462 Staatsrecht.
dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänz-
licher, sondern
nur ein vorübergehender Ausverkauf
beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen, wenn
von vorne-
herein eine entsprechende höhere Gebühr
für' den Fall
des Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren
Sicherstellung verlangt wird (vgl. hiezu
AS 43 I S. 246).
Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten, in diesem
Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilli-
gung aufzustellen.
3. -Die Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4
BV bezieht sich nach der 13egründung nur auf die Be-
dingungen 3
unQ. 4 und wird; da diese wegen Verletzung
von
Art. 31 BV zu streichen sind, gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
30. September 1922 im Sinne der Erwägungen aufge-
hoben, soweit
er die Ausverkaufsbewilligung an die mit
Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.
53. Orteil vom 16. Dezember 19aa
i. S. Salm gegen St. lle1'1, Regierungsra.t.
Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich . zulässige Beschrän-
kungen. Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu bean-
standenden Mittels wegen der marktschreierischen Art
der öffentlichen Anpreisung.
A. -Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwen-
apotheke
in Lenzburg, hat sich die Fabrikation und
den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel
für die deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren
Kantonen die Bewilligung zum Vertriebe und zur
Auskündung dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53.
im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheits-
wesens des
Kantons Zürich, gestützt auf ein Gutach-
ten der interkantonalen KontrollsteIle für Beurteilung
von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher
Mittel
unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im
Januar 1921 für den Kanton St. Gallen.
Durch Schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die
Sanitätskomroission des
Kantons St. Gallen dem Re-
kurrenten, sie habe beschlossen, dass das Heumann-
Inserat )) im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr
erscheinen dürfe und die s. Z. erteilte Erlaubnis als
zurückgenommen
zu gelten habe; es handle sich
eine Ankündigung, die offenbar der KurpfuschereI
diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon-
trollstelle
in Zürich bänden die Sanitätskommission
nicht. Auf Einsprache des
Rekurrenten wurde ihm am
23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote
des Vertriebes
der Pfarrer Heumann'schen Mittel im
Kanton festhalte ; der Geheimmittelschwindel werde
in letzter Zeit energisch bekämpft und Geheimmittel,
die
nur auf Täuschung des kaufenden Publikums ab-
zielen, strikte verboten.
Eine Beschwerde des
Rekurrenten gegen diese Ver-
fügungen
hat der st. gallische Regierungsrat. ..am
15. April 1922 abgewiesen und das von der Samtäts-
kommission erlassene Verbot des Verkaufes und der
Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und
Broschüren bestätigt.)) Der. Entscheid stellt in tat-
sächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel eine markt-
schreierische Reklame durch. l).nentgeltlichen Vertrieb
von Broschüren
mit Dankschreiben von Patienten
und schwindelhafte Anpreisung der Mittel zu stark
übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten
Zeitungen
entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung
des leichtgläubigen Publikums geeignet sei. Auch habe
sich die Sanitätskommission veranlasst gesehen, alle
Geheimmittel strenger
zu sichten; aus diesen Grün-
464 Staatsrecht.
den sei sie auf die erteilte Erlaubnis zurückgekom-
men. Die rechtlichen Erwägungen
lauten: ( Es ist
unbestreitbar, dass Kurpfuscherturn und Geheim-
mittelwesen sich
in einem Masse auszudehnen beginnen,
das nicht länger unbeachtet bleiben darf. Fortwährend
werden von berufener
und unberufener Seite neue Ge-
heimmittel
in den Handel zu bringen versucht, denen
meistens eine Heilwirkung gar nicht zukommt oder die
gar gesundheitswidrig zusammengesetzt sind. Es ist
indessen nicht gesagt, dass mit dem Verbote neu auf-
tauchender Mittel die Tätigkeit der Sanitätskommission
auf diesem Gebiete erschöpft sei. Sie hat das Recht
früher erlassene Bewilligungen aufzuheben, wenn sie
dies als nötig
und tunlich erachtet, und sie ist keines-
wngs an die Besyhlüsse der KontrollsteIle gebunden,
WIe denn auch schon öfters Mittel, die von der Kontroll-
steIle bewilligt waren, von der Sanitätskommission ver-
boten wurden. Das Bestreben der Sanitätskommission,
d:n Vertrieb der Geheimmittel und der Spezialitäten
emzuschränken,
kann nur gebilligt werden. Von einer
Verletzung der Rechtsgleichheit und der Gewerbe-
freiheit gegenüber dem Rekurrenten
kann nicht die
Rede
sein.)
