BGE 48 I 41
BGE 48 I 41Bge29 avr. 1920Ouvrir la source →
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staatsrecht.
La situation est tout a fait differente par contre,
lorsque, abstraction faite
du capital en compte cou-
rant, les dettes du contribuable depassent son actif,
comme c'est le cas en
l'espece.Pour que le contribuable
puisse
beneficier de la disposition de l' art. 5 lui don-
nant le droit absolu de dMuire ses dettes de son actif, il
doit etre autorise a etablir sa situation financiere exacte
en y faisant rentrer les sommes deposees cn banque.
L'administration de l'impöt pourra naturellement exiger
la production d'un releve du compte courant creancier
et si le contribuable consent a le donner, elle n'aura
plus le droit de refuser de prendre en consideration sa
situation gene'rale en' invoquent le secret des banques
puisqu'il
aurait ete leve par l'interesse.
Le faitque l' art. 37 al. 2 prevoit que l'impöt sur les
comptes
courants: est 'simplement ({ avance» par les
banques
et non pas « paye », comme le disposait l'art. 6
de la loi du 17 mai 1894" confirme encore cette inter-
pretation. Il est evident, en effet, que si l'avance de la
banque devait etre definitivement acquise au fisc, sans
qu'll soit possible
au contribuable d'en discuter le mon-
tant, il ne pourrait eire question d'une simple avance.
La decision de la Commission. cantonle d'impöt doit
des lors etre annulee, la Caisse d'Epargne de la Ville
de Morat devant etre autorisee a deduire de son actif,
y compris ses comptes courants creanciers,
la' totalite
de ses dettes chirographaires pour autant que leur
somme globale
excede Ia valeur totale des elements
non imposables, et elle n'est pas tenue de se laisser
debiter par la Banque de l'Etat, comme l'avait reclame
la Direction des Finances, pour Ie montant de rimpöt
sur son compte courant aupres de cette Banque.
Le Tribunal lederal pronQnce:
Le recours est admis dans le sens des motifs.
Vgl. auch Nr. 6. -Voir aussi n° 6.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
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H. HANDELS· UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMCE ET DE VINDUSTRIE
6. Urteil vom 10. März lSaa
i. S. Benggli gegen 'D'nterwalden ma. dem Wald.
Bfldet es Willkür, wenn ein Wirtschaftspatent deswegen
entzogen wird, weil die
Erteilung auf einr irrtümlichen
Gesetzesanwendung beruhte? -Ist es mIt Art. 31 BV
vereinbar, wenn jemandem das Wlrtschaftspatent deshalb
verweigert wird, weil
über ihn ein Konkursverfahren durch-
geführt worden ist ?
A. -Am 3. Oktober 1921 erteilte der Regierungsrat
des
Kantons Nidwalden dem Rekurrenten die Bewilli-
gung zum Betrieb der Wirtschaft zur Sonne auf der.All-
mend bei
Stans. Als er aber erfuhr, dass über den Rekur-
renten iJp Jahr 1911 ein Konkursverfahren durchgefü
worden war, bei dem die Gläubiger der 5. Klasse IDlt
etwa 16,500 Fr. zu Verlust kamen, entzog er ihm am
5. Dezember das Wirtschaftspatent und ordnete die
Schliessung der Wirtschaft an. Er stützte sich dabei auf
§ 7 litt. d des nidwaldnischen Wirtschaftsgesetzes,
wonach
« keine Patente erteilt werden dürfen: d. an
Konkursiten und fruchtlos ausgepfändete Schuldner, so
lange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben.
»
B. -Gegen die Verfügung vom 5. Dezember hat
Renggli am 3. Februar 1922 die staatsrechtliche Be-
schwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Aufhebung.
Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie der Handels-
und Gewerbefreiheit und führt aus: Er sei gut beleum-
det und im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren.
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Staatsrecht.:
Die Wirtschaft habe er einwandfrei geführt; es sei seit der
Erteilung des Wirtschafts patentes keine Tatsache einge-
treten, die die
Vermutung rechtfertigte, dass er nicht
mehr volle Gewähr für eine polizeilich klaglose Wirt-
schaftsführung biete. Unter diesen Umständen werde
die Entziehung des Wirtschaftspatentes nicht durch
das öffentliche Wohl gefordert
und sei daher verfassungs-
widrig (SALIS, Bundesrecht II Nr. 966). Der Konkurs
liege mehr als zehn
Jahre zurück; schon seit fünf Jahren
habe der Rekurrent die bürgerlichen Ehren und Rechte,
deren Verlust
mit dem Konkurse eingetreten sei, wieder
erlangt.
Die' Einstellung im Aktivbürgerrecht sei seiner-
zeit nicht
wegen mangelnder Arbeitsamkeit oder leicht-
sinnigem Schuldenmachen, sondern lediglich wegen eines
unverschuldeten Missgeschickes erfolgt.
c.· Der Regierungsrat beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
Er weist darauf hin, dass dem Rekur-
renten nach einer Mitteilung der Amtsgerichtskanzlei
Luzern-Land (die vorgelegt wird) schon im
Jahre 1910
die Rechtswohltat des Nachlassvertrages gewährt wor-
den sei,
und bemerkt: « Übrigens ist es eine heute schon
feststehende Tatsache, dass die derzeitigen
9-läubiger
des Rekurrenten nächstens wider zUlp grossen Teile
verlustig gehen und Verlustscheine erhalten werden.
Wie aus einer Zusammenstellung des Betreibungsamtes
Stans hervorgeht, sind gegen Renggli während den weni-
gen Monaten seines Aufenthaltes in Stans nicht weniger
als
20 Betreibungen mit einer Forderungssumme von
7759 Fr. 68 Cts. eingeleitet worden, und wird eine grosse
Anzahl Gläubiger nichts als einen Verlustschein erhalten.»
Nach einem Bericht des Polizeipostens von Stans wohnte
der Rekurrent vom
« April 1910 bis März 1911 in ;Mal-
ters, März
1911 bis April 1912 in Bukten, Juni 1912
bis Mai 1913 in Oftringen, Mai 1913 bis Februar 1914
in Zofingen, März 1914 bis Februar 1915 in Luzern,
März
1915. bis September 1915 in Nottwil, September
1915 bis Dezember H)16 in Root, Januar 1917 bis Ok·
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
tober 1918 in Luzern, Oktober 1918 bis Mai 1919 in
Meggen,
Juni 1919 bis September 1921 in Küssnacht. »
'Das Bundesgericht ~ieht in Erwägung:
44 Staatsrecht. den· Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem Recht nicht erteilt werden darf und, sofern es doch geschieht, dies nur auf die m~ngelhafte Kenntnis des Regierungsrate$ von der Sachlage zurück- zuführen ist, kann angenommen werden. dass kein berechtigtes, vom kantonalen Recht geschütztes Interesse des Patentinhabers der Entziehung des Patentes im Wege stehe. Eine willkürliche Anwendung der §§ 8 und 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit nicht vor. 2. -Die Patenwntziehung steht auch mit dem Bun- desgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen, Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 nicht im Widerspruch; denn nach Art. 2 dieses Gesetzes können die Kantone, soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen, wie Unfähigkeit zur Ausübung patentierter Berufsarten, knüpfen, so- lange nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Dagegen fragt es sich, ob die Patententziehung vor dem Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit stand- halten könne. In dieser Beziehung ist wohl zu sagen, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es nicht rechtfertigt, allgemein und unbe- schränkt Personen, die einmal in Konkurs geraten sind, von der Wirtschaftsführung auszuschliessen, solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann nur insofern einen solchen Ausschliessungsgrund bilden, als daraus zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene Person keine Gewähr für einen polizeilich einwandfreien Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es auf den Zeitpunkt des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt. Nun bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über den Rekurrenten eröffnet worden ist, keinen genügenden Grund zur Verweigeru,ng des Patentes mehr, wenn er sich seither in der Besorgung seiner Angelegenheiten Handels-und Gewerbefreiheit. N° 7. 45 als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese Voraussetzung zutreffe, kann aber nicht angenommen werden. Der Rekurrent musste schon vor dem Konkurs zu einem Nachlassvertrag greifen und hat seither ein unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er sich niederliess, lange halten konnte. Auch jetzt ist er bereits wieder für mehrere Tausende von Franken be- trieben, für die keine Deckung vorhanden zu sein scheint, nachdem schon in seinem Konkurs die Gläubiger etwa 16,500 Fr. verloren hatten. Das zeigt, dass der Rekur- rent nicht imstande ist, sich eine solide Existenz zu schaffen, und daher auch keine Gewähr für eine polizei- lich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Urteil vom 97. Xai lDa9 i. S. Aktitnbra.uerei Wald gegen Bi. Gallen. Legitimation einer Hypothekargläubigerin zur Beschwerde darüber, dass für die verpfändete Liegenschaft kein Wlrt- schaftspatent mehr erteilt wird. -Art. 31 BV. Zulässigkeit einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in schlechtem Ruf stehen, eine Wirtschaftsbewilligung ver- weigert werden darf. A. -Im Januar 1922 brach über Robert Roos, Eigen- tümer des Wirtshauses zum « Adler » in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen auf' ein Gesuch des Gemein- derates von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführ- ung der Wirtschaft bis auf weiteres zu verweigern. Er stützte sich dabei auf Art. 7 des st. gallischen Wirt- 'schaftsgesetzes, wonach « auf Häuser, welche in schlech- tem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts-
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