spetta a titolo di magazzinaggio e di custodia della
merce,
e una questione di misura, vale a dire di apprez-
zamento di
tutte le circostanze deI caso e nulla induce ad
ammettere che l'istanza cantonale non le abbia consi-
derate
in modo adeguato. Non edel resto superfluo il
rilevare che gli attori, raschiando le indicazioni incise
negli oggetti, li hanno deteriorati
-infrangendo pertanto
l' obbligo loro incombente di custodire con diligenza e di
conservare la cosa assunta in deposito.
c) Infondata e pnre la pretesa di un indennizzo di
3000 fchi. a titolo di risarcimento dei danni per atto
illecito. Non e punto dimostrato ehe la denuncia penale
sia
stata sporta dolosamente, cioe eonoscendone l'infon-
datezza. Anche a prescindere dalla circostanza che,
aHo
stato degli atti, nessun indizio permette di prevedere
quale
sani il corso dell'azione penale equale seguito le
dani l'autorita competente, e manifesto ehe di querela
mendace non
puö essere parola ne di querela ehe gli attori
non avrebbero piu 0 meno provocata col loro contegno.
Il fatto che essi eliminarono dagli oggetti l'indirizzo deI
Grand
Hotel Brissago per porli in vendita era tale da
legittimare ogni sospetto e toglie agli attori ogni ragione
a' risarcimento, qualunque sia per essere il gilidizio del-
l'autorita penale sulla fondatezza della denuncia.
II Tribunale federale pronuncia :
L'appello e respinto.
- 't1rteil der II. ZivilabteUung vom S. Mä.rz 1922
i. S. Winkelmann gegen ltühnis.
Fristbeginn für Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Wann ist die Arbeit ( voll-
endet ? .
A. -Der Kläger erstellte im Winter 1920 dem Be-
klagten ein Haus zum Preise von 16,500
Fr., zahlbar zur
Hälfte bei Aufstellung des Baues, zur andern Hälfte
nach dessen Fertigstellung.
Am 29. Januar 1921 verliess
er mit seinen Arbeitern die Baustelle, ohne alle gemäss
dem Werkvertrag
ihm obliegenden Arbeiten ausgeführt
zu haben. Der Beklagte machte den Kläger
mit Schreiben
vom 9.
Februar auf die noch fehlenden Arbeiten auf-
merksam
und setzte ihm am 16. Februar eine Frist von
30 Tagen zur vollständigen Ausführung dieser Arbeiten
oder anderweitigen Abfindung
mit ihm, andernfalls er
das Fehlende auf Kosten des Klägers durch einen anderI'l
ausführen lasse. Die Parteien einigten sich dann am
20. Februar dahin, dass der Kläger seine Werkvertrags-
forderung
um 200 Fr., also auf 16,300 Fr. ermässigte,
der Beklagte aber die Ergänzung der Arbeiten
auf
eigene Kosten übernahm.
Da in der Folge der Beklagte keine Zahlung leistete,
meldete der Kläger
am 27. April beim Grundbuchamt
Brugg die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
zu Lasten
der Liegenschaft des Beklagten in Umiken
für 16,300 Fr. an, wurde aber abgewiesen, da der Be-
klagte die Zustimmung zum
Eintrag nicht gab. Darauf
verfügte der Gerichtspräsident von Brugg
am 6. Mai
auf Begehren des Klägers die vorläufige Eintragung des
Pfandrechts im Sinne des Art.
961 ZGB und bestätigte
diese vorsorgliche Verfügung
am 11. Juni, indem er dem
Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung seines
Pfand-
rechts bis zum 1. September Frist ansetzte. Mit Klage
AS 48 Ir -1922
vom 15. August verlangte der Kläger die definitive
Eintragung des beanspruchten Pfandrechts.
B. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat die
Klage mit Urteil vom 9. Dezember 1921 gutgeheissen
und das Grundbuchamt Brugg angewiesen, auf der
Liegenschaft des Beklagten in
Umiken (Interimsregister
Nr. 219) für die Forderung des Klägers ein Bauhand-
werkerpfandrecht gemäss
Art. 837 ff. ZGB einzutragen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist die Frage, was zur Vollendung im
Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB gehöre, ob die Frist von
drei Monaten erst von der Fertigstellung aller vertrag-
lichen Arbeiten zu laufen beginne oder, wie der Beklagte
geltend
macht, von der letzten tatsächlichen Arbeits-
leistung des Klägers. Der Beklagte
beruft sich für die
Richtigkeit seiner Auslegung
auf den Entscheid des
Bundesgerichts
in Sachen Winkler gegen Mussie vom
.. Januar 1914 (AS 11 21 ff.). Allein in jenem Falle
hatte der Kläger alle ihm obliegenden Arbeiten ausge-
führt, und es fragte sich nur. ob der Zeitpunkt der Voll-
endung
sei n e rAr bei t e n oder derjenige der Ar-
beitsvollendung a
11 erB a u h a n d wer k e r als Zeit-
punkt für den Beginn des Fristenlaufes zu betrachten
sei. Im vorliegenden Falle aber fragt es sich, wann die
Arbeit des einzelnen Bauhandwerkers oder Unterneh-
mers, ohne Rücksicht
auf den Stand des Baues als sol-
chen, als vollendet und die Eintragungsfrist als be-
gonnen zu betrachten sei. Wenn, wie
im vorliegenden
Fall, die Arbeit eingestellt wird,
. ohne dass sie voll-
ständig ausgeführt wäre,
so kann das schon rein sprach-
lich nicht als Arbeitsvollendung bezeichnet werden.
Vollendet
ist eine Arbeit, besonders eine solche im Sinne
eines Werkes, nicht, wenn zu arbeiten aufgehört wird,
sondern wenn auf Grund des Vertrages nichts mehr zu
tun ist. In diesem Sinne ist denn auch zweifellos der
Ausdruck
Vollendung und ( vollenden in den obli-
gationenrechtlichen Bestirrnnungen über den Werkver-
trag (OR Art. 366, 377, 375 und 379) gebraucht.
Dazu
führt auch der dieser gesetzlichen Bestimmung
zu Grunde liegende Gedanke. Wie das Bundesgericht
im bereits erwähnten Entscheid ausführt, beabsichtigt
das Gesetz
mit der Befristung des. Eintragungsrechts
auf drei Monate, diese der üblichen Zahlungsfrist, inner-
halb welcher Bauhandwerker
und Unternehmer befrie-
digt
zu werden pflegen, gleichzusetzen. Will man dieser
Absicht des Gesetzes gerecht werden, so darf
man die
Arbeiten nicht früher als vollendet betrachten, als
mit dem Zeitpunkt, wo Bauhandwerker und Unter-
nehmer alles getan haben, was sie vertraglich leisten
mussten, somit ihrerseits erfüllt haben und nach Ablauf
der üblichen Karenzfrist von drei Monaten ebenfalls
Erfüllung
vom Bauherrn erwarten dürfen. Haben sie,
wie
im vorliegenden Falle der Kläger, ihre Arbeiten
nicht vollständig ausgeführt, so können sie
auch nicht
Zahlung erwarten, zumal dann nicht, wenn, wie hier,
vertraglich ausbedungen ist, dass ein Teil des Werk-
lohnes erst nach Fertigstellung der Arbeit bezahlt
werden muss.
Dem gegenüber
kann nicht eingewendet werden,
Bauhandwerker
und Unternehmer könnten bei dieser
Auslegung des Gesetzes die Eintragungsfrist zum
Nachteil des
Bauherrn oder der andern am gleichen Bau
beteiligten Handwerker und Unternehmer beliebig ver-
längern, indem sie einzelne unwesentliche Arbeiten
unausgeführt liessen.