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat
J.ahn die. staatsr:echtliche Beschwerde ans Bundesge-
ncht ergnffe.n ffilt dem Antr.age, es sei in Aufhebung
des EntscheIdes
und der Verfügungen der Sanitäts-
kommission vom 2.
und 23. März 1922 dem Rekurren-
ten die Auskündung und der Vertrieb der Pfarrer Heu-
mann'schen Heilmittel
in vollem Umfange zu gestat-
ten.
Es handle sich, so wird ausgeführt, nicht um
Geheimmittel und nicht um Kurpfuscherei, sondern um
pharmazeutische Spezialitäten wie sie tagtäglich in
den Handel
kämen und angeboten würden. Die in-
terkantonale KontrollsteIle habe sie günstig beurteilt.
Der wahre Grund des Einschreitens liege in wirtschaft-
lichen Motiven, insbesondere
in Klagen der auf die Er-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53.:
folge des Rekurrenten neidischen Konkurrenz. Irgend-
welche vor Art.
31 BV zulässige gewerbe';' insbesondere
saIlltätspolizeilichen Gründe, vermöchten dafür nicht
angeführt zu werden und bestünden auch nicht. Der
Vertrieb geschehe nach ehrlichen kaufmännischen
Grundsätzen; eine kluge und umfassende Reklame
sei wie bei irgendwelchem andern Artikel heutzutage
für den Absatz notwendig.
Von schwindelhafter und
marktschreierischer Anpreisung könne keine Rede sein.
Selbst wenn sie vorläge, könnte
damit das gänzliche
Verbot des Vertriebes der Mittel überhaupt nicht ge-
rechtfertigt werden. Ebensowenig berechtige die an-
gebliche Übersetztheit der Preise dazu oder sei die
kantonale Behörde befugt, einen Beweis für die Heil-
wirkung der Mittel zu
verlangen; sie habe lediglich
zu prüfen, ob dieselben
nicht unschädlich seien.
Der Entscheid verstosse auch gegen die Hechtsgleich-
heit und sei willkürlich, indem der Vertrieb anderer
ähnlicher pharmazeutischer
Präparate im Kanton ge-
stattet, so z. B. die Broschüre des Pfarrer Künzle Chrut
und Uchrut) nicht verboten sei.
C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Grundlage
des angefochtenen Verbotes bilde Art. 2
litt. bund c
der Verordnung betreffend die Auskündung
und den
Verkauf von Geheimmitteln u. s. w. vom 15. März
1901. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen
dieser Bestimmungen zutreffen, müsse der aus Fach-
.
leuten zusammengesetzten Sanitätskommission über-
lassen werden, welche die Frage
bejaht habe. Die Auf-
fassung des Rekurrenten, wonach
die Behörden nur
bei Schädlichkeit des .Mittels einschreiten könnten,
gehe zu weit. Sie müssten dazu auch schon berechtigt
sein,
wenn an sich nicht gerade schädliche, aber doch
untaugliche Mittel oder solche, denen eine gewisse
mässige Heilwirkung nicht schlechtweg abzusprechen
sei, in einer
Art und Veise ausgekündet werden, welche
das Publikum über ihre Wirkungen irrefÜhre und zu
dem wirklich möglichen Nutzen derselben
in keinem
Verhältnis stehe. Was die Rüge rechtsungleicher
Be-
handlung betreffe, so vermöge die Beschwerde keine
Fälle anzuführen,
wo der Regierungsrat in analoger
Weise als Rekursinstanz gegenüber
der Sanitätskom-
mission den
Vertrieb eines Geheimmittels gestattet
hätte. Er sei überhaupt noch nicht in die Lage ge-
kommen in einem solchen Falle zu entscheiden.
