welche für bestimmte amtli he Verrichtungen, die
nicht vom
Staate bezahlt werden, erhoben werden.
Hiefür
ist die Festsetzung dem Grossen Rate über-
tragen.
Für die Pflicht selber aber bedarf es einer be-
sonderen Rechtsgrundlage,
die für 'Lenstungen von der
Art der vorliegenden nur durch ein Gesetz gegeben sein
kann. Das nämliche würde gelten, wenn
man die frag-
lichen Abgaben etwa als Beiträge
an die Kosten der
Tierseuchenbekämpfung
ansehnn wollte. Denn auch die
Pflicht
zu Beiträgen an die Kosten eines öffentlichen
Unternehmens stellt sich als Auferiegung
einer öffent-
lichen Leistung dar, die
nur auf Grund eines GeSetzes
zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit einer
Beitragspflicht zu
tun, da eine solche jedenfalls den
gesamten Viehhandel,-nicht nur den gewerbsmässigen,
treffen müsste
und auch an den zunächst beteiligten
Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das
Viehhandeis-
übereinkommen . und die dazu erlassene Ausführungs-
verordnung des Grossen
Rates entbehren' demnach
in den Bestimmungen über die
Patenttaxen der ver-
bindlichen Kraft, solange diese nicht
in Gesetzesforin
erlassen sind oder
. dafür eine gesetzliche Grundlage
geschaffen ist.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird
.teilweise gutgeheissen und
es werden der
8 der interkantonalen Übereinkunft
über die Ausübung des Viehhandels und die
13 und 14
der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst-
?enannte Vorschrift für das Gebiet des Kantons' Aargau
1m Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt.
Das. weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
37. Tl'rteil vom 1. Juli 1922 i. S. Laguionie und Poulet
gegen Basel-Stadt.
Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe-
freiheit. Voraussetzungen.
Bestimmung eines kantonalen
Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter
Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten
Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli-
gungszwang usw.)
unterstehen soll wie der im Kanton ver-
anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung
von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in
der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen
werden sollen.
Einwand, dass es an einem Merkmale des
Ausverkaufs,
nämlich dem vorübergehenden Charakter der
angekündigten Veranstaltung fehle.
A. -Die Kommanditaktiengesellschaft Au Prin-
temps (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt
haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden
Rekurrenten sind
und die in Basel eine Zweignieder-
lassung besitzt, versandte im Dezember
1921 von Paris
aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit
dem Titel Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen-
heiten
. Am Fusse des Titelblattes heisst es: Der
Printernps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine
Saisonausverkäufe.
Und die zweite Seite enthält, dem
Angebot der einzelnen in Betracht kommenden WareIl-
gattungen
mit Preisen vorangehend, die allgemeine
Bemerkung:
Infolge der Beschränktheit der in diesem
Kataloge
zusnmengestellten Waren bitten wir die
Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich
übermitteln zu wollen.
Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die
verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be-
willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu-
widerhandlung gegen
17 in Verbindung mit 8 und
15 des kantonalen Gesetzes betreffend 'unlauteren Wett-
bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
der Ausschuss
des Appellationsgerichts am 19. Mai 1922 unter Anschluss
an die Motivierung des erstinstanzlichen Urteils ab.
Nach
8 des genannten Gesetzes ist für die Veran-
staltung jeden Ausverkaufs eine Bewilligung des
Polizei-
departementes erforderlich. 15 beschränkt die Zahl
der jedem Geschäftsinhaber jährlich gestatteten Teil-
ausverkäufe auf zwei, ihre Dauer gewisse Ausnahmen
vorbehalten auf drei Wochen
und bestimmt ferner:
In den Monaten April und Mai, November und Dezem-
ber dürfen Ausverkäufe weder stattfinden noch an-
gekündigt werden.
