung zu erhalten
auf die der Bericht
. des Departements hinweise sei
übrigens im vorliegenden Falle auch deshalb une;heb-
lieh,
weil die Vollstreckung eines solchen Entscheides
gngen den. Rekurrenten in Frankreich zu geschehen
hatte, wo SIe ohne Zweifel erhältlich sein werde.
ie nämnchen Einwendungen waren gegenüber dem
zweIten. Teile der Auskunft des Justizdepartements
schon
In der kantonalen Rekursschrift ohne Erfolg
erhoben worden.
C. -Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs-
beklagte
Finna Gossweiler Oe hat Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Sie bestreitet, dass der Rekur-
rent in Paris Wohnsitz im Sinne des Art. 17 der Zivil-
pr?zesskonvention habe oder doch am 8. August 1922,
belID Er:ass de angefochtenen Kautionsverfügung durch
das Bezlrksgencht, schon gehabt habe. Die blosse
Tat-
sanhe, dass er dort seit einiger Zeit polizeilich gemeldet
seI, genüge hiefür nicht.
Es müsste der Wille dauern-
den Verbleibens hinzukommen.. Dafür fehle aber ein
ewnis. Wie andere russische Flüchtlinge, so beab-
SIchtige
offenbar auch der Rekurrent in Paris nur so-
lange zu bleiben, bis ihm eine Änderung der Verhält-
nisse in der Heimat die RÜCkkehr gestatte, habe also
dort nur seinen zeitweiligen Aufenthalt. Auf die weiteren
usführungen der Antwort wird, soweit wesentlich,
111 den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen
werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 17 der Haager Übereinkunft betr
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, der sowohl Frank
reich als das Kaiserreich Russland s. Z. beigetreten sind,
darf Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem
Staatsverträge. N° 24.
anderen Vertragsstaate als Kläger oder Intervenienten
vor Gericht auftreten,
ßQfern sie ihren Wohnsitz in irgend
einem der Vertragsstaaten haben, wegen ihrer
Eigen-
schaft als Ausländer oder deshalb, weil sie keinen Wohn-
sitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung unter welcher Benennung
es auch sei auferlegt werden.
Und Art. 18 und 19
verpflichtell andererseits alle Vertragsstaaten,
Ent-
scheidungen, wodurch ein nach Art. 17 von der Kautions-
pflicht befreit gewesener Kläger oder Intervenient
in
die Prozesskosten verurteilt worden ist, bei Erfüllung
gewisser fonneller Erfordernisse für
ihr Gebiet kosten-
frei vollstreckbar zu erklären.
2. -Die Annahme des Obergerichts, dass der Rekur-
rent in einem Vertragsstaate, nämlich Frankreich,
domiziliert sei
und es auch zur Zeit der streitigen Kau-
tionsauflage schon gewesen sei, wird angesichts der Be-
scheinigung des Polizeikommissariates von Maisons-La-
fitte bei Paris (act. 11), wonach er seit dem Juli 1921 un-
unterbrochen in dieser Gemeinde wohnt, von der Rekurs-
beklagten zu Unrecht angefochten. Wenn sogar der
Wille; einen
Ort in bestimmter Zeit wieder zu verlassen,
die
zUr Domizilbegründung erforderliche Absicht dau-
ernden Verbleibens nicht ausschliesst, falls nur der
Aufenthalt
auf eine gewisse Dauer berechnet, nicht als
bloss vorübergehender gedacht
ist (AS 32 I S. 81, EGGER
zu Art. 23 ZGB No. 2 c), so muss dies noch vielmehr
gelten,
wo lediglich der Entschluss vorliegt, künftig
einmal, wenn einstweilen noch ungewisse Ereignisse es
gestatten werden, wieder
an einen anderen Ort überzu-
siedeln. Dass aber den Rekurrenten zur Zeit noch mit
einem anderen Orte stärkere Bande verknüpfen würden,
welche dazu führen müssten, jenen
und nicht Paris als
Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen
und Inte-
ressen zu betrachten, womit die Bestreitung des Domi-
zils in Paris unter diesen Umständen allein begründet
werden könnte, wird nicht behauptet.
19!
- -Da der Ausdruck Kläger in Art. 17 der Kon-
vention auch denjenigen umfasst, welcher gegen eine
ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittel er-
greift, gleichviel welches seine ParteisteIlung im erst-
instanzlichen Verfahren
war (AS 43 I S. 99, 45. I S.