D. -Auf ein vom Rekurrenten eingereichtes Wieder-
erwägungsgesuch
ist der Regierungsrat am 1., Juli
1922 nicht einntreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Vertrieb und das Auskünden von Heil-
mitteln
kann nach der Rechtssprechung des Bundes-
rates als früherer Rekursbehörde, von der abzugehen
kein Grund vorliegt, ohne Verletzung des Art.
31 BV
von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht
und unter Umständen, wenn hinreichende Gründe
vorliegen, untersagt werden (vgl.
SALlS, Bundesrecht
II Nr. 796 bis 799). Als solche Gründe kommen nicht
nur die Schädlichkeit oder völlige Wertlosigkeit eines
Heilmittels, sondern auch eine masslose dem
Wert
nicht entsprechende Art der Anpreisung und über-
setzte Preise in Betracht. An sich verstösst daher die
in Ausführung der Art. 8 und 15 Abs. 2 des st. galli-
schen Sanitätsgesetzes vom 24. November 1893 er-
lassene
Verordnung betreffend die Auskündung und den
Verkauf von Geheimmitteln u. s. w. vom 15. März
1901 nicht gegen Art.
31 BV. Ihr Art. 2 bestimmt:
( Es dürfen nur solche Geheimmittel und medizi-
nische Spezialitäten ausgekündet und verkauft wer-
den,
für welche die Sanitäts kommission die Bewilli-
gung erteilt hat.
Die Bewilligung wird von der Sanitätskommission
verweigert :
Handels-und Gewerbefreiheit. N°' 53.
a) wenn das Mittel gesundheitsschädlich oder dessen
Zusammensetzung widersinnig
ist;
b) wenn Annonce, Etiquette, Prospekt u. s. w, als
schwindelhaft zu betrachten
sind;
c) wenn der Verkaufspreis den Wert unverhältnis-
mässig übersteigt.
Es frägt sich deshalb einzig, ob das im vorliegenden
Falle von der Sanitätskommission erlassene
und vom
Regierungsrat bestätigte
Verbot über den Rahmen der
Verordnung hinausgehe.
2. -
In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen,
dass der Widerruf der ursprünglich erteilten Bewil-
ligung nicht etwa aus dem ersten
in der Verordnung
angeführten Grunde erfolgt ist. Allerdings sprechen die
Verfügungen
der Sanitätskommission vom 2. und
23. März 1922 von Kurpfuscherei
und Geheimmittel-
schwindel. Aber weder sie noch der Entscheid des
Re-
gierungsrats geben an, dass und warum die Heumann'-
schen Heilmittel, um die es sich hier handelt, gesund-
heitsschädlich oder gänzlich wertlos seien, wie denn
auch die interkantonale KontrollsteIle
zur Beurteilung
von Geheimmitteln die meisten dieser Mittel nicht
beanstandet
hatte. Und in der Antwort wird in keiner
Weise auf Art. 2
litt. a der Verordnung vom 15. März
1901 Bezug genommen, sondern ausdrücklich erklärt,
die Sanitätskommission sei auf Grund der gemachten
'Vahrnehmungen
und namentlich in Berücksichtigung
der als Irreführung zu bezeichnenden Propagandaschrift
des Pfarrers Heumann
Die neue Heilmethode zur
Auffassung gekommen, dass die Voraussetzungen des
Art. 2 litt.
bund c ebenda vorliegen. Der Vorwurf des
Geheimmittelschwindels und der Kurpfuscherei be-
zieht sich demnach nicht auf die Heilmittel selbst,
sondern auf die
Art der Anpreisung und die HÖ,he der
Preise.
3. -
Vom letzteren Beanstandungsgrund wiederum
war in den Verfügungen der Sanitätskommission noch
nicht die Rede. Erst der Entscheid des Regierungsrats
s.pricht von
stark übersetzten Preisen . Nähere An-
gaben darüber werden indessen weder
im Entscheide
noch
in der Rekursantwort an das Bundesgericht ge-
,macht .. Sie durften nicht unterbleiben,. wenn dieser
Bemängelung entscheidende Bedeutung beigemessen
wurde. Die blosse Behauptung, dass die
Preise übersetzt
seien, lässt eine Nachprüfung nicht zu. Soweit sich
der Regierungsrat
auf Art. 2 litt. c der Verordnung
stützt, ist somit das angefochtene Verbot beim gegen-
. wärtigen Stande der Akten nicht haltbar.
