Erbrecht Ne 67.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom as. November 192a
i. S. Erben :Beltrami gegen Natale :Beitrami.
P f I ich t te i I s r e c h t im Kanton Graubünden wohnhafter
Geschwister. Art. 471ZGB. -Enterbungsvoraus-
setzungen: Angabe des Enterbungsgrundes. Art. 479
ZGB.
Enterbungsgrund der Verletzung familienrechtlicher
Pflichten.
Art. 477 Ziff. 2 ZGB.
A. -Am 23. August 1918 starb in Roveredo Giulio
Beltrami
von Medeglia (Tessin). Er hinterliess ein Testa-
ment, in welchem
er über sein zirka 40,000 Fr. betragendes
Vermögen zu Gunsten verschiedener Personen verfügt
hatte. Seinem Bruder Natale Beltrami hatte er seine
Effekten vermacht und ihm eine Rente von 2 Fr.
täglich ausgesetzt, im übrigen aber verfügt: Voglio
e dispongo ehe
il fratello Natale, in vista della cattiva
condotta tenuta, venga privato dei suoi diritti ereditari.
Mit der vorliegenden gegen. die übrigen Erben erho-
benen Klage verlangte Natale Beltrami
gestützt auf
Art. 470, 471, 477 und 519 ZGB Ungültigerklärung
des Testamentes, eventuell Herabsetzung
der Zuwen-
dungen
an die übrigen Bedachten nach Massgabe der
gesetzlichen Erbansprüche des Klägers
und Feststellung
der Erbberechtigung dieses letzteren hinsichtlich aller
im Testament nicht erwähnten, im öffentlichen
Inventar
aufgeführten Nachlassobjekte. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der
Testator sei zur Zeit der Errichtung
des Testamentes infolge seiner Krankheit nicht mehr
verfügungsfähig gewesen und sodann sei in der Person
des Klägers kein Enterbungsgrund vorhanden gewesen.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage
Erbrecht. N' 67.
und führten zur Begründung aus, der Kläger sei vom
Erblasser mit Recht enterbt worden. zudem habe er
das Testament anerkannt, indem er die ihm darin ver-
machten Kleider bezogen habe, endlich stehe dem letzten
Rechtsbegehren entgegen, dass er nach dem Testament
nicht als Erbe zu betrachten sei.
E. -Mit Urteil vom 6. März 1922 hat das Kantons-
gericht von Graubünden die Klage zugesprochen, das
Testament
mit Bezug auf die Enterbung des Klägers
aufgehoben, den Kläger als bis
zur Höhe seines Pflicht-
teils erbberechtigt
erklärt und bestimmt, dass ihm die
im Testament zugesprochene Rente und die Vermögens-
objekte, über welche der
Testator nicht verfügt habe,
auf seinen Pflichtteil anzurechnen seien.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da der Kläger die Berufung nicht erklärt hat,
kann der Entscheid des Kantonsgerichtes nicht zu
seinen Gunsten abgeändert werden. Erweist sich daher
die Enterbung als ungerechtfertigt,
so braucht auf die
weitergehenden, aus Art. 519 ZGB gegen die Gültigkeit
des Testamentes abgeleiteten Einwendungen des Klägers
nicht eingetreten zu werden.
Der Kanton Tessin hat in seinem Einführungs-Gesetz
zum ZGB (Art. 76) das Pflichtteils recht der Geschwister
aufgehoben,
der Kanton Graubünden dagegen (Art. 84
Einf.-Ges. z. ZGB) hat das Pflichtteilsrecht auf die
Nachkommen der Geschwister ausgedehnt
und damit
implizite auch das Pflichtteilsrerht der Geschwister
selbst anerkannt. Allerdings beschränkt
Art. 84 das
Pllichtteilsrecht der Nachkommen
von Geschwistern
auf Fäll , wo der Erblasser Kantonsbürger war und
seinen letzten Wohnsitz in Graubünden hatte. Hin-
sichtlich des Erbrechtes der Geschwister dagegen fehlt
436 Erbrecht. N° 67.
diese Beschränkung, sodass für sie Art. 471 Ziff. 3 ZGB
ungeschmälert
zur Anwendung gelangt.
Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Roveredo
hatte, und da in seiner letztwilligen Verfügung eine
Willensäusserung zu Gunsten des Rechtes seines
Heimat-
kantons, Tessin, nicht enthalten ist, unterstand er,
soweit kantonal verschiedenes Erbrecht in Frage steht,
wie dies hinsichtlich der Pflichtteilsrechte
der Geschwister
der Fall ist, dem Rechte des Kantons Graubünden
(Art. 22 NAG).
Der Kläger
ist daher in der Tat pflichtteilsberechtigt
und konnte nu..r nach Massgabe der Vorschriften der
Art. 477 ff. ZGB
enterbt werden.
2. -Die Voraussetzungen dieser Artikel sind
im
vorJiegenden Falle nicht erfüHt und zwar fehlen schon
die formeHen Requisite des Art. 479. Danach
ist eine
Enterbung
nur gültig, wenn der Erblasser den Ent
erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Der
Gesetzgeber wollte damit einerseits vermeiden, dass
über die Tatsachen, die
für den Willen des Erblassers
. entscheidend waren, Streit entstehe und anderseits
zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit abklären,
ob es sich
um einen der im Gesetze angeführten Ent-
erbungsgrunde handle. Als genügend erscheint daher
die Begründung der
Enterbung nur, wenn der Erblasser
in der Verfügung einen bestimmten Sachverhalt anführte.
