Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen,
dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen die auf-
erlegte Busse richtet,
und diese aufgehoben.
7. Entscheid. vom 15. März 19a1
i. S. Aktiengesellschaft Aga.
Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvor-
. behalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, AJ;t. 7 ; SchKG
Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes
nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber
gewährten Nachlasstundung.
A. -Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell-
-schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage,
und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt.
Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung
gewährt. Am 5.
Januar übersandte er der A.-G. Aga fol-
gende
Erklärung: Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni
1920 ....... getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am
14.
Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be-
stehend aus.. ....
im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ......
Eigentum der
Firma Aga A.-G. bleibt, bis der obige
Rechnnngsbetrag vollständig bezahlt ist. Am 8. Januar
meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be-
; treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die
Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11.
Ja-
nuar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffent-
lich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga
dem Betreibungs,amt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses
trug den Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in djlS
Register ein, schrieb jedoch der Aga am 19. Januar,
der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner
schon
am 4. gleichen Monats Nacblasstundung gewährt
und Konkurskammer. N° 7.
worden sei, lind es habe daher den Eintrag unterm heu-
tigenDatum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga
Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung als ungültig
zu erklären.
B. -Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichts-
behörde
in Betreibungs-und - Konkurssachen für den
Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Die Eintragung des Eigen-
tumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstun-
dung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298
. Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei-
. bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder
löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin
sei sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch
die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen;
da der
Veräusserer
gar kein rechtliches Interesse an diesem
Eintrag habe, der ja doch nach keiner Richtung irgend-
welche rechtliche Wirkungen haben könnte
.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März
unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend
die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die
Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des
Veräusserers (oder des Erwerbers),
wenn. gleichzeitig ein
mit der Unterschrift beider Parteien versehener schrift-
licher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle
zur
Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann
unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Ein-
tragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des
Erwerbers,erwirken, so stellt sich, wie
das Bundesgericht
bereits ausgesprochen
hat (Urteil der 2. Zivilabteilung
vom 30. März 1916, AS
42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f.
Erw. 3), a s dingJicher Verfügungsakt des Erwerbers nicht
20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
die Eintragung, sondern die Unterzeichnung des Ver-
trages durch den Erwerber
in Verbindung mit dessen
Uebergabe an den Veräusserer dar. Dabei erscheint aller-
dings zweifelhaft, ob dieser dingliche Verfügungsakt
sofort 'oder aber
erst im Zeitpunkt der Einreichung
des Vertrages durch den
Veräusserer an das Betrei-
bungsamt perfekt werde (vgl. a. a.
0., wo die Frage
offen gelassen wurde).
Ist sie im ersteren Sinne zu lösen,
so könnte der Eigentumsvorbehalt der Rekurrentin
nicht
unter Berufung auf Art. 298 Abs. 1 SchKG nichtig
erklärt werden, da der Vertrag, der freilich die durch
Art. 4 Ziff. 2
litt. a und Art. 7 litt. i verlangte Angabe
der Verfallzeit der Forderung nicht enthält, von Wälti
am 5. Januar, also vor der öffentlichen Bekanntmachung
der Nachlasstundung unterzeichnet und der Rekurrentin
eingesandt wurde
und aus den Akten auch nicht ersicht-
lich ist, dass dieser Mangel, soweit
er von ihm behoben
werden musste, erst nach der öffentlichen Bekanntma-
chung behoben worden wäre.
Nun beschlägt aber jene
Frage das materielle Recht, und die Betreibungsbehörden
sind daher zu ihrer Entscheidung nicht befugt. Ander-
seits
steht es ihnen angesichts der Unsicherheit der
materiellen Rechtslage auch nicht zu, die Eintragung
zu verweigern,
da dies notwendigerweise die Unwirk-
samkeit des Eigentumsvorbehaltes nach sich ziehen und
infolgedessen der Rekurrentin die Verfolgung ihres An-
spruches von vorneherein verunmöglichen würde. Hiezu
liegt übrigens keinerlei Veranlassung vor. Denn
da dem
Eigentumsvorbehaltsregister nicht positive Rechtskraft-
wirkung innewohnt (vgl.BGE 38 I
S.782 ff. Erw. 2, Sep.-
Ausg.15 S.410 ff. Erw.2), wird der Frage, ob der Eigen-
tumsvorbehalt zu
Recht bestehe oder nicht, durch
dessen Eintragung
in keiner Weise präjudiziert : -als-
dann aber besteht kein zureichender Grund zur Vor-
prüfung dieser Frage seitens der Betreibungsämter, ins-
besondere auch nicht nach der Richtung, ob die Ein-
. tragungsbewilligung von einem in der Verfügung über
und Konkurskammer. N° 8. 21
sein Vermögen beschränkten Erwerber ausgegangen sei
(vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung). Vielmehr
haben sie jeder die formellen Erfordernisse erfüllenden
Anmeldung Folge zu geben
mit der Massgabe, dass es
dem Erwerber selbst
und jedem dritten Interessenten
vorbehalten bleibt, im Prozesswege die
Frage des Be-
standes. oder Nichtbestandes des Eigentumsvorbehaltes
der richterlichen Feststellung zu unterbreiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
. Der Rekurs wird begründet erklärt und die Löschungs-
verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 19.
Ja-
nuar aufgehoben.
8. Entscheid vom 17. Km 1921 i. S. Xonkursa.mt Laufen.
Legitimation des Konkursamtes zur Be-
schwerdefÜhrung. -Wenn es nur im Rechts-
hülfedienst handelt.
A. -Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt
brachte das Konkursamt Laufen
am 12. Januar 1921
die Liegenschaft
Schloss Burg zur Versteigerung und
schlug sie auf tel e p h 0 n i s ehe s Angebot dem
Rechtsanwalt Dr.
Hartmann in Basel zu. Auf Beschwerde
hin hob die Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern den
Zuschlag als rechtswidrig auf.
. B. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs,
mit dnm das Konkursamt Laufen geltend macht, der
Zuschlag sei zurecht erfolgt.
Die Schuldbetr.-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Kon-
kursbeamte
nur insofern legitimiert, gegen Weisungen
und Verfügungen der Aufsichtsbehörden zu rekurrieren,