OlJligationenrccht. N° 13.
war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen
dem Marktpreis zur
Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli
1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs-
stellung (24.
Januar 1921). Zur Erhebung über diese
Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist,
ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, an die Vorinstallz zurückzuweisen.
73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921
i. S. Nordostsohwei:;erisch. Eraftwerke Ä.-G.
gegen St. Gallisoh-Appenzellisohe ICraftwerke ,A..-G.
E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage
auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung
der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges
eingetretene
Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Risiko
für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver-
trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen
Jahresergebnissen. Wirtschaftliche
Veränderung der Leis-
tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflicbten des
Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung
der Herstel-
lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie-
lieferanten. Vorübergehende Aufbebung des Vertrages.
A. -Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts-
werk des
Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts-
werk Kubel A.-G.
in Herisau (genannt'Vereinigte Werke)
mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden
(genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab
mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent-
lichen
Bestimmungen:
- Die Kraftwerke liefern den Vereinigten Werken
ununterbrochen diejenigen Kilowattstunden
nnd die-
jenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über die Lei-
stung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelek-
trischen 'Werke hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).
ObHgaü.menrecht. N°, 73.
- Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren
ganzen Energiebedarf
über die Leistung ihrer jeweils
vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus
bei den Kraftwerken zu decken, vorbehältlich einiger
vorliegend nnerheblicher Ausnahmen
(Art. 16).
Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des
Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh).
Für
Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag-und Nacht-
betrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW
ist für die Monate April bis und mit Oktober grund-
sätzlich ein Ansatz
von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart
(A,rt. 20).
4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie
aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk
Lau-
fenburg oder andern gleichwertigen Elektrizitätswerken
zu liefern (Art. 8).
5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann
aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. N 0-
vember 1934 verlängert werden (Art. 25).
B. -Im Oktober 1914 gründeten die Kantone
Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug
eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan-
tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die
heutige
Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. )
übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche
nominal auf
500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690
Fr. pro
Aktie nebst
10. -Fr Finanzierungsspesen. Die Kan-
tone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den
Gründungsverhandlungen beteiligt
hatten, lehnten in
der Folge den Ankauf der Aktien
und damit ihren
BeitIitt ab und hielten sich an den erwähnten Ver-
trag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweize-
rische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der
Beznau-Löntschwerke überging.
C. -Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone
St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St. Gal-
442 Obligationenreeht. Ne 73.
lisch-Appenzellischen Kraftwerke, die die Elektrizi-
tätswerke Kubel und dasjenige des
Kantons St. Gallen
übernahm und demgemäss
in den Vertrag vom 17. Juni
1912 mit den N. O. K. eintrat.
D. -Die Ausführung des Stromlieferungsvertrages
wickelte sich bis
Herbst 1917 anstandslos ab. Als sich
aber
in diesem Zeitpunkte der Bedarf an elektrischer
Energie erheblich steigerte,
und die Gestehungskosten
infolge der allgemeinen Teuerung sich erhöhten,
machte
die Klägerin wiederholt Versuche, die Beklagte zur
Bewilligung eines Zuschlages zum vertraglich verein-
barten Strompreise zu bewegen. Im Verlaufe der Un-
terhandlungen erklärte sich diese am 17. F:ebruar 1919
unter ausdrücklicher Bestreitung jeder Rechtspflicht
bereit, den N.
O. K., vorbehältlich der Genehmigung
durch den Verwaltungsrat, einen freiwilligen Beitrag
von
16,500 Fr. an die bei Erfüllung des Stromlieferungs-
vertrages im
Jahre 1917-1918 entstandenen Mehr-
auslagen für den Strombezug aus fremden Werken
zu leisten, sofern auf jede weitere Forderung verzich-
tet werde. Mit Schreiben vom 2. April 1919 lehnte
die Klägerin dieses Anerbieten jedoch ab, nachdem
sie bereits
mit Eingabe vom' 27. März und Nachtrag
vom
10. Juni 1919 beim Eidg. Volkswirtschaftsdepar-
tement das Gesuch um Erhöhung des Strompreises
um mindestens 16 % mit. Wirkung für das Geschäfts-
jahr 1917-18 gemäss Art. 4 des BRB vom 21. August
1917 und Art. 2 des BRB vom 7. August 1918 gestellt
hatte. Mit Entscheid vom 20. Januar 1920 wies diese
Amtsstelle das Begehren
ab; sie stellte gleichzeitig
ausdrücklich fest, dass es Sache des Richters sei, zu
entscheiden, ob eine Erhöhung des Vertragspreises
aus Gründen des gemeinen Rechts sich rechtfertige.
E. -Am 21. Juli 1920 reichte die Nordostschwlji-
zerische Kraftwerke A.-G. beim Handelsgericht des
Kantons St. Gallen Klage ein mit den Rechtsbe-
gehren :
ObUgatlonearecht. N° 73. 443
- Der zwischen den Parteien bestehende Strom-
lieferungsvertrag vom
- Juni 1912 sei als seit 1. Okto-
ber 1917, eventuell seit welch' späterer Zeit aufgelöst
und
für die Klägerin als unverbindlich zu erklären.
- Es habe die Beklagte der Klägerin folgende Be-
träge nachzuvergüten :
92,400 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1918,
91,500 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1919,
und einen Betrag der gleich ist 40 % der Energielie-
ferungsgebühr
für das Geschäftsjahr 1. Oktober 1919 bis
- September 1920, abzüglich die für die lieferung
a1). das Pumpwerk Riedt. bezahlten Beträge.
- Es sei eventuell eine Expertise anzuordnen über
folgende Fragen:
a) Welches sind die Gestehungskosten der Kläger-
schaft
per Kilowattstunde unter Berücksichtigung aller
Verhältnisse in den Geschäftsjahren
1917-18, 1918-19
und 1919-20 ?
b) Welches sind die Gestehungskosten für das Ge-
schäftsjahr
unter Berücksichtigung des teilweisen Aus-
baues des Eglisauerwerkes
? -
c) Welches werden die Gestehungskosten sein bei
der mutmasslkhen Entwicklung der Verhältnisse (Aus-
bau weiterer Kraftwerke) bis zum Ablauf des Ver-
trages am 30. November 1934? .
- In tatsächlicher Beziehung führte sie in der Be-
gründung aus, dass die eigene Leistungsfähigkeit
der
Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, d. h ..
bis auf 2000 KW zurückgehe. Seit Vertragsschluss
sei
ihr Energiebedarf ausserordentlich gestiegen und
betrage im Winter mindestens 12,000 K'V. Zum Be-
weise der Konsumsteigerung verwies sie auf folgende
den
Gescl .äftsberichten der Beklagten entnommene
Ziffern über die erfolgte Gesamtstromabgabe
an die
St.
