BGE 48 I 303
BGE 48 I 303Bge2 mai 1922Ouvrir la source →
302 Staatsrecht. pas s'opposer a ce qu'un groupe d'electeurs, qu'il eonstitue ou non un parti politique, fasse figurer son nom sur la liste manuscrite ou imprimee deposee a la Chancellerie en vue des eIections. Il pourrait tout au plus s'elever contre l'usage fait de son nom si cet usage devait servir a d'autres fins que celle des elections et si par lä. il subis- sait une atteinte dans ses interts personnels (art. 28 CCS) ; mais il lui appartiendrait alors de porter devant le juge civil la question de l'abus fait de cet attribut de sa personnalite privee. La Chancellerie d'Etat n'a aucune competence pour exercer un contröle a cet egard (cf. art 47). Il convient de relever enfin que les recourants ne sont pas consequents. Par leur demande admise en novembre 1921, ils affirmaient « leur desir de ne pouvoir tre elus que par les voix des eIeeteurs appartenant a leur parti et de ne pas tre portes sur la liste des partis adverses en concession» (p. 2 du recours). En 1922, les eIections se presentant dans d'autres conditions, ils veulent bien tre portes sur des listes n'emanant pas de leur parti. mais ils entendent choisir ces listes a leur gre. II saute aux yeux que ces pretentions contradictoires ont simplement pour origine· des combinaisons elec- torales differentes, mais ne sont point dictees par le souci de proteger les candidats contre un abus eventuel de leur nom. On comprend done que le Conseil d'Etat n'ait pas voulu favoriser 'des pratiques qui portent atteinte a la liberte du serutin, laquelle doit demeurer entiere. Le Tribunal !ideral prononce : Le reeours est rejete. Vg1. auch Nr. 32. -Voir aussi IiO 32. Niederlassungsfreiheit. N° 40. IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 40. lJ'rteU vom 7. Juli 1922 i. S. Neuenschwa.naer gegen Bem Begierungsrat. 303 Art. 43 BRB vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der Miet-und Wohnungsnot. Aufhebung einer gestützt darauf erfolgten Niederlassungsverweigerung ohne Rücksicht auf die Kompetenz des BG, die Frage des Bestehens einer Wohnungsnot an dem betreffenden Orte als Voraussetzung der Anwendung der zitierten Vorschriften zu prüfen oder nicht, wenn sieb aus der Begründung der angefochtenen Ver- fügung selbst ergibt, dass sie in Wirklichkeit nicht dem in Art. 43 vorgesehenen, sondern einem andern, durch diese Bestimmung nicht gedeckten Zwecke dienen soll. Ein solcher unzulässiger Zweck liegt in der Niederlassungs- verweigerung nicht wegen Mangels an verfügbaren Woh- nungen, sondern um durch Beschränkung der Zuwanderung einen Abbau der zu hohen Mietzinse herbeizuführen. A. -Der Rekurrent Neuenschwander betreibt seit Jahren zusammen mit seiner Ehefrau einen kleinen Handel in Weisswaren ; er bereist zu diesem Zwecke den Kanton, um Bestellungen auf die teils fertig auf Lager gehaltenen, teils von seiner Frau noch anzufertigenden Artikel aufzunehmen; die direkten Verkäufe im Magazin am Wohnort machen nach seinen Angaben nur einen kleinen Teil des ganzen Umsatzes aus. Bis zum Herbst 1921 wohnte Neuenschwander in Kleindietwil, Amt Aarwangen, dann siedelte er nach Bfunpliz-Bern über. Im März 1922 mietete er -nach seiner Erklärung, weil sich die Räume in Bfunpliz als für seinen Betrieb un- geeignet und zu teuer· erwiesen hatten -eine auf den
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Staatsrecht.
