BGE 47 III 163
BGE 47 III 163Bge4 oct. 1921Ouvrir la source →
162 liquidation u.Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 44.
personnel et, suppose qu'il s'agisse de Ia liquidation
d'une entreprise de chemin de fer, nul ne songera a lui
demander de faire un sacrifice a la collectivite pour per-
mettre le maintien de I'exploitation. Mais la situation
se presente un peu differemment, sembIe-t-il, lorsque.
au lieu d'un particulier ou d'une sodete privee, l'on se
trouve en presence de l'Etat. Si, en tant qu'Etat, c'est-
:'l-dire defenseur naturel des interets generaux, il est
incontestablement en droit de se prevaloir de toutes
les circonstances favorables
au maintien de Ia' ligne,
il parait juste, en revanche, que, des l'instant ou cet
interet requien certains sacrifices, il en prenne sa part
et que, puisqu'il se trouve etre en meme tc;mps enche-
risseur, cette participation se traduise par une offre
appropriee.
Or, si en l'espece, precisement, on compare la situa-
tion qui sera faite a l'Etat de Vaudapres l'adjudica-
tion de la ligne
et ensuite du contrat passe avec les Che-
nrins de fer fCderaux avec, d'autre part, les consequences
que cette solution entrainerait
pour la commune de Nyon.
il semble difficile d'admettre que l'offre de l'Etat. non
plus d'ailleurs. que les conditions faites
par les Chemins
de fer
fCderaux, soient. proportionnees a l'importance
pretendue des
interets invoques.
Comme cependant le chiffre avance par les experts
n'est qu'une estimation et que la Commune de Nyon,
tout en decli:lrant qu'elle" trouverait « aisement» un
entrepreneur qui se chargerait de demolir la ligne pour
le prix de
180000 fr., n'a personnellement formule
aucune offre ni pris le moindre engagement, Ia solution
la plus opportune consiste, en l'etat, a ordonnet de nou-
velles encheres. Si
I'Etat de Vaud ne se decide pas a faire
une
oUre superieure a celle qu'il a faite a Ia seconde eu-
chere, il Iui sera loisible tout au moins de maintenjr
sa proposition. D'autre part, en procedant a une seconde
mise en vente
ou les encherisseurs seront libres de faire
leurs prix sans
etre lies par l'obligation de continuer
Uquldation u Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 45. 163
l'exploitation, il sera possible de s'enquerir de la valeur
reelle
et actuelle des biens de la Compagnie, ce qui
simplifiera egalement le
probleme.
Par ces motifs,
la
Chambre des Poursuites et des Faillites:
10 Refuse, en l'etat, de prononcer l'adjudication, pour
le
prix offert par I'Etat de Vaud.
20 Dit qu'il importe de connaitre la valeur que pre-
senteraient les biens de la Compagnie pour un amateur
non lie par l'obllgation de continuer l'exploitation.
30 Ordonne, en consequence, qu'il soit procede a une
troisilme enchere Oli les biens de la Compagnie sero nt
mis en vente, une premiere fois, aux mmes conditions
que celles fixees pour la seconde enchere et,une seconde
fois, sans obligation pour l'encherisseur de continuer
l'exploitation,
la Chambre des Poursuites et des Fail-
lites se reservant d'ailleurs de fixer une nouvelle mise
a prix pour l'une et l'autre de ces deux eventualites.
H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
45. Beschluss der 11. Zivilabteilung vom a. November 1921
i. S. Appenzellerbahn-Gesellschait.
Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung.
Erw. 1 : VZEG Art. 63 Abs. 1: Gläubiger, welche sich
gegenüber
der Unternehmung in der gleichen recht-
lichen Stellung befinden, sind nur dann in ein e r
Gruppe zu vereinigen, wenn sie das gleiche Opfer
bringen sollen.
164 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N"45. Stimmrecht des Faustpfandgläubigers einerseits für die· ihm verpfändeten Obligationen der Unternehmung, anderseits als Kurrentgläubiger für den durch das Pfand nicht gedeckten Teil der Pfandforderung. Steht das Stimmrecht für sämtliche Obligationen eines Anleihens einem einzigen Gläubiger zu, so kann von einer besonderen Gruppenversammlung abgesehen wer- den. Erw.2 a: VZEG Art. 52 Ziff. 7 ; Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betr. die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften: Kein Ersatzanspruch für nach erfolgter Ausscheidung des Kassavermögens entstandene Kursverluste. Voraussetzungen, unter denen die von einer Personal- kasse zum Zwecke der Geldanlage aus dritter Hand erworbenen Obligationen nicht voll zu bezahlen sind. Erw. 2 b : VZEG Art. 9, 40, 52 : Die Belastung der in Art. 9 litt. a VZEG aufgeführten Grundstücke mit (vertrag- lichen oder gesetzlichen) Pfandrechten oder Grund- lasten ist ausgeschlossen. Auf solche Grundstücke verlegte Anliegerbeiträge geniessen kein Privileg und sind im Nachlassverfahren gleich Kurrentforderungen zu behandeln. Erw. 2 c: VZEG Art. 52: Voraussetzunge~, unter denen die Sicherstellung erst künftiger Bezahlung der pri- vilegierten Schulden genügt. Voraussetzungen, unter denen die privilegierten Schulden mitte1st neu aufzunehmender