4. -Dagegen berechtigte die Art der Ankündigung
und Anpreisung die Sanitätsbehörden zum Einschrei-
ten. Die Inserate des Rekurrenten verweisen im wesent-
lichen
auf die Veröffentlichungen des Pfarrers Heu-
mann, deren kostenfreie Zusendung angeboten wird.
Und darin ist nicht nur die Heilwirkung und Ge-
brauchsart der Mittel beschrieben, sondern es sind auch
Krankheitsgeschichten mit Danksagungen und Bildern
von Patienten abgedruckt, nebst einem Anhang über
?ie r!chtige Körperpflege von Dr. Knecht. Überhaupt
1st dIe ganze AUfmachung der nserate eine ungebühr-
liche,
auf die Wirkung des äussern Scheins berechnete.
Solche Mittel der Anpreisung; die im Handel
mit ge-
wöhnlichen Gebrauchsgegenständen angehen mögen, er-
scheinen aber für den
VeFtrieb von Heilmitteln -
wegen des dabei
auf dem Spiele stehenden Rechtsgutes
der öffentlichen Gesundheit
-, nicht nur als unpassend,
sie dürfen auch als unzulässig
erklärt werden. Dies
gilt insbesondere von den in der Broschüre enthaltenen
Angaben über Heilungen, weil derartige Berichte
über
die Wirkungen des Mittels der Authentizität entbehren,
sich. einer Kontrolle entziehen
und auch innerlich un-
zuverlässig sind.
Die gedachte Art der Auskündung
durfte daher wohl, bei etwas strenger Auffassung,
als schwindelhaft bezeichnet
und darauf gestützt das
angefochtene VerboteriaSSEm werden. Für solange
Handels-und Gewnrbefreiheit. No 53.
als der Rekurrent seine Reklame nicht ändert, konnte
ihm danach auch der Vertrieb der Mittel im Kanton
untersagt werden, da die Auskündung bei solchen
Artikeln einen Bestandteil des Vertriebs bildet und
sich beides nicht
trennen lässt.
5. -Aus dem Gesagten ergibt sich immerhin, dass
andererseits, wenn der
Rekurrent sich zu einer solchen
Änderung bereit
erklärt und darüber be s tim m t e V 0 r-
sc h I ä gemacht, die kantonalen Sanitätsbehörden sich
einer sachlichen
Prüfung derselben nicht werden ent-
ziehen dürfen. Dabei ist es ihnen anheimgegeben auch die
Frage
der Preisfestsetzung neuerdings in den Bereich
ihrer Erwägungen einzubeziehen. Auf ein so allgemeines
Anerbieten, wie das
im Wiedererwägungsgesuche an
den Regierungsrat enthaltene, dass der Rekurrent
in seinem Reklamesystem einen Abbau vornehmen
werde, nachdem er sich zuvor darüber mit der Sani-
tätskommission
in Verbindung gesetzt, überhaupt seinen
Vertrieb
künftig so durchführen werde, dass er zu
keinen Bemängelungen in sanitätspoliznilicher Hin-
sicht Anlass gebe , brauchte die Behörde sich nicht
einzulassen.
6. -Die Beschwerde wegen Willkür
hat neben der-
jenigen aus Art.
31 BV keine selbständige Bedeutung
und der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit
ist unbegründet, nachdem dem Regierungsrat nach
Feststellung der
Antwort ein solcher Fall bisher noch
nie
zur Beurteilung vorlag. Die ungleiche Handha-
bung des Gesetzes durch die unteren Instanzen ver-
mag jenen Vorwurf gegenüber der Rekursbehörde noch
nicht
zu begründen. (BGE 38 I S. 74 Erw. 5; S. 434).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen und
mit dem darin gemachten Vorbehalte abgewiesen.