Schuldbetreibungs-und Konnursrecht. N° 8.
pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs-oder Nach-
lassverfahrens über den Schuldner nicht
mehr befürchten
muss (vgl. Art. 199 und 312 SchKG, sowie den letztzitier-
ten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz
des
Art. 95 Abs. 1 SchKG auf Gegenstände von der
Art des fraglichen Wechsels nicht zu, so war er als
Gegenstand des täglichen Verkehrs
in der Tat vor der
offenen Forderung
zu pfänden, die wegen der ihrer
Geltendmachung
. gegenwärtig und teilweise noch auf
lange Zeit hinaus entgegenstehenden Einrede
der man-
gelnden
Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen
Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht
der Schuldner diese Pfändung weiter als
im Widerspruch
zu
Art. 97 Abs. 2 SchKG stehend an, wonach nicht
mehr gepfändet wird-als nötig ist, um den Gläubiger
für seine Forderung
zu befriedigen. Die Bedeutung
dieser
Vorschrift erschöpft sich in der Anweisung ap
das Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 Abs. 1
SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfän-
dung nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet
ist,
um den Gläubiger zu decken. Dagegen läsnt sich
nach ihrer systematischen Stellung ein Einbruch in die
durch
Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmte Reihenfolge,
in welcher die Vermögensstücke des. Schuldners der
Pfändung zu unterwerfen sind, nicht auf sie stützen.
. Ob sie vielleicht die Entlassung eines Teilbetrages der
offenen Forderung aus der
Pfändung zu rechtfertigen
vermöchte,
braucht nicht geprüft zu werden, da der
Schuldner einen hierauf abzielenden eventuellen Antrag
nicht gestellt hat.
2.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung
des Entscheides
der unteren Aufsichtsbehörde vom
18.
Januar 1922 teilweise begründet erklärt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9.
- Entscheid vom 1. Kärz1922 i. S. Euater.
OR Art. 272 ; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässig-
keit der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins
auch nach (im Pfändungsverfahren) bereits erfolgter Ver-
wertung der Retentionsgegenstände bis zur Verteilung des
Erlöses,
und zwar auch noch nach Ablauf eines Jahres seit
Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unter-
bleiben.
SchKG Art. 106 ff. : Obliegenheiten des Vermieters bei der
Pfändung der Retentionsgegenstände.
A. -In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten
gegen Gebrüder Zellweger daselbst pfändete das Be-
treibungsamt
am 13. März 1920 Bestuhlung und Instal-
lation des Kinematographentheaters, welches die Schuld-
ner
in einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrie-
ben,
und stellte Kuster am 26. März eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb
Kuster am 27.
:März dem Betreibungsamt : wahre ich mir hiemit
das gesetzliche Retentionsrecht
an den gepfändeten
Sachen,
und zwar für den Betrag von 600 Fr. an
verfallenem . und 200 Fr. an laufendem Mietzins
ab 1. April 1920 ..... Am 1. September 1920 verkauf-
ten die Brüder Zellweger die gepfändeten Gegenstände
an J. A. Hofland, welcher dafür ihre Schulden über-
nahm.
Da er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser
das Verwertungsbegehren,
und auf Anzeige vom 29.
September hin wurden die gepfändeten Gegenstände
am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr.
65 Cts. netto blieben 1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungs-
amt deponiert.
In der Folge hob Kuster unter Hinweis auf seine
Retentionsrechtswahrung vom 27. März 1920 gegen
die
Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung für
Scbuldbetreibungs und Konkursrecht. Nil 9.
den Mietzlas vom 1. April bis 30. September 1920
im Betrage :on 1200 Fr. an. Doch wurde die von
den Brüdern Zt;l1weger angestrengte Aberkennungsklage
vorn
Bezirksgeric (1; Oberrheintal am 14. Juli 1921
mit der Begründm'
b
utgeheissen, Kuster habe die
Brüder Zellweger im Hinbl5ck auf die Schuldübernahme
durch Hofland aus der
Schuldi.flicht entlassen. Darauf
stellte Kuster
am 6. Dezember, wh'.derum unter Hin-
weis auf seine Retentionsrechtswahrung vom 27. März
1920, das Begehren um Betreibung auf Faustpfand-
verwertung für den fraglichen
1vIietzins ge gen Ho f-
I a n d, indCJll er als ( Retentionsobjekte namhaft
machte: ( den beim Betreibungsamt deponierten Er-
lös aus der Versteigerung der Kinoeinrichtung laut
Anzeige vom 29. September 1920, soweit noch vorhan-
den. Der Erlös trat an Stelle der Retentionsobjekte.
Gleichzeitig verlangte er Aufnahme einer Reten-
tionsurkunde über sämtliche allfällig noch vorhande-
nen Gegenstände der Kinoeinrichtung und
über das
aus deren Versteigerung vom 29. September (richtig
4. Oktober)
1920 bei Ihnen deponierte Bargeld oder
Kassabüchlein, auf welches das Geld angelegt worden
ist. Das Betreibungsamt gab jedoch diesen Begehren
keine Folge,
mit der Begründung, dass Hofland ( heute
in Altstätten noch keine Retentionsgegenstände besitzt )J,
indem über die Frage, wem das Depositum beim Be-
treibungsamt gehöre, erst' in einem bereits anhängigen
Prozess werde entschieden werden.
.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt nun Ku-
ster, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen Be-
gehren stattzugeben.
B. -Durch Entscheid vom 20. Januar hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen.
C. -Diesen ihm am 28. Januar zugestellten Ent-
scheid hat Kuster am 31. Januar an das Bundesgericht
weitergezogen.
Schuldbetreibungs-und Konlulrsrecht. N° 9.
Die Schuldbetreibngs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
l.-Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen
dass die örtliche Zuständigkeit zur Zustellung eines
Zahlungsbefehls
auf Faustpfandverwertung an einen
nicht
im Betreibungskreise wohnenden Schuldner fehlt,
wenn dem Betreibungsbegehren nicht zu entnehmen
ist,
dass sich das Pfand im Betreibungskreise befindet,
und dass daher ein solches Begehren zurückzuweisen
ist.
Allein' sie hat zu Unrecht angenommen, dass es
an der Bezeichnung eines in Altstätten lagernden
Pfandgegenstandes
J) mangle. In dieser Annahme kann
jedenfalls nicht eine für das Bundesgericht verbind-
liche tatsächliche Feststellung erblickt werden, weil
sie
mit dem sub Fakt. A wiedergegebenen Inhalt des
Betreibungsbegehrens und dem Nachtrag
zur Ver-
nehmlassung des Betreibungsamtes vom 13. J allllar
im Widerspruch stünde, wo erwähnt wird, dass
mindestens ein Teil des Erlöses nicht verteilt
wurde,
sondern beim Betreibungsamt (bezw. bei der Depo-
sitionsstelle) hinterlegt blieb. Jene Annahme ist aber
auch als rechtliche Schlussfolgerung nicht haltbar,
als welche die Vorinstanz sie
in ihrer Vernehmlassung
hinzustellen versucht, indem sie
ausführt: wenn der
Rekurrent etwas ganz anderes (scil. als bewegliche
Sachen, die sich
in den vermieteten Räumen befinden
und zu deren Einrichtung oder Benützung gehören ),
das sich nicht in den vermieteten Räumlichkeiten,
sondern
im Kassaschrank des Betreibungsamtes vor-
findet, als Retentionsgegenstand nennt, so fehlt es
eben
an der Bezeichnung eines Retentionsgegenstandes
im Sinne von Art. 272 OR. Denn damit nimmt die Vor-
instanz die Entscheidung
der Frage vorweg, ob das
Retentionsrecht
nicht nach dem Grundsatze der Surro-
gation auch
am Verwertungserlös bestehe, die dem mate-
riellen Recht angehört und deren Entscheidung daher den
AS 48 III -1922
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
Gerichten vorbehalten ist. EbensolVenig schlägt die Be-
gründung durch, mit welcher das Betreibungsamt an-
fänglich das Begehren zurückgewiesen hat, nämlich:
es stehe nicht fest, dass Hofland Eigentümer der Kino-
einrichtung bezw. des Verwertungserlöses geworden
sei. Denn auch diese, richtiger Auffassung nach dahin
zu formulierende Frage, ob der Schuldnerwechsel das
Retentionsrecht des Rekurrenten zu beeinträchtigen
vermochte (sei es, dass das Eigentum
an den Reten-
tionsgegenständen an den Schuldübernehmer
über-
gegangen ist oder nicht), gehört dem materieIien Rechte
an, und ihre Entscheidung darf daher nicht von den
Betreibungsbehörden vorweggenommen werden. Gleich
verhält es sich
mit der vom Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung aufgeworfenen Frage, ob das
Reten-
tionsrecht nicht infolge Unterlassung der Geltendma-
chung innert Jahresfrist seit dem
Verfall untergegangen
sei. Endlich kann auch dem vom Betreibungsamt
wei-
ter noch eingenommenen Standpunkt nicht beigestimmt
werden, dass der Rekurrent infolge seines passiven
Verhaltens gegenüber der von Geisser erwirkten
Pfän-
dung und Verwertung jeglichen Anspruches auf den
dabei erzielten Erlös verlustig gegangen sei, woraus
zu folgern wäre, dass ein Pfandgegenstand überhaupt
nicht mehr vorhanden sei. Dabei handelt es sich
um
eine rein verfahrensrechtlinhe und daher von den Auf-
sichtsbehörden endgültig zu lösende Frage. Nun lag
aber dem Rekurrenten weiter nichts ob, als sein
Re-
tentionsrecht innert 10 Tagen anzumelden, nachdem
er von der Pfändung Kenntnis erhalten hatte (AS 41 III
S. 114 ff.). Dies hat er durch sein Schreiben vom 27.
März
1920 getan, und es ist schlechterdings nicht ein-
zusehen, in.wiefern es für eine derartige Anmeldung
eines mehreren bedurft hätte. Ganz unerfindlich aber
ist, wieso das Betreibungsamt glaubt, die Verwirkung
des vom Rekurrenten beanspruchten Retentionsrechts
daraus herleiten zu können, dass e s
seI b s t jener
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 35
Anmeldung weder nac::h der Stellung des Verwertungs-
begehrens, noch überhaupt bis anhin die vom Gesetz
vorgesehene Folge der Einleitung des Widerspruchs-
verfahrens gegeben
hat. wogegen sich der Rekurent
gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG
ja auch heute und in Zu-
kunft noch beschweren kann. Ebensowenig hat der
Rekurrent das materielle Vorzugsrecht durch die
An-
hebung einer gewöhnlichen Betreibung gegen die Brü-
der Zellweger verwirkt ; vielmehr blieb es ihm unbenom-
men,
unter Verzicht auf sie an deren Stelle später eine
Betreibung auf Faustpfandverwertung anzuheben (vgl.
AS 24 I S. 372 f. Sep.-Ausg. t S. 104 f.).
2. -Die Aufnahme einer Retentionsurkunde hat das
Bundesgericht
nur im Hinblick auf die Notwendigkeit
der Inventarisierung der Retentionsgegenstände als
un-
erlässliche Voraussetzung der Anhebung der Betrei-
bung auf Faustpfandverwertung für Mietzins
bezeich-
net (AS 37 I S. 146 ff. Sep.-Ausg. 14 S. 26 ff.). Wird
aber wie hier
das Retentionsrecht unter Anrufung des
Grundsatzes der Surrogation an einer vom Betreibungs-
amt verwahrten Summe Geldes beansprucht -an sei-.
nem ursprünglichen Begehren, die Retentionsurkunde
auch über sämtliche allfällig noch vorhandenen
Gegen-
stände der Kinoeinrichtung aufzunehmen, hat der Re-
kurrent im Beschwerdeverfahren ncht mehr festge-
halten
-, so bedarf es einer näheren Spezifikation der
Retentionsgegenstände nicht mehr,
und es kann daher
die Aufnahme einer Retentionsurkunde, die unter diesen
Umständen
zur leeren Form herabsinken würde, un-
terbleiben. Daraus folgt einerseits, dass die Beschwerde
in ihrem zweiten Teil nicht zugesprochen werden kann,
anderseits aber, dass der Entscheid über das Begehren
um Anhebung der Faustpfandbetreibung nicht davon ab-
hängt, ob die Aufnahme einer Retentionsurkunde über den
Ver wer tun g s e r 1 ö s von Retentionsgegenständen
zulässig sei, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob
die Vorinstanz diese Frage
mit Recht verneint hat.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides
das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Begehren
um Anhebung der Faustpfandbetreibung Folge zu
geben.
