Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Septeinher
1920 bestätigt.
2. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2. Februar 19m
i. S. Salvisberg gegen Sa.lviaberg.
G üJ e r t ren nun gau f Beg ehr e n ein e s E bQ-
g a t t e n: Rechtsanwendung bezüglich der Auseinander-
setzung von schweizerischen Ehegatten, die in Frankreich'
";l'geheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt
: Jhaben, nachher aber in die Schweiz zurückgekehrt sind.
A. -Der Beklagte Salvisberg, Bürger von Mühle-
berg, Beru, verheiratete sich am
12. Februar 1913 mit
der Klägerin in Royan, Frankreich. Vor Eingehung der
Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen.
Dieser
Ehevertrag sieht als Güterstand das Syst.em der
Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 1498
Code civil frannais vor, ferner führt er die von den Gat-
ten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe
ihres Schätzungswertes
auf und bestimmt endlich für
den Fall der Auflösung der Gemeinschaft u. a.: En
( ce qui concerue les etabiissements commercial ou indu-
"striel et tous objets mobiliers quelconques compris
en l'apport en mariage de l'un ou de l'autre des epoux,
l'estimation qui en est faite au present contrat eu
vaudra vente ä la communaute, de sorte que la re-
n prise eil deniers resultant de l'apport qui en est fait,
dem eure fixee irrevocablement ä cette estimation
quel que soit par la suite le sort de ces etablissements
ou objets mobiliers.
Im .Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver-
ständnis mit der Klägerin die von der letzteren in die
Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte
Usine La Richarde ) um den Preis von 150,000 Fr.
Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz
in die Schweiz verlegt.
B. -Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen
die Klägerin Ehescheidungsklage ein, worauf die Klä-
gerin beim Amtsgericht Bern mit der Begründung, ihr
eingebrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der Güter-
trennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem
Begehren
gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete
den Beklagten zur Herausgabe der Illaten der Klägerin,
bezw. soweit sie
nicht mehr in natura vorhanden sein
sollten,
zur Ersatzleistung im Umfange der ehevertrag-
lichen
Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die
Vorinstanz weiter, indem
er geltend machte, bei der
Festsetzung seiner Ersatzpflicht für die nicht mehr
vorhandenen Objekte, insbesondere also für die Usine
( La Richarde ) komme schweizerisches Recht zur
Anwendung, es dürfe daher nicht auf die Schätzung
im Ehevertrag, sondern nur auf den beim Verkauf
. erzielten Erlös abgestellt werden.
C. -Dieser letzteren Auffassung hat sich der Ap-
pellationshof
mit Urteil vom 17. September 1920 an-
geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander-
setzung der Parteien gemäss Art. 9 SchlT z. ZGB dem
schweizerischen
Recht, nämlich der Bestimmung des
Art. 189 ZGB unterliege.
D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht ver-
langt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils, Rück-
weisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Ent-
scheidung nach französischem Recht, eventuell sofor-
tige
VerpfliGhtung des Beklagten, ihr als Ersatz für den
Verkauf
der La Richarde) den Schätzungswert von
170.000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften
Mobilien den Schätzungswert von
30,000 Fr. zu be-
zahlen.
Familienrecht. N.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich
der
Art der Auseinandersetzung, nicht aber hinsicht-
lich der Frage der Begründetheit des Gütertrennungs-
begehrens angefochten wurde, muss sich auch die Ueber-
prüfung des Bundesgerichts
auf jenen Punkt beschrän-
ken. Zur Entscheidung steht, ob mit Rücksicht auf den
früheren Wohnsitz
der Eheleute Salvisberg in Frank-
reich und angesichts des in Frankreich abgeschlossenen
Ehevertrages
für die Auseinandersetzung französisches
Recht, bezw. die Bestimmungen des Ehevertrages über
die Ersatzpflicht bei Veräusserung von
ei:pgebrachtem
Gut, zur Anwendung gelangen, oder ob diese Ersatz-
pflicht nach den Normen desZGBbestimmtwerden muss.
Mit der Klägerin und entgegen der Auffassung der
Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass Art. 9 SchlT
z. ZGB als i n t e r t e m p 0 r ale Kollisionsnorm auf
die. Frage der ö r t I ich e n Rechtsanwendung zum
mindesten nicht
direkt angewendet werden kann. Da-
raus dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den
ausserordentlichen Güterstand auch für
vor 1912 ab-
geschlossene Ehen allgemein, 'd. h. auch im internen
Verhältnis der Ehegatten, als massgebend erklärt hat
darf nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe das
auch im internationalen V-erhältnis tun wollen (vgl.
MUTZNER, Komm. zu Art. 9 SchlT z. ZGB NI'. 139;
Derselbe, Zschr. f. schweiz. Recht 56 S. 287 Anm. 258 ;
GIESKER-ZELLER: Das Intertemp. ehe!. Güterrecht S.
139). Massgebend sind vielmehr die besonderen
interna-
tionalrechtlichen Kollisionsnormen.
- -Nach Art. 31 Abs. 3 BG NuA dauert für das in-
terne Verhältnis von schweizerischen Ehegatten, die aus
dem Ausland in die Schweiz zurückkehren, der
Gütnr
stand fort, der im Ausland für sie Geltung hatte. Da die
Eheleute Salvisberg in Frankreich einen
Ehevertrag
nach französischem Recht abgeschlossen haben, ist dies
Familienrecht, N° 2
zweifellos das französische Recht (GAUTSCHI, Schweiz. Jur.