Allgemeine Vorwürfe, dagegen, wie sie der Erblasser
im vorliegenden Falle gegen den Kläger erhob, können
nicht als Angabe des Enterbungsgrnndes
im Sinne von
Art. 479 Abs. 1 ZGB
betrachtet werden. Der Vorwurf
des schlechten Lebenswandels
gibt nicht nur keine
genügenden Anhaltspunkte dafür, was der Erblasser
dem Kläger
im einzelnen vorwirft, sondern lässt sogar
die Frage offen, auf welchen
der beiden gesetzlichen
Enterbungsgründen
er sich berufen will (ESCHER, N. I
zu Art. 479 ; TuoR, N.
II zu Art. 479).
Aber auch materiell
ist nach den Feststellungen
I
I:
Erbrecht. Ne 67. 437
der Vorinstanz die Enterbungsverfügung nicht aufrecht
zu erhalten.
Der Enterbungsgrund
der Ziff. 1 von Art. 477 kommt
zum vorneherein nicht in Frage, weil seitens der Be-
klagten nicht einmal
behauptet wurde, der Kläger
habe gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe
verbundenen Person ein schweres Verbrechen begangen.
Auch eine schwere Verletzung
der familienrechtlichen
Pflichten
im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 konnte dem Kläger
nicbt nachgewiesen werden. Dabei mag die Frage offen
bleiben,
ob Art. 477 Ziff. 2 niebt überhaupt nur Ver
letzungen der gesetzlicben Familienpflichten im Auge hat.
Aucb wenn man annimmt, Art. 477 Ziff. 2 erfasse auch
Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-
gemeinschaft begründete Verpflichtungen, so genügen
docb die Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger erhoben
wurden nicht,
um eine Enterbung zu rechtfertigen.
Ausser
Betracbt fallen dabei zum vorneherein die Vor-
halte, die im allgemeinen den Lebenswandel des Klägers
betreffen. Zwar scbeint richtig zu sein, dass der Kläger
arbeitsscbeu und dem Trunke ergeben ist. Allein hieraus
resultiert
nocb keine Verletzung farn i 1 i e n r e c h t-
l ich e r Pflichten. Dagegen ist als erwiesen zu be-
trachten, dass der Kläger sich auch direkter
Verfelllungen
gegenüber seinem Bruder schuldig gemacbt bat. So ist
nacbgewiesen, dass er ihn verschiedentlich direkt oder
gegenüber
Dritten beschimpfte, dass er erklärte, wenn
ihm der Bruder kein Geld gebe,
so mache es ihm nichts
aus, ihn zu
sbusecare (auf deutsch ungefähr: zu
verwursten ), dass er einmal, als er dem Bruder einen
Dengelhammer zurückgeben sollte, erklärte,
er .wolle
ihn dann zurückgeben, wenn es gelte, den
Sarg . ;les
Bruders zu vernageln, dass er endlich einmal, als sein
Bruder nach Paris verreiste, erklärte: e meglio ehe
crepi.
Allein auch der Erblasser sparte s D:em Bruder
gegenüber nicht mit groben Ausdrücken ' ':Der gleiche
Zeuge, der den
Auftritt mit dem Ha:mnler wiedergibt,
deponiertl auch, Giulio habe den Bruder wiederholt
aufgefordert zu arbeiten
und bei einer dieser Gelegen.
heiten ihm
gesagt: va lavorare, porco, asino. Es
muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen
.den heiden Brüdern herrschte, sei
im allgemeinen ein
grober gewesen, auf beiden
Seiten seien die Worte nicht
auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber,
dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz
nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig
daher
an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber
war,
so kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht
als schwere
Verfehlung gegen seine familienrechtlichen
Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass
der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers
besonders verletzt gefühlt
hätte.
3. -Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt-
punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der
Folgen, die es
an die Aufhebung der Enterbungs-
verfü mg knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und
zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die
zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver-
wiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts
von Graubünden vom 6. März 1922
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
- l1rteU der I. ZivilabteUung vom 7. November 199a
i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen lIaller C
1e
Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. Bei einer Gesell-
schaft deren Zweck die Durchführung einer Strnlnge
gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt jedem MItglIed
jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB. ine Konventionalstrafe
für den Fall des Rücktritts ist ungultIg.
A. -Die Kläger C. Schlotterbeck in Basel und
Segessemann Oe in St. Blaise und die Beklagten
Haller
CIe in St. Gallen, sowie einige andere
schweizerische
Unteragenten der Automonilfanrik
Fiat in Turin beschlossen im März 1921 In ,:ner
Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen egenuner
dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen dnesen enne
Strafklage wegen Betruges durnhznfünrnn; SI vereIn-
barten dabei, dass keine ParteI eInseltIg zurucktretnn
dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe
bezünliche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29.
März 1921
lautet: . . .
Celui ou ceux des contractants qUl tranteranent
personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se renlferalent
avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOlr
leurs droits, reconnaissent
par avance devOlr aux c?n-
tractants demeures fideles a la presente conventIon
la somme de 10,000 fr., a titre de peine contractuelle.
Conformement
aux articles 160 et suiv. C. 0., cette
somme serait exigible sans delai,
et payable en l'etude
de l'un des mandataires designes. .'
Advokat Haldenwang in Genf, einer der rel gemelI
sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 dIe