MSchG ..
OG .. .
on .. .
PatG ..
PfStV
PGB.
PoIStrG(U) ..
PostG ...
SchKG ... .
StfG(B) .. .
StrPO ... .
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URG ..
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VZEG ..
VZG .....
ZGB ..
ZPO .....
CC ..... .
OF ... .
GO ..... .
GP.
Cpc .... .
Cpp .... .
LF.
LP.
OJF .....
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., vom 26. September f.890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbts.pOege,
vom H. März f.a93, 6. Oktober 19B und 25. JUnI i9 f..
Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die ,Erfindungspatente, v. 1. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung nd Abänderung der Be-
stimmungen des Scbuldhetreibungs und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 7. Oktober 19t7.
Privatroohtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April 1910.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
!9. April f.889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das
Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 23. April i883.
Bundesgesetz überd. Versicherungsvertrag, v. 2. ApriH908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und SchitTahrtsunternehmungen, vom
25. September t9f.7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
23. April f9:i!O.
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abl"ev1 t1oDS fioanq tsea.
Code civil.
Constitution federale.
Code
des obligations.
Code penaL
Code de procMure civile ...
Code de prooMure penale.
Loi federale.
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faillik'.
Organisation judiciaire fMerale.
C. Abbrevlazloni ltaJl D.e.
CC . . . Codice civile svizzero.
CO. . . . .. Codice delle obbligazioni.
Cpc . Codice di procedura civile.
Cpp . . . . Codice di procedura penale.
LF. . . Legge federale.
LEF Legge esecuzioni e fallimenti.
OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
lDßNI DE JUSTICE)
- Urteil vom O. Januar 1923
i. S. Wemmen (, eie gegen ltanton Bern.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes, wonach der
Abzug von Hypothekarschulden -bei Objektsteuer -nur
soweit zugelassen wird, als der Hypothekargläubiger selbst
seine Forderung im Kanton versteuert. Verfassungswid."
rigkeit dieser. Bestimmung, sofern die Eidgenossenschaft.
oder eine
nach kantonalem Recht steuerbefreite Person
Hypothekargläubigerin
ist (Art. 4 BV.)
A. -Die Finna G. Weinmann Oe in Zürich reichte
am 27. Februar 1922 als Eigentümerin einer elektr
chemischen Fabrik in KallIlach (Kanton Bern) deIp
dortigen Gemeinderat das in Art. 15 des bernischen
Steuergesetzes vorgesehene Schuldenabzugsverzeichnis
(Verzeichnis der Hypotheken) ein. In diesem
war ein
verzinslicher Schuldbrief zu Gunsten
der eidgenössischen
Sreuerverwaltung, d. d. 29. Juli 1921 über 250,000 Fr.
aufgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1922 er-
klärte der Steuerregisterführer den Abzug dieses Ka-
pitals für unzulässig, weil der Gläubiger nach Art.
StG im Kanton nicht steuerpflichtig sei. Eine
Zuschrift des Vonnundes der Firmainhaber, Rechts-
anwalt Dr. Gubser in Zürich, übennittelte der
Steuerregisterführer
zur Beantwortung an die Zentral-
AS 49 I -1923 1
steuerverwaltung. Diese eröffnete dem Vormund durch
den Steuerregisterführer, was
folgt:
Der Schuldenabzug ist nur gestattet, sofern die
Kapitalforderung, für welche der Grundeigentümer
selber den Zins zu entrichten
hat, der Vermögens-
steuer im Kanton Bern unterliegt. Grundversicherte
Kapitalien. deren Gläubiger der
Bund oder unter
seiner Verwaltung stehende Fonds oder Anstalten
sind, geniessen die Steuerfreiheit schlechtweg, in-
folgedessen unterliegen sie
aunh nicht der Vermögens-
steuer
im Kanton Bern.
Der Steuerregisterführer fügte bei: Diese Tat-
sachen stützen sich namentlich auf Art. 9 und 40 des
Gesetzes über die direkten Staats-
und Gemeindesteuern
vom
7. Juli 1918 für den Kanton Bern. Der Schul-
denabzug
ist nur gestattet, insofern das Kapital vom
Gläubiger versteuert
wird.