Ztg. 16 S. 55). Im Verhältnis zu Dritten verweist Art. 33
Abs. 3 BG NuA anf Art. 19 Abs. 2 eod. d. h. es gilt für
die Gatten nach aussen das schweizerische Recht.
Nun hat aber das Bundesgericht in seinem Urteil'
i. S. Ammann gegen Ammann vom 17. Dezember 1908
(AS 34 I 736) sich auf den Standpunkt gestellt, das von
einem Gatten gestellte Begehren auf Anordnung der
Gütertrennung beschlage das interne Güterrechtsver-
hältnis und werde daher auch vom intern geltenden
Güterrecht beherrscht. Dies auf den vorliegenden
Fall
übertragen ergäbe die Anwendbarkeit des französischen
Rechtes.
Allein, abgesehen davon, dass es bei
erneuter Prüfung
als zweifelhaft erscheint, ob diese Einführung der
Gütertrennung wirklich als biosses Internum der Gatten
betrachtet werden darf, ist der zitierte Entscheid des-
wegen für den vorliegenden Fall nicht massgebend, weil
diese Kollisionsnormen des BG NuA
mit dem Inkraft-
treten des ZGB nicht mehr unbeschränkte Geltung be-'
anspruchen können.
3. -Das ZGB geht von dem allgemeinen Grund-
satz aus, dass, wo die güterrechtlichen Verhältnisse
der Ehegatten ausserordentlicherweise liquidiert wer-
den, -sei es zufolge Scheidung der
Ehe, sei es zufolge
Eintrittes des ausserordentlichen Güterstandes der Gü-
tertrennung im Sinne von Art. 182 ff.-, die Liquidation
abgesehen von
der Vorschlagsteilung unbekümmert
um die bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse durch-
geführt und jedem Gatten aus dem ehelichen Vermögen
sein Eingebrachtes wieder zugeteilt wird, wobei
der'
Ehemann für fehlende Objekte Ersatz zu leisten hat.
(Art. 154 und 189 ZGB).
Diese besondere Regelung
der güterrechtlichen Aus-
einandersetzung
hat nun der Gesetzgeber im wichtigsten
Fall, nämlich bei der Scheidung, ausdrücklich auch
auf die internationalen Rechtsbeziehungen übertragen,
Familienrecht. N" 2.
indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung
schlechthin die Bestimmungen des ZGB, also
auch
Art. 154, als massgebend erklärte (SchiT z. ZGB 5917 h,
AS 38 II 49, 40 II 308, 44 II (54).
Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich
hier um im internen Recht allgemein, für Scheidung
und ausserordelltlichen Güterstand, geltende Grund-
sätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Ueber-
tragung auf die internationalen Verhältnisse im wichtig-
:sten Anwendungsfall der Scheidung geschlossen werden,
dass sie
auch für den ausserordentlichen Güterstand
schlechthin zu elten haben. (Für die Gütertrennung
auf Begehren eines Gläubigers ergibt sich: zudem die
Anwendbarkeit des schweizerischen
Rechtes ohne wei-
teres
aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.)
Für die Annahrile, die Art der Auseinandersetzung
werde
durch das schweizerische Recht bestimmt, spricht
aber auch Art. 9 SchlT z. ZGB. Da dort, und in diesem
beschränkten Sinne
ist der Argumentation der Vorlnstanz
beizustimmen,
der Gesetzgeber die Auseinandersetzung -
normen ohne
Unterschied für Scheidung und ausser-
ordentlichen
Güterstand auch auf altrechtliche Ehen
anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum
er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Diffe-
renzierung
hätte vornehmen wollen.
Endlich
aber fehlt für di Anwendung des franzö-
'sischen Rechtes auch jeder innere Grund. Die interne
Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll den Gatten
-ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizu-
behalten, sie
soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer
güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Treten jedoch
Umstände ein,die dennoch zur Aufhebung des bisherigen
Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlas-
sung mehr, über die Art der Auseinandersetzung d;ls
Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes fernerhin ent-
'scheiden zu lassen.
4.
Auf die Liquidation der güterrechtlichen Be-
Familienrecht. 1' " 3.
ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen
Normen des schweizerischen Rechtes
zur Anwendung.
Danach aber bestimmt sich, wie das Bundesgericht in
seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat, die Er-
satzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach
dem Verkaufserlös.
Hieran
ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten
in ihrem Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben,
nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung der
Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehe-
vertragliche Abmachungen abgesehen
von der Vor-
sc)llagsverteilung,
wie aus Art. 154 klar hervorgeht,
bewusst keine Rücksicht.
Es bestimmt ausdrücklich,
dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte
des Mannes
und der Frau aus dem ehelichen Vennögen
ausgeschieden werden müssen
und zeigt damit deutlich,
dass es die
Art der Auseinandersetzung einer vorgän-
gigen vertraglichen Regelung
der Parteien entziehen
will (AS
40 II 308; MUTZXI-:!l, Zschr. f. schweizer. Recht
5ß S. 185).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 17. September
'1920 bestätigt.
3. Urteil cl .. IL Zivilabitibmg vom 12g. Kärz 1911
i. S. Bernheim gegen Bernheim;.Jaeeblatt.
Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe von durch den Rück-
fall Elsass-Lothringens an Frankreich zu Franzosen ge-
wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen
Gerichte.
A. -Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober-
gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin