erst nachträglich, absichtlich für beide zusammen be-
stimmt worden sein kann, ist sehr wohl denkbar . wes-
lb in einem solchen Falle darum, weil die Sicherheit
mch ausschliesslich für die eine oder andere Forderung
bentImmt war, die in Art. 509 OR statuierte Diligenz-
pnlCht des Gläubigers zessieren sollte, ist nicht wohl
emzusehen.
12. -Die aus Art. 509 OR erhobene Einrede der Be-
knagten erweist sich somit als begründet. Es ist auch
mcht anzunehmen, dass diese durch ihre Erklärung
vom 30. Oktober 1919 nachträglich darauf wirksam
verznchtet habe. Einmal steht diese Erklärung, wornach
es sIch von Anfang an
um eine sog. Blankobürgschaft
gehandelt habe,
nach dem Gesagten mit dem wirklichen
Vertragswillen im Widerspruch ; auch liegt nichts dafür
:or, ass di Büngschaft, wie es in der Erklärung heisst,
mZWIschen
1m Emverständnis der Beklagten zu Gunsten
der Klägerin abgeändert worden sei. Ob die Einrede der
Täuscnung, welche die Beklagte gegenüber der Berufung
auf . dIese Erklärung erhoben hat, begründet sei, kann
dahmgestellt bleiben; denn es ergibt sich aus den
Akten, dass sie nur im Hinblick auf das damals unter
den Parteien verhandelte Sanierungsprojekt abgegeben
wurde,
:velc s ann nicht ur Durchführung gelangte;
so
hat dl Klagerm Ja auch dIe Lebensversicherungspolize
,,:elche sIe der Beklagten qamals übergeben hatte, von
dIeser zurückverlangt
und wieder in Empfang genommen.
3. -Da,. wie bereits bemerkt, nach der Darstellung
belder
ParteIen der Kapitalbetrag der verbürgten For-
derung
durch den Erlös der Hinterlagen, auf welche die
eklagte in erster. Linie Anspruch zu erheben bnrechtigt
Ist, gednckt erschemt, so könnte es sich nur noch fragen,
ob
und m welchem Umfange die Beklagte für Zinsen und
Kom.missionen. hafte. In dieser Beziehung fehlt es aber
an .. emnr hmre:chenden Substantüerung der Klage. Die
lagenn hat dIe Zmsen und Kommissionen, mit welchen
sIe den
Hauptschuldner belastete, auf Grundlage ihres
gesamten Verkehrs mit dem Hauptschuldner berechnet,
was nach dem bereits Gesagten gegenüber den Bürgen
nicht zulässig erscheint. Für eine ziffermässige Ausschei-
dung derjenigen Beträge, welche die Klägerin auf der
verbürgten Forderung an Zinsen etc. eventuell fordern
könnte,
gibt die klägerische Abrechnung keine genügen-
den Anhaltspunkte.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 29. Oktober 1921
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
31. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 7. März 1922
i. S. Steiner gegen Sta.ub, Wismer . Siegfrled.
Art. 1 1 9 0 R. Objektive Lieferungsunmöglichkeit infolge
Versetzens einer Schweizerfirma auf die französische schwarze
Liste '1
A. -Der Beklagte ist unter der Firma Ferdinand
Steiner, Weinhandlung in
Winterthur, im zürcherischen
Handelsregister eingetragen.
Er betreibt ausserdem unter
der Firma Ferdinand Steiner, Vins en gros, ein Geschäft
in Vilafranca deI Panades (Spanien). Von dieser Firma
kauften die Kläger Staub, Wismer Siegfried in Zürich
im Herbst 1916 zu verschiedenen Malen spanische Weine
von
und 11
Gehalt zu Preisen von 35 Fr. bis 39 Fr.
per h1. Die Lieferung war c franco gare Cette oder
c( franco gare Cerbere vorgesehen. Da jedoch der Be-
klagte am 18. Oktober 1916 schrieb, die Verhältnisse
seien gegenwärtig so, dass ein
Transport via Cerbere,
d. h. auf dem Landweg, voraussichtlich nicht möglich
sei, ersuchten die Kläger
mit Telegramm vom 27. Ok-
tober, alle Sendungen per Schiff über Cette zu leiten.
Auf Rechnung dieser Käufe sind vom Beklagten
am 10. und 14. November 1916 352,3 hl. nach Cette
geliefert worden. Weitere Lieferungen erfolgten
trotz
vielfacher Reklamationen der Kläger nicht.