A. K. in KW. :
1912-13
1913-14
5,432,220
6,108,443
1914-15 8,840,281
1915-16 8,003,524
1916-17 9,864,537
1917-18 15,452,725
1918-19
15,200,390 weise).
1919-20 15,500,000 (schätzungs-
Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass die Steige-
rung des Energieverbrauchs
VOll 1912-13 bis 1916-17
eine stetige von annähernd 100 %, von 1916-17 auf
1917-18, dagegen eine sprunghafte von zirka
60 % ge-
wesen sei. Eine solche Vermehrung der Energiebe-
dürfnisse habe nicht vorausgesehen werden
können,
In ungeahntem Masse sei auch der Verbrauch der
von der Klägerill zu versorgenden Kanto'nswerke
ge-
stiegen, da der Bundesrat durch besondere Kriegs-
verordnungen
wegen Kohlenknappheit die Elektrifi-
kation einer grossen Anzahl industrieller Betriebe ver-
langt, und der Petroleum-und Gasmangel die Ein-
führung des elektrischen Lichtes in allen Gebieten der
Kantone zur Folge
gehabt habe. Durch Aufstellung
einer weitem Maschinengruppe im Kraftwerk Löntsch
auf 1.
Januar 1919 sei eine Steigerung der Maximal-
leistung im Winter VOll 42,000 auf 52,000 KW. mög-
lich geworden. Trotz dieser Verstärkung habe aber
die tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin im
Jahre 1918-19 14,900 KW mehr betragen als sie selbst
produzieren konnte. Den an sie gestellten Anforderun-
gen habe sie
nur durch Hinzukauf von Fremdstrom
genügen können, der im Winter 1917-18 auf 3,77 Cts.
zu stehen gekommen sei, während die selbstprodu-
zierte Energie
nur 2,28 Cts. pro KWh gekostet habe.
Für den Mehrbezug der Beklagten von 5,429 Millionen
KWh pro 1917-18 gegenüber dem Durchschnitt der
Jahre 1914-17 ergebe sich daher für die FremdstroIJI-
mehrkosten von 1,49 Cts. pro
KWh eine Forderung
von 89,880 Fr. Heute seien die Gestehungskosten
der an die Beklagte zu liefernden Energie um
min-
destens 100 % gestiegen.
ObligatloJienrecbt. Ne 73.
Die vermehrte Belastung der Klägerin durch die
Strombezüger habe den stärkern Ausbau des
Krtlft-
werkes Eglisau notwendig gemacht, der einen unver-
hältnismässig grossen Kostenaufwand erfordert und
eine entsprechende Produktionskostenvermehrung zur
Folge gehabt habe.
Im allgemeinen seien die Gestehungskosten aller
Elektrizitätswerke nach dem Kriege gegenüber der
Vorkriegszeit um mindestens
150 % gestiegen. Die
Steigerung der direkten Betriebskosten (allgemeine
Un-
kosten, Bedienung und Unterhalt) betrage bei den
schweizerischen Werken
170 %. diejenige der indirek-
ten Betriebskosten (Verzinsung des Anlagekapitals, Ab-
schreibungen) 165 %, bei neuen Werken sogar 225 %.
Ueber die Produktion des Eglisauerwerkes hinaus
werde die Klägerin
in den nächsten Jahren noch be-
trächtliche Energiemengen von fremden 'Verken zu-
kaufen müssen und zwar nach den eingeholten Offer-
ten voraussichtlich zu einem Preise von 10 bis 17 Cts.
pro KWh.
In quantitativer Hinsicht verlangt die Klägerin
für das Geschäftsjahr 1917-18 Fr. 92,400 gleich
einem Zuschlage von 16 % zur J ahresenergielieferungs-
gebühr, wie er von den andern Strombezügern
ange-
notnmen worden sei. Wie sie ausführt, hätten die Ge-
stehungskosten einen Zuschlag von 22 % erfordert.
Pro 1918-19 werden 91,500 Fr. gleich einem Zu-
schlag von 18
% zur Energielieferungsgebühr VOll
506,405 Fr. 90 Cts. verlangt. Die Erhöhung der Ge-
stehungskosten habe damals schon 23 % betragen.
Für das Geschäftsjahr 1919-20 macht die Klägerin
einen Zuschlag von
40 % geltend, da es ihr unmög
lieh sei, einen grössern Anteil der durch die Betriebs-
eröffnung des Kraftwerkes Eglisau vermehrten Pro-
duktionskosten auf sich zu nehmen.
2.
In recbtlicher Beziehung stützt sich die Klägerin
auf Art. 2 ZGB. Nach Treu und Glauben könne es ihr
angesichts der Steigerung der Gestehungskosten um
über 100 % nicht zugemutet werden, die Energie zu
dem im Jahre 1912 vereinbarten Preise zu liefern. Der
im Eglisauerwerk produzierte Strom komme sie heute
auf 9 Cts. pro KWh zu stehen. Die schweizerische und
deutsche Gerichtspraxis stehe übereinstimmend auf dem
Standpunkt, dass Verträge von derart langer Dauer
aus der Vorkriegszeit stillschweigend unter der Klausel
rebus sic stantibus )) abgeschlossen worden seieli. Ge-
stalte sich die Leistungspflicht für dell Schuldner in-
folge aussergewöhnlicher, billigerweise
nicht voraus-
zusehender Umstände
derart onerös, dass das Beharren
dabei seinem ökonomischen Ruine gleichkommen würde,
so sei er zum
'Rücktritt vom Vertrage berenhtigt. Diese
Voraussetzungen
erachtet die Klägerin als erfüllt. Auch
einer A.-G. könne nicht zugemutet werden, zu
Preisen
zu arbeiten, welche -eine anständige Verzinsung des
Aktienkapitals ausschliessen.
F. -Die Beklagte bestritt die Klage grundsätzlich
und dem Masse nach :
- Die vertragliche Bindung der Parteien sei keines-
wegs eine ausserordentlich lange. Verträge dieser
Art
pflegten mit Rücksicht auf die Amortisation der er-
heblichen Anlagekosten
für, Bezugs-und Abnahme-
einrichtungen ausnahmslos langfristig abgeschlossen zu
.
werden. Der maximalen Unbegrenztheit der Liefer-
pflicht der Klägerin entspreche eine sehr weitgehende
Bindung
der Beklagten hinsichtlich des Bezuges und
der eigenen Produktion elektrischer Energie.