Die Bewilligung . für Teilausver-
käufe, welche
nicbt über drei Wochen dauern, ist gemäss
16 gebührenfrei, während für die Verlängerung der
Bewilligung vom Polizei departement eine Gebühr von
20 Fr. bis 200 Fr. pro Woche bezogen wird.
17 lautet: ( Die Ankündigung von Ausverkäufen
auswärtiger Geschäfte
in Veröffentlichungen, welche
für die Vertreibung
im hiesigen Kanton bestimmt
sind, bedarf der polizeilichen Bewilligung. Sie wird
nur erteilt, wenn der Geschäftsinhaber nachweist, dass
der beabsichtigte Ausverkauf
am Geschäftsort nicht
verboten
ist und wenn die Voraussetzungen dieses
Gesetzes erfüllt sind. Die
VorsChriften über die Dauer
eines bewilligten Ausverkaufs gelten
für diese An-
kündigungen im Sinne von 8.
B. -Gegen das Urteil des. Appellationsgerichts haben
Pierre Laguionie
und Alcide Poulet die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem An-
trage auf Aufhebung. Es wird ausgeführt :
- Nach der ständigen Praxis der Basler Gerichte
liege ein Ausverkauf
nur beim Zusammentreffen ff.
drei Merkmale
vor: ausserordentliche Gelegenheit in
Bezug auf den Preis, bestimmte Frist und Räumung
eines Warenlagers. In einem Urteile vom 20. November
in Sachen Magazine zum Wilden Mann habe der
Appellationsgerichtsausschuss angenommen, die
Wen-
dung ( Grosses Messeangebot ( zur Messe ) enthalte
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 37. 283
keine solche Beschränkung des Verkaufs auf bestimmte
Zei : es handle sich dabei lediglich um eine in auffälliger
Welse ergangene Einladung
an die bei Anlass der
esse. besonders auch von auswärts ingrösserer Zahl
m Basel anwesenden Kauflustigen. eine ausgiebige
Reklame, wie sie auch bei anderen Gelegenheiten z.
B.
au: Weihnachten oder beim Übergang von einer Jahres-.
zelt
zur anderen in erhöhtem Masse üblich sei. Was für
den Ausdruck Messeverkauf entschieden worden sei
obwohl die Messen
in Basel nur zu bestimmten Zeite
statnfinden, treffe aber noch viel mehr für die Wendung
,( Srusonverkauf zu. Auch sie fixiere keine bestimmte
beschränkte Verkaufs dauer, sondern
habe nur zu
Zweck die Kundschaft auf den Saisonwechsel aufmerk-
sam zu machen und so eine ausgiebige Reklame zu
veranlassen. Die verschiedene Behandlung der beiden
Fälle sei willl ürlich
und verstosse gegen die Rechts-
gleichheit.
2. Das Urteil müsse aber auch deshalb aufgehoben
werden, weil der
17 des kantonalen Gesetzes betref-
fend den unlauteren Wettbewerb mit Art. 31 BV in
Widerspr,uc? stehe. Voraussetzung der Zulässigkeit ge-
werbepolizeilicher Beschränkungen wie
der gegen die
Ausverkäufe gerichteten sei, dass sie auch wirklich
einem polizeilichen Zwecke dienen und nicht eine
über
die,sen hinausgehende übermässige Beeinträchtigung der
freIen Gewerbeausübung enthalten. Die streitige Be-
stimmungse in das Gesetz aufgenommen worden,
um der unlauteren Konkurrenz der ausländischen Ge-
schäftsinhaber in der unmittelbaren Nachbarschaft
B.asels (St.
.Ludwi und Lörrach) entgegenzutreten.
?i
e
sonst (Wie es bIsher tatsächlich zugetroffen habe)
ihre Ausverkäufe
in Zeiten, wo solche den einheimischen
Geschäftsleuten verboten seien, ungehindert
in den
baslerischen Zeitungen
hätten ankündigen und das
städtische Publikum
in Scharen über die Grenze locken
können.
In dieser Beschränkung sei die Vorschrift
AS 48 I -19"22
28,(
Staatsrech t.
auch zweifellos zulässig, indem nicht nur das dafür
erforderliche polizeiliche Interesse vorhanden sei, son
..
dern diesen Kaufleuten, nachdem sie die Abnehmer
für den Ausverkauf in der Hauptsache aus Basel
an-
locken; auch zugemutet werden dürfe, hier eine Be-
willigung einzuholen und die Taxe dafür zu bezahlen.
Anders verhalte es sich hinsichtlich der Ausverkaufs-
ankündigungen auswärtiger Geschäfte ausserhalb jenes
Lokalrayons und zwar
schon' der ausserkantonale .
Da die meisten Abnehmer eine Ware nicht erwerben
werden, ohne sie vorher zu besichtigen,
und nur wenige
wegen des Einkaufs einzelner Artikel eine weite
und
kostspielige Reise auf sich nehmen werden, könne aus
solchen Angeboten eine irgendwie erhebliche Konkurrenz
für die Basler Geschäftsleute und
damit eine unlautere
Benachteiligung derselben nicht entstehen.
Es fehle
also für die Aufstellung eines Bewilligungszwanges
inbezug auf derartige Ankündigungen
ein' hinreichendes
polizeiliches Motiv, Dasselbe gelte angesichts der noch
grösseren Schwierigkeiten des Warenbezuges aus dem
Auslande in vermehrtem Masse für die Angebote ent-
fernter ausländischer Geschäfte. Eine Regelung, wonach
. d,er Gewerbetreibende, der einen Ausverkauf veranstalte,
gezwungen wäre
in jedem Lande und in jedem Kanton.
wo
er ihn bekanntmachen wolle, dafür eine besondere
Bewilligung einzuholen
und aventuell eine entsprechende
Taxe zu entrichten, müsste in ihren Wirkungen Handel
und Gewerbe unterbinden
und enthalte deshalb eine
gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst (Art.
litt. e in fine) verstossende Beschränkung der Gewerbe-
ausübung. Die angefochtene Vorschrift wäre eventuell
noch verständlich, wenn sie sich auf Veröffentlichungen
in den innerkantonalen Zeitungen
eschränkte: in der
Ausdehnung auf Broschüren wie den streitigen Katalog
gehe sie auf alle Fälle über das Zulässige hinaus.
C. -Das Appellationsgericht von Basel-Stadt hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Handels-und Gewerbefreiheit. No 37.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach feststehender Praxis steht zwar der aus
Art. 4 BV folgende Anspruch auf Schutz gegen formelle
Rechtsverweigerung
und willkürliche Rechtsprechung
auch dem Ausländer, selbst dem
im Ausland wohnenden
zu. Dagegen
ist bisher das Recht der Berufung auf die
in Art. 31 BV gewährleistete Gewerbefreiheit Ausländern,
auch denjenigen
mit Domizil oder Geschäftsniederlassung
in der Schweiz, nur unter der Voraussetzung zuerkannt
worden, dass ein Staatsvertrag ihnen allgemein oder
nach jener speziellen Richtung die Gleichstellung
mit
den Bürgern anderer Kantone gewährleistet. Der Rekurs
lässt eine nähere Begründung der Beschwerdelegiti-
mation der Rekurrenten in dieser Beziehung vermissen,
weil
er von der unrichtigen Voraussetzung ausgeht,
dass
. auch dieses verfassungsmässige Individualrecht
ohne weiteres jedem von einer kantonalrechtlichen
gewerbepolizeilichen Einschränkung Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine Nationalität
zu Gute kommen
müsse. Doch mag über den Mangel hinweggesehen werden,
weil die Argumentation,
mit welcher der Art. 17 des
baselstädtischen Gesetzes betreffend den unlauteren
Wettbewerb als
mit Art. 31 BV unvereinbar ange-
fochten wird, sich materiell ohne weiteres als unstich-
haltig erweist.
- -Die Rekurrenten behaupten selbst nicht, dass
eine solche
Vnrschrift, d. h. die Einführung des Bewilli-
gungszwanges schon für die blosse Ankündigung ausser-
halb des Kantons
vor sich gehender Ausverkäufe im
Kanton überhaupt bundesrechtlich ausgeschlossen sei,
sondern anerkennen ihre Statthaftigkeit ausdrücklich,
soweit es sich
um Veranstaltungen in, der Nähe des
Kantonsgebietes handelt, wollen sie aber auf diese n
Fall beschränkt wissen. Eine solche Unterscheidung
ist aber offenbar nicht haltbar. Der polizeiliche Zweck,
welcher mit der Einschränkung der Ausverkäufe bezw.
Ausverkaufsankündigungen verfolgt wird und dieselbe
als
vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lässt, besteht
nicht nur im Schutz der ihr Geschäft in normaler Weise
betreibenden Konkurrenten gegen die .durch solche
Angebote bewirkte künstliche Steigerung der Kauflust,
sondern
vor allem auch in der Wahrung von Treu und
Glauben im Verkehr, der Verhütung einer Schädigung
des Publikums durch
auf Täuschung berechnete Machen-
schaften, wie sie
mit dieser Art des Verkaufs erfahrungs-
gemäss häufig verbunden sind
(AS 38 I S. 72 Erw. 3 ;
42 I S. 262 ff.; 4G I S. 331 ff.). Das letztere Motiv be-
hält aber seine 6eltung, gleichviel ob es sich um das
Angebot eines Geschäftes
in der Nähe des Kantons-
gebietes, das vom Käufer persönlich aufgesucht werden
kann, oder aber einer weiter entfernten Firma handelt.
von der die Ware durch schriftliche Bestellung bezogen
werden muss. Auch solchen Firmen
kann es je nach den
Markt-
und Valutaverhältnissen im betreffenden aus-
ländischen
Staate und durch die sonstigen Lieferungs-
bedingungen gelingen ihre
Offerte so zu gestalten.
dass sie
für den Abnehmer Vorteile bietet, welche gross
genug sind, um die Bedenken gegen einen Warenbezug
von auswärts ohne vorhergehende Besichtigung
der
Ware zu überwinden, und so unter Umständen einen
erheblichen Abnehmerkreis
in dem betreffenden Kanton
zu gewinnen. Es kann dahnr nicht von vorneherein
gesagt werden, dass der geschäftliche Erfolg derartiger
Veröffentlichungen zu gering sei,
um ein Einschreiten
gegen ihre Verbreitung ohne vorhergehende behördliche
Bewi1ligung aus dem Gesichtspunkte des Schutzes der
Konsumenten polizeilich zu rechtfertigen. Darauf aber,
in welchem Umfange im einzelnen Falle ein Einfluss der
Bekanntmachung auf diese zu erwarten steht, kann es
nicht ankommen. Polizeiliche Einschränkungen der vor-
liegenden
Art, welche sich gegen eine bestimmte Art
des Gewerbebetriebes richten, müssen notwendiger-
weise generell sein
und es kann ihre Anwendung nicht
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 37.
davon abhängig gemacht werden, in welchem Masse
die Gefahr, der sie begegnen sollen,
im betreffenden
Anwendungsfalle wirklich
besteht oder nicht. Wenn
nach
der Auffassung der Rekurrenten selbst die Er-
wägung, dass der in der Nähe der Kantonsgrenze woh-
nende Kaufmann, der einen Ausverkauf
im Kanton
ankündigt, damit unter Umständen einen wesentlichen
Teil seiner Kundschaft aus letzterem zieht, es recht-
fertigt, die Ankündigung einer polizeilichen Bewilligung
zu unterstellen, so trifft ferner diese Erwägung nach
dem Gesagten allgemein
in gleicher Weise auch auf die
Ankündigungen weiter entfernter Firmen zu.