Am 12. Januar 1917 schrieb der Beklagte von Winter-
thnr aus an die Kläger, er sei in der unangenehmen Lage,
ihnen mitteilen zu müssen, dass die
Sendungen seines
Hauses in Cette von der französischen Behörde
mit der
Begründung beschlagnahmt worden seien, dass sein Haus
sich
auf der französischen schwarzen Liste befinde; an
dieser Massnalune treffe ihn kein Verschulden, und er
habe auch die näheren Gründe bis heute nicht erfahren
können.
Er sei deshalb in der gänzlichen Unmöglich-
keit, die verkauften
-Weine zu liefern, sowohl nach
Cette, wie über Genua,
da gemäss den Vereinbarungen
der Entente auch dort die Beschlagnahme erfolgen
würde,
und es bleibe ihm nichts anderes -übrig, als die
Weine,
unter entsprechender Reduktion des Kauf-
preises, den Klägern
zur Abnahme in Spanien anzu-
dienen,
und die Verladung ab Spanien ihnen zu über-
lassen.
Er ersuche die Kläger, bis am 20. Januar zu
berichten, ob sie mit der Uebernahme in Spanien, die
bis längstens den 12.
Februar zu erfolgen hätte, ein-
verstanden seien, widrigenfalls
er die Käufe zufolge der
unverschuldeten
Unmöglicl keit der Erfüllung und ge-
stützt auf den vertraglichen Vorbehalt der Speditions-
möglichkeit als annulliert betrachten müsse.
Die Kläger lehnten dieses Angebot mit Schreiben
vom 16. Januar 1917 ab, und liessen unterm 2. Februar
durch ihren Anwalt dem Beklagten eine Nachfrist zur
vertragsgemässen Lieferung bis Ende Februar 1917 an-
setzen.
Darauf antwortete der Anwalt des Beklagten
am 12. Februar, dieser werde alles tun, was in seiner
Macht liege,
um die Beschlagnahme aufzuheben und
die Streichung von der schwarzen Liste zu erwirken;
. sollte ihm das innert der angesetzten Frist möglich
I
I
!
.1.
.1
Oblig-ationenrecht. N° 31.
sein, so werde er die Weine zu den vertraglichen Be-
dingungen liefern, andernfalls blieben die Verträge
endgültig aufgelöst, wobei er jede Schadenersatzpflicht
ablehne. Mit
Zuschrift vom 23. März 1917 erklärte
dann der klägerische Anwalt, dass, nachdem der Be-
klagte die Nachfrist
unbenützt habe verstreichen las-
sen, die Kläger
auf die Erfüllung der Kaufverträge
verzichten
und sich vorbehalten, ihm in nächster Zeit
ihre Schadenersatzanspruche spezifiziert bekannt zu
geben; hiemit verband der klägerische Anwalt die Mit-
teilung, dass
laut Anzeige der französischen Botschaft
die in Cette beschlagnahmten Fässer
nunmehr freige-
geben seien. Die effektive Freigabe zog sich dann aber
bis in den
Spätsommer und der Abtransport bis in den
Monat Oktober 1917 hinaus. Die Streichung von der
schwarzen Liste fand trotz aller Bemühungen des Be-
klagten erst
im März 1919 statt.
B. -Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger
eine Gesamtentschädigung von 25,931
Fr. 25 Cts.,
nebst 5
% Zins seit 4. Januar 1918.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -Durch Urteil vom 3. Oktober 1921 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage im Be-
trag von 15,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 4. Januar 1918
gutgeheissen, die Mehrforderung dagegen abgewiesen.
D.
-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die
Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell die
vom Han-
delsgericht zugesprochene Summe von 15,000 Fr. sei
nach freiem richterlichem Ermessen auf ein Minimum
zu reduzieren
.
'Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da feststeht, dass der Beklagte einzig deshalb
die verkauften Weine den Klägern grösstenteils nicht
hat liefern können, weil er im Dezember 1916 auf die
französische schwarze Liste gesetzt wurde,
und seine
Bemühungen, die Aufhebung der Massnahme zu erwir-
ken, erfolglos geblieben sind,
fragt es sich in erster Linie,
ob
er sich auf diese objektive Lieferungsunmöglichkeit
als Befreiungsgrund
im Sinne von Art. 119 OR berufen
könne, oder ob es sich
um Umstände handle, die er als
Schuldner zu
verantworten )) hat.
