BGE 48 II 182
BGE 48 II 182Bge13 juil. 1921Ouvrir la source →
182 Familienrecht. No 27. un mariage tel que celui de B. (cf. RO 43 II p. 742; 47 n p. 125 et suiv.; EGGER, Familienrecht p. 29; . Zeitsehr. f. scQ,w. Recht, annee 1917 p. 233 et suiv.).Que les defendeurs, ainsi que l'observe le jugement attaque. continuent a vivre ensemble ct que la possibiliteeXiste de transmettre les tares de run d'euxa leurs descen..; dants, cette circonstances ne peut etre prise en consid~ ration pour justifier la consecration par le mariage d'une situation de fait contraire a l'interet social etqui, dans plusieurs cantons, serait en outre contraire a la loi penale. Il est sans interet au point de vue de l'unite de l'application du' droit fMeral que Ia legislation vau- doise ne contienne aucune disposition reprimant le eon'- cubinage qui diminue, dans une certaine mesure, les effets de l'interdiction de mariage. 6. -Le mariage elant prohibe par rart. 97 al. 2. il n'y a pas lieu de rechercher s'il ne devrait pas etre interdit egalement pour cause d'incapacite de discerne- ment du fiance. Par ces mOlifs, le Tribunal federal prononce:
Le recours du Ministere . public vaudois est admis et le jugement attaque reforme en ce sens qu'il ne pourra etre procede au mariage d defendeurs. 27. Urteil der n. Zivüabteilung vom 11. Kai 1922 i. S. Stadtrat und Begierungsrat Zürich gegen lIänigaen. Die Ehe kann nur aus den in ZGB Art. 120 ff. aufgeführten Gründen, nicht aber wegen Simulation oder gestützt auf Art. 20 OR oder Art. 2 ZGB oder wegen Gesetzesumgehung ungültig erklärt werden. A. -Am 27. Mai 1920 entzog der Stadtrat VOll Zürich gestützt auf Art. 46 in Verbindung mit Art. 44 des FamiUenrecht. N° 27. 183 Bundesratsbeschlusses betreffend Bekämpfung der Miet- und Wohnungsnot vom 9. April 1920 der dort wohnenden Beklagten Nr. 2 die Niederlassung mit der Begründung. sie verfolge mit ihrer Wohnsitznahme in Zürich keinen schutzwürdigen Zweck, indem sie ihren Unterhalt teil- weise aus der Hingabe zum. Geschlechtsverkehr speziell an Kohlenhändler X. und Redakteur Y. ziehe. Die gegen diesen Beschluss an die Baudirektion, alsdann an den Regierungsrat und schliesslich an das Bundesgericht er- klärten Rekurse wurden abgewiesen, vom Bundesgericht am 6. November 1920. Am 12. November verehelichte sich die Beklagte Nr. 2 mit dem Beklagten Nr .. 1, der Bürger der Stadt Zürich ist, jedoch als Hausbursche eines Hotels auf dem Uetliberg in der Gemeinde Stallikon wohnt. Doch nahmen die Beklagten das Zusammenleben nicht auf; im Gegenteil verbrachte die Beklagte Nr. 2 die folgenden Weihnachts-und Neujahrsferien mit Dr. Y. in einem Hotel in St. Moritz, der sie dort als seine Frau anmeldete. Infolge ihrer Heirat mit einem Stadtbürger sah der Stadtrat von Zürich davon ab, die Beklagte Nr.2 auszuweisen. Als aber der Beklagte Nr. 1 schon im Frühjahr 1921 Ehescheidungsklage erhob, strengte der Stadtrat die vorliegende Ehenichtigkeitsklage an .. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat als Nebeninter- venient der Klage bei. B. -Durch Urteil vom 23. November 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses am 26. Januar zugestellte Urteil haben am 14. Februar der Regierungsrat des Kantons Zürich und am 15. Februar der Stadtrat von Zürich die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An- trägen auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Familienreeht. No 27.
auch . als negative Feststellungsklage aufgefasst wissen
und führen zur Begründung der Zulässigkeit einer solchen
Klage aus, sie müsse z. B. auch dann erhoben werden
können, wenn die
Ehe nur vermeintlich vor einem Zivil-
standsbeamten geschlossen worden ist, weil dies. keinen
Grund zur Nichtigkeitsklage im Sinne der genannten
Bestimmungen abgebe. Allein dabei übersehen sie gänz-
lich,
dass die Ehe überhaupt nur vor dem Zivilstands-
beamten geschlossen werden kann, ohne Erfülung dieses
Formerfordernisses also
gar nicht existiert (Art. 131
ZGB), was bei Bedürfnis freilich durch negative Fest-
stellungsklage muss geltend gemacht werden können.
Haben aber die
Nupturienten die Ehe vor einem Zivil-
standsbeamten geschlossen, indem sie dessen Frage, ob
sie die Ehe miteinander eingehen wollen, bejahten, so sieht
das Gesetz die
Ehe als bestehend an, auch wenn sie an
einem Mangel leidet, welcher ihre Ungültigkeit nach sich
zieht,
mit der Massgabe, dass nur die durch Nichtigkeits-
oder Anfechtungsklage zu erwirkende gerichtliche
Un-
gültigkeitserklärung sie wieder aufzuheben vermag, so
zwar, dass die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem
das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen
hat
(Art. 132 ZGB). Kann sonach von einer Klage auf Fest-
stellung der Nichtexistenz einer vor dem
Zivilstands-
beamten geschlossenen Ehe keine Rede sein, so ist nur
zu prüfen, ob die vorliegend .angefochtene Ehe an einem
Mangel leidet, welcher deren gerichtliche Ungültig-
erklärung
im erwähnten Sinne nach sich zu ziehen ver-
mag, genauer : welcher einen Nichtigkeitsgrund abgibt,
weil der Kläger (wie auch der Nebenintervenient)
nur
einen solchen geltend zu machen legitimiert ist (Art. 121
im Gegensatz zu Art. 123 bis 128 ZGB).
2. -Nun können aber andere als die in Art. 120 ZGB
aufgeführten
Ehenichtigkeitsgründe nicht anerkannt wer-
den. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sie
in scharfer
Umschreibung aufgezählt
sind; eine solche Aufzählung
muss als erschöpfend betrachtet werden. Vor allem zwin-
Famllienrecht. Ne 27. 185
gend aber ist der Schluss aus dem materiellen Inhalt der
Vorschriften über die Gründe der Nichtigkeit und der
Anfechtbarkeit der Ehe, indem sich
daraus ersehen
lässt, dass entgegen der Regel des Art. 7 ZGB die allge-
meinen Bestimmungen über die Entstehung
und Auf-
hebung der
Verträge auf die Ehe nicht Anwendung
finden. Während nach Art.
18 ZGB der Urteils unfähige
durch seine Handlungen im allgemeinen überhaupt keine
rechtliche Wirkung herbeizuführen vermag,
müssen sich
Dritte die von einer urteilsunfäbigen Person gesehloss.ene"
von dieser seJbst, 'VOll ihreB Eltent oder ihrem Vormunde
nicht angefochtene Ehe entgegenhalten lassen, wenn jene
nur aus einem vorübergehenden Grunde bei der Trauung
nicht
urteilsfähig gewesen oder wenn die Urteilsunfähi
keit seither gehoben ist (Art. 123, 122 Abs. 2, 128 ZGB).
und der Ehegatte selbs~ welcher bei der Trauung nur aus
einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig war,
ist an die Ehe gebunden, wenn sie nicht auf Anfechtungs-
klage seiner Eltern oder seines Vormundes hin ungültig
erklärt worden ist, bevor
er mündig oder die Frau schwan-
ger geworden ist, und er selbst die
Anfeehttmgsfrist
hat verstreichen lasseR (Art. 123, 127, 1'28 ZGB)~ Und
während nach Art. 19 ZGB l!rteilsfähige unm.:iiiRdige oder
entmündigte' ,PersoneJru sieb; im allgemeinen RUf 0011 Zu-
stinmuulg ihrer gesetzich~ Vertreter durch ihre Hand-
lungen verpfficllten können, dagegen Rechte auszuüben
vermögen, die ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zu-
stehen,
ist die von einer solchen Person ohne Einwil-
ligung der
Eltern oder des Vormundes geschlossene Ehe
für jene selbst verbindlich, kann aber von den Eltern
oder dem
Vormunde angefochteu werden, doch nur so-
lange, als jene
rocht inzwischen mündig oder die Frau
schwanger geworden 'ist (Art. 128 ZGB). Endlich ist auch
der Anfechtung
.. der Ehe wegen Willensmängeln ein viel
beschränkterer
Urilfang gezogen als der Anfechtung der
Verträge
im allgemeinen (Art. 124-127 ZGB im Gegen-
satz zu Art.
23-31 OR). Mit dieser der Ungültigerklärung
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FamUienrecht. N° 27.
der Ehe engste Grenzen ziehenden Sonderregelung liesse
es sich schlechthin nicht vereinbaren, die übrigen allge-
meinen Bestimmungen des
OR bezw. des Zivilrechts
überhaupt über die Ungültigkeit von Verträgen auf die
Ehe anzuwenden, was übrigens angesichts ihres teilweise
öffentlichrechtlichen Charakters sachlich auch
gar nicht
zu rechtfertigen wäre. Hieraus einzig lässt sich denn auch
die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3
ZGB erklären, wonach
der Einspruch gegen die _ Eheschliessung nur auf den
Mangel der EMfähigkeit oder ein gesetzliches Ehehinder-
nis
_ gestützt werden kann, welche gemäss Art. 120 ff.
ZGB allein die. Gründe der Nichtigkeit oder Anfechtbar-
keitder Ehe abgeben. Zu Unrecht glaubt der Kläger, aus
Art. 129-131
ZGB, wo gewisse Gründe aufgeführt werden,
aus welchen die Ehe n
ich t für ungültig erklärt werden
kann, folgern zu dürfen, dass noch weitere Eheungültig-
keitsgründe bestehen,
mit der Argumentation, jene Vor-
schriften wären sonst überflüssig. Denn sie haben ohne-
hin den guten Sinn, von vorneherein jeden Zweifel übet
das rechtliche Schicksal von
trotz Vorliegens der in
Art. 100 Ziff.3 und 103 f. ZGB genannten Ehehindernisse
oder
_ aber unter Verletzung von Formvorschriften,
welche
im allgemeinen die Ungültigkeit des Vertrages
nach sich zieht (Art.
11 Abs. 2 OR), geschlossenen Ehen
auszuschliessen, bekräftigen also geradezu, dass die Auf-
zählung
der Ehenichtigkeits-wie auch der Eheanfech-
tungsgründe erschöpfend
ist.
3. -Danach kann die Ehe nicht etwa wegen Simula-
tion nichtig erklärt werden. Im Gegensatz zur Auffassung
des Klägers erscheint es übrigens ausgeschlossen, dass
die Beklagten
nur zum Schein die Ehe eingehen wollten,
weil der
Zweck, auf den sie es abgesehen hatten, nämlich
der Beklagten Nr. 2 das Bürgerrecht der
Stadt Zürich
zu verschaffen, nur durch eine gültige Ehe erreicht
werden konnte. Hievon abgesehen lässt sich nicht schon
deswegen auf Simulation schliessen, weil die Beklagten
eheliches Zusammenleben offenbar gar nie ins Auge ge-
FamUienrecht. N° 27.
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fasst haben. Denn das Gesetz sieht die Willensrichtung
auf eheliches Zusammenleben nicht als unerlässliches
Requisit des Eheschliessungswillens an, wie sich daraus
ergibt, dass
es den Nupturienten im Falle tötlicher Er-
krankung des einen, welche doch die Aufnahme des ehe-
lichen Zusammenlebens ausgeschlossen erscheinen lässt,
den Eheschluss noch besonders erleichtert (Art. 115
ZGB). --
Ferner lässt sich danach die Nichtigkeit der Ehe auch
nicht aus Art.
20 OR herleiten, wonach ein Vertrag, der
einen widerrechtlichen
Inhalt hat oder gegen die guten
Sitten verstösst, nichtig ist.
Uebrigens kann der Inhalt
der Ehe, der ja vom Gesetz umschrieben ist, unter keinn
Umständen widerrechtlich sein (sondern höchstens dIe
Nebenabreden, durch welche jener teilweise
wegbeungen
werden will). Dagegen ist von Bedeutung, dass dIe Ehe
von jener Vorschrift auch dann nicht getroffen
wird,
wenn der mit ihrem Abschluss verfolgte Zweck gegen
die guten Sitten verstösst, wie es hier,
ber freili?h ach'
noch in zahlreichen anderen Fällen zutrifft (wobeI dahin-
gestellt bleiben mag, ob jene Vorschrift. wirklich
ahin
auszulegen ist, dass schon der gegen dIe guten SItten
verstossende Zweck den Vertrag nichtig macht; vgl.
einerseits
OSER, Bem. IV 2 c zu Art. 20, anderseits
BEcKER, Noten 16 ff. zu Art. 19). .---I
4. -Im weiteren kann aber auch . 2 ZGB jliht zur
Anwendung gelangen. Abgesehen davon,
dass dIe Ver-
sagung des Rechtsschutzes nicht in der
Ungültigerkärung
von Verträgen, sondern gegebenenfalls nur dann be-
stehen kann, dass die Ausübung oder die Geltend-
machung vertraglicher Rechte gegenüber dem Vertrags-
gegner ausgeschlossen wird,
/bezieht sich lliese Vorschrift l
L!!i auf den .Missbrauch öffentlic.hr. ~~~~~~.
wie des verfaSSimgSmasslgen-Rechts-zur Elie, aer hier
allein
in Frage steht. Unbehelflich ist endlich der Hinweis
darauf, dass der angefochtene Eheschluss einer
Ges~tzes
umgehung diene. Fällt dieser Gesichtspunkt beI der
188 Familienrecht. N° 28. Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehe- nichtigkeitsgründe handelt (N u. AG Art. 7 f.).· Die Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu verunmöglichen aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts selbst und seiner Rechtsprechung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 be- stätigt. 28. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 18. :Mai 1922 i. S. XnabewDS und Gemeind.e Wädenswil gegen Eolliger. Art. 312 ZGB: Recht der Heimatgemeinde' zur Berufung gegen ein die Vaterschaft mit Standesfolge zusprechendes Urteil (Erw. 1). Art. 323 ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit Standesfolge auf Grund des von einem Bevormundeten gegebenen Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän- gerten. Bevormundung der GeS"chwängerten selbst hindert deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres (Erw. 2). Beweis der Urteilsunfählgkeit des Schwängerers (Erw. 3). A. -Mit Urteil vom 16 .. Januar 1922 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Beklagten, der mit der Klägerin, nachdem er ihr die Ehe versprochen hatte, im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte, als Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich ausserehlich geborenen Knaben Gottlieb erklärt, ihm diesen mit Standesfolgen zugesprochen und ihn verhalten, der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und monatlich wenigstens 25 Fr. an den Unterhalt des Kin- des bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten. B. -Gegen dieses Urteil hat sowohl der Vormund des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde Wä- Familienrecht. N° 28. 189 denswil. sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2 ZGB als Nebenintervenientin am Prozess beteiligte. die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, das Begehren um Zusprechul1g mit Standesfolgcn sei abzuweisen, eventuell seien die Akten zur Beweiser- hebung darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe ver- sprochen habe, urteilsunfähig gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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