Ist es
überhaupt zulässig, schon die blosse Bekanntmachung
eines auswärts
vor sich gehenden Ausverkaufs im Kanton
den gleichen Beschränkungen zu unterstellen wie den
im Kanton veranstalteten Ausverkauf selbst, so kann
demnach auch hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit
der Vorschrift ein Unterschied nach der Entfernung
des Verkaufsortes vom Kantonsgebiet nicht gemacht
werden. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit einer sol-
chen Bestimmung
mit Art. 31 BV aber behaupten die
Rekurrenten, wie bereits festgestellt, selbst nicht, so-
dass auch jene prinzipielle Frage der Erörterung nicht
bedarf. Auch
ist nicht einzusehen, weshalb dadurch
eventuell
nur Veröffentlichungen in kantonalen Publi-
kationsorganen
und nicht nach dem Kanton versandte
besondere Druckschriften sollten getroffen werden
können; die Reklame durch solche an individuelle
Adressen versandte Broschüren und Kataloge
ist ja
im Gegenteil gegenüber biossen Zeitungsinseraten offen-
bar die eindringlichere und wirksamere. Das kantonale
Gesetz selbst bietet
auf alle Fälle für eine solche restriktive
Auslegung keine Handhabe, indem
es in 17 allgemein
von Veröffentlichungen, die zur Verbreitung
im Kanton
bestimmt sind, spricht (vgl. auch 19 Ziff. 3).
3. -Voraussetzung wird dabei allerdings sein müs-
sen, dass die Ankündigung auch wirklich die wesent-
lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht
nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern
auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be-
schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende
Charakter
der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine
solche Begrenzung hier schon
in dem blossen Ausdrucke
Saisonverkauf erblickt werden könnte. mag dahin-
gestellt bleiben,
da sie jedenfalls ohne Willkür und
Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken
aus den weiteren Sätzen des
Kataloges: der Printemps
bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse
Opfer und nfolge der Beschränktheit der in
diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir
die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich
zu übermitteln
hergelnitet werden konnte. Die Be-
schränkung
der Preisvergünstigungen auf einen" be-
stimmten Warenvorrat
enthält notwendigerweise zu-
gleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung
(VgI. in diesem Sinne .schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten,
ferner
46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange-
bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der
Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des
Appellationsgerichts vom November 1916 beurteilten
der Magazine zum Wilden Mann,
wo für den Ausver-
kaufscharakter der Ankündigung einzig die Wendung
Messeangebot in Betracht fiel, sodass von einer
gegen Art. 4
BV verstossenden ungleichen Recht-
sprechung nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. No 38. 289
38. Urteil vom 20. Oktober 1922 i. S. Bnth
gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat
des Xantons Solothurn.
Anordnung einer Marktkommission, dass auf dem Markte
das Kilogramm Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer-
den müsse, als in den Läden. Keine Verletzung der Rechts-
gleichheit oder der Handels-und Gewerbefreiheit.
A. -Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren
rege1mässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu
Solothurn. Nach Anordnung
der Marktkommission sind
die Standmetzger gehalten
mit ihren Preisansätzen pro
KHogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter
den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf
angewendeten
und von ihr festgesetzten Preisen zu
bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver-
kaufte
Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten
Preisen
und erhielt deswegen eine schriftliche Ver-
warnung
mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs-
fall der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht
daran. Mit Brief vom 2. September
1920 wurde ihm
itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen
Ubertretung der städtischen Marktordnung für die
Zeit eines Monats das Marktverbot über
ihn verhängt.
Wegen dieses Verbots beschwerte sich
Roth am 14. Ja-
nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn,
nachdem
er ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember
1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersatz
der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :
- Es sei der Beschluss der Marktkommission von
Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt
besuchenden auswärtigen Metzger ihre Fleischwaren
nter dem Preise zu verkaufen gehalten sind, den die
m der
Stadt ansässigen Metzger verlangen, als unge-
setzlich aufzuheben.
Eventuell: es seien die für den
Fleischverkauf auf dem
Platze . Solothurn angesetzten