Die Einführung sog. schwarzer Listen war eine Mass-
regel des Wirtschaftskrieges, die sich
über die normale
internationale
Rechtsordnung hinwegsetzte und auch
über Angehörige neutraler Länder verhängt wurde:
es genügte hiezu, dass jemand verdächtigt wurde, mit
Angehörigen feindlicher Staaten geschäftliche Bezie-
hungen zu pflegen, und es hielt selbst dann, wenn das
Fehlen jedes Verdachtsgrundes nachgewiesen werden
konnte, erfahrungsgemäss sehr schwer, die Streichung
herbeizuführen. Man muss also davon ausgehen, dass
das Versetzen des Beklagten als Schweizerkaufmanns
auf die französische schwarze Liste möglich war, ohne
dass irgendwelche positive
Handlungen desselben, die
auf einen Verkehr mit deutschen Kaufleuten schliessen
Hessen, erwiesen waren, oder
auch nur begründete Ver-
dachtsmomente dafür vorlagep. und dass diese Um-
stände dem Beklagten, der in der Schweiz und in Spa-
nien grosse Geschäfte
betreibt, offenbar so gut bekannt
waren, wie den Klägern.
Prüft man unter diesem-Gesichtspunkte die Verhält-
nisse,
unter denen der Beklagte im Oktober und No-
vember 1916 die Lieferungsverträge mit den Klägern
abschloss, so fällt einmal
in Betracht, dass er damals
noch
mit dem deutschen Staatsangehörigen Teschen-
dorff
an der Firma Teschendorff, Steiner Oe in Grao
(Spanien) beteiligt war. Aus den Erklürungen, die
er
bei seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz
abgegeben
hat, geht hervor, dass er mit der Möglichkeit,
wegen dieser Beteiligung Schwierigkeiten zu begegnen,
m. a. W. auf die schwarze Liste der Elltentestaaten zu
kommen, rechnen musste und tatsächlich gerechnet
Obligationmrt cht. !'o 31.
hat. Allerdings liess das Verhalten des französischen
Generalkonsulats in Barcelona es als wahrscheinlich
erscheinen, dass die Schwierigkeiten
durch den vom
Konsulat geforderten Austritt des Beklagten aus der
Firma gehoben würden; allein sicher war das nicht :
denn die
Abmachung bestand, wie die Vorinstanz zu-
treffend bemerkt, wohl nur in mehr oder weniger be-
stimmten Zusicherungen eines Konsulatsbeamten, an
die sich die massgebenden französischen Behörden nicht
zu halten brauchten. Uebrigens waren einzelne der Ver-
träge mit den Klägern aller Wahrscheinlichkeit nach
schon vor dem Einschreiten des französischen General-
konsulats abgeschlossen worden. Andrerseits
konnte
der Bevollmächtigte des Beklagten gerade aus den Be-
sprechungen auf dem Konsulat entnehmen, dass di.e
beklagtische Firma bereits verdächtigt worden seI,
weshalb besondere Vorsicht geboten war.
Der Beklagte
kann auch daraus, dass die Kläger sein Gesellschafts-
verhältnis
mit Teschendorff bei Abschluss der Käufe
kannten, nichts zu seinen Gunsten herleiten: wenn der
Beldagte ,sil;h, vprbepaltlos vnrpflicl!tete, grosse Wein-
lieferungen an die Kläger zu machen, trotzdem er das
Gefährliche der Sachlage kannte und kennen musste,
so war es nicht Sache der Kläger, ihn davor zu warnen.
