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FamiJienreeht. N° 24.
ermeintliche Schenkung, zu . Handen genommenen Titel
nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erb-
masse zu werfen, und zwar unterliegen dieser Ein-
werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom -
10. September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten
von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die
hier verwiesen wird, infolge wesentlichen
Irrtums ge-
mäss
Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus
dem gleichen
Grunde hat die Beklagte auch den bezo-
genen
Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem
31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,
das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat,
in die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Ein-
werfungspflicht hat jedoch die Beklagte, gestützt auf-
den Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den
sich die Klage beruft, und der daher nicht angefochten
ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses
und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1920
aufgehoben und die Klage geschützt.
24. Urteil der n. Zivilabtellung vom 12. Kai 1921
i. S. F. gegen F. gab. S.
ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als Ehe-
nichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gut-
achtens darüber.
A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwe-
ster des am 1. November 1918 kinderlos verstorbenen
Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am 24. März
Familienrecht. N° 24 123
1917 mit Luise' geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geistes-
krankheit bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur
Zeit der Eheschliessung.
B. -Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht
Brugg,
(e über den Geisteszustand des Beklagten zur
Zeit des Eheabschlusses eingeholten medizinischen
Gutachten ist zu entnehmen: Aus dem angeführten
Material ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere
chronische Alkoholismus F's. Wir registrieren chroni-
sehen Alkoholismus mit dem -beobachtenden Laien
deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück-
gang mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein-
drücke von 1916 an werden immer gravierender. Die
Beobachtungen in Königsfelden und die dort abge-
gebenen Gutachten zeigen, dass die Kuren im Früh-
jahr 1917 den geistigen Zerfallprozess nicht mehr
aufhalten konnten, dass organische Hirnveränderungen
) chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt wird
letzteres durch den weitem Verlauf, mit dem deutli-
chen Bild der sogenannten Korsakow'schen Psychose,
I( die schwere hirnorganische Störungen, durch chroni-
sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen, voraussetzt. Der
) Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re-
) trospektiv sämtliche Voraussetzungen. Der konsta-
) t1erte Hirnbefund war nicht das Resultat eines kurz-
) fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank-
heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass
) F. zur Zeit dnr Eheschliessung geistig vollwertig gewesen
ist; bald nachher tritt ein Dauerzustand schwerer
l) und schwerster geistiger Umnachtung ein. Nun ist
aber bemerkenswert, dass sich offenbar die Geschäfts-
l) fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen
)
Handlungen betrifft, auffallend lange erhalten hat,
l) sicher über die kritische Zeit der Eheschliessung
hinaus. Solches kann oft beobachtet werden und führt
zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes-
J) zustandes-iF.:der früher: wie es scheint aus Gründen
der erblichen Belastung, nicht heiraten wollte, fasst
den Gedanken an eine Heirat mit seiner spätern Frau
nachweisbar zu einer Zeit, wo er zwar schon Alkoho-
liker, aber noch weniger schwer krank war, als, alles
in allem genommen, zur Zeit der Eheschliessung.
Somit hat die intime Beziehung zu seiner spätern Frau
und die Heiratstendenz eine Stabilität gehabt, an der
wir nicht vorübergehen dürfen; die Heirat als Re-
sultat ist gewiss nicht bloss auf den momentanen
Zustand zur Zeit der Eheschliessung abzustellen;
)J sie hat das Merkmal des Vorbedachten. Der Zustand
war zur Zeit de.;: Eheschliessung im Allgemeinen bereits
)l beden1?lich, mit abwechselndem schwankendem Bilde.
Kurz vor-und nachher sind akute schlimme Zustände
II zu verzeichnen, die dje Zurechnungsfähigkeit ausge-
schlossen hätten; die bald darauf zum absoluten
Dauerzustand werden. Zwischen hinein sehen wir Pha-
sen, in welchen sich die alte Geschäftsroutine gegenüber
dem Gespenst der unaufhaltsamen alkoholischen Ver-
blödung behauptet. Für uns besteht völlige Klarheit
) darüber, dass der psychische Gesamtzustand F's zur
Zeit der Eheschliessung nicht mehr normal war, dass
er aber offenbar im Moment der Eheschliessung keine
sehr auffallenden akuten Vergiftungs-oder Verblö-
dungserscheinungen zur Schau getragen hat, nach
II landläufiger Betrachtung. Fest steht für uns zum
wenigsten eine ver m i n d oe r t e Zur e c h nun g s-
f ä h i g k e i t zur k r i t i s c h e n Z e i t der Ehe-
schliessung, während wir mit Rücksicht auf das Aus-
geführte. für eine absolute Unzurechnungsfähigkeit
für den entscheidenden Moment keine durchaus genü-
gende Argumente haben, wie sie sich nachher häufen.