beantragte jedoch unter Berufung auf Art. 68,69 'der
kanton.alen Mieterschutzverordnung vom
14. September
1920 (mhaltlichübereinstimmend mit Art. 43, 44 des
BRB vom 9. April 1920 betr. Bekämpfung der Miet-
und Wohnungsnot); dem Regierungsstatthalter, es sei
dem Rekurrenten die Niederlassung
in Belp zu ver-
weigern, da eine Notwendigkeit für ihn, sein Geschäft
;gerade hier zu betreiben; nicht dargetan sei : « das Miet-
-amt,
)) so heisst es in dein betreffenden Antrage, « ist der
Ansicht, dass es im heutigen Momente
der scharfen
Krise,
unter welcher alle Geschäfte leiden, nicht ver-
antwortet werden könne, ein neues Geschäft eröffnen
zu lassen, das die· Konkurrenz auf hiesigem Platze noch
verschärfen müsste
und zudem der betreffende Ge-
schäftsherr selber nicht sicher ist, ob sich ein neues Ge-
schäft
überhaupt rentieren würde. Da, wie bereits er-
wähnt, der Gesuchsteller keinen anderen Erwerb in der
Gemeinde Belp nachweisen kann,
ist überhaupt die
Rechtfertigung
zur Anwesenheit nicht erbracht, welche
als Voraussetzung für die Gewährung der Einreisebe-
willigung vorhanden sein muss. Herr Notar Suter gehe
durch die Abweisung dieses. Einreisegesuches eines neuen
Mieters
nicht verlustig, da in der Gemeinde verschiedene
Anwärter auf das fragliche
LQgis vorhanden sind, sofern
eben Suter einmal eine Mietzinsreduktion statt immer
eine Erhöhung vornehmen
würde.»
Durch Verfügung vom 29. März 1922 entsprach der
Regierungsstatthalter
von Belp-Seftigen dem Antrag
.des Mietamtes, in dem er in den Motiven ausführte:
«1. Die Gemeinde Belp leidet an Wohnungsnot, hat
ein Mietamt eingesetzt und es können somit die Vor-
schriften der Mieterschutzverordnung vom 14. September
1920 für dieselbe
zur Anwendung gebracht werden.
2.
Zur Anwendung kommen Art. 68, 69 der zitierten
Verordnung. Danach können
unter Wohnungsnot leidende
Gemeinden die Niederlassung
an Personen verweigern.
welche die Berechtigung ihrer Anwesenheit nicht bin-
Niederlassungsfreiheit. N° 40. S05
reichend zu begründen vermögen. . Die Rechtfertigung
der. Anwesenheit liegt namentlich in der Aus übung eines
Berufes oder Gewerbes. Bei der Zuwanderung
darf
üerdies geprüft werden, ob die Tätigkeit gerade in
dIesem Gebiete sich rechtfertigt.
3. Wie Neuenschwander sich ausgesprochen
hat, be-
treibt seine Frau ein Weisswarengeschäft und er reist
auf diesem Artikel, d. h. er sucht die Ware an auswärtige
Kunden
zu vertreiben. Er benötige dazu ein geeignetes
Logis in der Nähe einer Station. Daraus kann ohne
weiteres geschlossen werden, dass Neuenschwander nicht
durchaus genötigt ist, in Belp
zu wohnen, zu welcher
Gemeinde
er bis jetzt keine Beziehungen hatte. Auf
jeden Fall muss BÜllpliz mit seinen zwei Bahnhöfen und
der Stadtnähe für sein Geschäft ebenso günstig oder
noch günstiger gelegen sein, und kann ihm die Über-
siedlung nach Belp füglieh verweigert werden ohne
Einbusse
in seinem Erwerb, wo nebenbei bemerkt es
an solchen Geschäften nicht mangelt.
4. Es . ist Tatsache, dass seit Kriegsausbruch einige
HausbesItzer es verstanden haben, die Mietzinse um
mehr
als das doppelte zu steigern, und dass solche viel dazu
beietragen h.aben, in den Mietverhältnissen eine allge-
meme wesentliche Teuerung herbeizuführen. Wen n nun
~ieWohnungsnot nicht mehr so empfindlich
1 s t. so kann es weiter die Aufgabe des Mietamtes sein
an Hand der zum Schutze der Mieter erlassenen Vo~~
schriften entsprechend dem allgemeinen Preisabbau sich
zur Aufgabe zu machen, auch inbezug auf die hohen
Mietzinse einen Abbau
zu bewerkstelligen. Dies kann
aber für Belp nur herbeigeführt werden, wenn der Zu-
zug von auswärts, namentlich von Bern, wo die Mietzinse
wesentlich höher sind, verhindert
wird.»
