64 Obligationenrecht. Ne 12.
ZU vermuten ist, die Beschlagnahme nunmehr aufgehoben
und infolgedesseh das Erford?rni der Genehmigung
weggefallen sein.
so wären daffilt dl durch den V rtrag
bem-ündeten Verpflichtungen bereIts zu unbedmgten
o .
,geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des
'Übergerichts des Kantons Solothu:n. vom 14. Februar
1920 im Sinne der Erwägungen bestätIgt.
12. t1rteil der L Zivilabtenung vom 1. Februar 1921
i. S. Studer gegen Waagenf brik Studer .6..-G.
jf' i r m e n r e c h t. Verletzung des Rechts der Kliigerin uf
ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma deswegen vernemt,
weil die an sich gesetzmässig gebildete Firma des Bnklagten.
die dieser trotz erfolgter Löschnng im Verkehr weIter ver-
wendet hat, sich von jener Firma mit inreichender .Deu
lichkeit unterscheidet. Zulassung der Führung emes FamI-
liennamens
in der klägerischen Aktiengesellsnhaftsfirma.
UnI au t e r e r W e t t b e Wß r b. AnwendbarkeIt vo Art.
48 OR und Art. 2 ZGB neben den besonderen fIrmen-
rechtlichen Bestimmungen.
Annahme illoyaler Konkurrenz
mit Rücksicht auf die durch die Umstände begründete Ge-
fahr der Verwechslung beider Geschäfte. Bejahung der
Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Verschuldens.
Kriterien für die Bemessung der Entschä.digung.
A. -' Jean Studer Vater betrieb seit Jahren in Olte
.eine Waagenfabrik. Laut Erklärung vom 14. aI
1918 verkaufte er an diesem Tage sem ganzes Geschäft
.an Dr. W. Lincke
in Zürich, für sich oder zu anden
-einer zu bildenden Aktiengesellschaft. zum relSe v9
n
.300,000 Fr. ; er erklärte sich dabei mit der Beilwhaltung
-seines
Namens in der neuen Firma einverstanden. Ferner
verpflichtete er sieh, kein Konkurrenzunternehmen. zu
ObligationelU'echt. N"12 65
gründen, noch sich an einem solchen direkt oder indirekt
zu beteiligen.
Gleichen Tages wurde in Zürich die klägerische
Aktien-
gesellschaft errichtet, die unter der Firma Waagen-
fabrik Studer A.-G. den Weiterbetrieb der Fabrik über-
nahm; Dr. Lincke wurde Präsident, Jean Studer Vater
Mitglied des Verwaltungsrates.
Am 15. Mai 1918 gingen
die zum Geschäft gehörenden Liegenschaften in das
Eigentum der Klägerin über.
Nachdem diese die Fabrikation einige Zeit betrieben
hatte, wurde sie gewahr, dass der Beklagte
Jean Studer
SQhn in Olten ein eigenes Geschäft zur Herstellung von
Waagen gegründet hatte, und. dass
er ihr entgegen ar-
beite.
Am 16. September 1918 liess der Beklagte auf
dem Handelsregisteramt 01ten folgende Eintragung
vor-
nehmen: uInhaber der Firma Jean Studer, Waagenfabrik
Olten ist Jean Studer, Sohn, von und in Olten. Natur
des Geschäftes: Spezialität Waagenfabrikation ; Ge-
schäftslokal: Olten-Hammer. Firmaunterschrift des
Inhabers: Jean Studer. Waagenfabrik. Dieser Ein-
tragung war am gleichen Tage die Löschung der alten
Firma
Jean Studer, Waagenfabrik Olten durch Jean
Studer Vater vorausgegangen ; als Löschungsgrund wurde
angegeben : Verkauf des Geschäftes.
Auf Begehren der Klägerin wurde die Bekanntmachung
der neuen Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten
im Handelsamtsblatt durch den Gerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen bis auf weiteres untersagt.
B. -Am 28. September 1918 hob die Klägerin gegen
den Beklagten die vorliegende Klage an,
mit den Be-
gehren: ..
- Der Beklagte sei zu verhalten, den Gebrauch der
Firma J ean Studer, Waagenfabrik in Olteh zu unter-
lassen und deren Löschung im Handelsregister ZU be:"
wirken .
- Er habe zu unterlassen, ( den Namen seines Vaters
als Geschäftsteilhabers zu verwenden)).
AS 47 11 -t9:!!
6,6
. ObligationeurechL N 12.
; . 3. Er habe der Klägerin eine Entschädigungssumme
zu bezahlen, deren Festsetzung in das Ermessen des Ge-
richtes gestellt werde.
Die
Klage gründet sich einerseits auf das Firmenrecht
(Art. 865
ff. OR), andrerseits auf Art. 2 ZGB und Art
48 OR (unlauterer Wettbewerb).
C. -Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei im
ganzen Umfange abzuweisen.
In der Folge hat er auf dem Handelsregisteramt
Olten den Verzicht auf die Firma Jean Studer, Waagen-
fabrik Olten erklärt und unterm 23. November 1918-
folgende neue Eintragung vornehmen lassen: (t Inhaber
der
Firma Jean Studer in Olten ist Jean Studer, Sohn ..
von und in Olten. Waagenfabrik -olten-Hammer.
D. -Das Obergericht des Kantons Solothum hat durch
Urteil vom 22. Juli 1920, in teilweiser Gutheissung der
Klage, erkannt :
- Der Beklagte Jean Studer ist gehalten, den Ge-
brauch der Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten )
zu unterlassen.
- Der Beklagte darf den Namen seines Vaters
nicht mehr als Geschäftsteilhaber verwenden.
( 3. Der Beklagte ist gehalten, der Klägerin einen
Betrag von 5,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen J.
E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericltt erklärt, mit dem Antrag
auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung der Klage.
F. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
und Erhöhung
der Entschädigung auf 20,000 Fr. be-
antragt.
G. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertre-
ter des Beklagten erklärt. dieser habe am 13. Januar
1921 sein Geschäft veräussert, und seine Firma im Han-
delsregister löschen Jassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen,.
ObJigaüoDenrecht. N° 12.
dass die von der Klägerin geforderte Löschung der Firma
( Jean Studer. Waagenfabrik Olten II im Handelsregister
bereits am 23. November 1918 erfolgt ist, und das Klage-
begehren 1 insoweit gegenstandslos geworden ist. Dem
Umstand, dass laut heutiger Erklärung des Vertreters
des Beklagten dieser während des Berufungsverfahrens
auch seine neue Firma ( Jeal1 Studer hat löschen lassen,
käme
nur Bedeutung zu, wenn deswegen die Legiti-
mation des Beklagten
zur Berufung zu verneinen wäre ;
das
kann jedoch nach den Ausführungen seines Vertreters
nicht angenommen werden, wie denn auch die Klägerin
die
Firma Jean Studer gar nicht anficht. Sie erblickt
eine Verletzung ihres Firmenrechts darin, dass
der
Beklagte seine ursprüngliche Firma Jean Studer ..
,Waagenfabrik Olten trotz der Löschung im Verkehr
weiter verwendet hat. In der Tat ist das Recht des Firma-
inhabers auf den ausschliesslichen Gebrauch seiner Firma
nicht nur dann verletzt, wenn ein Dritter die gleiche
oder eine davon nicht deutlich unterscheidbare
Firma
in das Handelsregister eintragen lässt, sondern auch
dann, wenn er eine solche ohne Eintrag, oder nach er-
folgter Löschung, tatsächlich
im GeschäftSverkehr für
'Sich gebraucht. Allein der Angriff der Klägerin scheitert ..
soweit er sich auf die firmenrechtlichen Bestimmungen
stützt, daran, dass die Firma Jean Studer, Waagen-
fabrik Olten wahrheits-und gesetzgemäss gebildet
ist und sich mit hinreichender Deutlichkeit von der-
ji:migen der Klägerin unterscheidet. Der Beklagte war
nach Art. 867 OR nicht nur berechtigt, sonderu ver-
pflichtet, seinen Familiennamen, mit oder ohne Vor-
namen, als Fimla zu führen, und er durfte zur näheren
,Kennzeichnung des Geschäftes seinem Namen
den:
Zusatz Waagenfabrik OIten beifügen; Andrerseits.
könnte aber auch der Klägerin nicht verwehrt werden, den
Familiennamen.
Studer in ihrer Firma zu führen, trotz-
dem Art. 873 OR bestimmt, dass die Firmen der Aktien-
gesellschaften keinen Namen einer bestimmten lebenden
Person enthalten dürfen ; angesichts der Auslegung und
Handhabung dieser Vorschrift in der Praxis, sowie der
ausdrücklichen Klausel in der
Erklärung) vom 14. Mai
1918, dass
Jean Studer Vater mit der Beibehaltung
seines Namens
in der Gesellschaftsfirma einverstanden
sei,
kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Auf-
fassung die Klägerin für ihre
Firma den gesetzlichen
Schutz beanspruchen. Dass sich sodann die Firma Jean
Studer, Waagenfabrik Olten an sich von derjenigen
der Klägerin (( Waagenfabrik Studer A.-G. ) genügend
deutlich
im Sinne von Art. 868 OR unterscheidet, ergibt
sich aus deren Gegenüberstellung,
und insbesondere aus
der Erwägung, dass letztere sich als eine Gesellschafts..
firma, erstere dagegen als eine Einzelfirma darstellt.
2.
-.-Ist somit die Klage, soweit sie sich auf Verletzung
des Firmenrechts
beruft abzuweisen, so fragt sich weiter,
ob die Vorinstanz sie mit Recht aus dem Gesichtspunkt
des unlauteren Wettbewerbes gutgeheissen habe. Denn
das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen. dass
der Schutz eingetragener Firmen nicht ausschliesslich
durch Art. 867 ff. OR geregelt sei, sondern dass neben
den besonderen firmenrechtlichen Bestimmungen auch
die allgemeinen Normen über
Haftung aus unerlaubter
Handlung, insbesondere über unlauteren Wettbewerb,
in Verbindung mit Art. 2 ZGB, zur Anwendung kommen
(vergl.
AS 28 II S. 469 f. und die dortigen Zitate). Bei
Prüfung der Frage, ob und eventuell inwieweit der Be-
klagte durch den Gebrauch der -firmenrechtlich nicht
unzulässigen-Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten l)
illoyale Konkurrenz zum Nachteil der Klägerin betrieben
habe.
kommt nun entscheidend in Betracht, dass jene
Firma mit derjenigen des Rechtsvorgängers der Klägerin.
Jean Studer Vater, wörtlich übereinstimmt. Dieser
Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als man es
dabei
mit einem altbekannten Geschäft zu tun hat. und,
wie das Beweisverfahren dargetan hat. ein bedeutender
Teil
der Kundschaft auch nach demUebergang auf
ObJigationenrecht. N° 12. '
die Klägerin und trotz Bekanntmachung der Firmen-
änderung sich
im Geschäftsverkehr noch der alten,.
eingeprägten Benennung
( Jean Studer, Waagenfabrik
Olten J) bedient hat. Angesichts dieser besonderen Ver-
hältnisse lag die Gefahr von Verwechslungen zwischen
der
Firma des Beklagten und derjenigen der Klägerin
als Rechtsnachfolgerin von
Jean Studer Vater nahe;
es sind auch tatsächlich zahlreiche Verwechslungen
vorgekommen, sei es dass Kunden der alten Firma
sich an den Beklagten richteten, in der irrtüm-
lichen Meinung, er habe das väterliche Geschäft
übernommen
und betreibe es weiter, sei es dass Korres-
pondenzen, die
für die Klägerin bestimmt waren, infolge
ungenauer Adressierung dem Beklagten zugekommen
sind. Nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben
wäre es deshalb Pflicht des Beklagten gewesen,
durcb
Aufnahme eines unterscheidenden Zusatzes in seine
Firma klar zu legen, dass sie von derjenigen seines Vaters
und dessen Rechtsnachfolgerin verschieden sei. Statt
so vorzugehen und das Seinige dazu beizutragen, dass
Täuschungen nach Möglichkeit vermieden werden, war
der Beklagte bestrebt, die Verwechslungsgefahr zu seinen
Gunsten auszunutzen ;
er hat sein formelles Recht zum
Schaden der Klägerin missbraucht. Dies ergibt sich aus
einer Reihe
im vorinstanzlichen Urteil näher geschilderter
Massnahmen, die alle geeignet waren, die
Verwechs-
lungsgefahr noch zu erhöhen, und den Anschein zu
erwecken, als ob der Beklagte der Rechtsnachfolger
seines
Vaters wäre (zeitliches Zusammenfallen der
Löschung der väterlichen Firma mit der Eintragung
der gleichlautenden Firma des Beklagten, Uebernahme
des Postcheckkontos von
Jean Studer Vater, Bezug-
nahme
auf Bestellungen, die von diesem ausgeführt
worden waren,
Verwendung von Katalogblättern der
väterlichen Firma, Nachahmung von Prospekten, usw.)