Während die Kraftwerke Beznau-Löntsch eine vom
Motor
in Baden abhängige A.-G. von ausgesprochen
privatwirtschaftlichem
Charakter. gewesen seien, sei
an ihre Stelle mit dem Uebergang an die N. O. K. ein
gemischtwirtschaftlicher Betrieb getreten,
der zwar auch
die äussere
Form der A.-G. habe, dessen ",irtschaft-
liehe Zweckbestimmung aber mit Rücksicht darauf,
dass die Aktionäre auch Strombezüger sind, eine ganz
andere geworden sei. Zufolge der Vermehrung der
Kundschaft und damit der Energiebedürfnisse habe
das Löntschwerk ausgebaut
und das Eglisauerwerk
mit grossen Kosten erstellt, und ausserdem noch Fremd-
strom
in grösserem Umfange und zu härteren Bedin-
gungen beigezogen werden müssen.
Während der Bezug von Fremdstrom durch die
Beklagte
in den Jahren 1914-19 von 10,571,600 auf
14,722,100 KWh angestiegen sei, habe sich der Strom-
bezug von den N.
O. K. in KWh bei den Kantonswer-
ken Zürich von
21,126,000 auf .78,520,000, Thurgau
von
10,340,000 auf 19,151,000, Schaffhausen von
lt,500,OOO auf 18,200,000 und Aargau von 16,061,000
auf 44,939,000 KWh gesteigert. An der Vermehrung
des Gesamtkonsums
der Klägerin von 99,700,000 auf
222,220,000 KWh in den Jahren 1914-15 bis 1918-19
sei die Beklagte nur mit 4,818,600 KWh, d. h. mit
zirka 4 % beteiligt.
Für die Beurteilung der Sache komme es nicht so-
wohl darauf an,
ob die Klägerin eine grössere Leistung
aufzuweisen habe als ihre Vorgängerin Beznau-Löntscb,
massgebend sei vielmehr das Verhältnis zwischen
der
vertraglichen Leistung zu der damaligen Leistungs-
fähigkeit
und dem damaligen sonstigen Konsum, ver-
glichen
mit dem Verhältnis der vertraglichen Leistung
zli der jetzigen Leistungsfähigkeit und dem jetzigen
sonstigen Kraftbedarf. Venn die Klägerin in den
Jahren
1914-16 noch keinen Fremdstrom, 1916-17 1,550,000,
1917-18 44,037,000 und 1918-19 66,000,000 KWh ge-
braucht habe, so sei ohne weiteres ersichtlich, dass
die eigene Leistungsfähigheit keine Steigerung nach
Massgabe des vermehrten Kraftbedarfes erfahren habe.
Dass aber dieses Missverhältnis die Folge der bundes-
rätlichen
1tfassnahmen gewesen sei, werde bestritten.
Der von der Beklagten zu bezahlende Vertragspreis
sei nicht
nur absolut, sondern auch im Vergleich zu
den von den Kantonswerken bezahlten Preisen ein
durchaus angemessener, was sich aus folgender
Zu-
'.
Obligatiooenreeht. N° 73.
sammenstellung der Einnahmeu der Beznau-Löntsch-
Werke und der Klägerin für Stromlieferung pro
KWh
ergebe: -
1911-12
1912-13
1913-14
1914-15
1915-16
1916-17
1917-18
1918-19
3,25 Cts.
3,59
3,38 )
3,44
2,61
2,49 ))
2;99
2,95
Die Ausführungen der Klägerin über das Ansteigen
der Gestehungskosten und die daraus gezogenen Schlüsse
bestritt die Beklagte. Aus den Geschäftsberichten der
Klägerin seien
für. die abgegebene Energie (selbst-
produzierte
Kraft' und Fremdstrom) folgende Geste-
hungskosten ersichtlich:
1914-15 2,13
Cts. pro KWh
1915-16 1,88 )) )
1916-17 1,94 )
1917-18 2,36
1918-19 2.48
woraus hervorgehe, dass der von der Beklagten bezahlte
Strompreis den Selbstkostenpreis der Klägerin immer
noch erheblich übersteige, so dass von einem Geschäfts-
verluste keine Rede sein könne. Die Erhöhung der
Gestehungskosten in
dm Kriegsjahren und insbeson-
dere
in den vorliegend massgebenden Jahren 1918
und 1919 sei eine durchaus mässige. nicht einmal
20 %
erreichende gewesen.
Das Vorgehen der Klägerin, die Selbstkosten für den
der Beklagten zu liefernden Strom
nur auf der Grund-
Jage der Kosten für Fremdstrom zu berechnen. sei
unhaltbar, und daher die ganze
Schadensberechnunlg
willkürlich. Zudem wäre bei der Bemessung der Kosten
für Fremdstrom noch in
Betracht zu ziehen, dass beim
Uebergang der Beznau-Löntsch A.-G. an die
N. O. K.
Obllgationeurec:hL No 73. 4.9
der günstige Lieferungsvertrag mit dem Kraftwerk
Laufenburg habe aufgegeben werden müssen.
Die Ausführungen der Klägerin über die Mehrkosten
des Eglisauerwerkes seien unerheblich, weil die
Er-
stellung dieses Werkes ohne Umwandlung der Beznau-
Löntsch
A. G. in die N. O. K. bei richtigen geschäft-
lichen Dispositionen gar nicht nötig gewesen wäre.
Eventuell
bestritt die Beklagte die in der Klage an-
geführten bezüglichen Produktionskostenziffern,
da die-
ses Werk erst seit Mai 1920 in Betrieb, und eine rich-
tige Ermittlung der Gestehungskosten daher noch nicht
mpglich sei.
Die klägerische Behauptung, dass die Selbstkosten
der vertragsgemäss an die Beklagte zu liefernden Ener-
gie durch sprunghafte Lohn-und Materialpreisstei-
gerung eine Erhöhung von mindestens
100 % erfahren
hätten, sei unrichtig. Ausschlaggebend für die
tal
tung der Gestehungskosten bei Elektrizitätswerken
seien nicht die direkten, variablen Betriebskosten (für
Personal, Betriebsmaterial. Steuern, Versicherung, etc.).
sondern die von der Höhe der Anlagekosten
und
des Kapitalzinsfusses abhängigen indirekten Betriebs-
kosten,
d. h. Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung
und Abschreibungen. Da die Anlagekosten und der
Obligationenzins bezüglich der be tehenden Werke der
Klägerin keine nennenswerte Aenderung erfahren
hät-
ten, seien auch die Energieerzeugungskosten, trotz
Steigerung der direkten Betriebskosten, nicht nennens-
wert gestiegen. Aus den Geschäftsberichten der Klä-
gerin gehe hervor, dass trotz der behaupteten Verteue-
rung der Produktionskosten die Ausschüttung einer
Dividende von 7
%' und neben den statutarischen
Minimalabsc.hreibungen noch eine ausserordentliche Ein-
lage
in den Erneuerungsfond möglich gewesen sei.
Das Geschäftsergebnis sei somit nicht
nur kein ruinöses,
sondern ein glänzendes.
2.
In rechtlicher Beziehung bestritt die Beklagte
die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB. Dafür, dass an
Festhalten am Vertragspreise wider Treu und Glauben
verstosse, fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen.
Ebensowenig könne von einer der Erfüllungsunmög-
lichkeit gleichzustellenden überobligationenmässigen
Schwierigkeit der Erfüllung die Rede sein, solange
die wirklichen Gestehungskosten noch
unter dem Ver-
tragspreise stünden.
Zum gleichen Ergebnis führe auch
die Vergleichung des Vertragspreises
mit den Strom-
preisen, welche die der Klägerin angegliederten Kantons-
werke bezahlen, sowie die Tatsache, dass
im Vergleich
zu den Kantonswerken der
Strombedarf der Beklag-
ten und die Steigerung desselben nur einen ganz gerin-
gen Prozentsatz ausmachen. Die Bedarfsvermehrung
der Beklagten könne auch nicht als nicht vorausseh-
bar betrachtet werden, da bei Eingehung langfris-
tiger Verträge regelmässig
mit einer erheblichen Stei-
gerung gerechnet werden müsse.
Die Berufung auf die clausula rebus sie stantibus
gehe fehl, weil die Voraussetzungen für deren Anwen-
dung, wie sie die bundesgerichtliche Rechtssprechung
festgelegt habe, nicht erfüllt seien.
Da die ursprüngliche
Lage der Kontrahenten
kraft eigener, Entschliessung
der leistungspflichtigen Klägerin anlässlich der
Um-
wandlung der Beznau-Löntsch-Werke in die N. O. K.
verändert worden sei,
k9nne die Klausel überhaupt
nicht angerufen werden.
Die Klagebegehren um Erhöhung des Vertrags-
preises für die abgelaufenen
Jahre 1917-18 und 1918-19
seien schon deshalb völlig unbegründet, weil damals
weder die Aufhebung des Vertrages verlangt, noch
der
Rücktritt erklärt worden sei.
G. -Mit Urteil vom 4. Februar 1921 hat das Handels-
gericht des Kantons
St. Gallen die Klage abgewiesen.
H. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage in vollem
Umfange; even-
Obligationenrecht. N° 73,
tueU seien die Akten zur Anordnung und Durchführung
eines Beweiwerfahrens, speziell einer Expertise
im Sinne
der vorinstanzlicli gestellten Begehren an das Handels-'
gericht
zurückzuweisen.
I. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter'
der Klägerin diese Begehren erneuert und eventuell
teilweise Abänderung des Vertrages
im Sinne der Zu-'
sprechung der' für die Jahre 1917-18, 1918-19 und
1919-20 sub Ziff. 2 der Klagebegehren yerlangten Zu-
schläge 'beantragt.
Je -Der Vertreter der Beklagten hat auf Abwei-
sung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenenl
Urteils angetragen.
Das
Bundesgericht zieM in Erwägung:
- -Die Vorinstanz fasst den zwischen den Parteien
abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag
mit Rücksicht
auf die Sachqualität der elektrischen Energie gemäss
Art. 713 ZGB als Kaufvertrag auf. In der Wissen-
schaft
ist die Frage nach der rechtlichen Natur
dieses Vertragsverhältnisses umstritten; während sich
indessen die deutsche Jurisprudenz mehrheitlich
auf
den Boden des Werkvertrages stellt, gehen die An-
sichten in der schweizerischen
Literatur auseinander
(vergl.
BÜHLMANN, Die Energielieferungsverträge in
der schweizerischen Elektrizitätsindustrie S. 47 ff. ;
BLASS, Das Rechtsgut der Elektrizität S. 43 ff.).
Durch die, Gleichstellung der Naturkräfte, die der
rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können,
mit den körperlichen Sachen in Art. 713 ZGB wird nun
allerdings für das schweizerische
Recht dieKonstruk-
tion als Kaufvertrag nahe gelegt, ein schlüssiges Ar-
gument für diesen Vertragstyp bildet aber die
Sach-
eigenschaft der elektrischen Energie, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz,
an sich nicht, da Sachgüter
ebensosehr auch Gegenstand des Verkvertragessein
können.
AS 47 1I -19'U ;u
452 Ob)jgationenrecbt . N° 73.
Trotz der Gleichstellung der. Naturkräfte mit deJ,t
körperlichen Sachen kann e sicll angesichts der EigeI).-
art des Objekts nur darum handeln. die Enengie. ana,lo-
gleweise einer der im
Gesetze geregelten Vertragsformen .
als Gegenstand unterzuordnen. und hiebei lassen sich
tatsächlich viele verwandte
Züge mit dem Sachkaufe
auffinden. 'Vie bei diesem
erfolgt auch beim Vertrage
über die Abgabe elektrischer Energie die Preisbestim-
mung für die Masseinheit des gelieferten Stromes.
Dass der Berechnung nicht ein Raum-, sondern ein
Zeitrnass zugrunde gelegt wird, ist nichts nur der Lie-
ferung elektrischer Energie Eigentümliches, sondern
kommt auch
hei der Uebertragung körperlicher Sa-
ehen vor (vgl. PFLEGHART, Die Elektrizität als Rechts-
objekt
S. 271 ff.). Gegenstand des Vertrages vom Stand-
punkte des Abnehmers aus
ist die Energie als fertiges
Arbeitsprodukt menschlicher Tätigkeit; um die Art und
Weise der Herstellung kümmert er sich
nicht; es be-
steht für ihn hiezu umsoweniger Anlass, als es nicht
verschiedene Qualitä tell elektrischer
Kraft gibt. Der
Umstand, dass die zu liefernde Energie im Zeitpunkte
des Vertragsschlusses noch gar nicht vorhanden ist.
sondern erst noch erzeugt werden muss, und mithin.
dem Vertrage die unmittelbare Vollziehbarkeit fehlt.
steht der Annahme eines Kaufs nicht entgegen. Auch
beim Kaufe zukünftiger generell bestimmter
Sachen
kann der Verkäufer zu deren Produktion verpflichtet
sein (vgI.