Darlehen bestritten wer- den dürfen. Erw. 3: VZEG Art. 68 Ziff. 2: 'Angemessenheit des Nach- lassvertrages, Wahrung des Rangverhältnisses der Forderungen im allgemeinen. Im besonderen: Für das Mass der zur Sanierung unerlässlichen Opfer ist einzig auf den kommerziellen Wert der Unternehmung abzustellen (Art. 35 VZEG) ; Würdigung der Schätzung. Voraussetzungen der Zulässigkeit verschiedener Behand- lung der grösseren und kleineren Kurrentforderungen. Art und Weise der Berücksichtigung des Pfandrechts uud der Verzinsung und Amortisation der Hülfsleistungs- beiträge gemäss Bundesbeschluss über Hülfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918. Voraussetzungen, unter denen die Sanierung der Unter- nehmung nur für verhältnismässig kurze Zeit zur Be- stätigung des Nachlassvertrages genügt. Voraussetzungen, unter denen Aktien mit verschiedenem Nominalbetrag kreiert werden dürfen. Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 165 Erw. 4: VZEG Art. 68 ZUr. 3: Grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen? Voraussetzungen, unter denen sie der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht ent- gegenstehen. Erw. 5: VZEG Art. 68 Ziff. 1: Sicherstellung der über- nommenen Leistungen. Inwieweit unerlässlich ? A. Die Appenzellerbahn-Gesellschaft ist eine Aktien-Gesellschaft mit einem in 2000 Stammaktien und 2800 Prioritätsaktien von 500 Fr. zerlegten Grund- kapital von 2,400,000 Fr. Sie ist Eigentfunerin der Herisau, Waldstatt, Urnäsch und Appenzell mit der Linie Winterthur - St. Gallen verbindenden Schmal spurbahn, die sie selbst betreibt. Ausgangspunkt der- selben war früher die Station Winkeln bei St. Gallen; doch wurde bald nach Eröffnung der Herisau direkt mit St. Gallen verbindenden Bodensee-Toggenburg- bahn im Jahre 1910 eine neue Anschlusstrecke Gossau- Herisau gebaut, der Betrieb auf der Linie Winkeln- Herlsau eingestellt, deren Oberbau abgebrochen und das Altmaterial, sowie ein Teil des Stationsplatzes in Winkeln verkauft. Die Gesellschaft hat folgende Obli- gationenanleihen mit Eisenbahnpfandrecht kontrahiert, die sämtliche in Titel von 500 Fr. zerlegt sind:
166 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 4;, Befand sich die. Gesellschaft schon seit jeher eher in lwekärer Lage, die durch den Bau der neuen Linie Gos- sau-Herisau noch verschlimmert wurde, so traten ernst- liche finanzielle Schwierigkeiten doch erst infolge des Krieges ein, zunächst wegen des Rückganges des Tou- ristenverkehrs, alsdann aber hauptsächlich wegen der Brennmaterial-und Personalkostenteuernng. Infolge- dessen vennochte sie schon von 1915 an auch die Anleihen 1. Hypothek nur aus vom Schweizerischen Bankverein gegen Verpfändung sämtlicher Titel des neu kreierten 5 %-Obligationen-Anleihens vorgeschos- senelh Geld zu' verzinsen, und von 1918 an musste sie den Zillsendienst gänzlich einstellen und konnte den Betrieb nur mit Hilfe von öffentlichen Subventionen aufrecht erhalten. Die -Bilanz pro 31. Dezember 1919 weist einen Passivsaldo von 217,364 Fr. 64 Cts. auf. B. -Am 8. Juni 1920 stellte der Verwaltungsrat der Gesellschaft das Gesuch um Eröffnung des Nach- lassverfahrens, . welcher Massnahme die Generalversam- mlung der Aktionäre am 28. Juni zustimmte. Durch Beschluss vom 8. Juli entsprach die SChnldbetreibungs- und Konkurskammer dem Gesuch. Als Sachwalter ernannte sie Rechtsanwalt Dr. Hofstetter in Gais und, nachdem dieser Ende 1920 zurückgetreten war, Kan- tonsrichter Dr. Wegelin in St. Gallen, und als Exper- ten Dr. Herold, Direktor .der Bodensee-Toggenburg- bahn, in St. Gallen und Ingenieur Zaruski, Direktor des Elektrizitätswerkes und der Trambahn der Stadt St. Gallen. Die Experten schätzen den Bauwert der Bahn auf 3,320,000 Fr., den Abbruchswert auf ~,040,OOO Fr. und den kommerziellen Wert auf '250,000 Fr. Der Schuldenruf des Sachwalters zeitigte folgen- des Ergebnis:
168 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45 dass seine Annahme ausgeschlossen erschien, einigten sich die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer und der Verwaltungsrat der Gesellschaft auf den nach- stehend im wesentlichen wiedergegebenen . Entwurf : Herabsetzung des Aktienkapitals auf 240,000 Fr. durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr. unter gleich- zeitiger Umwandlung der Prioritätsaktien in Stamm- aktien und Schaffung eines neuen Prioritätsaktien- kapitals ; Abfindung der Obligationen beider Anleihen 1. Hy- pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Priori- tätsaktien 1. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdividende von 6 % und Vorzugsanspruch auf das Liquidations- ergebnis im 1. Range; Abfindung der Obligationen beider Anleihen 2. Hy- pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Prio- ritätsaktien 2. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdivi- dende von 5 % und Vorzugsanspruch auf das Liqui- dationsergebnis im 2. Range; Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen von mindestens 250 Fr. für 40 % des Kapitalbetrages nebst Zinsen bis 8. Juli 1920 durch Prioritätsaktien 2. Ranges (wie oben), wobei die bei der Teilung der auf 4,0 % reduzierten Forderungsbeträge durch 100 ver- bleibende Rest nicht berücksichtigt wird; Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen von weniger als 250 Fr. durch eine Bardividende von 20 %. D. -Die Versammlungen der Gläubiger und Prio- ritätsaktionäre zur Abstimmung über den abgeänder- ten Nachlassvertragsentwurf fanden am 7. Juli statt. Der Sachwalter teilte die Gläubiger in folgende Grup- pen ein: I. Obligationäre des 4 % %-Anleihens 1. Hypothek von 1910. II. Obligationäre des Ll % %-Anleihens 1. Hypothek von 1913. Liquidation u. Sauierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 169 In. Obligationäre des 4 %-Anleihens 2. Hypothek von 1886. IV. Kurrentgläubiger, und zwar a) mit Forderungen von mindestens 250 Fr. (stimm- berechtigt 369,139 Fr. 31 Cts.); b) mit Forderungen von weniger als 250 Fr. (stimm- berechtigt 2282 Fr. 30 Cts.). In der ersten Gruppe nahmen VOll 93 anwesenden oder vertretenen Gläubigern mit 1606 Obligationen 87 Gläubiger mit 1503 Obligationen den Nachlass- vertragsentwurf an und stimmten binnen der nächsten 30 Tage weitere 19 Gläubiger mit 258 Obligationen bei (1761 Obligationen = 880,500 Fr.), in den übrigen Gruppen nahmen sämtliche an der Gläubigerversamm- lung anwesenden oder vertretenen Gläubiger den Nach- lassvertrag an und wurden unter Hinzurechnung der innert der Nachfrist abgegebenen Zustimmungserklä- rungen folgende Abstimmungsergebnisse erzielt: II. 8 Gläubiger mit Fr. 365,000.- In. 45» » 645,500.- IV a. 10 » »))) 324,991.99 IV b. 17» 1,610.20 45 Prioritätsaktionäre mit Fr. 963,500,- Als Inhaber sämtlicher Obligationen des 5 %-An- leihens 2. Hypothek von 1915 stimmte der Schwei- zerische Bankverein durch schriftliche Erklärung vom 23. Juli zu. Am 22. August beschloss die Generalver- sammlung der Aktionäre die vorgesehene Herabset- zung des Grundkapitals. E. -Die zum Zwecke der Gewährung von Unter- stützungen bestehende Dienstalterskasse der Angestell- ten und Arbeiter der Appenzellerbahll ist eine Genos- senschaft ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglie- der, deren Vermögen von demjenigen der Gesellschaft schon längst ausgeschieden wurde und nun hauptsäch- lich durch von den Mitgliedern einzulegende Teilbe- träge ihres Gehaltes und gleichgrosse Leistungen der
fung des Nachlassvertrages. Ausserdem hatte dIe Ver- messungs- und Vermarkungskommission VOll Gossau am 14. September 1920 (also verspätet) beim Sach- walter eine Forderung an die Bahn VOll 723 Fr. 20 Cts. {( fiir die Vermarkung ihres Areals in unserer Gemeinde » angemeldet, mit dem Beifügen: ({ Der Betrag haftet auf dem Boden als dingliche Last. )) Art. 199 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen lautet: ,( Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten .... 3. Die durch die zuständigen Organe festgesetzten Perimeterbeiträge für.... Gewässerverbauungen, Kanali- sationen, ..... u. dergl. Die Perimeterpflichten müssen im Grundbuch vor- gemerkt werden, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge. ) G. -Da die Einnahmen der Bahn zur Deckung der Betriebsausgaben nicht ausreichen, erklärte sich der
172 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehrnungen. N° 45. Bund in Verbindung mit den Kantonen Appenzell beider Rhoden und St. Gallen bezw. den interessierten • Gemeinden grundsätzlich zur Gewährung von Darlehen im Betrage von 35,000 Fr. für das Jahr 1920 und je 80,000 Fr. für die Jahre 1921 bis 1924 gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hülfe- leistung an notleidende Transportunternehmungen be- reit; doch ist das in jenem Beschluss vorgeschriebene fonnelle Verfahren noch nicht abgeschlossen. H. -Am 30. Mai 1921 stundete die Generaldirektion der SBB « gegen sofortige Bezahlung von 35,000 Fr. den Rest ihrer bevorrechteten Forderung von 140,433 Fr. 70 Cts. bis zum 31. Dezember 1925, d. h. bis zum Ablauf der für die Hülfeleistung des Bundes und der Kantone in Aussicht genommenen Dauer von fünf Jah- ren, alles unter der Bedingung, dass der noch verblei- bende Betrag der Forderung, d. h. 105,433 Fr. 70 Cts. durch ein nach Durchführung des Nachlassverfahrens zu errichtendes, dem gesetzlichen Pfandrecht für die Hülfeleistung nachgehendes Pfandrecht auf der Linie Appenzell-Herisau-Gossau sichergestellt werde. I) Auf Grund der Bürgschaftsleistung der Gemeinden Gossau, Herisau, Waldstatt, Urnäsch und der Kantone. St. Gal- len und Appenzell l.-Rh. erklärte sich der Schweizeri- sche Bankverein in Herisau am 31. Mai 1921 bereit, «den zur Bezahlung der 35,000 Fr. an die SBB und der Guthaben der Dienstalterskasse und der Bodensee- Toggenburgbahn, der Appenzeller Bahn, für den Fall der Genehmigung des Naehlassvertrages, zur Verfü- gung zu halten )1. Durch Erklärung vom 28. September bezw. 4 .. 0ktober endlich verpflichteten sich der Schwei- zerische Bankverein und die Appenzell Ausserrhodische Kantonalbank, « die bei ihnen deponierten Prioritäts- aktien und Obligationen der . Appenzellerbahn-Gesell- schaft nicht herauszugeben und den Umtausch dieser Titel, sowie derjenigen, die bisher noch nicht" deponiert worden sind. im Sinne des Nachlassvertrages zu be- Llquid:ition u. Sanierung von Eisenbahnunternehmullgen. No ·15. 173 sorgen )1. Am 6. Oktober hinterlegte die Gesellschafl beim Schweizerischen Bankyerein in Herisau den zur Barabfindung der Kurrentgläubiger mit ForderungeH von weniger als 250 Fr. (insgesamt 3112 Fr. 30 Ct~.) erforderlichen Barbetrag VOll 622 Fr. 50 Cts. /..-Einwendungen gegen den Nachlassvertrag wurdelI, ausser vom Gemeinderat von Gossau (vgl. oben .mb litt. F), von keiner Seite geltend gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
174 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45 zwei Dritteile der Stimmen und Forderungen notwen- dig. Die danach erforderlichen Mehrheiten sind laut den sub Fakt. D mitgeteilten Abstimmungsergebnissen in 'allen Gruppen erzielt worden, wobei der Schweize- rische Bankverein für die ihm verpfändeten Obligationen das Stimmrecht ausübte. In der Tat muss das Stimm- recht für verpfändete Obligationen dem Faustpfand- gläubiger zuerkannt werden. Denn die Bedeutung des Stimmrechts im Nachlassvertrag, zumal wenn derselbe wie hier die Umwandlung der in Betracht fallenden Obligationen in Prioritätsaktien und ausserdem noch die Herabsetzung des Nominalbetrages vorsieht, geht weit über diejenige des Stimmrechts in der General- versammlung der Aktionäre hinaus. Alsdann aber er- scheint die analoge Anwendung des Art. 905 ZGB, wonach verpfändete Aktien in der GeneralversammlunO" h durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger yertreten werden, unzulässig. Vielmehr kann die Zu- stinunung zu einem derartigen Verzicht auf das For- derungsrecht nur vom Faustpfandgläubiger wirksanl ausgesprochen werden, gleichwie es gemäss Art. 906 Abs. 2 ZGB auch für den Untergang der Forderung durch Zahlung seiner Einwilligung bedarf. Handelt es sich, wie im vorliegenden . Falle, um Inhabertitel, so ist denn ja auch allein der Faustpfandgläubiger in der Lage, die für die Allsübung des Stimmrechts unerlässliche Hinterlegung derselben vorzunehmen. Da- mit übt er nicht etwa doppeltes Stimmrecht aus; denn für die Pfandforderung ist er nur in dem Umfange - als KnrrentgJäubiger -stimmberechtigt, als sie durch den Wert des Pfandes nicht gedeckt erscheint (vgl. SehKG Art. 305 Abs. 2, der mangels einer besonderen Vorschrift auch im Eisenbahnnachlassvertrag anzu- wenden ist). Ob ausserdem auch noch der Verpfänder zuzustimmen hat, ist hier nicht zu entscheiden, wo der S(:huldner selbst das Pfand bestellte, der, indem er den Kaehlassvertrag vorschlägt, natürlich ohne weiteres Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. No 45. 175 als zustimmend zu betrachten ist. Mit Recht hat de-f Sachwalter davon abgesehen, eine Versammlung der Obligationäre des 5 %-Anleihens von 1915 einzuberu- fen. Denn da die sämtlichen Obligationen desselben in der Hand des Bankvereins vereinigt sind und dieser ohnedies· eine schriftliche Zustimmungserklärung in Aussicht gestellt hatte, wäre eine solche Versammlung nur eine leere Formalität geweseu. 2. ~ Ausser der Annahme des. Nachlassvertrages setzt das Eintreten in das Bestätigungsverfahren auch die Sicherstellung der unverkürzten· Bezahlung der privilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG). Für die Kosten des N achlassverfahrell!~ erscheinen die beim Bundesgericht und beim Sachwalter hinterlegten Sum- men genügend, und die Kosten des Betriebes während des Verfahrens werden durch die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens rückwirkende Hülfeleistung gedeckt. Nach zwei Richtungen aber ist -der Umfang des Privilegs zunächst noch festzustellen, und es ist auch zu prüfen, ob die vorgesehene Art und 'Weise der Sicherstellung zulässig ist. a) Zu den privilegierten Ansprüchen gehört gemäss Ziff~ 7 I. c. das Vermögen der Kranken-, Ullterstützungs- Ul.ld Pensionskassen, soweit es aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist. Unter Aus- scheidung ist dabei nichts anderes als die Trennung -des Kassevermögens vom Gesellschaftsvermögen, derart, dass die Kasse nicht mehr Gläubigerin der Gesellschaft ist, zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Umschreibung des Privilegs bei der Zwangsliquidation in Art. 27 Abs. 4 bis ß VZEG, die wörtlich aus dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1878 betreffend Sicher- stellung der. Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, De- positen- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestell- ten, sowie der von letzteren geleisteten Kautionen übernommen wurde, in Verbindung mit der Entste- hungsgeschichte jenes Gesetzes (vgl. Bundesblatt 1878