Doch behaupten die Kläger selber nicht, die Ver-
bindung mit Teschendorff sei der Hauptgrund gewesen,
weshalb der Beklagte auf die schwarze
Liste kam, son-
dern sie
machen geltend, die Hauptgefahr sei durch
die Lieferung' enormer Quantitüten Wein nach Deutsch-
land geschaffen worden. Tatsache ist, dass der Beklagte,
und zwar noch im Herbst 1916, bedeutende Lieferungen
spanischer Weine
nach Deutschland gemacht hnt;
hieran kann der Umstand, dass die betreffenden Weme
infolge des Krieges in Italien liegen geblieben .waren
und teilweise erst im Jahre 1916 nach der SchweIZ und
Deutschland weiterspediert werden konnten, natürlich
nichts ändern. Das mit diesem Geschäftsverkehr ver-
bundene Risiko war um so grösser, als der Beklagte
zu dieser Zeit noch Mitinhaber der Firma Teschendorff,
Steiner
eIe war. Freilich ist ihm zuzngeben, dass ein
unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen seinem
Geschäftsgebahren
und den Massnahmen der franzö-
sischen Behörden
nicht bewiesen ist ; ein solcher Nach-
weis
kann aber in derartigen Fällen vernünftigerweise
nicht gefordert werden, sondern es genügt, wenn es,
wie hier, als überaus wahrscheinlich erscheint, dass die
betreffenden
Umstände die Massregel veranlasst haben.
Ist also mit der Vorinstanz anzunehmen, der Beklagte
habe das Risiko, dass er mit Rücksicht auf sein Ver-
halten auf die französische schwarze Liste kommen
und dadurch an der Erfüllung der gegenüber den Klä-
gern eingegangenen Verpflichtungen verhindert werden
könnte, auf sich genommen, so
ist auch der Schluss
nicht zu beanstanden, dass er für die Folgen der von
den französischen Behörden
über ihn verhängten Mass-
nahmen einzustehen und den KIägern den dadurch
verursachten Schaden grundsätzlich zu ersetzen hat.
2. bis 6. - .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. Oktober
1921 bestätigt.
32. Orteil der I. Zivilabteilung vom 4. A.pril 1922
i. S. Gut IN Cie gegen IIaab IN Cie.
Kau f. Schadenersatzklage des Käufers hei Erfüllungs-
weigerung de., Verkäufers' zulässig auch bei Fehlen der
t unverzüglichen Erklärung i. S. von Art. 107 OR.
A. -Am 16. August 1917 verkauften die Beklagten
Haab Oe dem Mario Macchi, welcher in Willisau
Obligationenreeht. N° 32.
eine Holzhandlung betrieb, 15 'Vagen Klotzbretter
15 Wagen abgekantete Bretter, 5 Wagen Kistenbretter
und 15 Wagen Riegelholz zum Export nach Italien .
Der Kaufpreis wurde auf 110 Fr. bis 125 Fr. per m
fest-
gesetzt,
und über die Lieferung folgendes vereinbart:
Die Preise verstehen sich franco Station W olhusen
oder Entlebuch verladen, gegen bar netto. Erteilung
der Ausfuhrbewilligungen bleibt vorbehalten. Die Ge-
bühren für die Ausfuhrbewilligungen bezahlt Käufer ...
Die Lieferung
hat so zu geschehen, dass Haab Oe
von ihrer monatlichen Exportzuteilung Herrn Macchi je
5 bis 6 Wagen ab August 1917 reservieren, d. h. gestützt
uf die Export-Zuteilungen vom Monat August 1917 an
gerechnet.
Die Erfüllung des Vertrages stiess wegen der damals
eingetretenen Änderung in den Exportverhältnissen
auf Schwierigkeiten. Aus der hierüber zwischen den
Parteien gewechselten Korrespondenz ist hervorzu-
heben: Am 26. Dezember 1917 schrieben die Beklagten
dem Macchi :
Nachdem uns bis heute trotz Export-
zuteilungen und Stellung der bezüglichen Ausfuhr-
gesuche
a conto Ihrer Aufträge keine Ausfuhrbewilli-
c
gungen erteilt worden sind, so sehen wir uns genötigt,
Sie
um Aufschluss zu ersuchen, wie Sie sich den Bezug
der fraglichen Schnittwaren vorstellen.
Wir müssen
auf diese oder jene Art eine Erledigung zu treffen suchen
und finden uns veranlasst, Ihnen für den Bezug frag-
licher
Waren eine Frist von einem Monat von heute an
gerechnet zu stellen, ansonst wir über die Ware verfügen
und die Bestellung annullieren müssten. Es wird uns
angenehm sein, wenn eine befriedigende Lösung ge-
funden wird.
In seiner Antwort vom 22. Januar 1918 wies Macchi
darauf hin, dass die Beklagten ihm Tannenschnittwaren
mit Ausfuhrbewilligung nach Italien verkauft haben ;
er müsse auf dieser vertraglichen Abmachung beharren,
und sei jederzeit zur Einmessung und Zahlung bereit,