Einen dagegen gerichteten Rekurs Neuenschwanders
wies der bernische Regierungsrat
am 2. Mai' 1922 mit
der Begründung ab: «Bei seinem Entscheide hat der
Regierungsstatthalter von Seftigen in Betracht.gezogen.
306
Staatsrecht.
dass der Rekurrent hinsichtlich der Ausübung seines
Berufes nicht
an die Gemeinde Belp, die unter Wohnungs-
not leidet, gebunden sei. Da es sich um eine Zuwanderung
handle, dürfe demnach die Niederlassung verweigert
werden. Der Regierungsrat
hält den erstinstalichen
Entscheid, auf dessen im allgemeinen zutreffende Motive
er verweist, für richtig
und beschliesst ....... »
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Neuenschwander die staatsrechtliche Beschwerde ans
Bunesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei wegen
Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Nieder-
lassungs-
und Gewerbefreiheit aufzuheben. Er macht
geltend, dass das Vorliegen genügender Motive für die
Niederlassung in Belp
mit Grund nicht verneint werden
könne, nachdem er, wie
im kantonalen Verfahren dar-
getan, seine bisherige Wohnung
in BÜIDpliz als zn teuer
habe aufgeben müssen, um sein Geschäft überhaupt
rentabel betreiben zu können auf die Verlegung an
einen billigeren Ort und wegen seiner Reisen auf die
Nähe einer grösseren
Bahnstation angewiesen sei.
Nach den schon
im Rekurse an den Regierungsrat ge-
. machten Angaben über leerstehende Wohnungen (für
die nunmehr die entsprechenden Zeugnisse vorgelegt
würden) könne auch davon nicht die Rede sein, dass
in
Belp heute noch eine Wohnungsnot bestehen würde,
welche die Anwendung der ,Bestimmungen der Mieter-
schutzerlasse über die Beschränkung der Freizügigkeit
zu rechtfertigen vermöchte. Die
Verweigerung der Nieder-
lassung
unter Berufung auf jene Noterlasse enthalte
deshalb eine ( flagrante Verfassungsverletzung
».
e. -Der Regierungsrat von Bern hat Abweisung der
Beschwerde
beantragt und dabei u. a. zum zweiten
Punkte ausgeführt: « In seinem Beschluss vom 2. Mai
bezeichnete der Regierungsrat die Motive des erstin-
stanzlichen Entscheides-
im allgemeinen als zutreffend
und hält an dieser Auffassung auch heute noch fest,
soweit jene Motive vorstehend als sachbezüglich wieder-
Niederlassungsfreiheit. No 40.
307
gegeben worden sind. -Was zunächst die Frage der
Wohnungsnot anbelangt, so
kann keinem Zweifel unter-
liegen, dass die Gemeinde Belp die für Anwendung der
Vorschriften über die Freizügigkeitsbeschränkung auf-
gestellten Voraussetzungen erfüllt. Durch die Behauptung
des Rekurrenten, dass die eine oder andere Wohnung
in dieser Gemeinde momentan leerstehe, wird in keiiler
Weise der Nachweis erbracht, dass keine Wohnungsnot
mehr besteht.
Es ist selbstverständlich, dass in einer
grösseren Gemeinde durch
Umzug, Neubauten usw.
gelegentlich Wohnungen frei werden, und es ist zum
Teil gerade auch den Einrichtungen für die Bekämpfung
der Wohnungsnot zuzuschreiben, wenn dieser
Fall
eben eintritt. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
S08 Staatsrecht.
fochtenen Entscheides daran litt), welches die Anwendung
der
in diesen Vorschriften vorgesehenen Freizügigkeits-
beschränkungen gestattet, so müsste die vorliegende
Beschwerde ohne weiteres abgewiesen werden. Denn
die Begründung,
mit welcher das Regierungsstatthalter-
amt Seftigen den Nachweis der Notwendigkeit für den
Rekurrenten, sich zur Ausübung seines Gewerbes gerade
in Belp niederzulassen (Art. 44 BRB) verneint
hat, kann
keinesfalls als willkürlich bezeichnet
werden.