176 Liquidation u. Sanierung von Eisellbalmunternehmungen. No 45.
II S. 1107 ff., IV S. 373 ff.). Die Ausscheidung des Ver-
mögens der Dienstalterskasse der Appenzellerbahn ist
• nun aber längst erfolgt, und zwar, ohn.e dass dem Kasse-
vermögen dabei eigene Obligationen der Gesellschaft
einverleibt worden wären,
und wenn heute trotzdem
die Vermögensausscheidung nicht eine vollständige ist,
so
ist dies einzig auf den in der Folge von der Verwal-
tungskommission der Kasse zum Zwecke der Geld-
anlage vorgenommenen Erwerb von
Obligationn der
Gesellschaft ans dritter Hand zurückzuführen. Allein
für
derart in das Vermögen der Dienstalterskasse ge-
langte
Obligatiollell der Gesellschaft kann dieser eine
Sicherstellung deswegen nicht auferlegt y,;erdeu, weil
die Verwaltungskommission der Kasse in ihrer über-
wiegenden Mehrheit
und die Rechnungsprüfungskom-
mission ausschliesslich aus Mitgliedern der Kasse selbst
gebildet werden, den Verwaltungsorganen der Gesell-
schaft also kein rechtlich ausschlaggebender Einfluss
auf die Art und Weise der Anlage des .Kassevermögens,
und auf die Entlastung der Verwaltungskommissioll
überhaupt kein Einfluss zusteht. Der gegenteiligen Lö-
sung
steht denn auch zwingend die Ueberlegung ent-
gegen, dass es zu einer durchaus ungerechtfertigten
Aeufnung des Kassevermögens
_ auf Kosten der übrigen
Gläubiger führen würde, wenn die Gesellschaft für
wiewohl zu niedrigem Kurse erworbene Obligationen
den Nominalwert vergüten müsste.
Sie lässt sich auch
nicht
etwa aus Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni
1889 betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn-und
Dampfschiffgesellschaften herleiten, wonach die Ge-
sellschaften verpflichtet sind, für möglichst sichere
Anlage des Vermögens der Hülfskassen zu sorgen,
und
für allfällige Verluste haften. Denn nach dem Bericht
der ständerätUchen Kommission, die jene
Vorschri
1
ft
in den Gesetzesentwurf eingeführt hat, wollte damit
nur die Haftbarkeit der Bahngesellschaften für den
Schaden ausgesprochen werden, welchen ihre Organe
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Nu 4.5. 171
in Ausübung der Verwaltung der Kassen anrichten,
(vgl.
Bundesblatt 1889 In S. 800 f.) und trifft also
das gesetzgeberische Motiv
da nicht zu, wo die Ver-
waltung des Kassevermögens selbständigen Organen
der Kasse eingeräumt ist. Hievon abgesehen gewähren
weder Art. 27 noch
Art. 40 noch Art. 52 VZEG für
solche Schadenersatzforderungen ein Privileg. Dem-
nach
hat die Gesellschaft im Gegensatz zur Auffas-
sung
des Eisenbahndepartements und der Experten
die der Dienstalterskasse gehörenden Obligationen der
Bahn nicht voll zu bezahlen, noch ihr die Kursver-
hlfote auf den übrigen Wertschriften zu ersetzen, da
nicht geltend gemacht wird, dass sie schon im Zeit-
punkte der Vermögensausscheidung eingetreten waren.
Vielmehr beschränkt sich das Privileg
auf die rück-
ständigen statutarischen Einlagen.
b) Weiter ist zu entscheiden, ob die Gesellschaft
auch die unverkürzte Bezahlung der vom Gemeinderat
von Gossau geforderten Beiträge
an die Wasserbau-
und Kanalisationskosten sicherzustellen habe. Dabei
ist davon auszugehen, dass weder Art. 52, noch der die
Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung bei
der Zwangs-
liquidation ordnende
Art. 40 VZEGallgemein die vor-
zugsweise Befriedigung
der Grundstückbelastungen des
kantonalen öffentlichen Rechts vorsehen.
Im Gegen-
teil ist aus der Erwähnung der Gebäudeassekuranz-
beiträge, die
in der Mehrzahl der Kantone i?ffentlich-
rechtliche
Grundstückbelastungen darstellen, in Ziff. 3
dieser beiden Vorschriften zu schliessen, dass ihnen als
einzigen derartigen
Lasten ein Vorzugsrecht einge-
räumt werden wollte, freilich nicht in der Form der
Grundstückbelastung, sondern des Privilegs
auf das
Eisenbahfibtriebsvermögen. In der Tat wäre die An-
erkennung eines Vorzugsanspruches zu Gunsten von aus
dem kantonalen öffentlichen
Recht hergeleiteten Be-
lastungen
auf Eisenbahngrundstücken als solchen mit
dem dem VZEG nach Art. 9 zu Grunde liegenden System
171:: Liquidation u. Sanierung von Eisenbalmunternehmungen, No 45.
des· Generalpfandrechts am Bahnkörper und allen dazu
gehörenden Bauten, sowie dem zum Betrieb und Unter-
halt gehörenden Material einer Eisenbahn nicht ver-
einbar. Danach werden die im Eigentum der Bahn-
unternehmung stehenden, zum Eisenbahnbetrieb die-
nenden Grnndstücke-u 11 d Fahrnis zu einern einheit-
lichen Vermögenskomplex zusammengefasst und einer
besonderen rechtlichen Regelung unterstellt, kraft wel-
cher die' Verwertung einzelner Bestandteile desselbell
ausgeschlossen und die Eintreibung der Forderungen
für welche dieses Vermögen haftet, nur durch die Li-
quidation der anzen Bahnunternehmung möglich ist.
I ?abei wird gewissen Forderungen von Gesetzes wegen
ell1 Vorzugsanspruch auf den aus der V er,,'ertung des
Bahnbetriebsvermögens erzielten Erlös eingeräumt.
An-
dere Vorzugsrechte (Pfandrechte) können an diesem
Vermögen
nur mit Bewilligung des Bundesrates bt:-
stellt "\verdell, mit der Massgabe, dass die dadurch
gesic.herten. in Widerspruch zum Prinzip der ausschliesslichen
Sachhaftung; 'denn dieses schliesst nicht aus, dass der
Eigel1tümerSchuldner wird (vgl. Art. 782 ZGB). Dem-
nach gehen die fraglichen ·Wasserbau-und Kanalisa-
tionsschulden durch Umwandlung in Prioritätsaktien
unter. Dies gilt jedoch natürlich nur insoweit, als sie
sich
auf zum Eisenbahnbetrieb notwendige Grundstücke
im Sinne des Art. 9 des Gesetzes beziehen, wobei gleich-
gültig ist, ob eine Ausscheidung bereits stattgefunden
hat oder nicht. Da nach der Feststellung der Experten
vorn Grundbesitz der Gesellschaft in Gossau 7700m
2
für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und daher nicht
zum Bahnvermögen im Sinne des gemäss Art. 9 VZEG
gehören -wovon freilich 1709 m
ll
an die Gemeinde Gossau
verkauft wurden -, steht von Bundesrechts wegen
der Geltendmachung einer gesetzlichen Grundlast an
diesem bahneinheitsfreien und daher nicht in das spe-
zielle Eisenbahngrundbuch aufzunehmenden Grundstück
im beschränkten Umfang der es treffenden Beitrags-
pflicht nichts entgegen, so zwar, dass diese
Grundlast,
die durch den Bodenwert gedeckt ist, den N achlass-
vertrag einfach überdauert, dagegen deren volle Be-
zahlung im Nachlassvertrag nicht sicherzustellen ist, .
weil es sich nicht um ein in Art. 52 VZEG vorgesehenes
eisenbahnrechtliches Privileg
handelt. In gleicher Weise
sind gegebenenfalls
auch die Vermarkungskosten ·~uor?erungen, freilich erst 11 ach den ge-
setzlich
pnvIlegtertell, Anspruch auf vorzugsweise Be-
friedigung aus dessen Erlös haben. Neben diesen Vor-
zugsrechten am Bahnbetriebsvermögen als Einheit ist
nUll aber kein Raum für solche Sonderrechte an seinen
Bestandteilen, welche, wie
Pfandrecht oder Grundlastell,
seien
ne Entwertung des Bahnbetriebsvermögens durch
die Entfremdung wesentlicher Teile desselben auszu-
schliessen,
und indern Art. 40 Ziff. 6 Abs. 2 VZEG
Liquidation u. Sanierung-von Eisenbahnunternehmungen. N0 45. 179
nur die besondere' Berücksichtigung der auf «nicht
zur Bahn gehörenden » Grundstücken haftenden Hypo-
theken und Privilegien vorbehält, setzt es denn auch
offensichtlich voraus, dass Rechte solcher Art an der
Bahneinheit inkorporierten Grundstücken nicht in Frage
kommen. Können demnach Anliegerbeiträge nicht als
gesetzliche
Pfandrechte oder Grundlasten anf EiseIi-
bahngrundstücke gelegt werden und geniessen sie auch
keinerlei eisenbahnrechtliches Privileg, so bleibt nichts
anderes übrig, als sie im Nachlassvertrag gleich zu
behandeln wie die Knrrentforderungell. Darin: liegt
ks vertragliche oder gesetzliche, einen Anspruch
auf dIe Verwertung nur bestimmter Teile desselben
gewähren (vgl.
in diesem Sinne auch Bundesblatt 1913
IV S. 429). Denn die Verwertung eines einzelnen Be-
standteiles würde die Zerstörung der BahneinlIeit nach
sich ziehen, in dem Masse vielleicht, dass der Betrieb
der Eisenbahn mit den in der Balllleinheit verblei-
benden Grundstücken gar nicht mehr aufrecht erhalten
wrden könnte. Nun verfolgte aber der Gesetzgeber
mIt der Schaffung der Bahneinheit gerade den Zweck
e
180 Liquidation u: Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45.
behandeln. Die Entscheidung darüber, ob inbezug auf
dieses nicht zur Bahneinheit gehörende Grundstück
• die kantonalrechtlichen . V öraussetzungen für eine ge-
setzliche Grundlast erfüllt sind, bleibt natürlich dem
kantonalen Richter vorbehalten.
c) Endlich frägt sich. ob die zur Bezahlung der pri-
vilegierten Schulden erforderlichen Mittel aus erst noch
aufzunehmenden
Darlehen bestritten werden dürfen,
wie es bezüglich der Forderungen der Dienstalterskasse,
der Bo den see-Toggenburgbahn und eines Teilbetrages
derjenigen der S.B.B. vorgesehen ist, und weiter, ob
die Sicherstellung sofortiger Bezahlung unerlässlich
ist
oder aber die Sicherstellung künftiger Beahlung ge-
nügt, wie sie bezüglich
der Restforderung der S. B. B.
durch Pfandbestellung bewerkstelligt werden will. Da die
Gesellschaft
nicht über genügend liquide Mittel verfügt,
um die privilegierten Schulden bar zu bezahlen. würde
der Nachlassvertrag
andernfalls' scheitern. Nun stellt
das Gesetz das Erfordernis sofortiger Barzahlung der
privilegierten Schulden aus' eigenen Mitteln der Bahn-
unternehmung nicht ausdrücklich auf. Bei dieser Sach-
lage
besteht jedenfalls dann, wenn der privilegierte
Gläubiger erklärt, sich
mit der 'Sicherstellung k ü n f-
t i
ger Bezahlung zu begnügen, für die Nachlass-
behörde keine Veranlassung, dem Nachlassvertrag die
Bestätigung deswegen zu
veagel1. Denn aus der Vor-
schrift des Art. 68 Ziff. 1 VZEG. wonach der Unter-
nehmung die Bestellung
von Sicherheit erlassen werden
kann, wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf
verzichten. darf geschlossen werden, dass es ganz all-
gemein nicht Aufgabe
der Nachlassbehörde ist, die
Rechte der Gläubiger in weitergehendem Umfang zu
wahren, als sie selbst sie gewahrt wissen wollen. In-
folgedessen
hat sie sich auch um die Bonität der Sicher-
steilung nicht zu kümmern, wenn die Art und Weise,
wie sie zu leisten ist,
auf einer besonderen Vereinbarung
zwischen Gläubiger und Schuldner beruht. Vielmehr
Liquidation u. Sanierung von Eisnb!lhnuntemehmungen. No 45. 181
liegt ihr nur ob, zu verhindern, dass, wie es die Gesell-
schaft zunächst in Aussicht nahm, die auf Grund des
Bundesbeschlusses
vom 18. Dezember 1918 über Hü1fe-
leistung
an notleidende Transportunternehmungen ge":'
währten Subsidien zur Sicherstellung bisheriger Ver-
bindlichkeiten
in Anspruch genommen werden (Art. 2
Abs. 2 des zitierten Bundesbeschlusses),
und zu prüfen,
ob die Unternehmung saniert erscheint, trotzdem sie
mit bisherigen privilegierten Schulden belastet bleibt
bezw. die zu deren
BezahlQ.ng neu aufgenommenen
s Gut-
achtens die Kohlenpreise
derart gesunken, dass die
Annahmen,
auf denen die Schätzung der Experten .be-
ruht, nicbt mehr in allen Teilen zutreffen. Allein dieser
Vorteil
wir~ im Ergebnis durch ungünstige. Momente
aufgewogen,
. hauptsächlich den Rückgang des· Ver-
kehrs infolge der Krisis.' sowie dadurch, dass sich die
von den Experten vorausgesetzten Sparmassnahmen
nur zum. kleineren Teile haben durchfiijuen lassen.
AS 47 III -1922
13Iittel in der Folge zurückbezahlen muss. Hierüber
vrgleiche unter sub Ziff. 3.
3. -Für die Bestätigung des Nachlassvertrages stellt
das Gesetz an seinen Inhalt die Anforderung. dass er
den Interessen der Gläubiger angemessen ist und zwi-
schen
den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis
wahrt, das der Billigkeit
und dem bisherigen Range
der Forderungen genügend Rechnung
trägt (Art. 68
Ziff. 2). Massgeben.d für die Bemessung der
Opfer.
welche den· Gläubigern mindestens auferlegt werden
müssen,
um eine Sanierung .der Unternehmung herbei-
zuführen,
ist der Umfang, in welchem die Schulden· als
. durch deren Vermögen gedeckt erscheinen. Und zwar
ist dabei einzig auf den von den Experten auf 250,000 Fr.
festgestellten kommerziellen Wert und nicht auf den
weit höher geschätzten Abbruchswert abzustellen,
da
im Falle der Zwangsliquidation nach Art. 35 VZEG
der Erwerber den Betrieb konzessionsgemäss' aufrecht-
erhalten muss. Freilich sind seit
der Abgabe d
1 '12 Liquidatioii u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° -15 Demnach erweisen sich die Schulden, insbesondere auch die pfandversicherten, sozusagen in vollem Uni- fange als ungedeckt, und zwar lässt sich ein wesentlicher Unterschie.d im Deckungsverhältn s für die beiden separat verpfändeten Linien nach dem Expertengut- achten nicht konstatieren. Bei dieser Sachlage ist eine wirksame Sanierung nur dadurch zu erzielen, dass die Unternehmung VOll allen im Nachlassverfahren nicht privilegierten Schulden. mit Einschluss der pfand- versicherten' 1. Ranges, entlastet wird. Indem sie in Prioritätsaktien umgewandelt werden, bleibt den Gläu- bigern der erste .Anspruch auf die künftigen Erträg- nisse doch gewahrt, denen zweifellos ein gr<?sserer Wert beigemessen werden darf als der geringfügigen Dividende, die sich aus einem allfälligen 'Ueberschuss des Ver- wertungserlöses über die Summe der privilegierten Forderungen an die Obligationäre 1. Hypothek viel- leicht hätte ausschütten lassen. Freilich musste damit auch noch eine Reduktion des Nominalbetrages ver- bunden werden, damit das künftige Grundkapital nicht in einem allzugrossen Misswrhältnis zum Wert der Bahn stehe. Dabei wurde dem Vorrang der Obligationen
18,1 Liquidation u. ,Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N° 45.
begnügen wird. Hiezu~ sowie.' zur Verzinsung, dieser
Schuld und der Verzinsung und Rückzahlung des Dar-
lehens des Schweizerischen Bankvereins dürften die
zu erwartenden Betriebsergebnisse ausreichen, ohne
dass die Verkehrsentwicklung eine besonders günstige
zu sein braucht, zumal da für Verzinsung und Amortisa-
tion der Subsidien höchstens 4 % aufgewendet werden
müssen (Art. 9 des Bundesbeschlusses). Die zu der
in wenigen Jahren dringlich werdenden Neuanschaffung
von Rollmaterial erforderlichen Mittel freilich wird
die Gesellschaft nur bei günstiger Entwickelung kre-
ditiert erhalten.. Allein dem Nachlassvertrag die Be-
stätigung zu versagen, weil hierüber noch
pnsicherheit
besteht, rechtfertigt sich nicht, nachdem die von der
Bahn bediente Gegend. und die S.B.B. ihr Interesse
am Zustandekommen desselben durch weitgehende Opfer
bekundet haben und nur die einzige Einwendung der
Gemeinde Gossau vorliegt, die übrigens, wie sich aus
der Teilnahme dieser Gemeinde an der Hülfeleistung
ergibt,
in ihrem Verwerfungsschluss kaum ernstlich
gemeint sein dürfte. Hievon abgesehen ist der Nach-
lassvertrag den Interessen der Gläubiger auch insofern
angemessen, als die Aktionäre
durch, weitestgehende
Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals das grösste
Opfer bringen. Infolgedessen werden denn auch die
künftigen Prioritätsaktionäre
in Zukunft den mass-
gebenden Einfluss auf die Geschicke der
Unternehmung
auszUüben
vermögen, und zwar ohne dass es nötig wäre,
ihre Aktien entsprechend dem doppelten Nominal-
betrag auch mit doppeltem Stimmrecht auszustatten,
da sie ohnehin über eine grosse Mehrheit verfügen.
