BGE 47 II 471
BGE 47 II 471Bge7 juil. 1920Ouvrir la source →
470 Prozessreebt. N° 7:> En l'espece, le litige porte, il est vrai, d'apres les con- clusions de la demande, seulement sur les travaux d'ins- tallations interieures, mais les contrats invoques par la sodete des F. M. B. -et que celle-ci envisage elle- meme eomme Ull tout individuel -prevoient egale- ment l'agrandissement du reseau de distribution de l'ener- gie electrique, la reparation des installations existantcs (stations de transformateur, eclairage public, etc.). ainsi que la fourniture de I'energie. Ces travaux sont neces- saires pour pro eurer a la commune et ses habitants la force electrique et ils rentrent par consequent dans le cadre des services publics de l'administration commu- nale (v. RO 40 II p. 85 et suiv.; 43 n p. 117 et suiv.). L'importance de cette coneession de droit public apparait comme preponderante par rapport a eelle des travaux d'installations interieures. Il ressort de l' art. 8 de la eonvention de 1913 que les parties elles-memes ont eonsidere les installations interieures eomme inti- mement liees a l'exploitation generale de l'energie elec- trique. Il se justifie done d'envisager la eoncession comme un seul tout dont le caraetere de droit publie est en tout eas prMominant (cf. aussi l'arret Stutz contre Conseil d'Etat du canton de Zurich •. seetion de droit public, 16 juillet 1921). Le Tribunal tederal prononce: Il n'est pas entre en matiere sur le recours. Prozessrecht. N° 76. 471 76. VrteU d.er II. ZivilabteUung vom aso November 1921 i. S. Horowits gegen Bollack. Für die Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigten ohne definitiven Vollstreckungstitel erwirkten einstweiligen Ver- fügungen zur Sicherung künftiger Vollstreckung ist kan- tonales Recht massgebend, das vom Verschulden absehen kann. A. -Am 28. Februar 1920 erwirkte die Beklagte beim Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt ein Verbot, durch welches dem Kläger untersagt wurde, ül)er 103 Uhren; die er von einem Reisenden der Be- klagten gekauft hatte und deren Herausgabe die Be- klagte verlangte, « zu verfügen, dieselben zu veräussern, zu verpfänden oder zu versenden ). Doch wurde die Verbotsprosekutionsklage durch Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 1920 abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm durch das Verbot erwachsenen Schadens im Betrage von 6447 Fr. 45 Cts., die Beklagte dagegen mit 'Widerklage den (ihr zedierten) Rest des Kaufpreises von anfänglich 3000 Fr., alsdann noch 1500 Fr. B. -Durch Urteil vom 18. Oktober hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, unter. Fest- setzung der Forderung des Klägers auf 1039 Fr. 95 Cts. und der Forderung der Beklagten auf 1500 Fr., die Hauptklage abgewiesen, dagegen die \Viderklage im Betrage von 460 Fr. 65 Cts. zugesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 31. Ok- tober die Berufung an. das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2467 Fr. 50 Cts. Aus der beigelegten Rechts- schrift ergibt sich, dass er die Festsetzung der Gegen- forderung der Beklagten auf 1500 Fr. nicht beanstandet, sondern nur Gutheissung seiner eigenen Schadenersatz- forderung in höherem Betrage verlangt.
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Prozessrecht. NQ 76.
Das Bundesgericht zielli in Erwägung:
Indem der Bundesgesetzgeber in Art. 273 SchKG
den Gläubiger ohne Rücksicht auf sein
Verschulden
zum Ersatz des aus einem ungerechtfertigten Arrest
erwachsenen Schadens verpflichtet, anerkennt
er, dass
die allgemeinen, auf dem Grundsatz der
Haftung für
Verschulden beruhenden
Vorschriften des OR über
die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung
zum
Schutze des Schuldners gegen ungerechtfertigten Arrest
nicht genügen. Alsdann aber
ist nicht einzusehen, wieso
er jene
Vorschriften als zum Schutze desjenigen genügend
erachten sollte, welcher, wie vorliegend der Kläger,
von einer ohne definitiven
VOllstreckungsiitel er"irk-
ten einstweiligen Verfügung zur Sicherung künftiger
Vollstreckung betroffen wird, die das kantonale
Recht
mindestens insoweit, als die Vollstreckung anderer
Ansprüche als Geldforderungen gesichert werden soll,
zulässigerweise vorsehen kanu. Vielmehr
ist anzunehmen,
dass es dem kantonalen
Recht vorbehalten ist, auch
die Ersatzpflicht für den aus ungerechtfertigten einst-
weiligen Verfügungen erwachsenen Schaden zu nor-
mieren, wie es der
Kanton Basel-Stadt durch den vor-
liegend zur Anwendung gebrachten
§ 279 der Zivil-
prozessordnung getan hat (vgl. in diesem Sinne be-
züglich des Arrestschadel}ersatzes vor
Inkrafttreten
des SchKG: AS 14 S. 628 f. Erw. 3). Derartige einst-
weilige Verfügungen stellen eine
die Interessen des
Betroffenen so sehr gefährdende
Vorkehr zum Schutze
des Ansprechers dar, dass
es dringend geboten erscheint,
diesem eine vom Verschulden absehende
Haftung für
den jenem aus einer ungerechtfertigten
Verfügung er-
wachsenen Schaden aufzuerlegen,
und den kantonalen
Gesetzgeber, welcher solche
Verfügungen nur uner
dieser Kautel zulassen will, die Möglichkeit dazu nicht
abgeschnitten werden darf.
r nd zwar umfasst diese
kantonalrechtliche Regelung nicht
nur die Voraus-
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Prozessrecht. N° 76.
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setzungen der Schadenersatzpflicht, sondern auch Art
und Umfang des Ersatzes, sodass, wenn ausdrückliche
Vorschriften darüber fehlen, diejenigen des zweiten
Abschnittes des ersten Titels des
OR nur als subsi-
diäres kantonales
Recht Anwendung finden können.
'Ver sonach über die vorliegende Hauptklage nicht
nach Bundesrecht zu entscheiden und
hat die Vor-
instanz nach dem Angeführten auch nicht in Anwendung
von Bundesrecht über sie entschieden, so
ist gemäss
Art. 56
OG die auf sie beschränkte Berufung an das
Bundesgericht nicht zulässig; bezüglich der freilich
Sinne ds OR (vgl. a. a. 0.). Nun hat aber der Kläger
mcht nur m Verschulden der Beklagten nicht behauptet,
sondern lJl der erstinstallzlichen Verhandlung vom
29. Juni ausdrücklich ausgeführt, es komme auf ein
Verschulden
der Beklagten bei der Verbotsnahme über-
haupt nicht an, vielmehr liege eine Schadenshaftung
ex lege vor.
Demnach e,.kennl das Bundesgericlzl :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch
NI'. 70. -Voir aussi n° 70.:esrecht zu beurteilenden Widerklage ist
ubflgens dIe BerufUl1gssUlllme nicht erreicht. Bundes-
recht wäre auf die Hauptklage
nur dann anzuwenden,
wenn der Kläger geltend gemacht llätte, in der
Her-
ausnahme des Verbotes liege eine unerlaubte Handlung
iIc Bun
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