BECHMANN, Kauf Bd. II S. 331)., Der Ei-
genart des Elektrizitä tslieferungsvertrages entspricht es.
auch, dass die Lieferungsbedingungen vielfach eine
aussergewöhnliche Regelung im Sinne einer einschnei-
denden Beschränkung der Vertragsrechte des Abneb-
mers erfahren, wodUl'ch jedoch die
Rechtsnatur ,des
Verhältnisses grundsätzlich nicht beeinflusst wird.
Indessen sind auch gewisse Parallelen
mit dem Werk-
vertrag insofern nicht zu verkennen, als es. sich für
den Lieferanten jedenfaJls wesentlich um die Erzje-,
OllUgauoDeDreeht. Ne 73.
4flS
hing eines Erfolges durch fortdauernde Arbeitstätig-
keit handelt. lIihalt seiner Vertragsleistung ist die
Erzeugung elektrischer Energie, die mit der Zuleitung
als' ein abgeschlossenes, selbständiges Ganzes dem An-
nehmer zugeführt wird.
Allein
für die Entscheidung des vorliegenden Strei-
les kommt es nicht so sehr auf den Vertragsgegen-
sta.nd und damit in Zusammenhang stehend auf dh::
rechtliche Konstruktion des Stromlieferungsvertrages,
als vielmehr auf dessen
Inhalt an. Dieser entscheidet
über die Rechtsstellung der Parteien; dabei fällt we-
sentlich in Betracht, dass die Erfüllung der übernolll-
mimen Verpflichtungen sich auf Jahrzehnte erstreckt,
in Zeitpunkten zu erfolgen hat, in denen sich die V cr-
hältiiisse, wie vorliegend behauptet wird,
voUstiin-
dig geändert haben können. In dieser Beziehung haf-
ten dem Vertrage denn auch alle jene Momente an,
die den Gesetzgeber dazu geführt haben, bei langfristi-
gen Verträgen eine Lösung möglich
zu machen. Ob
diese Befreiung vorliegend auf den Grundsatz von Treu
und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung
zu
stützen wäre, oder das vom Gesetz für gewisse Rechts-
verhältnisse gewährte Rücktrittsrecht analog zur An-
wendung gebracht werden müsste (vgI.
AS 45 II 398).
'oder
endlich der Richter von dem ihm in Art. :i7:
Abs. 2 OR eingeräumten Rechte entsprechend Gebrauch
machen könnte, kann dahingestellt bleiben, da die
materiellen Vorausetzungen für die Lösung des Ver-
tragsverhältnisses nicht gegeben sind (vgI. Erwägullg( n
4 und 5).
2.-Die Klägel'in verlangt Befreiung von ihrer Lei-
stungspflicht mit der Begründung, dass ihr die Lie-
ferung elektrischer Energie zu
dem im Jahre 1912
vereinbarten
Preise, angnsichts der durch den Krieg
eingetretenen Umwälzung
der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse,
insbesondere der aussergewöhnlichen Er-
höhung der Gestehungskosten seit Herbst 1917 nach
454 Obllgationenreeht. N° 73.
Treu und Glauben nicllt mehr zugemutet werden könne.
Auf den
Standpunkt der Unmöglichkeit, den gestei-.
gerten Energiebedarf der Beklagten zu decken und
da,:".
mit ihrer vertraglich übenlOmmenen unbegrenzten Lie-..
ferpflicht zu genügen, hat sie sich weder im Prozesse .
noch vorher gestellt. Tatsächlich hat sie denn aucll
den Vertrag ungeachtet der erschwerten
Herstellullgs-
bedingungen erfüllt. ohne je eUlen Anspruch auf Herab-
setzung der
zU; liefernden Menge auf ein angemessenes
Mass
für gewisse Jahre geltend zu machen. Mit Recht
hat daher die Vorinstanz die Frage, ob die Klägerin
zur Leistung des Mehrquantums verpflichtet war, offen
gelassen. Immerhin
führt sie aus, dass, wie bei der
Bemessung von Schadenersatzansprüchen wegen Nicht-
erfüllung eines Vertrages,
so auch bei der Feststellung
der geschuldeten Leistung die aus Treu und Glauben
im
,y erkehr sicb ergebende Beschränkung der Leistungs-:
pflicht Anwendung finden müsste. Unter dem 1Ge-
samtbedarf des Absatzgebietes der Beklagten wäre
mithin derjenige Bedarf zu verstehen, den die
Par-
teien bei Eingehung des Vertrages nach j Treu und
Glauben. auch wenn sie bei ihren Berechnullgen den
Entwicklungsmöglichkeitcn
einen sehr weiten Spiel:-
ramn einräumten, als maximalen ins Auge fassen
konnten. Während der
Strombezug des St. A. K.
in den Jahren 1913-14 bis, 1916-17 5,4 bis 10 Millio-
nen
KWh betragen habe. sei er 1917-18 auf 16,9 Mil-
lionen gestiegen,
im Betriebsjahre 1918-19 dagegen
wieder auf
14,72 Millionen zurückgegangen. In Wirk-
lichkeit sei der Unterschied noch 19rösser, da sich
das Absatzgebiet der Beklagten bei Gründung der
N.
O. K. infolge Abtrennung eines Teils des Kantons
Thurgau verkleinert habe. Die gen aue Feststellung
der Mehrleistung, die durch Expertise zu erfolgen hätte,
erweise sich aber nicht
als notwendig, da die Klägerill
nie geltend gemacht habe, dass sie ihre Lieferungs-
bereitschaft dem ausserordentlichen Bedarfe nicht an-
Obl1gatiollenrecllt. N° 73.
passen müsse. Die heute vom Vertreter der Klägerin
aufgestellte Behauptung, die Vorinstanz habe die
Rechtspflicht der' N. O. K. zur Deckung der Bedarfs-
steigerung der Beklagten verneint, entspricht daher
den Tatsachen nicht. Auf eine selbständige
Prüfung
dieser Frage ist in Uebereinstimmung mit dem Vor-
derrichter nicht einzutreten,
da sie nicht Gegenstand
des Prozesses bildet. Zweifellos spielt sie in die hier
ausschlaggebende Frage der Erhöhung der Gestehungs-
kosten insofern hinein,
als die Klägerill infolge der
ausserordentlich gesteigerten Inanspruchnahme genö-
tigt war, das Eglisauerwerk mit unverhältnismässig
hohen Kosten auszubauen und überdies noch Fremd-
strom zu erwerben. Nur insoweit, als die durch die
Beklagte verursachte au.ssergewöhnliche Bedarfsstei-
gerung die Verteuerung der Selbstkosten mitbeeinflussl
hat, kann daher jene Frage vorliegend Berücksichtigung
finden.
3.
-Die VOlinstanz stellt fest, dass sich die Geste-
hungskosten der
KWh für die Klägerin in den Betriebs-
jahren
1916-17 bis 1918-19 hei Berücksichtigung aller Ab-
schreibungen, der
i(OStCll für Studien und Projekte und
dner Verzinsung des einbezahlten Aktienkapitals yon
5 % nur um wenig mehr als 10 % erhöht haben. Diese
Feststellung ist heute nicht als aktenwidl'ig angefochten
worden, dagegen
hat der Vertreter der Klägerin gel-
lend gemacht, dass es
nicllt zulässig sei, nach dem
Vorgehen der Beklagten und des Vorderrichters bei
Berechnung der Gestehungskosten
Sommer-und Win-
terkraft in eine Linie zu stellen. Die. Beklagte habe
einen anders gearteten
Vertrag als die Kantonswerke ;
sie beziehe bloss Aushülfskraft
und zwar hauptsächlich
im Winter, da ihre eigenen 'Verke im Sommel' gut
arbeiten. Schon vor hiangriffnahme des Eglisauer-
werkes
hätten die Selbstkosten für Wintcl'kraft 6,6 Rp.
betragen, seitber seien sie auf 9 Rp. gestiegen. Dieser
Einwand ist neu.
In ibre!' Klageschrift hat die Klägerin
456 ObUgationenrecht, N° 73.
lediglich ausgeführ:f;. dass die Leistungsfähigkeit uür
Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, .und
die
N. O. K. daher verpflichtet seien, während der
Winterklemme mindestens 10,000 KW (Spitzen-
leistung) zu liefern. Eine zahlenmässige Aufstellung,
die ein anormales, für die Klägerin höchst ungüns-
tiges Verhältnis des Bezuges an
Sommerkraft zum Be-
zuge an Winterkraft dartun, sollte, ist weder in der
Klage, noch anlässlieh der Ausführungen vor Handels-
gericht gegeben worden.
Ein Grund für die unterschied-
liche Behandlung
VOll Sommer-und 'Vinterkraft bei
Berechnung der Gestehungskosten
ist denn auch um-
soweniger erfindlieh, als es der Klägerin
vertrnglich
ausdrücklich freigestellt ist, den Strom aus eigenen
oder fremden Werken zu liefern.
Allein die Frage
der Richtigkeit der Feststellung
der Vorinstanz, die sich nicht auf Expertise
stUtzt,
kann auf sich beruhen bleibCll. Stellt man auf die
eigenen Angaben der Klägerin
ab, so ergibt sich, dass
diese pro
1917-18 eine Erhöhung des Vertragspreises
von
16% und pro 19l8-19 eine solche von 18% verlangt.
Diese Ansätze bilden ohne Zweifel die obere Grenze
der durchschnittlichen tatsäch.ichen Steigerung der
Gestehungskosten für den
selbsterzcugten ,und den
hinzugekauften
Strom; denn die KIägerin erklärt selbst,
sie bedürfe dieser Zuschläge
zur kaufmännisch richtigen
Weiterführung des
Betriebes' mit Inbegriff einer Ver-
zinsung des Aktienkapitals von 7
%. Anlässlich der
verschiedenen Unterhandlungen hat sie diese Forderung
denn auch nie als Vermittlungsyorschlag, der eine Kon-
zession
ihrerseits bedeute, dargestellt, sondern diese
prozentuale Erhöhung stets als zur
Sicherung eines
normalen Geschäftsganges notwendig, geltend gemacht.
In Anbetracht dessen darf daher unbedenklich
auf diese
Ansätze als durchschnittliche Höchststeigerung
deI'
Gestehungskosten für die der Beklagten zu liefernde
Energie abgestent werden, ohne
dass im üb,rigen aul
die teilweise unklaren und, widersprechend ersclIeinen-
den Berechnungen
einzutreten. und eine Expertise,
wie sie die Klägerin eyentuell heantragt. zu veran-
lassen ist. ,
1.
-Frägt es sich nun, ob diese Erhöhung der Produk-
tionskosten eine aussergewöhnliche. VOll der Klägerin
nicht zu vertretende Leistungserschwerung bedeute! so
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen. dass es sicn bei
der infolgc des Krieges eingetretenen Umwälzung, der
',wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art und Umfang
um ein nicht voraussehbares Ereignis handelt. das
nebenandern Ursachen die Sachlage zu Ungunsten
der Klägerin verschoben hat. Wie unbestritten fe t-
'steht. war im Zeitpunkte des Vertragsschlusses der
Sttompreis 'ein den damaligen übersehbaren und über-
Seherien tatsächlichen Verhältnissen durchaus ange-
messener. Aus diesel' ihr nachteiligen Wendung der
Dinge kann aber die Klägerin nicht ohne weiteres eillell
Grund für die Befreiung von ihrer Lieferpflicht herleiten.
'Mit der auf Jahrzehnte hinaus übernommenen Dauer-
leistung
war' für sie untrennba' auch da Risiko einer
, Verschlechterung
der Konjunktur und damit allfäl-
liger
Verluste verbunden. Ist diese Gefahr bei lang
, fristigen Verträgen ohnehin eine erhebliche, so kommt
'ihr vorliegend' zufolge der
Unberechenbarkeit verschie-
dener
für die Erzeugung elektrischer Energie mass-
gebender
Faktoren besonderes Gewicht zu. Einen Au-
spruch darauf. dass sich die Vertragsausführung 10h-
nendgestalte. oder jedenfalls der normale Geschäfts-
gang finanziell
nicht' gestört werde. kann die KI erin
nicht erheben. Eine so weitgehende Berücksichtigung
veränderter
Verhältnisse ist nicht anzuerkennen.
Der Vertreter der Klägerin
hat sich auf denE,nt-
scheid des Bundesgerichts vom 14. Juli 1921 i. S: HUni
oe gegen Baugenossenschaft Stampfenbach ber ! n ;
allein iu Unrecht. Jener Entscheidung lag schonnnso
fern ein vom vorliegenden wesentlich 'verschiedener
Tntbestand . zugrunde, als die für die Erfüllung der
mIt dem MIetvertrage übernommenen
nebensächlichen
Heizungspflicht in die Preisfestsetzung einberechnete
Entschädigung lediglich als Ersatz der effektiven Auf-
wendungen verstanden war.
