BGE 47 II 23
BGE 47 II 23Bge14 mars 1916Ouvrir la source →
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Familienrecht. 1"0 5.
Quant au montant des prestatiolls, il y a lieu d'ac-
cueillir, teIles qu'elles sont fonnulees, les conclusions
du demandeur. Les pensions reclamees correspondent
bien
a la position sociale et aux conditions economiques
des parties. Elles representent
une contributiol1 equi-
table aux frais d'entretien et d'educatioll de fenfallt.
et leur elevation graduelle tient compte de la realiti'
des choses, les besoins augmentant au fur et a mesure
que l'enfant grandit.
On ne saurait dire que, par l'adjudication des COI1-
clusions de la demande, on accorde a l'enfallt plus que
le defunt ne s:etait engage a faire eu sa faveur. En effet,
la cessation du paiement de la pension apres versement
d'une nouvelle somme de 10000 fr .. n'a pas He convenue
entre les parties; ce n'est qu'a l'occasion d'un paie-
ment de la pension eu mains de Jeanmonod que le de-
funt s'est prononce dans ce sens; mais pareille decla-
ration ne modifiait pas le rapport de droit originaire.
Le Tribunal tederal pfOllollce :
Le recours est admis et le jugement attaque est re-
fonne dans ce sens que les defelldeurs sont condamnes
solidairement
a payer au demandeur a titre de pension.
payable d'avance par trimestre, des le \10 novembre
1917: -
Erbrecht. N° 6.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIOiXS
6. Urteil der IL Zivilabteil1lDg vcm 90. Januar 19a1
i. S. Fröhlich gegen Fröhlich.
T e s t am e n t. Auslegung unter Berücksichtigung von
ausserhalb der Testamentsurkunde liegenden Tatsachen. -
Auslegung einer Erklärung, eine Person sei Eigentümer
von 'Vertpapieren, die in Wlrklichkeit dem Erblasser
gehörten, als letztwillige Zuwendung.
A. -Am 26. Februar 1919 starb in Weinfelden
Johann Ulrich Fröhlich. Ueber seinen Nachlass wurde
ein amtliches Inventar aufgenommen, das ein Vermö-
gen von 360,243 Fr. 04 Cts. ergab, während der Erblas-
ser nur 68,000 Fr. versteuert hatte. Die amtliche Tei-
lungsrechnung
wurde auf dem Boden des Intestaterb-
rechtes aufgestellt und zur Erbschaft berufen ein
Bruder Johannes, die Kinder August und Ida eines
vorverstorbenen
Bruders Georg August und allfällige
Nachkommen eines dritten ebenfalls verstorbenen Bru-
ders, Alfred Ernst.
Bei der Inventaraufnahme hatten sich im Nachlass
zwei
Packete vorgefunden, die unter der Aufschrift
({ Eigentum ~er \Vitwe Fröhlich-Kuppel'» und « Eigen-
tum der Geschwister August und Ida Fröhlich » ein
Hauptbuch und ein Kassabuch enthielten. Eine Enve-
loppe enthielt fünf Inhaber, vier Namenobligationen und
einen SchuIdbrief im Gesamtbetrage von 292,000 Fr.
Von den Namenobligationen lauteten zwei, datiert
vom 1. August 1913 und 1. Februar 1919, im Betrage
von 20,000 Fr. und 55,000 Fr., auf August Fröhlich,
die beiden andern, vom gleichen Datum und im näm-
lichen Betrage, auf Ida Fröhlich. Bei diesen Papieren
24 Erbrecht. N° 6. fand sich ein von der Hand des Erblassers geschriebener- Zeddel folgenden Inhaltes : « Erklärung: Sämtliche inliegende Namen-und » Inhaberobligationen der thurgauischen Kantonalbank, nämlich » vier Stück Namen-und fünf Stück Inhaber- )) obligationen sind Eigentum von August und Ida » Fröhlich in Elgg. Ein Kaufschuldbrief ist Eigentum l) von Witwe Fröhlich in Elgg. Obige Titel. sind vom ) Unterzeichneten schon jahrelang verwaltet worden. » Zwei Namenobligationen sind heute erstellt worden. » Weinfelden, den 1. Februar 1919. • » J. U. Fröhlich z. « Steinhaus l). Die Enveloppe selbst war überschrieben : « Inhalt ist unantastbares Eigentum von August und Ida Fröhlich.» Eine weitere Enveloppe mit der Aufschrift « Inhalt ist Eigentum von August und Ida Fröhlich» enthielt drei Kassenscheine im Betrage von 16,000 Fr. Mit der vorliegenden Klage fochten die Kläger August und Ida Fröhlich und ihre Mutter Witwe Fröhlich-Kup- pel' die Teilungsrechnung an und verlangten