Zustände absoluter Unzurechnungsfähigkeit waren
aber schon vor der Eheschliessung vorhanden. Die
scheinbaren Widersprüche mancher Aussagen lösen
sich auf im Bilde eines einheitlichen progressiven
Krankheitsverlaufs. Wir müssen es demj,Richter1.über-
Familienrecht. N-24
lassen, die subtile Entscheidung über die rechtlichen
Konsequenzen des Krankheitszustandes, seiner Ab-
) stufungen und Phasen, endgültig zu treffen. II
C. -Durch Urteil vom 20 Dezember 1920 hat das
Obergericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen,
im wesentlichen mit folgend'er Begründung; Nachdem
die Ehe durch den Tod gelöst und Nachkommen aus ihr
nicht entstanden oder zu erwarten sind, sei das gesetz-
geberische Motiv.
aus dem die von Geisteskranken
abgeschlossenen
Ehen nichtig zu erklären seien -Rück-
mchten auf die ehelische Gemeinschaft und rassehygieni-
sche
Erwägungen -, für die angefochtene Ehe dahinge-
fallen.
Uebrigens trage die Klägerin für den Ehenich-
tigkeitsgrund die Beweislast ; doch nehme das Gut-
achten nicht unzweideutig dazu Stellung, ob wirklich
eine Geisteskrankheit schon zur Zeit der Eheschliessung
vorgelegen
habe, jedenfalls bejahe es sie nicht mit der
als Urteilsgrundlage erforderlichen Bestimmtheit. Aber
auch der Beweis. dass F. zur Zeit der Trauung urteils-
unfähig war, sei
nicht erbracht.
D. -Gegen dieses ihr am 20. Januar zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 9. Februar die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheis-
sung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe dann
nichtig, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der
Ehegatten eIitweder geisteskrank oder aber aus einem
dauernden Grunde urteils unfähig ist. Der Vorinstanz
ist nun ohne weiteres darin beizustimmen, dass die
Urteilsunfähigkeit des
Ehemannes F. zur Zeit der
Eheschliessung nicht dargetan ist. Dagegen kann dem
angefochtenen Urteil insofern nicht beigetreten werden,
als es
das Vorliegen einer Geisteskrankheit bei ihm
verneint. Zwar handelt es sich bei der Frage nach dem
geistigen Zustande einer Person um eine Tatfrage (vergl.
Familienreeht. N'! 24.
BGE 39 II S. Erw.l), an deren Entscheidungd ureh die
kantonalen Gerichte das Bundesgerjcht gebunden ist,.
es
wäre denn. dass sie aktenwidrig ist, was hier nicht
in Betracht fällt, oder auf einer Bundesrecht verletzen-
den
Würdigung des Beweisergebnisses heruht (Art. SI
OG).
Nun stellt das Bundesrecht für den Falt behaupteter
Geisteskrankheit freilich nur im Ehescheidungs-und
im Vormundschaftsrecht ausdrücklich Beweisregeln auf
indem es einerseits die Zulässigkeit der Entmündigung
wegen Geisteskrankheit VOll der vorherigen Einholung
eines Sachverständigen-Gutachtens, und andrerseits
die Ehescheidung wegen Geisteskrankheit davon
ab-
hängig macht, dass Sachverständige sie nach drei-
jähriger Dauer für unheilbar erklären (Art. 374 Abs. 2
und 141 ZGB). Allein wenn in jenen Rechtsgebieten
Geisteskrankheit bezw. unheilbare Geisteskrankheit
nicht angenommen werden darf, ohne dass sie medi-
zinisch konstatiert worden ist, und zwar in keinem
Falle, also
auch dann nicht, wenn die Krankheit derart
akut zu Tage tritt, dass keinerlei Zweifel darüber mög-
lich sind, so erscheint damit auch ausgesprochen, dass
in den übrigen Fällen, wo das Bundeszivilrecht gewisse
Rechtswirkungen
an das Vorliegen von Geisteskrank-
heit knüpft, die Entscheidung darüber mindestens dann
ebenfalls nur unter Zuhülfenahme eines medizinischen
Gutachtens erfolgen darf, wenn sie zu ernstlichen Zwei-
feln Anlass gibt, wie dies' ja übrigens die Natur des
Begriffes
der Geisteskrankheit als eines der medizini-
schen
Wissenschaft entnommenen gebieterisch erhencht
(vergl. BGE II S. 742 Erw. 3). Ganz besonders muss dies
für die Ehenichtigkeit gelten, weil diese an das Vorliegen
der Geisteskrankheit schlechthin geknüpft wird, während
in den andern Fällen die Geisteskrankheit nur mittel-
bar die in Betracht faUende Rechtswirkung auszulösen
vermag, sei es,
dass sie die Fähigkeit des von ihr Be-
troffenen, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt,
sei es, dass sie ihn schutzhedürftig . oder' gefährlich
macht,sei es, dass sie bewirkt, dass dem andern Ehe-
gatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht
zugemutet werden darf (Art. 16,369 und. 141 ZGB).