Es handelte sich mithin
insoweit nicht, wie vorliegend,
um ein auf GeWinn-
erzielung gerichtetes Geschäft; dann aber stand eine
Leistungserschwerung zufolge ausserordentlichen
Stei-
gens der Brennmaterialpreise im Umfange eines 3 bis
4 mal grössern Aufwandes für Heizungskosten in Frage.
sodass die Leistung des
Vermieters nicht mehr als die
beim Vertragsschluss gewollte erscheinen konnte. VOll
einer so tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse,
dass die LeistungspfHcht der Klägerin eine wirtschaft-
lich völlig andere geworden wäre, kann bei der vorlie-
gend gegebenen prozentualen Erhöhung der Gestehungs-
kosten um 16
% bezw. 18 %, d. h. um zirka Ilt von
vornherein nicht die Rede sein, auch wenn man in Be-
rncksichtigung zieht, dass diesen Prozentsätzen ange-
SIchts der grossen Quantitäten bezogener Energie un-
verhältnismässig hohe Beträge entsprechen
(92,400 Fr.
pro 1917-18 und 91,500 Fr. pro 1918-19). während
es sich im Falle Hüni nur um 4000 Fr. Mehrausgaben
für Kohlen pro
Jahr handelte. Demgegenüber fällt
nämlich abgesehen von der verschiedenen ökonomischen
Stellung der
lenstungspflichtigen Schuldner in Betracht,
dass die Klägerin nach der nicht bestrittenen Behaup-
tung der Beklagten weitere langfristige
Verträge von
der
Art des vorliegenden mit andern Strombezügem
nicht besitzt. Tatsächlich
hat sie denn auch keinen
( inzigen ins Recht gelegt. Es ist daher unbedenklich
anzunehmen, dass
ihr genügend Mittel zur Verfügung
.
stehen, um den andern, teilweise noch bedeutendem
Abnehmern gegenüber, die auf ganz anderer Grundlage
berUhende Verträge haben, den Verhältnissen entspre-
chende höhere Preise zu erwirken.
Ihre Hauptbezüger
sind die Kantone, welche die klägerische
A.-G.gegrün-
det haben und deren Aktien allein besitzen, ohne ein
Recht, sie weiterveräussern zu dürfen.
Zufolge ihrer
Doppelstellung als Aktionäre und Stromabnehmer
be-
finden sie sich denn auch in einer ganz andern Lage der
A.-G. gegenüber als die Beklagte. Was sie als Energie-
bezüger der A.-G. an Mehrpreisen leisten müssen,
kommt
ihnen indirekt kraft ihrer Aktionäreigenschaft wieder
zu; jedenfalls aber werden sie von einer Erhöhung
der Strompreise nicht in der Weise getroffen wie die
Beklagte.
Aus der
Natur des vorliegenden Geschäfts als eines
Erwerbsgeschäfts, ergibt sich olme weiteres auch, dass
sich die Klägerin
zur Befreiung von ihren Vertrags-
pflichten nicht darauf berufen kann, ausserordentliche.
nicht voraussehbare Umstände hätten während einer
beschränkten Zeitdauer die
Erfüllung wesentlicb er-
scbwert. Bei einem auf so lange Dauer (17 bezw. 22
Jahre) abgeschlossenen
Vertrage sind gute und schlechte
Jahre ineinander zu rechnen. Wie die Vorinstanz fest-
stellt, war die Vertragsausführung in den ersten
fUnf
Jahren für die Klägerin vorteilhaft. Aber auch in den
angeblich kritischen Jahren
1917-18 und 1918-19 ge-
stattete das Geschäftsergebnis nach Vornahme der
statutarischen Abschreibungen die Ausschüttung einer
Dividende von 5
%. Nach der ullwidersprochengeblie-
benen Behauptung der Beklagten war das finanzielle
Ergebnis auch pro
1919-20 kein ungünstigeres. Sind das
an sich
aucq nicht besonders gute Betriebsergebnisse.
so können sie doch im Hinblick auf die wirtschaftliche
Umgestaltung nicht als anormale bezeichnet werden.
Für die vorliegende Streitfrage aber beweisen sie, dass
die Leistungserschwerung jedenfalls keine erhebliche
wirtscbaftliche
Schädigung,. geschweige denn eine
minöse Last. für die Klägerin bedeutet. Wie die Vorin-
stanz mit Recht ausführt, fäJlt zu Ungunsten der Klä-
gerin
. von vorneherein auch der Umstand in Betracht.
dass die Beklagte ihrerseits vertraglich weitgehende
ObHgationenrecbt. N.' 73.
Verpflichtungen eingehen musste. So hat sie (benw.
ihre Reehtsvorgängerin) sich verpflichten müssen. den.
wie sie' behauptet, für
sie günstigen Vertrag mit dem
Elektrizitätswerk Zürich über EIiergiebezug aus dem
AlbuJawerk auf die kürzeste Frist zu kündigen, und
weiter, womit für sie ein besonderes Risiko verbunden
war, das Taminawerk mit ihrem allgemeinen 'Strom-
verteilungsnetz vor dem 1. März 1922 nicht in Verbin-
dung zu bringen. Nach den Angaben der Beklagten
hätte dieses Werk vor dem Kriege für zirka 9 Millionen
erstellt werden können, während sich heute die Bau-
kosten auf
zirka. 20 Millionen belaufen würden.
. Kann aber schon rein zahlenmässig von einer unel'-
.. träglichen Steigerung der zur Erfüllung erforderlichen
Aufwendungen, die eine Befreiung der Klägerin recht-
fertigen
Würde, nicht die Rede sein, so noch weniger,
wenn man berücksichtigt, dass verschiedene, die Leis-
tung miterschwerende Umstände auf eigene Mass-
nahmen der Klägerin zurückzuführen sind. Wie die
Beklagte heute
mit Recht geltend gemacht hat, handelt
. es sich bei der für die Klägerin nachteiligen Beeinflus-
sung der Herstellungsbedingungen keineswegs allein
um eine Preisverschiebung
als, Folge der wirtschaft-
lichen Umwälzung der Verhälnnisse durch den Krieg,
sondern es beruht diese Selbstkostenverteuerung des
Stromes
wesentlich auch auf der mit der Verstaatlichung
der Beznau-Löntscb-'Verke eIngetretenen einschneiden-
den
Umgestaltung der wirtschaftlichen Leistungsgrund-
lagen der klägerischen A.-G. Als ungünstige Folge der
neuen
Organisation fällt insbesondere in Betracht,
dass die N. O. K. die Aktien der im Jahre 1907 gegrün-
deten A.-G. Beznau-Löntsch von nominal 500 Fr.
'zum Kurse von 690 Fr. übernehmen mussten, trotz-
dem deren innerer Wert laut Expertise nur 560 Fr.
betrug, sodass schon dadurch die finanzielle Grund-
lage gegenüber derjenigen der ursprünglichen
Vertrags-
partei im Sinne einer Schmälerung der Rendite für
01lUgationenrecht. N° '13.
-tii!
die Klägerin nachhaltig verändert wurd . Dcr Zusam-
menschluss der Kantone in die neue A.-G. bedingtt
sodaml notwendig eine gewaltige Ausdehnung des-Ab-
satzgebietes und damit eine erhebliche Steigerung des
ohnehin zufolge der Brennstoffknappbeit angewachse-
nen Kraftbedarfes,
. sodass sich die Klägerill zum stär-
. kern Ausbau des Kraftwerkes Eglisau gezwungen sah.
Nach ihren Angaben waren die Baukosten hiefür im
Jahre 1913 auf 16,5 Millionen v ranschlagt; die Aus-
führung erforderte aber einen Aufwand von 39 Mil-
lionen und bewirkte eine Erhöhung der Gestehungs-
kosten für den
im Werke erzeugten Strom von 6,fi
auf 9 Rp. pro K V. Sind diese bedeutenden Baukosten
auch in keiner
'V eise der Klägerin zum Verschulden
anzurechnen, . so kann sich diese .jedenfalls der Beklag-
ten gegenüber umsoweniger auf die dadurch erschwerten
Herstellungsbedingungen berufen, als diese ErSchwe-
rung eine Folgeerscheinung der auf ihrer eigenen Ent-
schliessung beruhenden innernn Umgestaltung des Be-
triebes, und nicht eines aussergewöhnlicben, von ihrem
Willen
unabltängigen Ereignisses ist. Schon aus diesem
Grunde
ist daher, abgesehen von dei' grundsätzlichen
Seite, auch das Begehren um Bewilligung eines erhöh-
ten Zuschlages von 40 % für das Jahr 1919-20, das
sich wesentlich auf diese Verteuerung der Selbstkosten
beim Eglisauerwerk
stutzt, als unberechtigt abzu-
weisen.
In welchem
VerMltnis an sich die Herstellungs.-
bedingungen - durch die einschneidende Ver'Juderung
der geschäftlichen und technischen Grundlagen der
klägerischen A.-G. an lässlich
und zufolge der Verstaat-
lichung der Beznau-Löntscb-Werke einerseits, und di
allgemeine Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse anderseits, im Sinne einer Erschwerung für die
Klägerin beeinflusst worden sind, ist schwierig, wenn
. rucht unmöglich zu ermitteln. Auch von einer Expertise
wären annäherend sichere
Vergleichszaillen nicht zu
Obligationenrecbt. N 74.
erwarten. Soviel darf aber immerhin als feststehend
angenommen werden, dass die
Durchfüh ung des mit
der-Beklagten abgeschlossenen Vertrages in den Jahren
1917 ff. den Beznau-Löntschwerken leichter gefallen
wäre als den N. O. K., dies speziell im Hinblick auf
.
die gewaltigen Anlagekosten, welche wesentlich die
Organisation der neuen A.-G. notwendig gemacht hat.
5. Der vom Vertreter-der Klägerin heute gestellte,
prozessual zulässige
Eventualantrag auf teilweise Ab-
änderung des Vertrages im Sinne der Zusprechung
der für die Jahre 1917-120 verlangten Zuschläge erweist
sich nach den Ausführungen sub
Ziff. 4 ohne weiteres
als unbegründet. Sind die Voraussetzungen füt' eine
dauernde Lösung des Vertragsverhältnisses
zur Zeit nicht
-gegeben, so kann auch eine vorübergehende Aufhebung
des
Vertrages, als welche sich die verlangte Vertrags-
änderung darstellen
wUrde. nicht in Frage kommen,
da sich dieses Begehren auf die gleichen' tatsächlichen
Verhältnisse stützt.
Demnach el"kennl das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelgerichts
des Kantons St. Gallen vom 4. Febnlar
1921 bestätigt.
74. Arrit de la Ire Seetion Oivile du 20 d4cembre 1921,
dans la cause Pfister contre Bieder et Katti.
N u I I i l c duc 0 n t rat (art. 20 CO). Le contrat Heite
en ui-m(aue, mais ( oncln cu fraude des arretes relatifs.
aux prix maxima, u'est pas radicalement nuI. Seulesles
clauses illicites sont frappees de nullite, c'est-: -dire que
la prestation COllvenue est reduite : la mesure legale, a
moills toutefois qu'elle ll'ait (lejä He fournie.
Rieder et Matti, negociants a Boltigen(Berne) ont fait
a Pfister, d'octobre 1917 a fin fevrier 1918, diverses
Obligationenrecbt. N° 74. 463
fourrutures de bois, qui ont ete integralemeIlt payees.
En mars 1918, Rieder et Matti ont encore livre a l'in-
teresse une certaine quantite de bois, facturee 4836 fr. 81,
ct qua Pfister n'a pasreglee. Les vendeurs ouvrirent alors
action en justice, en concluant au paiement de la samme
due et da 1000 fr. a titre da dommages-interets pour
ruptura de marche. Pfister invoqua une ordonnance-
cantonale bernoise du 4 septembre 1917, fixant le prix
maximum du bois, prix inferieur a celui convenu entre
parties, et, sur 19 base de cet arrete, reconnut finalement
devoir 3627 fr.
60. 11 cOllclut a liberation pour le solde,
et, reconventionnellement, au paiement par les de-
mandeurs
d'une somme de 3726 fr. 50 avec interets de
droit. A l'appui de cette pretention, Pfister a explique'
qu'il n'avait COllIm l'existence des arretes relatifs au
commerce du bois qu'apres l'introduction du prescnt
proces
et qu'il etait des lors en droit de repeter ce
que les vendeurs
avaient induement touche sur les
precerlents marches, en regard des ordonnances
speciales.
Par jugemellt du 27 jallvier 1921, 1e Tribunal da pre-
miere instance de Geneve a condamne Pfister a payer
aux demandeurs la somme de 3627 fr. 60 et ecarte,
taut la reclamation de Rieder et Matti en 1000 fr. de
ciommages-interets que la conclusion reconventionnelle
du
defenseur. Pfister a appele de ce jugement. mais
seulement dans la mesure
oi! il le deboutait de sa
demande reconventionnelle, qu'il a reduite a 2517 fr. 30.
Subsidairement il a invoque la nullite de tous les
marches
passes avec Rieder et Matti et a propose le
rojet de l'action de ces derniers.
Statuant le 30 septembre 1921, la Cour de Justice
ch,ile de Gencve a confirme le prononce du Tribunal
de premiere instance, sauf
en ce qui concerne la repar-
tition des depens.
Pfister a recouru eu reforme au Ttihunal federal,
cu repreuant ses dernieres conclusions.