10. Entscheid '10m 13. März 1929 i. S. Zürcher lCantonalbank.
SchKG Art. 153 Abs. 2 hat allgemeine Bedeutung und schreibt
die Zustellung eines Zahlungsbefehls an jeden Dritteigen-
tümer des Pfandes vor. Bestreitet jedoch der Gläubiger
das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im
Widerspruchsprozess festzustellen (es sei denn, dass es
im Grundbuch eingetragen ist).
A. -Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Zürich 1 vom 27.
Januar 1921 hob die Zürcher Kantonal-
bank für eine Kontokorrentforderung von Fr. 22,340.50
nebst Akzessorien Betreibung auf Faustpfandverwer-
tung gegen Baron Ernst Ungern-Stnrnberg i Eigel:
tingen, Baden, an. Als Pfänder bezeIChnete SIe dabeI
Y2 %-Obligationen der deutschen Reichsanleihe im Be-
trage von
69,800 M., 4%-Obligationen der Stadt München
im Betrage von 60,000 M., '3 Y2 %-Obligationen der Preus-
sischen Staatsanleihe
im Betrage von 14,200 M., 3 Y2 %-
Obligationen der Oldenburgischen St:aatsanleihe .m B
trage von 12,500 M. und 4 %-Obligabonen der Lubecki-
sehen Staatsanleihe
im Betrage von 51,500 M. Am 23.
Mai schrieb
Lina Sauer in Eigeltingen, in deren Namen
(gemeinsam
mit demjenigen des Schuldners) ein Tnil der
Obligationen, nämlich diejenigen des
oldenburgIschen
und des lübeckischen Staatsanleihens und Obligationen
der
Stadt München im Betrage von 35,000 M., seinerzeit
der Zürcher Kantonalbank gegen Depotschein Nr.17,915
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
zur Verwahrung und Verwaltung übergeben worden
waren, dem Betreibungsamt :
Ich bestreite strikt das
Faustpfandrecht der Zürcher Kantonalbank
an den auf
mein Depot Nr.17,915 hinterlegten Wertpapieren und
zwar (folgt deren Aufzählung). Diese Werttitel sind
mein alleiniges persönliches Eigentum, das ich durch Br.
E. Ungern-Sternberg der Zürcher Kantonalbank in Ver-
wahr und lediglich nur zu dem Zweck anvnrtraut habe. Ich
lege hiemit
Verwahr ein gegen Verwertung dieser meiner
Wertpapiere ohne meine persönliche
Zustimmung.
Als die Zürcher Kantonalbank diese Eigentumsansprache
bestritt in der Meinung, dass auch für den Fall, als die
Eigentumsansprache gerichtlich geschützt werden sollte,
die Ansprecherin unser Pfandrecht gegen sich gelten zu
lassen
hat, und demnach für alle Fälle das Pfandrecht an
den vindizierten Titeln und damit das Recht zu deren
Verwertung und
zur Befriedigung aus dem Erlös zuzuer-
kennen ist,
erhob Lina Sauer auf die Fristansetzung des
BetreibungsamteS vom
- Juni Widerspruchsklage. Am
- August sodann reichte sie bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde ein
mit dem Antrage, es sei ihr als Dritt-
eigentümerin ein Zahlungsbefehl zuzustellen, damit sie
die Existenz des Pfandrechts an den
ihr gehörenden Wert-
schriften durch Rechtsvorschlag bestreiten könne. Die
Zürcher Kantonalbank
trug auf Abweisung der Beschwer-
de an
mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin
weder Eigentümerin noch auch
nur Miteigentümerin
der fraglichen Wertpapiere sei und auch nicht sie das
Pfand bestellt habe, sondern der Schuldner selbst, dem
sie gehören.
B. -Durch Entscheid vom 25. Januar 1922 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gung!:,
heissen und das Betreibungsamt zur Zustellung emes
Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin ange-
wiesen.
C. -Diesen ihr am 14. Februar zugestellten Entscheid
hat die Zürcher Kantonalbank am 21. Februar an das