von den Beklagten, d. h. von den übrigen Erben (die allfälligen Nachkommen des verstorbenen Bruders Alfred Ernst sind im Prozess durch einen· Beistand vertreten) die Ueberlassung der sämtlichen in den beiden Enveloppen gefundenen Wertpapiere. Sie führten an, die Papiere seien ihnen seitens des Erblassers geschenkt worden und gehören daher nicht zur-Erbmasse. Eventuell stellten sie sich auf den Standpunkt, die Titel seien ihnen vom Erblasser letztwillig vermacht worden, sie seien ihnen daher bei der Erbteilung, immerhin unter Wahrung des Pflichtteilsrechtes des Bruders Johannes, zum vor- 1lUS zuzuscheiden. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bestritten, sowohl dass eine gültige Schenkung, als dass eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kläger vor- liege. . B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil Erbrecht. N° 6 25 vom 7. September 1920, haben die Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass sie, unter Vorbehalt des Pflichtteils der übrigen Erben und in der Meinung, dass ein allfällig verbleibender Rest unter die drei Erbenstämme ver- teilt werden solle, der Witwe Fröhlich den Schuldbrief auf Bornhauser und den Kindern August und Ida Fröh- lich je zur Hälfte die vier Namen-und die fünf Inhaber- obligationen zusprachen. Hinsichtlich der Kassascheine ist die Klage von beiden Vorinstanzen abgewiesen wor- den. Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht haben angenommen, die Erklärung vom 1. Februar 1919 erfülle formell, und wenn man die vom Erb- lasser mit den Klägern gewechselte Korrespondenz zur Interpretation heranziehe, auch inhaltlich alle Requi- site eines eigenhändigen Testamentes. Die Kläger seien daher berechtigt, die darin erwähnten Titel ex teslalu an sich zu ziehen. C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung< an- .tragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2G
Erbrecbt K" 6.
Urkunde für sich betrachtet wird. Die Erklänmg selbst
enthält keine Verfügung. Sie disponiert nicht über die
Rechte an den 'Vertpapieren, sondern konstatiert viel-
mehr schon bestehende Eigentumsrechte der Kläger.
Aber auch wenn man in der Urkunde eine Verfügung
zu Gunsten der Kläger erblicken wollte, so ergäbe sich
doch aus ihr selbst nicht mit Sicherheit, ob es sich dabei
um eine Verfügung von iodeswegen oder um eine Ver-
fiigung
unter Lebenden habe handeln sollen. Der Wort-
laut schliesst nicht aus, dass der Erblasser eine Schen-
kung unter Lebenden vollziehen wollte in der irrigen
Auffassung, die
Bezeichnung der Papiere als Eigentum
der Kläger genüge, um ihnen Eigentum daran zu ver-
schaffen, oder dass er zwar eine Schenkung unter Le-
benden beabsichtigte, sie aber nicht vollzogen hat,
endlich aber könnte -auch ein bloss fiduziarischer, die
Umgehung der Erbschaftssteuern bezweckender Ueber-
eignungswille in Betracht kommen.
Ein Zweifel darüber, dass der Erblasser die Titel
den Klägern als Vermächtnis auf den Todesfall zuweisen
wollte,
ist dagegen nicht mehr möglich, wenn man für
die Interpretation über die Erklärung hinausgreift
d. h. Elemente heranzieht, die ausserhalb der Urkunde
liegen. Es ist unbestritten, dass die Erklärung in we-
sentlichen Punkten den Tatsachen nicht entspricht.
Es steht fest, dass der Erblasser die Titel aus eigenen
Mitteln erworben und nie in das Eigentum der Kläger
übertragen hat. Schon daraus ergibt sich der zwingende
Schluss, dass Fröhlich, der über diese Rechtslage nicht
im Zweifel sein konnte, mit der Bezeichnung der Titel
als Eigentum der Kläger zu Gunsten der Kläger darüber
verfügen wollte. Völlig abgeklärt wird aber .die Be-
deutung der Erklärung durch die Briefe des Erblassers
an die Kläger, speziell durch den Brief vom 18. Septem-
ber 1913. Darin schreibt Fröhlich: « Schliesslich teile ich
Euch mit, dass ich unterm 1. August I. J. Euch folgende
Obligationen
bei der Thurgauer Kantonalbank in Wein-
Erbrecht. N° 6.
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felden ausstellen liess: eine Obligation für August Fröhlich
in EIgg, Nr. 163,515, von 20,000 Fr. eine Obligation für
Ida Fröhlich, Nr. 163,376, von 20,000 Fr., welche nach
meinem Tode nebst den beiden andern vom 1. Februar
1913 als Geschenk in Euren Besitz übergehen. Dieselben
befinden sich
im obersten Gestell in der süd-östlichen
Ecke in einem Couvert und sind als Euer Eigentum
angeschrieben im Falle ich plötzlich sterhen sollte. »
Richtig ist allerdings, dass dieser Brief sechs Jahre vor
der Erklärung geschrieben worden ist. Allein diese Tat-
sache lässt Bedenken darüber, dass er dem in der Er-
klärung formulierten Willen des Erblassers entspricht,
deswegen nicht aufkommen, weil die ertpa?ier, die
in
der Erklärung aufgeführt werden, mIt den 111 diesem
Briefe
genannten wenigstens zum Teil (die beiden « an-
deren » Obligationen sind offenbar in die heiden Obli-
gationen ,:om 1. Februar 1?9. kom:ertier. wordel.l)
identisch smd. Sodann hat Frohlich semen , dIen, dIe
Kläger durch Ueberlassung von Werttitelll z begüns
gen in einem Briefe vom Jahre 1916 neuerdmgs bestä-
tigt: (( Im Falle, dass ich plötzlich sterben sollte, so
sind die
für Euch geordneten Sachen links der Gasuhr ...
verpackt und als Euer Eigentum angeschrieben.» Weitr
steht fest, dass der Erblasser im Jahre 1915, um dIe
Begünstigung der Kläger noch weiteI ausdehnen zu
können, mit seinem pflichtteilsberechbgten Brde Jo-
hannes Verhandlungen über einen Erbauskauf emleltete.
Die Erklärung endlich für die Tatsache, dass der Erb-
lasser den Vermächtniswillen in der Urkunde vom
28 Erbrecht N0 6. er sie in einem verschlossenen Packete ebenfalls als Eigentum der Kläger überschrieb. 2. - Nun wird aber in der Doktrin und in der Praxis . des deutschen und französischen Rechtes die Zulässig- keit der Verwendung ausserhalb der Testamentsur- kunde stehender Interpretationsmittel für die Ausle- gung letztwilliger Verfügungen allgemein anerkannt,. dem Grundsatz entsprechend, dass es für den Richter oberstes Gebot sei, den wirklichen Willen des Erblassers festzustellen. {Vgl. HERTZFELDER, Vorbemerkungen I zu § § 2066 ff.; KRETzscHMAR S. 135; BAUDRy-LACANTINE- RIE 2 Nr. 1847.} Der letztere Grundsatz als solcher trifft zweifelsohne auch für das schweizerische Recht zu. Auch enthält das ZGB keinerlei einschränkende Be- stimmungen, die im _ speziellen die Berücksichtigung derartiger ausserhalh der Testamentsurkunde stehender Tatsachen bei der Feststellung des letzten Willens des Erblassers verbieten würden. Dazu kommt, dass für die Auslegung letztwilliger Verfügungen ihrer besonderen Natur nach auch Rücksichten auf die Verkehrssicher- heit, wie sie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden mass- gebend sind, ausser Betracht fallen. Uebrigens ist kaum eine Verfügung denkbar, die nicht der Auslegung durch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen bedürftig wäre. Würde diese Auslegung nicht zugelassen, so würde daher in einer grossen Anzahl von Fällender wirkliche Wi1Ie des Erblassers unausgeführt bleiben. Endlich können sich die Beklagten auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Plomb (AS 45 II S. 151) be- rufen. In jenem Falle lag im Streit, ob ein Formerfor- dernis, die Jahrzahl 191, auf Grund ausserhalb der Urkunde liegender Tatsachen ergänzt werden dürfe. Hier dagegen handelt es sich um die Auslegung des ma- teriellen Inhaltes einer Verfügung. Auf sie können daher die in jenem Urteil mit Rücksicht auf die besondere Funktion der Formalien aufgestellten Grundsätze nicht Anwendung finden. Erbrecht. N° 6. 29 3. -Da das Testament ehi formbedürftiges Rechts- geschäft ist, darf immerhin nur der Wille des Erblassers beachtet werden, der im Testament einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig mit Zuhilfenahme anderweitiger Tatsachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird. Im Rahmen des im Testa- ment Erklärten dagegen darf und muss die Interpre- tation, wenn die Ausdrucksweise unklar ist, frei fest- stellen, welche Bedeutung den einzelnen Verfügungen nach dem 'Villen des Erblassers zukommt. (DERNBURG, Deutsche Jur.-Ztg. 1904 S. 1; KRETzscHMAR, Erbrecht S. 136; BAUDRy-LACANTINERIE 2 Nr. 1845.) 4. -. Die in Erwägung 1 gegebene Auslegung ist da- her zulässig, wenn sie durch den Wortlaut der Erklä- rung in dem soeben umschriebenen Sinne gedeckt wird. Diese Voraussetzung trifft zu. Die Interpretation der Erklärung im Sinne einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Kläger trägt nicht etwas Neues in die Testa- mentsurkunde hinein, sondern zeigt nur, dass der Erb- lasser, was für die Gültigkeit der Verfügung unerheblich ist, absichtlich für seine Zuwendung eine Erklärungs- .form gewählt hat, die seinen damit zum Ausdruck ge- brachten Testierwillen den Behörden gegenüber ver- schleiern sollte. Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezeichnung der Titel als Eigentum der Kläger den Willen deckt; sie ihnen zuzuwenden, wird damit doch deutlich gezeigt, dass die Kläger das Recht haben sollen, die Titel an sich zu ziehen und als Eigentümer darüber zu verfügen. Fraglicher mag erscheinen, ob der Wille, auf den Tod e s fall zu verfügen, in der Erklärung genügend Audsruck gefunden hat. Allein auch in dieser Hinsicht darf nicht mehr verlangt werden, als dass der Wort- laut der Urkunde die Annahme einer Zuwendung mOl'tis
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Erbrecht. No 7.
causa deckt. Insbesondere ist nach dem allgemein an-
erkannten Grundsatz, wonach eine Verfügung sich
auch indirekt aus dem Testament ergeben kann, nicht
erforderlich, dass die Zuwendung sich ausdrücklich
und direkt als Zuwendung auf den Todesfall bezeich-
net (MEISCHEIDER, Letztwillige Verfügungen S. 79). Da
nun der Erblasser verfügt hat, die Titel seien Eigentum
der Kläger, so ergibt sich daraus wenigstens indirekt,
dass die K1äger auch für den Todesfall berechtigt sein
sollten, die
Papiere an sich zu nehmen. Zuzugeben ist
nur, dass nach dem \Vortlaut der Urkunde auch eine
Zuwendung
zu Lebzeiten des Erblassers gemeint sein
konte, derartige Zweifel aber über die Bedeutung einer
WIllenserklärung dürfen
nach den obenstehenden Aus-
führungen
auf dem _ Wege der Interpretation beseitigt
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. September
1920 bestätigt.
7 . .Arr6t da la IIme Seetion civile du 10 fevrier 1921
dans la cause Eolle-Landry et conaorts
contre Girard-G&lle
Regles applicables en matiere d'interpretation de disposi-
tions a cause de IllOrt (art. 7 ces et 18 CO). Validite d'une
clause testamentaire par laquelle la testatrice declare leguer
son «secretaire et son contenu complet avec tiroirs. ces
derniers
renfermant au moment du deces divers titre; re-
presentant une part importante de Ja succession. Etendue
d'une liberaJit6 con!;ue sous cette forme.
A. -Dame Cecile Perregaux nee Breguet, tante et
grande tante des parties au present proces, est decedee
Erbrecht. NG 7.
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a Peseux le 15 juillet 1919, laissant un testament date-
du 14 mars 1916 par lequel elle avait institue heritiers
quinze neveux
et petits neveux, dont les demandeurs
et le defendeur, et avait fait en outre a ceux-ci ainsi
qu'a diverses autres personnes un certain nombre de legs.
Parmi ces legs figurait entre autres la disposition
suivante: « Je Iegue a M. Constant Girard mon neveu,
le secretaire ayant appartenu a mon pere et son contenu
complet avec tiroirs ; il en donnera ce qu'il lui plaira
soit a sa femme, soit a d'autres. »
L'enveloppe qui contenait le testament portait. ecrite
d~ la, main de la defunte. l'indication: « Ici mon testa--
ment. doit etre remis a Monsieur Girard-Gallet », suivie
de la mention: «C'est Monsieur Constant Girard qui
aura la eIef du tiroir de mes titres et valeurs », siguee-
« Cecile Perregaux ».
Constant Girard-Gallet avait ete designe egalement
en qualite d'executeur testamentaire.
La succession -de dame Perregaux representait une-
valeur de 80000 fr. environ.
Le secretaire fut evalue par le Juge de Paix de Boudry
. a la somme de 80 fr. y compris divers petits objets.
soit : tapis, nappes a the, ouvrages de fantaisie. estimes
au total a une dizaine de francs.
• Ontre ces petits objets et divers papiers de faInille
et des photographies sans valeur. le secretaire renfer-
mait, au moment du deces. dans l'un des tiroirs :
a) une somme de 2000 fr. environ en especes;
b) un certain nombre de titres. representant environ
le quart de la valeur de la succession, soit :
1
0
15 obligations 4 % 1889 Commune de La Chaux-
de-Fonds.
2
0
5 actions Societe immobiliere de La Chaux-de-Fonds,
3
0
1 cedule de 3000 fr. 4 % P. Landry,
4
0
1 bon de depöt de 2000 fr. Banque cantonale,
50 26 actions de 5 fr., Societe de consommation de-
COrceIles.
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