BGE 48 I 103
BGE 48 I 103Bge12 déc. 1921Ouvrir la source →
102 StaatsreCht.
contre Bourderye (RO 29 I p. 163 et suiv.). Dans cette
affaire
il s'agissait comme en l'espece d'un defendeur
domicilie
en Suisse, mais le demandeur avait aussi son
domicil~ dans ce pays et l'immeuble se trouvait egale-
ment en Suisse et non pas en France. Le Tribunal fMeral
a nie l' applicabilite de la convention dans ce cas parce
qu'il ne pouvait y avoir conflit de competence entre les
tribunaux des deux pays, tandis que ce conflit est pos-
sible lorsque le defendeur
est domicilie ·dans run des
Etats mais que l'immeuble est situe dans l'autre Etat
(arret cite p. 166). Quant a rarret Pourchet contre
Mairet
(RO 45 I p. 80), il reconnatt expressement que
rart. 4, seconde partie, du traite permet au proprietaire
habitant le lien de la situation de l'immeuble d'actionner
devant le Tribunal de cet endroit le defendeur domicilie
dans
l'autre pays, lorsqu'il a contre lui une action per-
sonnelle concernant
la jouissance de l'immeuble.
6. -
La question de for relevant en l'espece de la
convention internationale. les dispositions de la loi d' or-
ganisation judiciaire genevoise
n'entrent pas en conside-
ration.
Le Tribunal IMiral prQnonce:
Le recours est rejere.
Organisation der Bundesrechtspftege. Ne 15.
103
VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Auszug us dem Urteil Tom 6. Kai 1922
i. S. Kunz 8G Genossen gegen Bürgergemeinde Beinach.
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
,für eine Beschwerde wegen Missachtung der deogatorischeh
Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte.
A. -Nachdem Frau Johanna Kunz-Schmidlin in
Reinach gestorben war, musste die Bürgergemeinde Rei-
nach ihren überlebenden Ehemann Augustin Kunz wegen
Armut in einer Anstalt versorgen. Hieraus leitet sie eine
Ersatzforderung gegen die
Erben der Ehefrau ab und er-
wirkte
daher vom Bezirksgerichtspräsidenten von Arles-
heim
am 17. Februar 1922 folgende provisorische Ver-
fügung
: « Die Bezirksschreiberei Arleshe~ wird gemäss
PO § 240 u. ff. richterlich angehalten von der Erbmasse
der verstorbenen
Frau Johanna Kunz-Schmidlin nichts
herauszugeben,
da diese Erbmasse vorläufig richterlich
beschlagnahmt ist. Die Bürgergemeinde Reinach
erhält
hiermit Frist bis zum 21. Februar 1922 beim Gerichte das
Begehren
um Vorladung der Parteien zu stellen zur Be-
handlung der Verfügung.
B. -Gegen diese Verfügung haben die Erben Mathilde
und Friedrich Kunz, sowie die Bezirksschreiberei Ades-
heim am 17. März 1922 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung. . .
Sie beschweren sich u. a. über Willkür, sowie deshalb,
weil die Rekursbeklagte gegen die Unterstützungspflich-
tigen
nicht auf dem ordentlichen Prozess-und Betrei-
bungswege vorgehe
und « ohne Betreibung, ja sogar ohne
104 Staatsrecht. Arrest, sogar ohne eine verfalle!le Forderung zu haben, für eine zukünftige eveniuelle eine ganze Erbschaft be- schlagnahmt » werde. Am 25. März 1922 verfügte der Bezirksgerichtspräsi- dent : ({ Die Präsidial-Verfügung vom 17. Februar 1922 wird bestätigt. Die Eingabe des Bürgergemeinderates vom 21. Februar 1922 wird als Anhängigmachung der ordentlichen Prozessklage gemäss PO § 244 bei den Akten behalten. » C. -Der Bezirksgerichtspräsident hat zur Beschwerde erklärt: ({ Ich beantrage, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, weil die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Gerichtspräsidiüms Arlesheim vom 17. Febrqar 1922 ma- teriell und formell Gegenstand des sog. Bestätigungsver- fahrens ist gemäss kant. PO § 240 ff., das bei den Parteien nach gefällter Verfügung das rechtliche Gehör über die Verfügung garantiert, zunächst gemäss § 241 vor dem verfügenden Einzelrichter; dann vor dem Plenargericht (§ 244) innerhalb des materiellen Prozesses mit Appella- tion an das Obergericht, immer wiederum sich beziehend auf die formelle Zulässigkeit und materielle Begründet- heit der Verfügung. » D. -In einer Replik machen .die Rekurrenten geltend, dass auf die Beschwerde einzutreten sei,' weil das Recht zur Anwendung des § 240 ZPO im vorliegenden Falle be- stritten werde. Sie erklären, dass sich ihre Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 25. März 1922 richte. Das Bundesgericht ist auf die unter B erwähnten Be- schwerdegrunde aus folgenden Erwägungen nicht ein- getreten:
106 Staatsrecht. die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen or- dentlichen kantonalen Instanzen durchlaufen habe. DeIjl- gemäss wurden dann auch die Beschwerden wegen Ver- letzung der Pressfreiheit und der Handels-und Gewerbe- freiheit an diese Voraussetzung geknüpft (AS45 I S. 246; 46 I S. 274). Dasselbe muss nun wohl für die Beschwerde wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nicht um einen Kompetenzkonflikt zwi- schen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen Bundes- und Kantonsbehörden handelt. Zu diesem Schluss führt insbesondere die Erwägung, dass weitaus in den meisten Fällen' gegen die Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes auf eidgenössischem Boden bloss mit der zivilrechtlichen Beschwerde oder der Be- rufung Schutz gestrcbt werden kann, und das Organisa- tionsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 aus- drücklich nur gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden zulässt. 16. Urten Tom I. Juni 1915 i. S. Staatsanwaltschaft dei Ka.ntons Zürich gegen Eng1a.rcl. Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staats- anwaltschaft, zur staatsrechtlichen Beschwerde. A. -Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die Direktion der Polizei des Kantons Zürich den Beschwerde- gegner Englard in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917 betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Aus- länder aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen Ul}d ihm die Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche Bewilligung der zürcherischen Polizei direktion ver- boten mit der Androhung ihn im Uebertretungsfalle Organisation der Bundesrechtspftege. N-16. 107 dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams nach § 80 des zürcherischen StGB zu überweisen. Als Englard am 2. März 1921 mit einem vom Schweizerischen Konsulate in Leipzig visierten Pass~ wieder in die Schweiz einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden verhaftet, nach Zürich übergeführt und daselbst wegen Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung ge- zogen. Das Bezirksgericht sprach ihn durch Urteil vom 15. April 1921 frei. ( ... Urteilsbegründung ... ) rInfolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das zürcherische Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides den Angeklagten des Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldbusse von Fr. 60.-und der Bezahlung der Kosten verurteilt. ( ... UrteilsbegrÜlldung ... ) B. -Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ange- schuldigten hin hob das zürcherische Kassationsgericht am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten von Schuld und Strafe frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten. ( ... Urteilsbegründung ... ) C. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beim Bundesgerichte einerseits einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine straf- rechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht. Im staats- rechtlichen Verfahren beantragt sie Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Art. 4 BV und Rückweisung des Falles zu· neuer Beurteilung an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung des Art. 4 BV erblickt sie in einer willkürlichen Aus- legung verschiedener kantonaler Gesetzesbestimmungen (§ 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation des Regierungsrates, des § 80 des. zürcherischen StGBund des § 328 der zürcherischen StPO).
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