2. -Nun hat allerdings der Vorinstanz das von
der ersten Instanz über den Geisteszustand I) des Ehe-
mannes F. zur Zeit des Eheabschlusses eingeholte, sub
Fakt. B erwähnte medizinische Gutachten zur Verfü-
gung gestanden. Jedoch haben die Experten infolge
der wenig expliziten Fragestellung bei dessen Ausar-
beitung ihr Augenmerk einzig darauf gerichtet, ob jener
zur Zeit der Eheschliessung - wegen abnornlalen geisti-
gen Zustandes -der U r teil s f ä h i g k e i t mit Bezug
auf diesen Rechtsakt ermangelt habe. Damit ist aber
die Aufgabe der medizinischen Experten im Ehenichtig-
keitsprozess
nicht erschöpft, sofern die Klage auf Geistes-
krankheit gestützt wird. Denn die Geisteskrankheit
stellt, wie bereits angedeutet, einen elbständigen, von
der Urteilsunfähigkeit aus dauerndem Grunde ganz
unabhängigen Ehenichtigkeitsgrund
dar, und es ist
demnach die von einem Geisteskranken abgeschlossene
Ehe auch dann nichtig, wenn jene die Urteilsfähigkeit
nicht zu beeinträchtigen vermag. Dies ergibt sich
.
abgesehen von -der Fassung des Art. 120 Ziff. 2 ZGB
unzweifelhaft aus der Ordnung der Ehefähigkeit, indem
in Art. 97 Abs. 2 ZGB im Gegensatz zu Abs. 1, welcher
zum Eheabschluss die Urteilsfähigkeit der Verlobten
fordert, ausgesprochen wird, dass Geisteskranke
in
keinem Falle ehefähig sind (das Marginale Urteils-
fähigkeit ist demnach nicht ganz zutreffend), sowie
aus den Erläuterungen um Vorentwurf (2. Ausgabe,
S. 132), wo diese Regelung ausdrücklich durch rasse-
hygienische
Erwägungen motiviert wird. Auch vermag
nicht etwa, .. wie die Vorinstanz anzunehmen scheint,
der Umstand, dass die Ehe durch den Tod des angeblich
geisteskranken
Ehegatten bereits aufgelöst worden ist,
die Geltendmachung dieses Ehenichtigkeitsgrundes aus-
zuschliessen ; vielmehr hat dies nach der Vorschrift
128 Familienrecl1t. N 24.
des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge, dass sie nicht
mehr von Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorin-
stanz über die vorliegende, auf Geisteskrankheit des
Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden,
ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise
mit Bezug auf die Frage zu bedienen, ob der Ehemann
zur Zeit der Eheschliessung an einer Geisteskrankheit
gelitten habe, so vermag
ihr Urteil nach dem Aus-
geführten
vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten
und ist daher aufzuheben. Dabei bleibt es ihr natürlich
anheimgestellt. ob sie zum
Zwecke der danach erfor-
derlichen neueIl Entscheidung über die
Sache ein neues
Gutachten einholen oder aber, was unbe.denklich
er-
scheint, einfach die bisherigen Experten zur Ergänzung
ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich die
Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte
anormale Geisteszustand des Ehemannes F.
zur Zeit
der Eheschliessung werde von der medizinischen Wissen-
schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag diese
Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne
weiteres nach sich zu ziehen. Denn es würde der
ratio
legis
nicht entsprechen, wenn die Ehefähigkeit beim
Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie, welche die medizi-
nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag.
verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss
der
Ehe nur dann hindern! bezw. vernichten, wenn er
aus Gründen der Rassehygiene verwerflich erschclnt.
Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob
die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit
das Eheverbot
unter diesem Gesichtspunkte gerecht-
fertigt
hätten. Auch in dieser Frage wird der Richter
der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entra-
ten können und sie daher durch geeignete Fragestellung
zu veranlassen haben,
ihr Gutachten auf diesen PunJit
auszudehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Familienrecht. No 25. 129
Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember
1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
25. Urteil der II. Zivila.bt Uung vom 18. Ka.i 1921
i. S. Bhend-Scllurter gegen Bhend.
Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge-
,gangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück.
Art. 201 Abs. 3 ZGB: VOrflUssetzungen, unter denen Inhaber-
papiere in das Eigentum des Mannes übergehen ..
A. -Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Okto-
ber 1917 geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwi-
schen den Parteien Streitigkeiten, wozu insbesondere öko-
nomische Fragen Anlass gaben.
Auf Anraten ihrer Ver-
wandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er-
ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch
ihre Kinder erster
Ehe mitberechtigt waren, dem Beklag-
ten nach Abschluss der Ehe nicht in Verwaltung gegeben,
sondern es
in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser
ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen
Uebereinkunft wurden am 15. September 1918 die zwi-
schen den
Gatten bestehenden finanziellen Streitpunkte
geregelt,
und zwar verpflichtete sich die Klägerin, von
ihrem
Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszu-
scheiden
und in seine N utzniessung und Verwaltung ge-
mäss den gesetzlichen Bestimmungen
über die Güterver-
bindung zu geben. Am 28. Oktober 1918 begaben sich die
Parteien
in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte
die Wertpapiere übernahm
und der Klägerin folgende
Empfangsbescheinigung ausstellte:
Der Unterzeichnete
bescheinigt hiemit,
von seiner Ehefrau Anna Maria Bhend-
Hafner das
Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung
in folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der