Art. 884 ff. ZGB; movables pledge does not require indication of a fixed amount of the secured claim, since the pledgee's recourse is limited by the value of the pledged object. Art. 287 SchKG: avoidance of a pledge securing an existing debt presupposes overindebtedness at the time of the transaction; the share capital of an Aktiengesellschaft does not count as a liability for this purpose. A prior duty to furnish security excludes the requisite detrimental or preferential disposition. Art. 288 SchKG: intent avoidance of a pledge likewise presupposes overindebtedness at the relevant time and is excluded where the security is granted in performance of a pre-existing obligation to secure.
96 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. sur l' action revocatoire font rentrer dans la liquidation. et par consequent a ce qu'il touche des sommes au paie- ment desquelles un tiers peut etre tenu en conformite de ces dispositions -tout comme elle lui iI .terdit de se payer sur les biens qui sont restes dans le patrlmoine du lailli (voir dans ce meme sens JAEGER, sous art. 285, note 3, al. 2, p. 363, et sous art. 291, note 2b p. 408). C' est des lors avec raison que les recourants ont ahan- donne leurs pretentions sur les creances cedees a la Ban- que et non encore encaissees par elle, les saisies qu'ils ont pratiquees sur ces creances n'ayant pas He realisees avant la faillite, mais o'est a tort qu'ils revendiquent pour eux le produit des creances que la Banque a encaissees, la somme a restituer de ce chef par la Banque rentrant dans l'actif de la masse au meme titre que les creances non de- llaturees. L'argument qu'ils tirent d'une pretendue ( realisation des creances ellcaissees par la Banque repose sur une con- fusion evidente. Les encaissements dont il s'agit ont ete operes par la Banque pour son propre compte, et non pour le compte des recourants. Ils ne constituent pas une rea- lisation au profit de ces derniers. Peut-etre y a-t-il quelque rlgueur a faire perdre a un creancier le benefice d'une action revocatoire qu'il a sou- tenue a ses risques et perlIs, lorsque par la. suite le debiteur tombe en faillite, et peut-etre ussi n'est-il pas absolument normal que le debiteur puisse, en provo quant lui-meme sa faillite, depouiller son creancier du benHice d'une teIle ac- tion, mais cette consideration ne saurait faire ecarter une solution qui decoule nettement de la loi. 3. - 11 y a lieu d'ajouter encore que les recourants ar- gumentent en vain du fait que la masse Cergneux n'a pas exerce elle-meme une action revocatoire contre la Banque Cantonale du Valais et de ce qu'elle n'a pas qualite pour se prevaloir de jugements qui n'ont pas ete rendus en sa faveur. C'est en effet a titre de restitution due en application Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). N° 28. 9 des dispositions sur l'action revocatoire que la Banque a spontanement remis a la masse les creances que le faill i lui avait cedees et le montant des encaissements faits par elle sur ces cessions, et c'est a ce titre que l'admillistration de la masse a accepte cette remise. Il est ainsi illtervenu entre la Banque et la lUasse Cergneux un reglement ami- ahle de l'action revocatoire que la masse etait en droit d'exercer contre la Banque au moment du versement de la somme litigieuse, ce versement ayant ete effectue moins de cinq ans apres les cessions sujettes a revocation. Dans cette situation, il est clair que la masse Cergneux n'a pas touche induement les fr. 9.453,85 mis a sa disposf tion par la Banque, et que les recourants ne sont pas fon- des a Iui en reclamer la restitution. Le Tribunal fidiral prononce: Le recours est rejete. 28. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 15. Juni 19 1 i. S. Schoch gegen Aargauisohe Kreditanstalt. Z 'iB Art. 884 ff. : Bei der Bestellung des Fahrnispfandes ist die Angabe eines bestimmten Betrages der Forderung nicht erforderlich (Erw. 1). SchKG Art. 287: Für die Frage der Ueberschuldung einer Aktiengesellschaft fällt deren Grundkapital nicht als Pas- sivum in Betracht (Erw. 2). Ziff. 1 : Verpflichtung zur Sicherstellung trotz Freigabe des Pfandes '1 (Erw. 2 i. f.). SchKG Art. 288: Anfechtung einer Pfandbestellung setzt Ul'berschuldung voraus. War der Schuldner schon früher znr Sicherstellung verpflichtet so istdie Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht ansgeschlossen. (Erw. 3), A. -Am 5. Oktober 1917 verpfändete die Mechanische Werkstätte A.-G. Olten der Beklagten zur Sicherung ihres jeweiligen Kontokorrentguthabens aus dem jener AS 4-1 III -19U 7
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 28, gewährten Kredit in laufender Rechnung 22,479 Kg. und am 9. Oktober weitere 24,873 Kg. blankgezogenes Rundeiscn in der ""eise. dass es in einem der Firma Konrad Munzinger Oe gehörenden Magazin am Bahnhof Olten-Hammer eingelagert und dessen Schlüssel der Firma Mosel' Schibli zur Ausübung des l( Besitz- rechts ) als Pfandhalterin für die Beklagte übergeben wurde. Zifr. 5 der Verträge lautet : ( Die Firma Mecha- nische Werkstätte A.-G. in Olten hat jederzeit das Recht, jede beliebige Menge Eisen abzurufen, wogegen sie vor- her der Am'gauer Kreditanstalt in Aarau die erforderliche Deckung zu verschaffen hat ... Am 6. März 1918 ver- pfändete dic Mechanische Werkstätte A.-G. der Beklagten in gleicher Weise 45 Bünde gezogenes Rundeisen und 5021 Kg. Flussrundeiscn. Ende April 1918 glauhte die Mechmlische ' ierkstätte A.-G., das gesamte verpfündete Rundeisen verkaufen zu können, und zwar einen grossen Teil an die Nouvelle Societe anonyme des Automobiles Martini in Saint-Blaise ; daher ersuchte sie die Beklagte, es ihr freizugeben, indem sie ihr die Ueberlassung der Duplikatfrachtbl'iefe mit Fakturendoppel zum Inkasso zusicherte. Darauf emüichtigte die Beklagte am 30. April die Firma Moser Schibli, das Lager freizugeben- Doch gelangte nicht das ganze Lager zur Versendung. Indessen musste der verbleibende Rest zum grössten Teil in das Lagerhaus der Landwirtschaftlichen Genossen- schaft Olten umgelagert werden, weil die Firma Konrad Munzinger Oe den Lagervertrag gekündigt hatte. Am 17. Mai teilte der Angestellte Dietschi der Mecha- nischen 'Verkstätte A.-G. der Beklagten mit, dass sie dort auf den Namen der Beklagten 30,000 Kg. Rundeisen einlagern lassen werde. Gleichen Tages schlieb die Beklagte an die Landwirtschaftliche Genossenschaft, es stehe ihr an diesen Waren ein Faustpfandrecht zu und die Mechanische Verkstiitte A.-G. könne darüber uur nut ihrer Einwilligung verfügen. Die Einlagerung von 32,851 Kg. fand in den darauf fulgenden Tagen Schuldbetreibuugs-und KOllkursl'echt (Zivilabteilullgen). No 28. 00 statt, und am 22. Mai lagerte die Mechanische Verk-. stätte A.-G. ferner 10,500 Kg. blankes Rundeisen bei den Lagerhäusern der Zentralschweiz in Aarau auf den Namen der Beklagten ein. Am 25. Mai schrieb sie der Beklagten, dass sie ihr diese 43,351 Kg. Rundeisen, ( .wiederum verschreihe . Am 27. Mai stellte die Land- wirtschaftliche Genossenschaft Olten einen '( Lager- schein aus, worin sie sich verpflichtete, das eingelagerte Rundeisen nur auf Veisung der Beklagten freizugeben. Doch wurde die ( Faustpfandverschreibung ) darüber erst anfangs Juni gefertigt: -danach hat für den e1'st- aenannten Posten die Landwirt. ,chaftliche Genossen- o schaft Olten und Umgebung den Schlüssel zu den in Frage kommenden Rüumen und übt als Pfalldhalterin das Besitzrecht ) für die Beklagte aus; auch wurde eine der Ziff. 5 der frUhern Verträge wesentlich gleichlautende Vereinbarung getroffell. Als im Laufe dieses Monats ein 'Vaggon des an die NOllVelle Societe anonyme des Auto- mobiles Martini ) ycrsalldten Rundeisens (1905 Kg.) zurückgeschickt wurde, lagerte es die Mechanische Werkstätte A.-G. unter Mitteilung an die Beklagte ebenfalls bei der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Olten ein und bestätigte auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Juni, ob sie es am gleichen Orte in Olten einge- lanert habe, ( sodass es als Faustpfand für uns in Zuwachs käme , am folgenden Tage, sie habe diese Retoursendung, sowie weitere, für andere Abnehmer bestimmte Partien ) ( zu den andern PosteIl eingelagert. ) Doch wurde hierüher ein Nachtrag' zur Faustpfandn1'schl'eibung erst Ende August . mit Datum vom 27. Juni -ausgefertigt. B. -In dem am 18. November 1918 üher die Mecha- nische Verkstätte A.-G. eröffneten Konkurs meldete die Beklagte eine Kontokorrclltfordel'Ung von 45,261 Fr., Wert 31. Dezember 1918, nehst ß Yz % Zins und % % Provision pro Quartal, versichert durch Faustpfandrecht laut Verschreibungen vom 3. und 27. Juni an dem bei den Lagerhäusern der Zt:ntralschweiz und hei der Land-
100 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28. wirtschaftlichen Genossenschaft Olten eingelagerten Rundeisen (7820 und 39,114 Kg.) an. Die Konkursver- wclnung liess Forderung und Faustpfandrecht zu. Da- gegen verlangt der Kläger, dem ebenfalls eine Konkurs- forderung zusteht, mit der vorliegenden Kollokations- plananfechtungsklage Abweisung des Faustpfandrechts wegen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit. I , C. -Durch Urteil vom 3. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage abge-, wiesen. D. -Gegen dieses ihm am 15. März zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag den 21. März die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.. eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur AktenveITollständigung und neuer Ent- scheidung. ' E. -In der heutigen Verhandlung hat der Berufungs- kläger den Rückweisungsantrag wieder zurückgenommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Die paulianische Anfechtbarkeit stützt der Kläger in erster linie auf Art. 287 Ziff. 1 SchKG. Nach dieser Vorschrift ist die Begründung eines Pfandrechts zUr Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten innerhalb der letzten 6 Monate vor der KonkurSeröffnung nur dann anfechtbar, wenn der Schuldner nicht schon ,früher verpflichtet war, deren Erfüllung sicherzustellen, und wenn er im Zeitpunkt der Pfandbestellung bereits überschuldet war, es sei denn, dass der Pfandgläubiger die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Wenn nun auch gemäss Art. 656 Ziff. 6 OR der Betrag des Grundkapitals der Aktiengesellschaft in deren Bilanz unter die Pasniven aufgenommen werden muss. so ist tloch klar, dass diese rein formelle Bilanzierungsvorschrift das Aktienkapital nicht zu einer eigentlichen Schuld ver- l)indlichkeit zu. stempeln vermag, die bei der Frage nach der Ueberschuldung, d. h. danach, ob die Summe der Aktiven geringer ist als diejenige der Passiven, als Pas- sivum in Betracht fallen könnte, ebensowenig 'wie beim Einzelkaufmann oder bei der Kollektiv-oder Kom- mnnditgesellschaft das im Geschäft investierte Eigen- kapital. Art. 657 Abs. 2 OR verp'lichtet denn auch die Verwaltung der Aktiengesellschaft zur Benachrichtigung des Gerichts behufs Konkurseröffnung erst dann,. wenn die' Forderup.gen. der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch, die Aktiven gedeckt sind.' während sie von der ,Ver lderung des Grundkapitals 'nur der Generalver- sammlung, .der Aktionäre Anzeige machen muss, sobald
