BGE 48 III 7
BGE 48 III 7Bge27 déc. 1921Ouvrir la source →
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2. 2. Arrit du g3 janner lSg1 dans la cause Paniu. o p pos i t ion au commandement de payer (74 LP). Pour que l'opposition soit valable, il faut et il suffit qu'elle mani- feste Ia volonte du debiteur de contester Ia creance.-Ne repond pas acette exigence Ia declaration de Ia femme du debiteur, portant qu'en l'absence de son mari «elle se decharge de Ia chose •. Par commandement de payer No 10 090 de I'office de Geneve, Frederic Perreaz, a Morges, a requis de Joseph Penet, agriculteur a Russin, paiement de 250 fr., avec interet au 5 %. des l'introduction de la poursuite. Ce commandement de payer fut notifie le 25 novembre 1921 a dame Penet-Dugerdil, femme du debiteur, qui consigna dans la case I:eservee a I' opposition la declara- tion suivante : {( Monsieur Penet Hant absent, je me de- charge de la chose. » L'office retouma au creancier le double de cet acte avec la mention: « Opposition. » F. Perreaz porta plainte en temps utile a l'autorite de surveillance, en concluant a ce qu'il soit prononce que la declaration de dame Penet n'est pas une opposition valable et qu'il peut en consequence etre suivi a la pour- suite N° 10 090. Par decision du 19 decembre 1921, l'autorite de sur- 'V'eillance a ecarte la plainte, en considerant que, par sa dtklaration au pied du commandement de payer, dame Penet avait voulu din~ : {( Mon mari etant absent, je ne puis prendre, a sa place, la responsabilite de re- connaitre la dette. )} Le creancier a recouru au Tribunal federal contre ce prononce, dont il a demande l'annulation. Considirani en droil : L'art. 74 LP ne fait pas dependre la validite de l'oppo- sition de l'emploi de termes sacramentels. Il faut et il suffit que la declaration manifeste la volonte du debiteur de contester la creance (JAEGER, ad art. 74, note 4). Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 3. 7 Or, en l'espece, dame Penet a exprime nettement son intention de ne pas prendre position a l' egard de la pour- suite_ Sans doute a-t-elle entendu ne pas assumer la responsabilite de reconnaitre la dette, mais elle a egale- ment montre qu'elle ne voulait pas prendre sur elle de la contester, et, loin de faire opposition, elle a declare se desinteresser personnellement de I'affaire. Von ne saurait des lors interpreter la reponse de damePenet comme une opposition au commandement de payer sans en alterer gravement le sens. La Chambre des PQursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis et la decision de l'autorite de surveillance du canton de Geneve, du 19 decembre 1921, annulee, la plainte du 10 decembre 1921 du recouraut etant admise. 3. Entscheid vom 31. Januar 19D i. S. Füs da B. Pic&rd. lG Cie. SchKG Art. 106, 109 ; ZGB Art. 182,,186,248 ff. ; Verordnung betr. das Güterrechtsregister Art. 18: Sind die Gläubiger des Ehemannes in einem im Ausland durchgeführten Kon- kursverfahren zu Verlust gekommen, so gilt der Hausrat doch nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau befindlich, wenn die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist- A. -In der Betreibung der Firma Fils de R. Picard & Oe gegen Emil Kappis pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 3. November 1921 eine Anzahl Haus- ratsgegenstände und infolge Anschlusses eines weitem Gläubigers am 2. Dezember noch eine Standuhr. Sämt- liche gepfändeten Gegenstände wurden von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen. Unter Hin- weis darauf, dass über den Schuldner im Jahre 1912 an seinem damaligen Wohnort Mundelsheim am Neckar
8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3. das Konkursverfahren durchgeführt wurde (wobei sich eine Dividende von nur 11-12 % ergab), die Ehegatten Kappis infolgedessen von Gesetzes wegen der Güter- trennung unterwerfen seien, setzte das Betreibungsamt der Gläubigerin in Anwendung von Art. 109 SchKG' Fristen zur Widerspruchsklage gegen beide Pfändungen an. Hiegegen beschwerte sich diese mit dem Antrag auf Ansetzung einer bIossen Bestreitungsfrist gemässArt.106 SchKG. B. -Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-und Kon- kursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab- . gewiesen. C. -Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 31. De- zember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die gepfändeten Hausratsgegenstände können nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau des Schuldners befindlich angesehen werden, was gemäss Art. 109 SchKG Voraussetzung der Fristansetzung au den Gläubiger zur Erhebung der Widerspruchsklage ist, wenn die Ehe- gatten Kappis, und zwar mit Rechtskraft gegenüber Dritten, unter den Vorschriften der Gütertrennung stehen. Nun ist freilich dayon auszugehen, dass den Bestimmungen der Art. 182 ff. ZGB über den ausser- ordentlichen Güterstand, insbesondere' also auch der- jenigen des Art. 182 Abs. 1 über den Eintritt der Güter- trennung als gesetzliche Folge des Konkurses alle in der Schweiz wohnenden Ehegatten, also auch Aus- länder. unterworfen sind. Diese Bestimmungen sind zwingender Natur (arg. ZGB SchlT Art. 9 Abs. 1 i. f.). Infolgedessen tritt jedenfalls dann, wenn die Gläubiger in einem i n der S c h w e i z über einen Ehegatten eröffneten Konkurs zu Verlust kommen, an Stelle des bisherigen Güterstandes von Gesetzes wegen der Güter- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Np 3. 