Ueber
die Frage, inwieweit das Zutreffen jenes anderen
präjudiziellen Erfordernisses vom Bundesgericht
?ei
Gelegenheit eine~ staatsrechtlichen Rekurses gegen eme
konkrete Niederlassungsverweigerung nachgeprüft werden
kann,
hat sich das Gericht in einem neueren Urteile in .
Sachen Strub gegen Bselstadt vom 10. Februar 1922
wie folgt ausgesprochen :
.« Art. 1 und 2 des BRB vom 9. April 1920 ermächtigen
die
unter Wohnungsnot leidenden Kantone, nach Mass-
gabe des Bedürfnisses die Bestimmungen des genannten
Beschlusses oder einzelne derselben für das ganze Kantons-
gebiet oder
für bestimmte Gemeinden -durch vom
eidgen. Justiz-
und Polizeidepartement zu genehmigende
Verordnung der Kantonsregierung -als anwendbar zu
erklären, wovon der
Kanton Baselstadt hinsichtlich der
Art. 43 bis 47
BRB durch die vom eidg. Justiz-u. Polizei-
departement genehmigte Verordnung vom
9. Juli 1920
unbestrittenermassen Gebrauch gemacht
hat. Das Be-
stehen einer Wohnungsnot in dem betreffenden Gebiete
ist demnach die allgemeine Voraussetzung für die An-
wendbarerklärung der Bestimmungen des
BRB in dem-
selben, d. h.
für den Erlass einer darauf gehenden Ver-
ordnung und als solche von derjenigen Bundesbehörde
zu prüfen, welche die Verordnung zu genehmigen
hat,
dem eidgen. Justizdepartement. Ist diese Genehmigung
erteilt, so
ist damit auch das Zutreffen der Bedingungen
für die Ausübung
der Ermächtigung des Art. 1 BRB ver-
bindlich festgestellt, der kantonale Erlass durch letztere
Niederlassungsfl'eiheit. No 40. 309
Vorschrift gedeckt und muss so lange seine Wirkungen
entfalten, als
er nicht von der verordnenden kantonalen
Behörde ganz .oder teilweise wieder ausser
Kraft gesetzt
worden
ist oder die genehmigende eidgen. Instanz ihre
Zustimmung widerrufen hat. Eine seither eingetretene
Besserung der Wohnverhältnisse
könnte deshalb auch
höchstens
zu einer darauf gerichteten Petition an. diese
Stellen Anlass geben. Keinesfalls können die während des
. formellen Fortbestehens des· Erlasses gestützt auf dessen
Bestimmungen
im. einzelnen Falle getroffenen. Ver-
fügungen wegen Fehlens jener allgemeinen Voraus-
setzung angefochten werden, weshalb auch im vor-
liegenden Falle
auf die Beanstandung der streitigen
Niederlassungsverweigerung, soweit sie
mit dem an-
geblichen Nichtbestehen einer Wohnungsnot inbezug auf
grössere Wohnungen in Basel begründet wird, nicht
einzutreten ist.
»
Es mag dahingestellt bleiben, ob an dieser Beschränkung
der Kognition auch
da festzuhalten sei, wo, wie hier,
die Anwendbarerklärung der Art. 43 ff.
BRB auf das·
Gebiet einer bestimmten Gemeinde nicht unmittelbar
auf vom eidgen. Justizdepartement genehmigter
Ver-'
ordnung der . Kantonsregierung beruht, sondern die
kantonale Ausführungsverordnung die Beschlussfassung
darüber den einzelnen Gemeinden überlassen
hat, ohne
dass deren Beschluss noch der Genehmigung einer eidgen.