102 Schuldbctreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28. sie die Hälfte erreicht hat (Art. 657 Abs. 1 OR). In dieser Beziehung haben die von der ersten Instanz beigezogenen Experten festgestellt, dass die Bilanz der Mechanischen Werkstätte A.-G. per 30. Juni 1918 nach vorgenommener Bereinigung (ohne Berilcksichtigung des Aktienkapitals) einen Aktivsaldo von 33,297 Fr. 38 Cts. aufwies. Da der Kläger dieses Gutachten nicht beanstandet, hat das Bundesgericht von der materiellen Richtigkeit dieser (bereinigten) Bilanz auszugehen. Insbesondere ergibt sich ihre Unrichtigkeit nicht etwa daraus, dass bei der kon- kursmässigen Venvertnng im April 1919 aus den Alüiven nur ein gegenüher ihrer Bewertung in jener Bilanz um ein mehrfaches geringerer Erlös erzielt wurde; denn diese Tatsache findet ihre Erklärung darin, dass das haupt- sächlich aus Rohmaterialien für die Munitionsfabrikation bestehende 'Warenlager infolge des unterdessen unvoraus- sehbar rasch erfulgten Abbruches des . Krieges eine plötzliche Entwertung erfahren haben muss. Danaeh war zwar das Grundkapital innert Jahresfrist um 1/
vermindert worden; allein im Verhältnis zur Summe der Schulden von rund 135,000 Fr. bestund noch eine ziem- lich betrücht!iche Ueberdeckung: Umsowenigel' kann eine Ueberschuldung im Zeitpunkt der Pfandbestellungen vorhanden gewesen sein, die ausnahmslos vor dem 30. Juni HH8 erfolgt sind; il.1sbesondere gilt dies auch bezüglich des im , Nachtrag zur Faustpfandverschreibung vom 3. Juni aufgeführten Eisens, da das Schreiben der Mechanischen Werkstätte A.-G. vom 20. Juni als Antwort auf dasjenige der Beklagten vom 19. Juni in Verbindung mit der damals erfolgten Einlagerung zur Pfandbestellung jedenfalls genügte, olme dass es der freilich erst Ende August verurkundeten formellen Pfandverschreibung noch bedurft hätte. Scheitert demnach die Anfechtungsklage gemäss Alt. 287 Ziff. 1 SchKG schon am Fehlen dei" Ueberschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkte der Pfandbestellung, so bedarf es keiner ausführlichen Be- gründung mehr, dass in dem Schreiben der Beklagten Schuldbetreibungs-und Konkulsrecht (Zivilabteilungen) N0 29. 103 vom 30. April 1918 -wenn überhaupt nicht nur eine zeitweilige IJeberlassung des Pfandes in die ausschliess- liehe Gewalt des Verpfänders, sodass es einer eigent- lichen neuen Verpfändung gar nicht bedurft hätte' - jedenfalls nicht ein Erlass der Verpflichtung zur Sicher- stellung erblickt werden kann, da die Freigabe des Pfan- des ja nur unter der Voraussetzung erfolgte, der Kredit werde in Kürzezurückbezahlt. 3. -Eventuell hat der Kläger seine Anfechtungsklage auf Art. 288 SrhKG gestützt. Allein nach der Recht- sInrechung des Bundesgerichts bedarf es für die Absichts- anfechtung der Pfandbestellung ebenfalls der Ueber- schul dung des Schuldners im Zeitpunkt ihrer Vornahme (BGE 30 II S. 164 ff. Erw. 5 S. 611), die nach dem Ausge- führten nicht gegeben war. Zudem kann die für die Anwen- dung dieser Bestimmung geforderte Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht bei der Pfandbestellung nicht vorliegen, sofern sie in Erfüllung einer Pflicht zur Sicherstell ung stattfindet. Demnach erkennl das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1'920 hestätigt. 29. tJrteU der II. ZivilabteUung vom 16. Juni 1991 i. S. Schwab gegen Kesserli. SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58: Das die Aberken- nungsklage. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ab- weisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist kein der Berufung unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG. A. -Durch Urteil vom 3. März hat der Appellations- hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs-