Erbrecht N0 9.
volle dirimere essa stessa la controversia. ma preferi
lasciarne
la soluzione alla redazione definitiva della legge
od ai criteri della giurisprudenza. Indarno finalmente l'is-
tanza cantonale invoca a favore della sua tesi rauto-
ritä deI commentario TuoR. Gli esempi citati da questo
autore (vedi diritto successorio commentato dal TuoR
nelI'opera GMÜR p. 272 e 273 vol. III) e menzionati dal-
l'istanza cantonale sono affatto diversi dal caso in esame.
Il
commentatore stesso rileva ehe si tratta di ipotesi
nelle quali Ie disposizioni di
una parte non hanno ca-
rattere di dipendenza da quelle deIl'altra; il che non
si verifica nella fattispecie.
L'atto di ultima volontä deI 16 febbraio 191 '
deve quindi essere annullato in toto.
La qualitä di eredi legittimi degli attori non fu es-
pressamente contestata (vedi risposta cif. 8 e 9 e peti-
zione cif. 8 e 9 e Risposta a questi punti di fatto): ma non
puo formare oggetto di apposito giudicato, perche ri-
struzione della causa non verti su questo punto, il quale
deI resto ha piuttosto carattere di premessa della con-
clusione principale
di annullamento deI testamento
ehe di domanda indipendente e per se stante. Lo stesso
dicasi della
domanda tendente a ehe gli attori siano
immessi nel possesso delle sostanze relitte.
11 Tribunale federale pronuncia :
La sentenza 26 ottobre °
deI Tribunale di Appello
dei Cantone Ticino e riformata nel senso ehe il testa-
mento 16 febbraio 1919 viene annullato nei rapporti
delle due testatrici Silvia ed Irene Agustoni.
Sachenrecht. Ne 10.
111. SACHENRECHT
DROITS REELS
10. l1rten der Ir. ZivilabteUung vom 3. Februar 19a1
i. S. ChOpard gegen Volksbank Interlaken A.-G.
ZGB Art. 650 Abs. 3: Begriff der Unzeit im Sinne dieser
Bestimmung.
,
A. -Die Klägerin, Volksbank Interlaken A.-G.,
der Beklagte Chopard und Witwe Marie Ritschard
erwarben im Jahre 1918 auf einer Konkurssteigerung
die im Bahnhofquartier von Interlaken liegende. unbe-
baute Bortermatte l) für 32,480 Fr. zu Miteigentum auf
der Hypotheken im Betrage von über 32,000 Fr. haften,
und deren Ertrag (als Pflanzland) nach Abzug der
öffentlichen Abgaben kaum 200 Fr. jährlich beträgt.
Im .Jahre 1920 verlangte die Klägerin die Aufhebung
des Miteigentums. Während sich Witwe RitSchard
diesem Verlangen unterzog, verweigerte der Beklagte
seine Einwilligung unter Berufung darauf, dass die
Aufhebung des Miteigentums nicht zur Unzeit verlangt
werden dürfe (ZGB Art. 650 Abs. 3). Die Volksbank
Interlaken A.-G. erhob deshalb Klage auf Aufhebung
des Miteigentums gegen ihn.
R. -Durch Urteil vom 1. Oktober 1920 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage zuge-
sprochen.
C. -Gegen dieses ihm am 28. Oktober zugestellte
Urteil hat der Beklagte am 16. November die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, die
Klägerin sei
mit dem eingeklagten Anspruche einst-
weilen zurückzuweisen, eventuell mit dem Rechtsbe-
gehren ihrer Klage abzuweisen. weiter eventuell sei
Sachenrecht. Na 10.
die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Be-
urteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Beklagte widersetzt sich der Aufhebung
des Miteigentums einzig mit der Begründung, in folge
des Darniederliegens des Fremdenverkehrs bestehe
ge-
genwärtig Nachfrage nach Bauplätzen in Interlaken
nicht, und es werde daher der durch öffentliche Steige-
rung zu erzielende Kaufpreis weit geringer sein als die
von den Miteigentümern in die Liegenschaft investierte
Summe.
Nun kommt es aber nicht einzig auf die allge-
meine Nachfrage noch Bauland an, weil, wie die
Vor-
instanz in Anlehnung an das von ihr eingeholte Ex-
pertengutachten ausfuhrt, der Eigentümer des benach-
barten Hotels Eden, Bürgi, gerade an der Nichtüber-
bauung der Bortermatte ein grosses Interesse hat
um seinem Hotel die freie Aussicht auf den Bahnhof-
platz zu sichern, und aus diesem Grunde --nach dem
Expertengutachten überdies auch noch zum Zwecke
der Aufrechterhaltung des von ihm vor kurzer Zeit mit
grossem Kostenaufwand angnlegten Privatweges zum
Bahnhof -sichere Aussicht besteht, dass sie ihm günstig,
d. h. gegen einen angemessenen Erlös verkauft werden
könne, zumal er
vor nicht langer Zeit aus dem gleichen
Grunde die anstossende
. Bodenparzelle gekauft hat.
An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht
gebunden. Zwar ficht der Beklagte sie als
im Wider-
spruch zu dem
an seinen Anwalt gerichteten Schreiben
des Bürgi vom 29.
Juli 1920 stehend an, wonach die
gegenwärtigen Hotelgeschäfte nicht dazu ermutigen,
um die Besitzungen zu erweitern und er daher vom
Ankauf der
Bortermatte absehen müsse. Allein die
Vorinstanz erklärt, dass auf diese Bescheinigung nicht
abgestellt werden dürfe, weil Bürgi
an der Aufrechter-
haltung des Miteigentumsverhältnisses, das
ihm den
gegenwärtigen Zustand sichert,
in hohem Masse inter-
Sachenrecht. Ne 10. 57'
ressiert sei, und hat offenbar aus dem gleichen Grunde-
dessen Einvernahme als Zeuge -abgelehnt: Eine solche
Beweiswürdigung anticipando
ist nach konstanter Praxis
vom Standpunkt des Bundesrechts aus nicht zu be-
anstanden, und es kann deshalb dem Rückweisungs-
antrag, der auf Einvernahme dieses Zeugen
und nach-
folgende Ergänzung der
Expertise' abzielt, nicht ent-
sprochen werden. Würde übrigens Bürgi gegenwärtig
die Bortermatte nicht erwerben wollen, so ist doch, wie
die Vorinstanz zutreffend annimmt, zu erwarten, das
Spekulanten sie im Hinblick auf dieses Interesse des
Bjirgi, sie früher oder später in seinen Besitz zu bringen,
um ihre Ueberbauung zu verhindern, ankaufen werden.
- -Aber auch wenn derartige besondere Verhält-
nisse nicht vorlägen und die Bortermatte niemandem
anders denn als
Bauland dienen könnte, dürfte der
Klägerin das Recht, die Aufhebung des Miteigentums
zu verlangen, nicht mit Rücksicht auf den gegenwär-
tigen Mangel
der Nachfrage nach Bauland abgesprochen
werden.
Der vom Gesetz dem einen Miteigentümer
dem andern eingeräumte Schutz gegen unzeitige Auf-
hebung bezweckt
nicht die Aufrechterhaltung des Mit-
eigentums für solange, bis ein Erlös in der Höhe des
Erwerbspreises eingebracht werden kann, sondern will
nnr verhindern, dass die Aufhebung in einem Zeitpunkt
stattfindet, wo er die Miteigentümer entweder gerade-
zu schädigt (z.
B. dadurch, dass sie für die durch die
Aufhebung des Miteigentums bedingte vorzeitige Auf-
lösung eines Mietvertrages Schadenersatz bezahlen müs-
sen) oder wo bei Untunlichkeit der körperlichen Teilung
aus besonderen Gründen die öffentliche Versteigerung
kein dem wirklichen
Wert der Sache entsprechendes
Resultat erwarten lässt (z. B. wegen Unmöglichkeit
der Verbreitung der Steigerungspublikation zufolge
Streiks oder Verkehrssperre, oder Unmöglichkeit
der
Teilnahme der Kaufliebhaber, zufolge Verkehrssperre,
Epidemie, Militärdienst
und dergl.). Wenn aber, wie
im vorliegenden Falle, nicht ersichtlich ist, wieso die
Versteigerung
nicht ein dem Jetztwert der Sache ent-
sprechendes Ergebnis zeitigen sollte und der Steigerungs-
erlös
auch nicht teilweise durch aus der Aufhebung
des Miteigentums erwachsende Schadenersatzansprüche
Dritter absorbiert wird, also in vollem Umfange den
Miteigentümern verbleibt, so erscheint die Aufhebung
nicht unzeitig. Es ist dabei eben zu berücksichtigen,
dass, wenn eine Wertsteigerung wirklich in Aussicht
steht, dies auch im Resultate der Steigerung seinEm
Ausdruck finden wirq. Dagegen hat der einzelne Mit-
eigentümer keinen Anspruch auf weitere Aufrechter-
haltung des Miteigentums, wenn den Mit.eigentümern
daraus erhebliche Lasten erwachsen, zumal wenn, wie
es nach den Annahmen der Experten im vorliegenden
Falle zutrifft, ein' besseres Resultat nicht vor Ablauf
einiger Jahre erzielt werden könnte und auch nicht mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der alsdann
möglicherweise zu erzielende Mehrerlös die in der
Zwischenzeit notwendig gewesenen Aufwendungen für
lie Verzinsung des Hypothekarkapitals zu decken ver-
möchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 1. Oktober
1920 bestätigt.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROITS DES OBLIGATIONS
11. 'Orten c1er I. livilabtenung vom 11. J'aDu r 19IU
i. S. von H"18c1erhäusem gegen StirDimann.
Verkauf von Rollbahnmaterial. Zustandekommen des Ver-
trages ., Tragweite des militärischen Veräussernngsverbotes.
,
.4 -Die RechtsvOIgingerin des heutigen Kiägers,
Fmna F. A. Stirnimann. die in OlLen-Hammer den
Handel mit Ba!1IIl:ischjnen für Strassen, Hoch-lInd Tief ..
bau. Ro1bnahnrial und Bauwerkzeugen betrieb, trat im
.Januar 1918 mit er3 Beklagten von Kiederhäusern
in Unterhandlung zwenks Ankaufs eines Geleises. das
dieser zur Verwendung :iuf seinen Bauplätzen in !;einem
Werkhof in Olten liegen hatte.
Im Verlauf der Unte.rhandlungen schrieben F.
. A. Stirnimann dem Bekbgten am 24. Januar 1918
folgenden Brief: Zufolge unserer mündlichen Verein-
l barung best.jtigen wir. von Ihnen gekauft zu haben :
' zn. 300 Meter Ge1eic;e 500 mm Spur, 60 Jnrrl hoch. 4
Stück Kippwage'l 500 I. Inhalt, 4 Stiick schmiedei-
seme Dreh.. heiben, 4 Stück P18ttformwagen 500 mm
Spur, zum Pauschalprei'5 von Fr. 2500.-Konditionen:
Ware ab Hof, zahlbar bei Wegnahme. ')
Schon am gleichen Tage verkauften die Käufer das
Geleise an C. Suter, Inhaber eines Baugeschäfts in Lu-
zem, weiter. Der Beklagte hatte aber das Geleise auch
der Torfausbeutegenossenschaft Fernere Stamm in
Gampell'n angeboten, die ihrerseits auf Lieferung drang.
F. A. Stirnimann zahlten dt n von ihnen angegebenen
Kaufpreis von 2500 Fr. am 25. Januar per Posteheck
ein, und schrieben am folgenden Tage dem Beklagten.