380), muss demnach der Rekurs gutgeheissen werden,
wenn
der Staat, dem der Rekurrent angehört, Russ-
land auch heute noch als Vertragsstaat anzusehen ist
oder nicht Tatsachen vorliegen, welche dazu berechti-
gen, auch danu die Vollziehung der Konvention gegen-
über Angehörigen dieses Staates zur Zeit abzulehnen.
Für die Entscheidung der ersteren Frage spielt es
keine Rolle, dass die
Konvention von Russland noch
unter dem Kaiserreiche abgeschlossen worden ist. Es
ist ein anerkannter und durchaus unbeshittener Grund:'"
satz des internationalen Rechts, dass Veränderungen
in der Regierungsform und inneren Organisation eines
Staates grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte
und Pflichten keinen Einfluss auszuüben, insbesondere
die Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen
Staatsverträgen nicht aufzuheben vermögen. (LISZT, Völ-
kerrecht 9. Auflage S. 52, LLLMANN, Völkerrecht im
Öffent.
Recht der Gegenwart (1908) S. 135 35, NlP-
POLD, der völkerrechtlicher Vertrag S. 239 und 2-10 mit
Zitaten). Dass hier mit der Änderung der Regierungs-
form eine tiefgreifende
Umgenta1tung der ganzen inneren
Rechtsordnung,
der Beziehungen der Individuen unter
sich und zum Staate Hand in Hand gegangen ist, die
einen in grundsätzlichem Gegensatz zu der in allen
Hadern
europäischen Staaten geltenden Ordnung stehenden
Zustand geschaffen hat, mag wohl, wenn damit ge-
wisse tatsächliche Vorbedingungen dahingefallen sind,
im Hinblick
auf die und auf deren Fortdauer der
Vertrag allein geschlossen worden war, elen anderen
Vertragsstaaten unter Umständen ein Recht zum Rück-
tritte aus dem Gesichtspunkte der völkerrechtlichen
sog.
clallslila rebus sie stantibus gaben. Davon, dass
Staatsverträge. Ko 24.
Russland damit überhaupt die Eigenschaft eines Staates
ulid Subjekts des Völkerrechts verloren habe, wie -es die
Rekursbeklagte behauptet, kann nicht die Rede sein.
Als solcher erscheint es nach den völkerrechtlich mass-
gebenden Begriffsmerkmalen, solange
es noch eine die
Bevölkerung eines bestimmten Gebietes unter einer
selbständigen und unabhängigen Herrschaftsgewalt zu-
sammenfassende organisierte Gemeinschaft
darstellt,
wie auch die Anerkennung oder Nichtanerkennung
seiner Regierung durch die übrigen Staaten dafür grund-
sätzlich ohne Bedeutung ist (LISZT. S. 47 ff., UHmann
S. 129 ff. 29, 30 insbes. S. 127 11).
Die Vorinstanz spricht denn auch den russischen
Staatsangehörigen
das Recht sich auf die Konvention
zu berufen, nicht aus derartigen Erwägungen ab. Der
Gesichtspunkt, von dem sie ausgeht, ist vielmehr der-
jenige der Retorsion. Aus
der auf die oben erwähnte
Auskunft der Justizabteilung des eidgell. Justizdeparte-
ments gestützten Feststellung, dass von Russland
die Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus der KOll-
vention gegenüber der Schweiz zur Zeit nicht erwirkt
werden könne, wird das Recht des schweizerischen
Richters hergeleitet,
auch seinerseits die Anwendung
des
Vertrages gegenüber Russen zu verweigern, so-
lange als
nicht hierin eine Änderung eingetreten sei.
Damit wird aber die Stellung der Gerichte gegenüber
den
Xormen eines -rechtssetzenden Staatsvertrages ver-
kannt. Die Yerpflichtullg der rechtsanwendenden Be-
hörden des einzelnen
Yertragsstaates zur Beachtung
eines derartigen Vertrages ergibt sich nicht aus dem
Ycrtrage selbst, der zunächst nur eine Bindung zwischen
den beiden
Staaten als solchen, als Subjekten des Völ-
kerrechts schafft. Es ist dazu ein Akt des nach internem
Staatsrecht zuständigen Organs notwendig, der die
Vollziehung
der Yertragsbestimmungen anordnet und
ihnen damit auch im internen Verhältnis verbindliche
Kraft verleiht. (tTLLl IAXX S. 253 sub VI, LADA:'m Staats-
recht 4. Aufl. Bd. II 60, FLEINER Bundesstaatsrecht
77). Die Annahme eines Staatsvertrages durch die
Bundesversammlung
hat demnach rechtlich eine dop-
pelte Bedeutung : sie
enthält einmal die zur Begründung
der völkerrechtlichen Bindung der Schweiz
an den Ver-
trag erforderliche Genehmigung desselben verbunden
mit der Ermächtigung an den Bundesrat zum Austausch
der Ratifikationsurkunden ; andererseits die Ausstatt-
tung des Vertragsinhalts mit Gesetzeskraft, seine Ver-
bindlichkeiterklärung für Behörden und Bürger des
eigenen Staates. Die Normen des
so genehmigten Ver-
trages stehen in, ihren Wirkungen einem internen Ge-
setze gleich
und müssen von den internen Behörden
vollzogen werden, solange nicht der Akt, der ihnen
jene verbindliche
Kraft verlieh, durch einen entgegen-
gesetzten
Akt des Organs, das ihn erlassen hat, wieder
aufgehoben worden ist. Die Aufgabe des Richters, bei
dem ein Anspruch aus dem
Vertrage von einem Ange-
hörigen des anderen
Vertrags staates geltend gemacht
wird, beschränkt sich demnach darauf zu prüfen, ob die
Voraussetzungen, welche der Vertrag selbst für die
Entstehung des Anspruchs aufstellt, erfüllt sind; ist
dies der Fall, so muss der Anspruch anerkannt und
kann nicht. aus Gründen verneint werden, welche
höchstens die staatliche Gewalt, von der die Erhebung
des
Vertragsinhalts zum Bestandteil des inneren staat-
lichen Rechts ausgegangen ist, zum Widerruf des be-
treffenden Aktes- -veranIä.sse-n kÖnnteii:-den---Weiterbe
sta ;il' -des letzteren -seIbst äber -ilnb-erÜhnt-Iasnen. Di -'-
Lösung könnte-Übrigensim-vorliegende FaiienimEnd
ergebnis auch dann keine andere sein, wenn man im
Gegensatz zum Gesagten die interne staatsrechtliche
Y !!?lngnh!ei! de Vertrags und die völkerrechtliclte
Bindung der Schweiz nicht auseinanderhalten wollte.
Venn die Lehre des VÖlkerrechts, wie schonangedeutet:-
lie Mögnchkeit der Lossage von einem Staatsvertrage
wegen wesentlich veränderter
Verhältnisse -wo -ei
Staatsverträge. Ko 24.
sich um den Wegfall eines Zustandes handelt, dessen
Fortdauer die ausdrückliche oder stillschweigende Vor-
aussetzung des Vertragsschlusses bildete -grund-
sätzlich, freilich
mit erheblichen Abweichungen hin-
sichtlich der Bedingungen des Aufhebungsgrundes im
einzelnen
anerkennt und wenn ferner unbestritten ist,
dass der Bruch, die Nichterfüllung des
Vertrages durch
den anderen
Staat zu einer solchen Lossage berechtigt,
so steht doch andererseits fest, dass weder im einen noch
im anderen Falle von einem ipso jure eintretenden Er-
löschen der vertraglichen Verbindlichkeiten die Rede
sein kann, sondern der Staat, welcher
von diesem Rechte
Gebrauch machen will, seinen dahingehenden Willen
in den Formen des Völkerrechts dem Vertragsgegner
zu eröffnen hat. Beide Tatbestände geben somit ledig-
lich die Befugnis, den
Rücktritt vom Vertrage zu erklären,
ihn zu kündigen, wodurch erst die rechtgemässe Befrei-
ung von demselben bewirkt werden kann (LISZTS. 170
bis 171, ULLMANN 84 S. 284 sub VI, NIPPOLD S. 235
ff.). Die Rücktritts-Kündigungserklärung aber kann
der Natur der Sache nach wie der Vertragsschluss nur
dem Organe zustehen. dem die Verfügung über die
Eingehung vertragsmässiger
Verbindlichkeiten gegen-
über anderen.
Staaten überhaupt staats-und völkel ::--'----
rechtlicll-Zukommt:--UncCiilchtiiiidersVerh1ilCes-sl"ch---
für die daneben allenfalls in Betracht fallende vorüber-
gehende Einstellung des
Vollzuges zum Zweck -Qei;-Th-
i torsion, d. h. der -yergeltung für. die Verletzung aes
Vertrages durch den anderen Teilbts zuderenBehebung.--
Auch sie könnte als ein völkerrechtliches Mittel zur Aus-
übung eines indirekten Erfüllungszwangs gegenüber
dem anderen
Staat nur von der Gewalt ausgehen, die
über die Gestaltung der internationalen Beziehungen
der Schweiz zu entscheiden
hat (wobei dahingestellt'
bleiben ma.ßL.911 ::l.ll, lU:liefür ein Beschluss der BUI!Qes- .
versammlung nötig !: oder zu einem solchen, die
Geltung des
Vertrages an sich unberührt lassenden
StaatsrecIlt.
Schritte der Bundesrat auf Grund von Art. 102 Ziff. 8
BV allenfalls selbständig befugt wäre). Nur gestützt auf
eine derartige
Rücktrittserklärung oder Retorsions-
anordnung der dazu allein zuständigen obersten politi-
schen Bundesbehörden könnte die Anwendung des Ver-
trages gegenüber Angehörigen des anderen Staates dem-
nach
auch im vorliegenden Falle yersagt werden. Eine
Befugnis der internen Gerichte und VoHzugsbehörden,
yon sich aus dazu zu schreiten, weil Umstände eingetreten
seien, welche der Schweiz das Recht der Lossage vom Ver-
trag oder doch der Ergreifung von Vergeltungsmass-
regeln
im erwähnten Sinne geben, wie sie die Vorinstanz
für sich in Anspruch nimmt, ist durch das 'Vesen der
Sache, die Tatsache ausgeschlossen, dass es eine inter-
liationalrechtliche
Bindung der Schweiz als Staat gegen-
über einem anderen Staate und nicht ein bIosses indivi-
duelles
Recht des einzelnen Angehörigen des anderen
Yertragsstaates ist, welche dabei im
Streite steht. Wie
die Entscheidung der Frage, ob uild welche vertrag-
liche Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten ein-
gegangen werden sollen, in erster Linie durch Erwä-
gungen der Zweckmässigkeit, Rücksichten auf die in-
ternationale Lage bedingt wird, so gilt dies auch für
die andere Frage, welche Folgen aus dem Verhalten
des Vertragsgegners nach abgeschlossenem Vertrage
oder aus bestimmten in sniner Person eingetretenen
Umständen für die weitere Anerkennung und Erfüllung
jener Verbindlichkeiten gezogen werden sollen: Rück-
sichten
der allgemeinen Politik und der künftigen Ge-
staltung des beidseitigen Verhältnisses können dabei die
politischen Instanzen, denen die Gestaltung
der Be-
ziehungen
der Schweiz zu anderen Staaten obliegt und
zusteht, sehr wohl dazu führen, von der Möglichkeit des
Vertragsrücktritts oder der Anordnung von Repres-
salien, selbst wenn das
Recht dazu an sich gegeben
wäre, keinen Gebrauch zu
machen oder einstweilen da-
mit noch zuzuwarten. Und wie ein tatsächlich von
.
r
I
I
J
I,
I
Staatsverträge. N° 24.
jenen Organen erklärter Rücktritt vom Vertrage oder
angeordnete einstweilige Einstellung des Vollzugs als
Repressalie
für den Richter ohne weiteres massgebend
sein müsste,
auch wenn er den Schritt für unberechtigt
hält, so hat er sich auch mit dem Verzichte darauf ein-
fach abzufinden.
Es kann ihm unmöglich zustehen,
seine eigene Auffassung
dadurch an die Stelle derjenigen
der zur Ausserung eines rechtlich erheblichen Willens
in dieser Beziehung allein berufenen Gewalten zu setzen,
dass er von sich aus die Anwendung von Vertragsbe-
stimmungen aus Erwägungen ablehnt, wie sie dem an-
gefochtenen Entscheide zu Grunde liegen.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung
aufzuheben, dass die
Behandlung der vom Rekurrenten
gegen das bezirksgerichtliehe Urteil erklärten Berufung
nicht von
der Leistung der in 59 der zürcherischen
ZPO vorgesehenen Kaution abhängig gemacht werden
darf.
Ob die Auferlegung einer solchen auch deshalb un-
zulässig wäre, weil der Rekurrent, obwohl Russe, doch
nicht in diesem
Lande, sondern in einem anderen Ver-
tragsstaate wohnt, wo für die Vollstreckung eines all-
fälligen Kostenentscheides gegen ihn
wrtragswidrige
Hindernisse nicht zu gewärtigen sind, kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
- Kammer vom 25. Oktober 1922 aufgehoben.