Instanz unterstünde. Selbst wenn
man der· Ansicht sein
wollte dass ein hinreichender Grund zu verschiedener
Behadlung der beiden Fälle nicht bestehe, muss doch
ein Einschreiten jedenfalls
da möglich sein, wo sich aus
der Begründung der angefochtenen Einzelverfügu~g
selbst ergibt, dass sie in Wirklichkeit nicht zu dem In
Art. 43 vorgesehenen Zwecke, d. h. zur Bekämpfung
einer Wohnungsnot im Sinne dieser Vorschrift als hiezu
nötige Massregel ergangen ist, sondern anderen
durch
.(len BRB nicht gedeckten Zwecken dienen soll. Eine
solche
nur formell auf die Art. 43 ff. BRB gestützte,
310 Staatsrecht. in Tat und Wahrheit materiell aber ausserhalb dieses Erlasses stehende Verweigerung der Zuwanderung ver- stösst nicht bloss gegen die genannten Vorschriften, sondern auch gegen die in Art. 45 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit, die nur aus den im bundes-· rätlichen Noterlass vorgesehenen Gründen beschränkt werden darf. Mit einem derartigen Tatbestande hat man es aber hier zu tun. Zwar kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, dass schon der Antrag des l\fietamts Belp an den Regierungsstatthalter sich begnügt auf die Kon- kurrenz hinzuweisen, welche das Geschäft des Rekurrenten den bereits ansasslgen Gewerbetreibenden bereiten müsste (ein Gesichtspunkt, der selbst bei effektiv be- stehendem Wohnungsmangel allein nicht ausreichen könnte, um dem Rekurrenten die Niederlassung zu verweigern, d. h. die Berechtigung seiner Anwesenheit in der Gemeinde zu verneinen), ohne sich über die Frage, ob überhaupt mit Rücksicht auf die Lage des Wohnungs- marktes noch ein Grund bestehe an der Beschränkung der Zuwanderung festzuhalten, irgendwie zu äussern. Denn der Regierungsstatthalter hat sich jene Argumen- tation nicht zu eigen gemacht,· sodass sie auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der von ihm ausgesprochenen Niederlassungsverweigerung unmittelbar nicht in Be- tracht fallen kann. Massgebend ist, dass auch nach der Begründung, die er seinem Erkenntnis beigegeben hat, als Beweggrund und Zweck der Massnahme ein anderer als der in Art. 43 BRB vorgesehene und allein zulässige erscheint. . Wenn die genannte Vorschrift von Wohnungsnot spricht, so kann damit nur der Mangel an verfügbaren Wohnungen, ein hinter der Nachfrage zurückbleibendes Angebot an solchen und die dadurch hervorgerufene Gefahr der Obdachlosigkeit oder doch ihr nabestehender Unterkunftsverhältnisse, welche durch die Möglichkeit freier Zuwanderung aus anderen Orten verschärft werden Niederlassungsfreiheit •. N0 40. 311 müsste, gemeint sein, nicht eine nach Ansicht der Be- hörden zu hohe Preislage der Mietzinse am Orte. Dem Einschreiten gegen solche übertriebene Forderungen der Vermieter dienen die Bestimmungen des H. Ab- schnittes des BRB « Abschluss und Kündigung von l\fietverträgen und ;.\fietzinse», wonach der geforderte l\fietzins nicht nur, wie früher allein, bei unter Beob- achtung der Kündigungsfrist während des Mietver- hältnisses vorgenommenen Erhöhungen, sondern nun- mehr auch beim Neuabschluss von l\fietverträgen auf den angemessenen und sachlich gerechtfertigten Betrag herabgesetzt werden kann, falls sich der Vermieter der Ausbeutung einer bei Eingehung des Vertrages für den l\fieter bestehenden Zwangslage schuldig gemacht hat. Eine künstliche Beeinflussung der Höhe der l\fietzinse in der Weise, dass durch Beschränkung der Zuwanderung ein Überangebot an Wohnungen und damit ein Preisfall herbeigeführt werden soll, kann angesichts der schweren Bedenken, unter denen sich der Bundesrat überhaupt zu dem in Art. 43 ff. liegenden Eingriff in die Freizügigkeit als einen Fundamentalgrundsatz der verfassungsrecht- lichen Wirtschaftsordnung entschlossen hat, unmöglich als im Willen dieser Vorschriften gelegen und als ein durch sie gedeckter Zweck angesehen werden, wie denn auch die Botschaften sowohl zum früheren Beschluss vom 29. Oktober 1918 als zum heute geltenden ihn aufnehmenden vom 9. April 1920, sich für die Recht- fertigung des Eingriffs ausschliesslich auf die Notwendig- keit der auf ändere Weise schlechterdings nicht zu ver- hütenden Übervölkerung gewisser Ortschaften ent- gegenzutreten, und mit keinem Worte etwa auf jenes andere Motiv berufen (BBl 1918 V S. 54 ff.; 1920 III S. 232 ff.). Im vorliegenden Falle. geht aber diegrundliegende, vom Regierungsrat geschützte Verfügung des Regierungs- statthalters von Seftigen selbst davon aus; dass ein Wohnungsmangel, der die weitere Anwendung der