4. -Die Bestätigung des Nachlassvertrages
hängt
weiter davon ab, dass die Unternehmung sich nicht
unredliche oder grobfahrlässige Handlungen oder
Untr
lassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zu Schulden
kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3
VZEG). Nun kann der
Verwaltung
,freilich der Vorwurf nicht ersprtwerden,
dass sie trotz der schon längst erkennbaren vcrzwei-
. I
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45 185
feIten Lage der Unternehmung während Jahren weder
gemäss Art. 657 OR dem Konkursgericht Mitteilung
davon machte, llochauch die Wohltat des Nachlass-
verfahrens nachsuchte, sondern zunächst noch die
Anleihen aus entlehntem Geld weiter verzinste
und
in der Folge die ihr aus dem direkten Verkehr mit an-
dern Bahnen zugeflossenen Gelder für die Bedürfnisse
der eigenen
Bahn in Anspruch nahm. Ausserdem hat
sie auch einen Teil des zum verpfändeten Betriebs.:.
vermögen gehörenden Stationsareals in Winkeln und
das Oberbaumaterial der Linie Winkeln-Herisau ver-
kauft, ohne' den Obligationären Gelegenheit zur Ein-
sprache zu geben oder ihnen den Erlös zu reservieren.
Allein diese Verfehlungen sind doch
nicht derart, dass
sie
zur Verwerfung des Nachlassvertrages führen könn-
ten. Einmal vermag der
Umstand, dass der Wert des
zur Versicherung der älteren Anleihen verpfändeten
Betriebsvermögens durch die Erweiterung mehrerer
Stationen, speziell derjenigen von Herisau,
erhöht wor..,
den ist, einigermassen zur Entschuldigung des Verhal-
tens des Verwaltungsrates zu dienen. Zudem ist daraus
den
Obligationären ein namhafter Schaden nicht er-
wachsen, indem sich auch im Falle der Reservierung
des Kaufpreises zu ihren Gunstell die Umwandlung
ihrer Forderungen in Prioritätsaktien unter Herabsetzung
des Nominalbetrages nicht hätte vemleiden lassen,
Ebensowenig wäre die Situation der Gläubiger bei
früherer Liquidation erheblich günstiger gewesen.
End-
lich aber hat nicht nur keiner der Obligationäre des
4
% %-Anleihens 1. Hypothek von 1910, noch sonst
ein Gläubiger aus
der klitisiertcll Handlungsweise eine
Einwendung gegen den Nachlassvertrag hergeleitet,
sondern es .haben
im Gegenteil die hauptsächlich ge-
schädigten Gläubiger, der Schweizerische Bankverein
und die S.B.B., dem Nachlassvertrag ausdrücklich
zugestimmt,
ja letztere sogar durch den Verzicht auf
sofortige Barzahlung ihrer privilegierten Forderung ganz
besonders zu seinem Zustandekommen beigetragen.
186 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 5. -Dem Erfordernis der Sicherstellung der über- nommenen Leistungen (VZEG Art. 68 Ziff. 1) ist durch den Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals, die Erklärungen des Schweizerischen Bankvereins und der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank einerseits be- treffend die Gewährung eines neuen Darlehens, ander- seits betreffend die Mitwirkung' bei der Umwandlung der Forderungen in Prioritätsaktien und Abstempelung der bisherigen Prioritätsaktien, und die Hinterlegung des zur Ausschüttung der Bardividende erforderlichen Geldes Genüge 'getan. Freilich steht ein Beschluss über die infolge des Nachlassvertrages notwendige Schaffung eines neuen Prioritätsaktienkapitals noch aus; doch ist, nachdem der Beschluss über die Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals von der Generalversammlung in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des Nach- lassvertrages gefasst wurde, nicht daran zu zweifeln, dass er ohne Anstand nachgeholt werden wird. Für die bestrittenen Ansprüche, deren Geltendmachung in Anwendung von Art. 69 VZEG zu befristen ist, kann die Sicherstellung erlassen werden, da sie erfolglos sein wird: bezüglich des Anspruches des Kohlenver- bandes· Schweizerischer Transportanstalten aus den im Beschlusse der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. März angegebenen .GrÜnden, bezüglich des An- spruches der Acme, weil ein Eigentumsvorbehalt nicht eingetragen ist, und bezüglich der Nachforderung des Personals, weil die Bedingungen, unter denen die Nach- zahlung versprochen wurde, nicht eingetreten sind. ~ . Demnach beschliesst das Bundesgericht :
Der Schweizerische Bankverein, St. Gallen, und die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank werden bei ihren den Vollzug des Nachlassvertrages betref- fenden Erklärungen vom 31. Mai und 28. September bezw. 4. Oktober 1921 behaftet. 3. Der Sachwalter wird angewiesen, dem Kohlen- verband Schweizerischer Transportanstalten in Hoch- ~orf. der Acme, Ateliers de constructions mecaniques m Lausanne und dem Verband des Personals der Privat- bahnen und Dampfschiffunternehmungen, Sektion He- risau, zur gerichtlichen, Geltendmachung ihrer bestrit- tenen Ansprüche Fristen von vier Wochen, beginnend am Tage des Empfangs der Mitteilung, anzusetzen, mit der Androhung, dass die' Ansprüche erlöschen, wenn die Frist unbenützt verstreicht. Die Appenzellerbahn-Ge- seIlschaft wird von der SichersteUungspflicht für diese Ansprüche entbunden.
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