Der Bauherr hat es in der Hand,
den Handwerker oder Unternehmer in Verzug zu setzen
und nach unbenütztem Ablauf der Frist auf die Er-
füllung zu verzichten, in welchem Falle dann dieser
unbenützte Fristablauf der tatsächlichen Vollendung
gleichzusetzen wäre.
52 Sachenrecht. N° 6.
Als vollendet im Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB ist
daher die Bauarbeit der Handwerker und Unternehmer
mit dem Zeitpunkt anzusehen, in dem feststeht, dass
sie
für den in Betracht kommenden Bau auf Grund
des Werkvertrages keine Arbeit
mehr zu leisten haben,
sei es, dass die Arbeiten tatsächlich geleistet sind, sei es,
dass in gesetzlicher Weise auf die Leistung verzichtet
worden
ist (vgl. AS 39 II Nr. 40).
Ob
nun im vorliegenden Fall die Arbeiten des Klägers.
am 29. Januar 1921 wirklich vollendet waren ist eine
reine Tatfrage, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht
nicht zusteht. 'Die Vorinstanz hat sie verneint, gestützt
auf die Korrespondenz, in der der Beklagte selbst diesen
Standpunkt eingenommen und dem Kläger zur Voll-
endung der Arbeit Frist angesetzt hat, sowie gestützt
auf die Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar,
in der der Beklagte auf weitere Leistungen des Klägers
verzichtete. Dass die noch fehlenden Arbeiten nicht
mehr umfangreich waren, spielt keine Rolle. Die Ein-
tragungsfrist von drei Monaten begann daher mit der
Vereinbarung der
Parteien vom 20. Februar, und die
am 6. Mai erfolgte provisorische Eintragung ist somit
innert der gesetzlichen Frist erfolgt, sodass das Be-
gehren
uni definitive Eintragung begründet ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht,:
Die Berufung wird abgewiesen und' das, U rteH des
Obergerichts des Kant0lls Aargau vom 9. Dezember 1921
bestätigt.
ObUgationenreeht. N° 7.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Urteil der II. ZivUabteilung vom 18. Ja.nuar 1922
i. S. Nägele und Vorarlberger Buohdruokerei
gegen Neue Zürcher Zeitung A..-G" Meier und Rietmann.
o r g a n e der Akt i eng e seIls c h a f t. Ein Zei-
tungsredaktor ist nicht Organ der Zeitungsunternehmung.
-Haftung der Zeitungsunternehmung
als G e s c h ä f t s her r für ehrverletzende Artikel
seiner Redaktoren (OR Art. 55)? -Ha f tun g des
Z e i tun g s red akt 0 r s für in der Zeitung erhobene
u n W a h r e A D S C h u 1 d i gun g e D. Provokation?
(Art. 49 OR).
A. -In der besonders im Jahre 1919 vielerörterten,
auch in der schweizerischen Bundesversammlung und
im Vorarlberger Landtag besprochenen und im Vorarl-
berg zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemachten
Frage des Anschlusses von Vorarlberg an die Schweiz,
nahm die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) eine der An-
schlussbewegung freundliche Haltung ein, während das
in Dornbirn erscheinende von Dr. Nägele redigierte
Vorarlberger
Tagblatt (VT) einen ablehnenden Stand-
punkt vertrat 'und den Anschluss Vorarlbergs an Deutsch-
land befürwortete. Auf Grund dieser Meinungsverschie-
denheiten
kam es zwischen den bei den Blättern zu
einer Presspolemik, in deren Verlauf das VT die NZZ
u. a. als deutschfeindliches und franzosenfreundliches
Blatt schlimmster Sorte (Jahrgang 1919 Nr. 209),
als deutschfeindliches Ententeblatt (Nr. 244), als
imperialistische, deutschfeindliche und ententefreund-
liche
Zeitung (Nr. 211), als Blatt der Schweizer An-