Da sonach der Beklagte durch Treu und Glauben
verletzende Veranstaltungen die Klägerin
in ihrer (; l -
Obligationen recht. N° 12.
schäftskundschaft beeinträchtigt und. in deren' Besitz
bedroht hat, sind die Voraussetzungen des unlauteren
Wettbewerbes im Sinne von Art. 48 OR erfüllt. Die
Klägerin
kann daher die Einstellung des Geschäftsge-
bahrens des Beklagten verlangen, in der Veise, dass ihm
untersagt wird, die Firma ( Jean Studer, Waagenfabrik
Olten ohne Anfügung eines Zusatzes zu gebrauchen,
durch den eine Verwechslung mit dem Geschäfte der
Klägerin vermieden wird. In diesem Sinne ist Dispo-
sitiv 1 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
3.
-:-Die Begrundetheit des Klagebegehrens 2 ergibt
sich aus dem soeben Gesagten ohne weiteres: Die Fassung
des bezüglichEm Urteilsdispositivs der Vorinstanz ist
aber insofern missverständlich, als der Name des Be-
klagten mit demjenigen seines Vaters ja genau überein-
stimmt. Es handelt sich in Virklichkeit darum, dem
Beklagten zu verbieten, sich in Zukunft als Reisenden,
Mitarbeiter
oder Teilhaber des ehemaligen väterlichen
Geschäfts auszugeben.
und dadurch Verwechslungen
mit der klägerischen Firma als Rechtsnachfolgerin von
.J ean Studer Vater herbeizuführen.
4. -Auch die Schadensersatzpflicht des Beklagten
ist grundsätzlich zu bejahen, da neben den allgemeinen
Voraussetzungen des
unlauteren Wettbewerbes ein
für den eingetretenen Schaden kausales Verschulden
des
Beklagten anzunehmen ist. Der Schaden ist, weil
nicht ziffermässig nachweisbar, auf Grund der von der
Klägerill gelieferten Anhaltspunkte nach richterlichem
Ermessen abzuschätzen.
So wenig nun ein Grund be-.
steht, die von der Vorinstanz in Würdigung aller Um-
stände auf 5000 Fr. festgesetzte Entschädigung zu
ermässigen, so wenig würde es sich andrerseits
mit
Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge recht-
fertigen, diesen Betrag gemäss dem von der Klägerin in
der Anschlussberufung gestellten Begehren zu erhöhen ;
dabei
ist zu beachten, dass angesichts der sehr früh
erfolgten Klageanhebung
nur eine kurze Zeitspanne in
Betracht kommt, und ferner, dass die Bekanntmachung
der Firma des Beklagten im Handelsamtsblatt durch
vorsorgliche richterliche Verfügung untersagt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung wer-
den abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 22. Juli 1920 ",ird im Sinne der
Erwägungen bestätigt.
13. Bll1tenza. 4 febbraio 1921 deUa. ledone di diritto publico
nella causa Lombardi contro CoDfederazione.
Azione di risarcimento per danno causato ad un albergatore
da diVieti e restrizioni di circolazione ordinati dalle eompe-
tenti autorita miIitari per la difcsa deI paese. -Competenza.
-A difetto di norme speciali, il diritto svizzero non'
ammette, in via di massima, ragione a risarcimento per
atti legittimi eommessi dallo Stato. -Giurisprudenza. -
Inapplieabilitit dei prineipi di diritto ehe riflettono l'espo-
priazione forzata e le requisizioni. -Teoria deI saerificio
(Opfertheorie), dei diritti aequisiti e dei diritti individuali.
'A. -Gottardo Lombardi in Airolo e proprietario
-deU'albergo Monte Prosa e dipendenze sul colle deI
Gottardo. L'albergo, sito in luogo ameno e pittoresco
lungo
la strada cantonne Airolo-Hospental, e, in
tempi normali, assai frequentato da passanti, turisti,
scuole e societa, per ascensioni di carattere scientifico,
sportivo 0 semplicemente a scopo di diporto.
Scoppiata
la guerra, Ie competenti Autorita militari
trovarono necessario di sottoporre a restrizioni e con-
trollo
la circolazione ed il transito nella regione dei
forti, dalla
Furka e dall'Oberalp fino al Gottardo. Queste
misure,
pid severe per la zona deI Gottardo che per quelle
-della Furka e dell'Oberalp e per la parte Sud che per