9 stand der GÜtertrennung, und zwar im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowohl als gegenüber Dritten. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob auch das ausländische Recht, das allfällig die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander beherrscht haben mag (Art. 32 und 19 Abs. 1 NuAG) , an den Konkurs eines Ehegatten bezw. den Verlust der Gläu- biger den Eintritt der. Gütertrennung knüpft, weil ge- 'mäss Art. 32 u.19 Abs.2 leg. eil. für die Güterrechtsver- hältnisse ausländischer Ehegatten' gegenüber Dritten, insbesondere die Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber den Gläubigern des Ehemannes bei einer gegen diesen vorgenommenen Pfändung ausschliesslich' schweize- risches Recht massgebend ist; daher kommt der Frage, ob im Anschluss an den Konkurs des Schuldners nach deutschem Recht Gütertrennung eingetreten ist, für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses keinerlei Bedeutung zu. Ob aber im Falle, dass die Ehegatten ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. auch ein v 0 r- her i mAu s 1 a n d über einen Ehegatten durch- geführter Konkurs bezw. eingetretener Verlust der An- wendung des Art. 182 Abs. 1 ZGB zu rufen vermag. braucht nicht entschieden zu werden. Denn die aus solchem Grunde eingetretene Gütertrennung würde Dritten gegenüber jedenfalls nur durch Eintragung im Güterrechtsregister und Veröffentlichung wirksam (vgl. hiezu l{UTzNER, Zur Frage des ehelichen Güter- rechts der Ausländer in der Schweiz, in der Schweize- rischen Juristenzeitung, Bd. 18 S. 137 ff.). Allerdings kann die Eintragung der durch in der Schweiz durchgeführten Konkurs bewirkten Gütertren- nung nicht als Voraussetzung ihrer Rechtskraft gegen- über Dritten angesehen werden, nachdem Art. 248 ZGB nur für die durch Ehevertrag oder Verfügung des Rich- ters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse und ge- wisse Rechtsgeschäfte unter Ehegatten vorschreibt, dass sie zur Rechtskraft gegenüber Dritten dieser Ein-
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tragung und der Veröffentlichung bedürfen. Vielmehr
wird eine solche Gütertrennung gemäss Art. 186 ZGB,
gleichwie
im Verhältnis der Ehegatten unter sich, so
auch
Dritten gegenüber, mit der Ausstellung der Ver-
lustscheine ohne weiteres wirksam. Ihre Eintragung
muss aber nichtsdestoweniger stattfinden,
und zu diesem
Behufe
ist ihr Eintritt dem Registeramte von Amtes
wegen anzumelden (Art. 186 Abs. 3 ZGB, durch Art.
18
der Verordnung betr. das Güterrechtsregister näher
ausgeführt). Zu welch anderem Zwecke diese Eintragung
dienen sollte als
zur Publizität, ist nicht einzusehen;
jedoch
braucht sie, um diesem Zwecke dienstbar gemacht
zu werden, dennoch nicht
zur Gültigkeitsvoraussetzung
für die Rechtskraft der Gütertrennung gegenüber
Drit-
ten erhoben zu werden, weil durch Anmeldung und Ein-
tragung von Amtes wegen für die Publizität ohnehin
genügend gesorgt ist.
Nun braucht im vorliegenden
Falle
zur Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob
im Falle der 'Vohnsitzverlegung die infolge Konkurse
eingetretene Gütertrennung Dritten gegenüber wirk-
sam bleibt, ohne dass sie gemäss Art. 250 ZGB binnen
drei Monaten
am neuen Wohnsitz eingetragen wird (wo-
für, da nirgends vorgeschrieben ist und auch kaum wirk-
sam vorgeschrieben werden könnte, dass eine hierauf
abzielende Mitteilung von Amtes wegen
an das Re-
gisteramt des neuen Wohnsitzes zu machen sei, die
Ehegatten selbst zu sorgen hätten). Dagegen muss
daraus, dass das Gesetz die Publizität· auch für die in-
folge Konkurses eingetretene Gütertrennung vorsieht,
jedenfalls
der Schluss gezogen werden, dass ein vor
der Wohnsitznahme in der Schweiz ausserhalb derselben
durchgeführter Konkurs, der in der Schweiz
in keiner
Weise publik geworden ist, nicht eine auch
in der Schweiz
Dritten gegenüber wirksame GÜtertrennung nach sich
ziehen kann. Die Rechtskraft einer
Dritten ganz ver-
borgen bleibenden Gütertrennung auch ihnen gegenüber
Hesse sich mit dem dem Institut des Güterrechtsregisters
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zu Grunde liegenden Zweckgedanken nicht vereinbaren,
dass
({ alle durch Ehevertrag oder nach Gesetz oder Ge-
richtsurteil ausserordentlicher Weise
unter den Ehe-
gatten begründeten Güterstandsverhältnisse erst durch
die Eintragung
Dritten gegenüber Wirkung erhalten
sollen
». (Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB.
2. Ausgabe
S. 187). Die Ausnahme hievon, die das Gesetz
für den einen Fall der gesetzlichen (und· die gericht-
liche) Gütertrennung vorsieht,
steht in untrennbarem
Zusammenhang
mit der Anordnung der Eintragung
von Amtes wegen
und ist daher auf den (normalen)
Fall zu beschränken,
wo die Eintragung von Amtes
wegen erfolgt, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt,
dass der Gesetzgeber sie weitergehend auch
da zulassen
wollte,
wo dieses Korrektiv nicht platzgreift und sie
infolgedessen denn auch ganz unerträglich erschiene.
Eine Unbilligkeit gegenüber den Ehegatten, insbeson-
dere der Ehefrau, kann hierin nicht gefunden werden,
wird ihnen doch·
in einem solchen Falle die Eintragung
der Gütertrennung auf einseitigen Antrag nicht ver-
weigert werden können.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt angewiesen, das 'Viderspruchsverfahren ge-
mäss Art.
106 u. 107 SchKG einzuleiten.
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