Dr. Gubser sandte hierauf am 24. Mai' 1922 die ver-
langte Schuldenabzugserklärung ein, wahrte sich aber
das Recht, gegen die Nichtzulassung der
250,000 Fr.
zum Abzug den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen.
Mit Eingabe vom 31. August
1922 gelangte er an die
Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern
und er-
suchte, die Angelegenheit der kantonalen Finanzdirek-
. tion zum Entscheid zu unterbreiten. Am 14. September
1922 eröffnete die Amtsschaffnerei Aarberg, dass die
Finanzdirektion
auf das GesiIch nicht eingetreten sei.
E. -Gegen diese Abweisung erhebt Dr. Gubser
namens
der Gebrüder Weinmann staatsrechtlichen Re-
kurs wegen Willkür
und Verletzung der Rechtsgleich-
heit. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der
Bund nach Garantiegesetz für seine Grundpfandforde-
rungen
der kantonalen Steuern enthoben sei. Wenn
diese Steuer nun beim Pfandschuldner erhoben werde,
so sei die Steuerfreiheit des Bundes illusorisch gemacht.
Der Schuldner der Eidgenossenschaft werde dadurch
schlechter gestellt, als der eines Privaten.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 1.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Bern bringt
zur Rechtfertigung der Verfügung vom
11. September
1922 an:
Nach Art. 9 StG könnten die verzinslichen und grund-
pfändlich versicherten Kapitalforderungen abgezogen
werden, sofern das betreffende
Kapital im Kanton
der Vermögenssteuer unterliegt. Im vorliegenden
Falle treffe dies nicht zu,
da die Eidgenossenschaft
von der Vermögenssteuerpflicht befreit sei. Die be-
hauptete Willkür liege deshalb nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
- -Art. 4 des bernischen Gesetzes über die direk-
ten Staats-und Gemeindesteuern lautet: Die Ver-
mögenssteuer wird erhoben :
- von dem im
Kanton gelegenen Grundeigentum
(Gebäude, Grund und Boden), wozu auch gehören
Gebäude und Bauwerke auf fremdem Grund und Boden
(Art.
675 ZGB);
2 ........ ;
- von dem auf steuerpflkhtigem Grundeigentum
pfandversicherten verzinslichen Kapital-
und Renten-
forderungen.
Art. 6 bestimmt weiter: Die. Vermögenssteuer hat
zu entrichten:
- wer Grundeigentum im Kanton hat;
- . . . . . . .;
- jeder nhaber steuerpflichtiger Kapital-und
Rentenforderungen, sofern er seinen Vohnsitz oder
Geschäftssitz im
Kanton Bern hat.
Art. 9: ( Von der Grundsteuerschatzung des steuer-
pflichtigen Grundeigentums kann der Betrag der auf das
letztere grundpfändlich versicherten Kapital-
und Ren-
tenforderungen,
für welche der Grundeigentümer selber
Zins oder Rente zu entrichten
hat, abgezogen werden,
sofern Kapital oder Rente der Vermögenssteuer im
Kanton Bern unterliegen.
Die von einem bernischen Grundeigentümer zu ent-
richtende Steuer bemisst sich also nach dem Betrag
der Grundsteuerschatzung abzüglich der Grundpfand-
forderungen, soweit diese
im Kanton versteuert wer-
den, ohne Abzug, soweit es nicht der Fall ist. Der
Grnnd
eigentümer wird demnach, je nachdem der Glänlger
der bernischen Steuerhoheit untersteht, oder rucht,
die grundversicherte Forderung
im Kanton versteuert,
oder nicht, verschieden besteuert.
Vom Standpunkt des Bundesrechtes aus ist nichts
dagegen einzuwenden, wenn die
Kanton . wie ern
es tut die Grundstücke zum Gegenstand emer ObJekt-
steuer' machen; dabei steht es ihnen auch frei, die
Grundstücke
zu ihrem vollen Werte ohne Schuldenabzug
zu bestenern. Es bedeutet deshalb keine Verletzung
von Bundesrecht speziell auch nicht der Rechtsgleich-
heit, wenn das bernische Steuergesetz bei der Gemeinde-
besteuerung keine solchen Schuldenaozüge zulässt
(Art. 49 StG).
c Gestattet aber das Gesetz dem Grundeigentümer
solche Abzüge vorzunehmen, so muss dieser Grund-
satz
in einer dem Prinzip der Rechtsgleichheit ent-
sprechenden Weise durchgeführt werden. Eine
Rnchts
ungleichheit entgegen Art. 4 BV wäre gegeben, wnnn
trotz Gleichheit der hier re I eva n t e n Verhalt-
nisse der Abzug im einen Fall erlaubt, im andern ver-
wehrt würde.
Dem Art. 9 des bernischen Steuergesetzes liegt wohl
der Gedanke zu Grunde, dass der ganze durch ein Grund-
stück dargestellte Vermögenswert der kantonalen Be-
steuerung untersteht, dass
aber dieser Vermögens-
wert doch auch nicht doppelt herangezogen werden
soll. Daher wird der Abzug derjenigen grundversicher-
ten F ; rderungen gestattet, für welche di Gläubiner
im Kanton Bern die Vermögenssteuer entnchten, Hle-
bei muss nun aber vom Standpunkt des Art. 4 BV aus
der Besteuerung der
grundverSicherten Forderungen
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 5
im Kanton zunächst der Fall gleichgestellt werden,
da der Kanton auf eine solche Besteuerung aus freien
Stücken verzichtet, was nach Art. 7 z. B. gegenüber
Gemeinden für
VeIiValtungsvermögen und gegenüber
gemeinnützigen Institutionen der Fall ist.
Es wäre
durchaus stossend, wenn der
Staat sich für den bei
grundversicherten Forderungen durch solche
Steuerbe-
freiungen bewirktEm Ausfall an Steuern beim Eigentümer
des belasteten . Grundstückes erholen wollte. Dadurch
würde diesem ein besonderes
Opfer ohne irgend welche
Rechtfertigung
in seiner Person oder in den Verhält-
nissen des Grundstückes zugemutet nur deshalb, weil
der Grundpfandgläubiger zufällig, zufolge einer spe-
ziellen kantonalen Steuerbefreiung, die ausschliessüch
mit Rücksicht auf seine Stellung und seine Verhält-
nisse gewährt ist, die Forderung nicht versteuern muss.
Der tatsächliche Unterschied, der zwischen einem
Grundeigentümer besteht, dessen Gläubiger die Grund-
pfandforderung versteuert und einem Grundeigentümer,
dessen Gläubiger eine Steuerbefreiung der gedachten
Art geniesst, könnte daher auf dem Boden des Art. 4
BV nicht als erheblich angesehen werden, um daran
die höchst einschneidende ungleiche Folge zu knüpfeIl,
dass
in einem Fall bei der Besteuerung für die Liegeii
schaft die Forderung abgezogen wird, im andern Fall
nicht. Das Bundesgericht
hat unter ähnlichen Ver-
hältnissen eine entsprechende Feststellung schon im
Urteil Perrig gegen Wallis vom 1.
Juli 1922 (BGE
I 328 ErW. 5) gemacht, indem es ausführte: Väre
nun aber auch die Auslegung, die der Staatsrat dem
Art. 5 des Steuerdekretes in dem hier
in Frage stehen-
den Passus gegeben
hat, nicht als willkürlich anzu-
sehen
und hätte sie vielmehr als sachlich richtig zu
gelten,
so müsste man dennoch zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides kommen, weil alsdann der
einen solchen
Inhalt aufweisende Art. 5 gegen die durch
den Art. 4
BV (und den Art. 3 KV) gewährleistete
Rechtsgleichheit verstiesse. Er würde dann inhalt-
lich dahin lauten, dass der
Schuldner verpflichtet
. ist, bei der Vermögensbesteuerung einen bestimm-
ten Mehrbetrag an Steuern -der sich aus der Ver-
sagung des Abzuges der Schuld als eines Passivums
ergibt -dann zu übernehmen, wenn der Gläubiger
auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes, also hier
durch den Art.
10 des Dekretes, für seine Forderung
von der Vermögenssteuer des Art. 5 enthoben ist. Da-
rin liegt für den
Schuldner solcher steuerfreien For-
derungen eine SchlechtersteIlung im Verhältnis nicht
nur zu allen anderen Schuldnern, deren Gläubiger die
Vermögenssteuer' für ihre Forderungen (als Bestand-
teile ihrer Gesamtaktiven) entrichten, sondern über-
haupt gegenüber allen andern Vermögenssteuerpflich-
tigen.
)
Im Falle Perrig handelte es sich freilich um einen
Fall der reinen Vermögens-und
nicht d.er Objekts-
besteuerung. Aber für diese Frage, ob die
Steuerbe-
freiung des Gläubigers eine ungünstigere Besteuerung
des
Schuldners zu rechtfertigen vermag, kann dies
. keinen Unterschied machen.
Nun
beruht aber die Steuerbefreiung des Gläu-
bigers im vorliegenden Falle, nämlich der Eidgenossen-
schaft, wenn schon sie
in Art. 1 des kantonalen Steuer-
gesetzes statuiert ist, doch nicht auf dem freien
Willen des Kantons Bern, sondern auf einem überkan-
tonalen Rechtssatz : Art. 7 des Garantiegesetzes von
1851; sie ist dem Kanton Bern durch das Bundes-
recht auferlegt. Das kann aber zu keiner andern Lö-
sung als bei der internen kantonalen Steuerbefreiung
führen.
Vom Standpunkt des Grundeigentümers aus
besteht kein Unterschied, ob sein Gläubiger
kraft einer
durch das kantonale oder das eidgenössische
Recht
aufgestellten Steuerbefreiung für die grundversicherte
Forderung nicht besteuert wird, dass er wegen
der
Steuerbefreiung stärker belastet wird, ist in beiden
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 7
Fällen ein in gleichem Masse anstössiges und unbil-
liges Ergebnis.
Und es widerstreitet in beiden Fällen
dem Gedanken,
auf dem die Steuerbefreiung ruht,
dass die mit Rücksicht auf den Charakter und die
Lage des Gläubigers erfolgende Ausnahme von der
Besteuerung, die dem
Kanton durch sich selber oder
vom Bunde auferlegt besondere. Beschränkung, nun
zu einer stärkern Besteuerung des Grundeigentümers
führen sollte, indem die
Steuer, die man beim Gläu-
biger nicht erheben will oder darf,
auf den Eigentümer
und
Schuldner abgewälzt wird. Es würde gegen die
Rechtsgleichheit verstossen, wenn dabei ein
Unter-
schied gemacht werden sollte, je nachdem man es mit
einer kantonalrechtlichen oder bundesrechtlichen Steuer-
befreiung zu tun hat. Der Satz, dass der Besteuerung
für die grundversicherte Forderung
im Sinne von Art. 9
StG die Nichtbesteuerung zufolge einer Steuerbefrei-
ung gleichzuachten ist, muss auch hier gelten, wie
denn auch dieser
Satz schon in etwas anderem Zu-
sammenhange vom Bundesgericht aufgestellt wor-
den ist, nämlich bei der Besteuerung von Kantons-
einwohnern für ausländische Liegenschaften, die nach
der Praxis unzulässig ist, wenn die Liegenschaft
im
auswärtigen Staat besteuert wird (BGE I 25).
Die Frage, ob der
Kanton Beru auf Grund der Art. 4
und
46 BV den Schuldenabzug auch dann nicht ver-
weigern darf, wenn der Grundpfandgläubiger nicht
zufolge einer Steuerbefreiung, wie hier, sondern, weil
er in einem andern Kanton wohnt, nicht besteuert
werden kann, bedarf dermalen keiner Erörterung
(vgl. hierüber das
Urteil des Bundesgerichtes vom
1.
Juli 1922 i. S. Zufferey gegen Wallis, BGE 48 1330).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung
der Finanzdirektion des Kantons Beru vom 11.
Sep-
tember 1922 aufgehoben.