312 Staatsrecht.
streitigen Freizügigkeitsbeschränkungen notwendig ma-
cen und rechtfertigen würde, in der Gemeinde Belp
lUcht mehr bestehe. Wenn er gleichwohl dem Verlangen
• der Gemeindebehörde entsprochen hat, so ist dies ledig-
lich
im Hinblick auf die nach seiner Ansicht bestehende
Wünschbarkeit eines Abbaus der zu hohen Mietzinse
in
der Gemeinde geschehen, der ohne Verhinderung der
Zuwanderung von auswärts nicht herbeigeführt werden
könne. Anders lässt sich der
Satz in Ziff. 4 der Er-
wägungen: « Wenn nun die Wohnungsnot nicht mehr
so empfindlich ist, so kann es weiter Aufgabe des Miet-
amtes sein usw.
)! in Verbindung mit den nachfolgenden
Ausführungen nicht verstehen.
Es handelt sich dabei
nach dem Zusammenhang nicht
etwa nur, wie die Be-
schwerdeantwort geltend machen will, um ein subsi-
diäres Motiv, das neben dem Wohnungsmangel ver-
stärkend für die Berechtigung des getroffenen
Ent-
scheides in Betracht fallen soll, sondern' um den ent-
scheidenden Grund, aus dem überhaupt der Regierungs-
statthalter dazu gekommen ist, den Antrag der Ge-
minde auf Verweigerung der Niederlassung gutzu-
heJ.ssen, trotzdem er eine ernstliche Wohnungsnot im
eigentlichen
Sinne selbst nicht. mehr für vorhanden
hielt,
und aus dem sich auch ergibt, wie der Eingangssatz
der
Erwägungen: « Die Gemeinde leidet unter Woh-
nungsnot usw.
» in \Virklichkeit zu verstehen ist. Und
es hatte, wie bereits festgestellt, denn auch die Gemeinde-
behörde von Belp
in ihrem Gesuche selbst etwas anderes
nicht behauptet, sondern es in einer solchen Weise be-
gründet, welche die Annahme rechtfertigt, dass das In-
stitut der Niederlassungsverweigerung nach Art. 43 BRB
damit einem anderen als dem wirklichen Zwecke dienst-
bar gemacht werden sollte.
Läuft auch die Verfügung des Regierungsstatthalters
auf dessen Anwendung zu einem solchen unzulässigen
~wecke hinaus, so wird aber hieran dadurch nichts ge-
andert, dass der Regierungsrat das erstinstanzliche
...
Niederlassungsfreiheit. N° 40. 313
Erkenntnis unter der nach dem Gesagten unrichtigen
Annahme, dass es sich
um eine im Rahmen des Art. 43
BRB getroffene und durch diesen gedeckte Massnahme
handle, bestätigt hat. Hierauf beschränkt sich aber
nach seinem Inhalt der angefochtene regierungsrätliche
Entscheid. Es werden darin lediglich die Motive des
erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgenommen, nicht
etwa
jene unrichtige Rechtsauffassung des Regierungsstatt-
halters desavouiert,
aber ausgeführt, dass aus anderem
Grunde, wegen einer
im Gegensatz zu seiner Annahme
nach wie
vor bestehenden wirklichen Wohnungsnot,
sachlich gleich entschieden werden müsse. Auch die
Beschwerdeantwort enthält eine eigene, positive Fest-
stellung des Regierungsrates in diesem Sinne nicht,
sondern
macht lediglich geltend, dass durch den Hinweis
des Rekurrenten
auf einzelne leerstehende Wohnungen
der Gegenbeweis
nicht als erbracht gelten könne. Ein
solcher Gegenbeweis brauchte aber vom Rekurrenten
nicht angetragen
und erbracht zu werden, wenn, wie
dargetan, die angefochtene Massnahme selbst nicht
auf dem allein zulässigen Motive der Bekämpfung eines
bestehenden Wohnungsmangels, sondern auf anderen
Gründen beruhte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des
Kantons
Bern vom 2. Mai 1922 aufgehoben.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.