86 Staatsrecht.
Kanton, in den das Vieh geführt worden war, zur Rechen-
schaft gezogen wurde.) Allein
im vorliegenden Fall be-
steht eine engere örtliche Beziehung der Widerhand-
lung zum
Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch
hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die
Unterlassung der Lösung und der Transport der Kälber
von Risch nach Weggis behufs Veräusserung, ohne
dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren die
Vor-
aussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine sol-
chen Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung
und der Transport ohne Gesundheitsscheine bereits zum
eigentlichen Tntbestand einer U ebertretung des Art. 4
des Viehseuchengesetzes gehören
und ob damit im
strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits
angefangen war, oder. ob der strafbare
Tatbestand sich
gemäss dem Wortlaut des Gesetzes auf die Nichtüber-
gabe der Scheine
an den Abnehmer beschränkt, braucht
nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom
19. Juni 1873 für den Gerichtsstand auf den Ort der
Betretung abstellt, so geschah es, wie die Entstehungs-
geschichte (Botschaft des Bundesrates, Bbl. 1872
II
1037 ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft
rechtlich und oft auch tatsächlich schwierige Frage
nach dem Begehungsorte der
U ebertretung auszuschalten
und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher und
deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu
setzen. Die Beschwerde
ist somit dahin zu erledigen,
dass das Strafgericht Zug den Uebertretungsfall Lötscher
materiell
zu beurteilen hat.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920 aufge-
hoben und dieses angewiesen wird, den Uebertretungsfall
Lötscher materiell zu beurteilen.
Interkantonale Reehtsbilfepßicht im Zivilprozess. N° 14.
VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT
L f ZIVILPROZESS
ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE
EN MATIERE DE PROCEDURE CIVILE
14. Urteil vom 19. Februar 19m
i. S. BossaM gegen Bern Appellationshof.
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche
r Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Ge-
richten eines anderen Kantons hängigen Zivilprozesse
Zeugnis abzulegen
oder eine Urkunde vorzulegen, bestimmt
sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht
des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen
als
in einem dort geführten Prozesse. Verweigerung der
Ausübung eines Zwanges zur Edition durch den Richter
des ersuchten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich auf
dem Inhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246
der bernischen ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. An-
gebliche Willkür.
A. -In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen
Ehescheidungsprozesse zwischen
Frau Marie Anne B08-
sard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard
als Beklagten verfügte die zur Instruktion des Prozesses
bestellte Gerichtskommission nach vorangegangener
kontradiktorischer Verhandlung
auf Begehren der Klä-
gerin am 11. November 1919 die
Edition einer Reihe
von Urkunden durch Dritte. Unter andern sollte vor-
legen die
Kantonalbank von Bern :
- Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner
Kalltonalbank seit Anfang 1913 bis
heute abgeschlosse-
nen
Verträge betreffend Tresormiete.
- Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar
1913 bis heute ausgestellten Depotscheine betreffend
die von diesem bei der
Kantonalbank von Bern in
Depot übergebenen Yi erttitel. enthaltend die spezifi-
zierten Verzeichnisse dieser Titel, gleichviel ob diese
Wertschriften seither wieder zurückgezogen worden
sind oder nicht; es wird speziell darauf hingewiesen
dass
im Oktober oder November 1915 die Kantonalbank
von Bern dem Hans Bossard, damals wohnhaft in Bern,
Kirchenfeldstrasse 56, Depotscheine ausgestellt hat für
damals in' Depot genommene Obligationen der Schwei-
zer-Bundesbahnen.
Es wird ferner von der Bank ver-
langt ein Auszug aus ihren Büchern, aus welchem ersicht-
lich ist, wann und in welchem Masse Hans Bossard die
von ihm deponierten Wertschriften wieder zurückge-
zogen
hat.
3. Auszug aus den Büchern der Kantonalbank Bern
betreffend ihren gesamten Konto-Korrenhrerkehr rojt
Hans Bossard vom 1..J anuar J 913 hinweg bis heute.
) 4. Auszug aus den Büchern der Bank betreffend die
seit 1. Januar 1913 bis heute für Rechnung des Hans
Bossard angekauften und verkauften Werttitel, fremder
Münzsorten usw.
Nachdem sich die Gerichtskommission zur Durch-
führung dieser Verfügung an den Gerichtspräsidenten
von Bern mit dem Ersuchen um Rechtshilfe gewendet
hatte, erliess letzterer am 2. März 1920 an die bernische
Kantonalbank eine entsprechende Editionsaufforderung.
Die
Kantonalbank weigerte sich indessen derselben
Folge
zu geben, indem sie sich auf 246 der bernischen
ZPO und 26 des Gesetzes 'betreffend die Kantonalbank
vom 5. Juni 1914 berief, der bestimmt ":
Der Bankpräsident, die Mitglieder des Bankrates
und der Filialkomites, sowie die Beamten und Ange-
stellten der Kantonalbank sind für ihre Amtsverrich-
tungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet über die
geschäftlichen Beziehungen
der Kantonalbank zu ihren
Kunden und über deren persönliche und geschäftlicpe
Verhältnisse
strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Der
Gerichtspräsident verwarf die Einsprache. Auf Be-
schwerde der Kantonalbank nach 248 ZPO hob jedoch
der Appellationshof I. Zivilkammer am 31. März 1920
Interkantonale Reehtshilfepflieht im Zivilprozess. N° 14. 89-
diesen Entscheid auf und erklärte die Editionsverwei-
gerung für begründet, gestüzt auf folgende Erwägungen ;
In seinem Entscheid vom 8. Mai 1919 in der Rekurs-
sache der Kantonalbank von Bern, Filiale Moutier und
der Schweiz. Volksbank, Filiale Moutier (abgedruckt
in Z. 55, S. 315, 523), hat der Appellationshof erklärt
dass Wahrnehmungen und Mitteilungen im kaufmän-
nischen Geschäftsverkehr, die lediglich" vermögensrecht-
liche Verhältnisse beschlagen, grundsätzlich nicht unter
das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246 ZPO fallen ..
sondern ihre Geheimhaltung gegenüber dem Gerichte
sinh ausschliesslich nach Massgabe von Art. 247 recht-
fertigen lasse. Selbstverständlich gilt diese Auffassung
unter Vorbehalt ausdrücklicher gesetzlicher Bestim-
mungen, welche zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
über Wahrnehmungen dieser Art verpflichten. Und
eine solche Bestimmung enthält nun in der Tat -was
im citierten Falle von der Kaq.tonalbank nicht geltend
gemacht und vom Gerichte übersehen worden ist-
Art. 26 Al. 2 des Gesetzes über die Kantonalbank vom
.5. Juli 1914, der alle Funktionäre der Bank verpflichtet,.
über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank
zu ihren Kunden und über deren persönliche und ge-
schäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu
bewahren. Gestützt auf diese Bestimmung des Bank-
gesetzes muss die Berufung der Kantonalbank auf das
Geschäftsgeheimnis anerkannt und ihre Weigerung, die
verlangten Urkunden zu edieren, im Sinne von Art.
246 ZPO als berechtigt erklärt werden. )
Art. 236, 238, 246, 247 und 248 der bernischen ZPO
lauten:
Art. 236. Dritte Personen sind zur Vorlage der in
ihren Händnn befindlichen Urkunden verpflichtet. Sie
sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn der Inhalt der
Urkunden sich auf Tatsachen" bezieht, über welche sie
als Zeugen gemäss Art. 246 urid 247 die AusSage verwei-
gern könnten.))
Art. 238 'Veigert sich der Dritte ohne gesetzlichen
Grund, innerhalb der vom Richter gesetzten Frist
eine in seinen Händen befindliche Urkunde vorzulegen,
'So wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt und
wird der Partei, welche mit der Urkunde beweisen
wollte, schadenersatzpflichtig. Hinsichtlich
der Zuläs-
:sigkeit der 'Veigerung findet Art. 248 entsprechende
Anwendung.
.
Art. 246. Ein Zeuge kann die Aussage über Ge-
heimnisse verweigern, welche
ihm zufolge seines Amtes,
Berufes oder Dienstes
anvertraut sind. Das Recht der
Zeugnisverweigerung fällt weg, wenn der Zeuge von
der Pflicht, die betreffenden Tatsachen geheim zu halten,
entbunden worden ist.
Art. 247. Ueberdies kann der Zeuge die Aussage
verweigern, wenn
er glaubwürdig versichert, dass die
Aussage über die
an ihn gestellte Frage seiner Ehre
nachteilig sein würde oder ihn persönlich verantwortlich
machen würde.
Art. 248. Ueber die Zulässigkeit der Verweigerung
des Zeugnisses
entscheidet der Richter. Der Zeuge
kann sofort nach Eröffnung des Entscheides dessen
Ueberprüfung
durch den Appellationshof verlangen.
Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so sendet der
Richter die Akten mit seinem motivierten Entscheide
dem Appellationshofe ein. Die Weiterziehung hat auf-
schiebende Wirkung.
)
B. -Gegen den ihr am 9. April 1920 durch Vermitt-
lung des Amtsgerichts Luzern-Stadtbekannt gewor-
denen Entscheid des Appellationshofs hat Frau Marie
Anne Bossard geb. Detourbay rechtzeitig staatsrecht-
liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem
Antrage, der Entscheid sei anfzuheben und es sei die
Kantonalbank von Bern zu verurteilen, der an sie
ergangenen Editionsaufforderung nachzukommen. Aus
Art. 61 in Verbindung mit Art. 4 BV und aus dem
bundesstaatlichen
Charakter der Eidgenossenschaft, so
wird geltend gemacht, ergebe sich, dass die
Kantone
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14.
sich im ZivilprQzesse jede Rechtshilfe zu leisten
hätten, auch zur Prozessinstruktion. Die Vollziehung
im anderen Kanton müsse demnach gewährt werden
nicht nur für Endurteile, sondern auch für die ihnen
vorangehenden Verfügungen (vorsorgliche Massregeln,
Beweisbeschlüsse usw.), mögen sie sich
nun an eine der
Prozessparteien oder an Dritte richten, eine sogenannte
Gerichtspflicht dieser, wie die
Pflicht zur Ablegung eines
Zeugnisses oder
zur Vorlegung von Urkunden,statuieren.
Dies habe denn auch die Praxis der Bundesbehörden
stets anerkannt (ULLMER I 223, II 845, Bundesrats-
beschluss in Sachen Rosse BEl 1873 11 S. 34). Mass-
gebend für den Umfang jener Gerichtspflicht Dritter
wie der Parteien sei dabei das Recht des Kantons, wo
der Prozess instruiert werde: nur die Form, in der der
Pflicht zu genügen sei, bestimme sich nach dem Recht
des ersuchten Kantons, wie der Bundesrat im zweit-
angeführten Falle ebenfalls schon entschieden habe.
Selbst wenn man den Grundsatz in solcher Allgemein-
heit nicht anerkennen wollte, müsste er jedenfalls da
gelten, wo. wie hier, der Dritte sich der Edition wegen
einer
ihm obliegenden Geheimhaltungspflicht wider-
setze. Die Geheimhaltungspflicht des
Zeugen oder Edi-
tionspflichtigen sei das Korrelat des einer Prozess-
partei ihm gegenüber zustehenden Rechtes auf Geheim-
haltung.
Ob die Partei selbst einen Geheimhaltungsan-
spruch besitze, beantworte sich aber notwendigerweise
nach dem
echt des Kantons, dessen Gerichte den
Prozess
in der Hauptsache zu entscheiden hätten, im
vorliegenden Falle also nach luzernischem Rechte. Dass
nach letzterem
der Beklagte Hans Bossard einen An-
spruch auf Geheimhaltung der von ihm abgeschlossenen
Bankgeschäfte
und folglich die Banken, mit denen er
verkehrt, ein Recht zur Verweigerung de; Zeugnisses
oder der Urkundeneditiol1 in Bezug auf solche Geschäfte
nicht
hätten, sei aber durch den Beweisbescheid der
Gerichtskommission Luzern vom 11. November 1919,
92 Staatsrecht.
der entgegen dem Einspruche 'des Beklagten die Edition
angeordnet habe, verbindlich festgestellt. Der Appe-
lationshof habe demnach die Rechtshilfe zur Durch-
führung der Edition nicht unter Berufung auf eine
angeblich abweichende
Vorschrift des bernischen Rechts
verweigern dürfen, ohne Art. 61 BV und die für die
interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen geltenden
bundesrechtlichen Regeln
zu verletzen. Im übrigen
bestehe
auch eine solche Vorschrift in Wirklichkeit
gar nicht. Das Schweigegebot, welches Art. 26 Abs.,2
des Kantonalbankgesetzes den Funktionären der Kan-
tonalbank auferlegte, begründe lediglich eine besondere
Berufspflicht dieser
Personen : es solle den Kunden der
Bank Gewähr dafür geben, dass nicht Drittpersonen
von den mit der Bank,abgeschlossenen Geschäften Kennt-
nis erhalten. Die Frage der Auskunftspflicht der Bank
gegenüber den Gerichten werde dadurch nicht berührt.
Die massgebenden Bestimmungen hierüber fänden sich
in der ZPO : sie seien nach der ganzen Fassung als
abschliessende, erschöpfende gedacht. Hätte man die
Kantonalbank davon ausnehmen wollen, so wäre ein
entsprechender Vorbehalt angebracht worden und nötig
gewesen: er fehle aber. Die Berufung auf Art. 26, Abs. 2
des Kantonalbankgesetzes als Grund für die Verneinung
der Editionspflicht sei demnach willkürlich und offenbar
nur darum erfolgt, um di Kantonalbank von der ihr
anscheinend unbequemen Auflage zu befreien. Even-
tuell würde die Bestimmung, so ausgelegt, gegen die
Rechtsgleichheit verstossen.
Wenn Bankgeschäfte an
sich nicht unter die Berufsgeheimnisse nach 246 ZPO
fallen und die übrigen bernischen Banken demnach das
Zeugnis oder die Urkundenvorlegung darüber nicht
verweigern dürften, so müsse dies auch für ein staat-
liches Institut gelten, dass sich wie die Kantonalbank
für ihren Geschäftsbetrieb ausschliesslich privatrecht-
licher Mittel bediene. Der angefochtene Entscheid würde
zu ihren Gunsten ein Privileg schaffen, das vor Art. 4
BV nieht standhalte.
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 93
C. -Der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivil-
kammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagte Kantonalbank von Bern hat Abweisung
der Beschwerde beantr-agt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art. 61 BV erklärt die in einem Kanton gefällten
rechtskräftigen Zivilurteile
für in der ganzen Schweiz
vollziehbar. Die
Frage. ob damit nur Endurteile in der
Sache selbst oder -wenigstens in einem gewissen
Umfange -
auch Zwischenverfügungen in einer Zivil-
streitigkeit gemeint seien, und wenn ja welche, braucht
nicht erörtert zu werden. Selbst wenn der Begriff Urteil
in diesem weiteren Sinne auszulegen sein sollte, könnten
darunter doch unter allen Umständen nur Verfügungen
fallen, die eine
der Prozessparteien betreffen, ihr ein
bestimmtes Verhalten auferlegen, nicht solche, die an
ausserhalb des Kantons wohnende, am Prozesse nicht
beteiligte Dritte gerichtet sind. Die in Art. 61 BV aus-
gesprochene Verpflichtung
der Kantone ist eine not-
wendige Folgerung daraus, dass die örtliche Zuständig-
keit für zahlreiche Klagen im interkantonalen Verhält-
nis bundesrechtlich geordnet ist. Muss sich der Kläger
mit seinem Anspruche von Bundesrechts wegen an die
Gerichte eines bestimmten Kantons wenden, um den
Beklagten zur Einlassung zu verpflichten, so muss ihm
auch die Gewissheit gegeben werden, dass der Spruch
jenes Gerichts in jedem Kanton beachtet und vollzogen
wird, ohne
dass er sich einer erneuten materiellen
Prüfung des Streitverhältnisses zu unterziehen braucht.
Daher hat denn auch die Praxis von jeher erklärt, dass
das Erfordernis der Rechtskraft in Art.61 die Kompe-
tenz des urteilenden Richters (Gerichtsbarkeit desselben
über den Beklagten) als Voraussetzung der fraglichen
Urteilswirkung mitumfasse, die
Pflicht zur Vollziehung
also
nur für solche Urteile bestehe, die vom (bundes-
rechtlich) zuständigen
Richter ausgegangen sind. Jene
Gerichtsgewalt kann nun zwar auch gegenüber einem
ausser Kantons wohnenden Beklagten gegeben sein.
dann nämlich, wenn das zu beurteilende materielle
Rechtsverhältnis
ihn in eine Beziehung zum Kanton
des mit der Klage befassten Gerichts bringt, die nach
den massgebenden bundesrechtlichen Grundsätzen einen
Zuständigkeitsgrund schafft. Anders
verhält es sich mit
Dritten, die am Streite selbst nicht beteiligt sind, sondern
lediglich über für dessen Beurteilung erhebliche
Tat-
sachen und Verhältnisse auszusagen vermögen oder Ur-
kunden besitzen, welche für die Feststellung dieser
Tatsachen
und Verhältnisse von Bedeutung sind: Sie
stehen, wenn .sie nicht im Kanton des Prozessgerichts
wohnen, in keiner Beziehung
zu diesem, welche sie
dessen Befehlsgewalt zu unterwerfen vermöchte.
Der
Beweisbescheid, wodurch das Prozessgericht die Ein-
vernahme von Personen ausser Kantons als Zeugen
oder die Vorlegung
von Urkunden durch sie anordnet,
vermag demnach lediglich den
Ans p r u c h der
Par t eie n g e gen übe r dem Ger ich t e auf
Zulassung dieser Beweissmittel, die prozessuale Zuläs-.
sigkeit, Beweiskraft und Erheblichkeit der letzteren
festzustellen, Fragen, über die zu. urteilen
in der Tat
dem in der Sache selbst erkennenden Richter vorbehalten
sein muss.
Ueber die Pflicht des Dritten, das Zeugnis
abzulegen, die Urkunde vorzulegen,
ist damit noch
nichts entschieden, weil das Prozessgericht die Macht
(Gerichtsbarkeit)
überhaupt etwas mit verbindlicher
Wirkung für ihn festzusetzen, nicht besitzt: sie wäre
aber die notwendige Voraussetzung für den Erlass einer
der Vollstreckung fähigen richterlichen Verfügung im
Sinne des Art. 61 BV. Wendet sich das Gericht, welches
den Beweisbescheid erlassen
hat, an den Richter des
Wohnortes des
Dritten mit dem Ersuchen, die Ablegung
des Zeugnisses oder die Vorlegung der
Urkunde zu ver-
anlassen, und gibt der ersuchte Kanton dem Begehren
!"olge, .so liegt darin rechtlich nicht eine Vollstreckung )
Jenes Bescheides, vielmehr ist es der Befehl dieses, des
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 95
ersuchten Richters, sich zur Zeugeneinvernahme zu
stellen, die Urkunde herauszugeben, welcher erst die
Zeugen-oder Editionspflicht
begründet und feststellt
und im Falle der Weigerung des Zeugen oder Urkunden-
inhabers
ihr nachzukommen, die Grundlage für Zwangs-
massregeln gegen
ihn schafft. Das Recht des Kantons
des Prozessortes, dass einem solchen Ansuchen ent-
sprochen werde, lässt sich demnach nicht aus Art. 61 BV,
dem Gesichtspunkte der interkantonalen Vollstreck-
barkeit Ir rechtskräftiger Zivilurteile , sondern nur aus
der allgemeinen Pflicht der Kantone herleiten, sich bei
der Ausübung
der Zivilrechtspflege als einer wesentlichen
Staatsaufgabe gegenseitig Beistand zu leisten. Spricht
die Verfassung diese Verpflichtung auch ausdrücklich
nicht aus, so ist sie doch stets als eine selbstverständliche
Folge
der durch das bundesstaatliche Verhältnis zwi-
schen den
Kantonen begründeten Gemeinschaft be-
trachtet worden. Die bernische ZPO anerkennt sie denn
auch ausdrücklich, indem sie
iJl Art. 16 bestimmt: Die
Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe
verpflichtet. Ebenso sind sie verpflichtet, den Ansuchen
um Rechtshilfe, welche von einem schweizerischen Ge-
richte
an sie gestellt werden, nachzukommen. Erscheint
qie Zulässigkeit der Prozesshandlung zweifelhaft, so ist
die Sache dem Appellationshof zum Entscheide vorzu-
legen.
In Wirklichkeit dreht sich der Streit denn auch
heute -trotz der Behauptung der Rekurrentin -
gar nicht darum. Der bernische Richter hat sich nicht
etwa überhaupt geweigert, zur Bewirkung der durch
den Beweisbescheid der Gerichtskommission Luzern-
Stadt vom 11. November 1919 angeordneten Edition
seine Hilfe zu leihen.
Er hat eine entsprechende Auffor-
derung
zur Vorlegung an den angeblich editionspflich-
tigen Dritten, die Kantonalbank, erlassen, und würde,
wenn diese ohne zulässigen Grund die Vorlegung
ver
weigert hätte, auch die Zwangsmittel, die seine Prozess-
gesetzgebung ihm für einen solchen Fall zur Verfügung
stellt, angewendet haben. Wenn er einen solchen Zwang
gegenüber
der Weigerung dem Editionsbegehren nach-
zukommen abgelehnt
hat, so ist es ausschliesslich des-
halb geschehen, weil nach dem dafür massgebenden
bernischen öffentlichen
Rechte die Bank zur Herausgabe
von Urkunden, welche die von einem Kunden mit ihr
abgeschlossenen Geschäfte betreffen, im Prozesse zwi-
schen
dem Kunden und einer anderen Person nicht ver-
halten werden könne, mit andern Worten, eine Editions-
pflicht für sie nicht bestehe. Im Streite liegt somit nicht
sowohl der Umfang der Rechtshilfepflicht zwischen Kan-
tonen in Ziviltlachen als die Editionspflicht des Dritten,
gegen welchen sich das auf dem Requisitionswege ge-
stellte Editionsbegehren
richtet. Gleichwie die Verpflich-
tung dem Richter auf dessen Verlangen Aussagen über
das Wissen oder Nichtwissen von Tatsachen zu machen
(Zeugenpflicht) nicht eine solche gegenüber der beweis-
führenden
Partei, sondern gegenüber dem Staate als
Träger der Gerichtsgewalt (Reflex dieser) ist. bestimmt.
em Staate die Erfüllung einer seiner Aufgaben, des
hutzes verletzter Privatrechte zu erleichtern, so gilt
dIes aber auch für die Editionspflicht, sofern sie sich
wenigstens wie
im luzernischen und bernischen Rechte
nicht auf die Fälle eines privatrechtlichen Anspruchs
des Beweisführers an der Urkunde beschränkt. sondern
lediglich die inhaltliche
edeutsamkeit derselben für
die Entscheidung des Rechtsstreits voraussetzt, den
Urkundeninhaber schlechthin, ohne Rücksicht auf das
Bestehen oder Nichtbestehen erst den Vorlegungsanspruch
?egründender privatrechtlicher Beziehungen zwischen
Ihm und dem Beweisführer trifft. Als Festsetzung einer
öffentlichrechtlichen Gehorsamspflicht gegenüber dem
taate als .Träger der Gerichtsgewalt vermögen aber die
mnerstaatlichen Normen über die Zeugen-oder Editions-
pflicnt nur diejenigen Personen zu binden, welche der
HoheIt des betreffenden Staates räumlich unterworfen
sind, solange die
Kantone auf dem Gebiete der Gerichts-
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14.
verfassung und des Prozessrechts grundsätzlich souverän
sind (Art. 64 BV), also nur die Kantonseinwohner.
Eine 'Virkung über diesen Bereich hinaus kann ihnen
nicht zukommen. Massgebend für die Zulässigkeit eines
Zwangs
zur Ablegung des Zeugnisses, Vorlegung der
Urkunde kann demnach auch im Falle der interkanto-
nalen Rechtshilfe nicht das Recht des ersuchenden
Kantons (Prozessgerichts), sondern nur dasjenige des
-ersuchten
sein, dessen Hoheit und Befehlsgewalt der
Zeuge oder Urkundeninhaber allein untersteht. Wäre
danach ein solcher Zwang für den Fall, dass der Prozes,
im Kantone selbst geführt würde, nicht zulässig, weil
eine gesetzliche Zeugen-oder Editionspflicht
in dem-
selben
für die betreffende Person nicht bestehen würde,
so
kann er auch nicht ausgeübt werden, wenn die Zeugnis-
oder Editionsverweigerung gegenüber dem Rogatorium
eines ausserkantonalen Gerichts
in einem dort hän-
gigen Prozesse erfolgt. Die Pflicht der Kantone, derar-
tigen Rechtshilfegesuchen grundsätzlich zu entsprechen,
schliesst
nicht auch die Pflicht des einzelnen Bürgers
in sich, die verlangte Prozesshandlung vorzunehmen,
und verleiht dem requirierten Gerichte keine weiter-
gehende Zwangsgewalt gegenüber dem Betroffenen, als
sie ihm nach seiner für den letzteren allein verbindlichen
Gesetzgebung
zusteht. Dem widersprechen denn auch
die im Rekurse angeführten Entscheidungen des Bundes-
rates als früherer Rekursbehörde nicht.
In der ersten
(ULLMER I Nr. 223) handelte es sich um eine Zwischen-
verfügung
gegenüber einer Pro z e s s par t e i (Ver-
bot der Vornahme von Veränderungen am Streitobjekte
während des Prozesses an den Beklagten) und in der
zweiten (ebenda II Nr. 845) hatte die obwaldnische Be-
hörde die Einvernahme eines in Obwalden wohnhaften
Zeugen
auf Requisition des bernischen Richters des-
halb abgelehnt, weil
das Zeugnis wegen persönlichen
Interesses des Zeugen
am Ausgang des Streites nicht be-
weiskräftig sein könnte, ein Einwand, der mit der Be-
AS 47 I -HHI
gründung zurückgewiesen wurde, dass die Beurteilung
der Tauglichkeit und Erheblichkeit von Beweismitteln
(Zeugnisfähigkeit) dem Gerichte zukomme, das
in der
Sache selbst zu entscheiden habe. Im dritten Falle
(BBl
1873 II S. 34) aber hat der Bundesrat ebenfalls die
Anwendbarkeit
von Art. 61 BV auf Editionsverfügungen
gegenüber einem
Dritten verneint: über den Umfang der
Pflicht der Kantone zu deren Durchführung Rechtshilfe
zu leisten,
war nicht zu entscheiden, weil der Editions-
pflichtige sich nachträglich zur Auflegung der Urkunden
auf der Gerichtskanzlei seines 'Vohnortes bereit erklärt
hatte und der Bundesrat der Ansicht war, dass durch
die Vorlegung in dieser dem Rechte des W ohnorts-
kantons entsprechenden Form dem Requisitorial Genüge
getan sei. Die Frage, ob die bernische Kantonalbank
zur Vorlegung der 1m Beweisbescheide der Gerichts-
kommission
Luzern-Stadt vom 11. November 1919 be-
zeichneten Urkunden
verhalten werden könne, ist dem-
nach vom Appellationshof
mit Recht an Hand des kan-
tonal-bernischen, nicht des luzernischen Rechts gelöst
worden.
Es entsprach dies überdies auch der Auffassung
des requirierenden Gerichts, der Gerichtskommission
I.uzern-Stadt, welche in ihrem ,Schreiben an den Gerichts-
präsidenten
VOll Bern, womit sie der Einsprache der
Kantonalbank entgegentrat, ebenfalls auf den Streit-
punkt das bernische Recht für anwendbar erachtete
und lediglich bestritt, dass danach ein Recht zur Edi-
tionsverweigerung bestehe.
2. -Die Anwendung dieses kantonalen Gesetzes-
rechts
aber kann vom Bundesgericht im staatsrecht-
lichen Beschwerdeverfahren nach bekannter Regel nur
vom Standpunkte des Art. 4 BV, der Willkür oder rechts-
ungleichen Behandlung überprüft werden. Mag nun auch
die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides
in diesem
Punkte erheblichen Zweifeln unterliegen, so geht er
doch über eine vor Art. 4 BV noch zulässige Auslegung
des Gesetzes nicht hinaus.
Das Recht der Kantonalbank
Interkantonale Rechtshllfepfllebt im Zivilprozess. No 14. 99
znr Editi?nsverweigerung wird danach vom Appella-
tIonshof Illcht etwa lediglich ans Art. 26 Abs. 2 des Kan-
tonalbankgesetzes, sondern in letzter Linie aus Art. 246
der kantonalen ZPO hergeleitet, der die in der erst-
angeführten Bestimmung den Organen der Bank auf-
erlegte Schweigepflicht
zu einem Recht der Auskunft-
verweigerung auch gegenüber den Gerichten
im Zivil-
prozesse zwischen dem Kunden der
Bank und einer an-
deren .Person gestalte. Art. 246 ZPO aber gestattet die
VerweIgerung des Zeugnisses oder der Edition allgemein
in Bezug auf solche Tatsachen, welche dem Zeugen oder
Inhaber der Urkunde zufolge seines Amtes Berufes
oder Dienstes als Geheimnisse
anvertraut worden sind :
wnder. wird darin der Begriff des schutzwürdigen Ge-
heIIllIllsses selbst
näher in einengendem Sinne erläutert
noch wird die Geltung der Vorschrift wie in andere
Zinilp:ozessgesetzen auf bestimmte Berufsarten (Aerzte,
GeIstlIche usw.) beschränkt. Die Fassung
ist demnach
so weit, dass sich
darunter an sich -ohne dass die Rüge
der Willkür oder Verletzung klaren Rechtes erhoben
:erden kö nte -snhr wohl auch Wahrnehmungen
u?er vermogensrechtlkhe Verhältnisse bringen lassen,
dIe der Zeuge oder Editionspflichtige infolge
von ein
esonderes. Vertrauensverhältnis begründenden geschäft-"
hchen ezlnhungen zu der betreffenden Partei gemacht
hat, WIe dIe Wahrnehmungen einer Bank über Ver-
mögensverhältnisse eines Kunden. 'Venn der Appella-
tionshof angenommen
hat, dass da, wo das Gesetz selbst
durch besondere Vorschrift ein geschäftliches
Unter-
nehmen und dessen Organe zur Verschwiegenheit in-
bezug auf gewisse durch den Betrieb des Unternehmens
zu ihrer Kenntnis kommende Tatsachen gegenüber Drit-
ten verpflichte, damit die betreffenden Tatsachen zu-
gleich auch den Charakter von Berufsgeheimnissen im
Sinne von Art. 246
ZPO annehmen, so kann dieser Auf-
fassung somit
der Vorwurf der Willkür nicht gemacht
werden. Mit der weiteren Bestimmung des
Satz 2 ebenda
aber, dass das Recht zur Zeugnis verweigerung entfalle.
wenn der Zeuge) von der Pflicht zur Geheimhaltung ent-
bunden worden sei, kann nach 'Vortlaut und Zusammen-
hang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch
denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das
Gericht gemeint sein,
vor dem er in einen Prozess ver-
wickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans
Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungs-
verfahren
vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich wider-
setzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein
einzuwilligen
nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will
sich demnach
u Unrecht auf diese Bestimmung berufen
um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei
Anwendbarkeit von
Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch
bestehe.
Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so
ausgelegt, ein nach Art. 4
BV unzulässiges Privileg der
Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken schaffe,
ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so
würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Be-
handlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen,
die
unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren
Folge geben müssten,
nicht gegenüber der Rekurrentin.
Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch
darüber beschweren.
Demnach
erkennt, das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 15. 101
VIII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
15. Urteil vom 19. Februar 19a1
i. S. Itohler gegen Obergericht Luzern.
Auslegung von Art. 853 ZGB, 28 SchlT dazu. Zu dem dauach
für Altgülten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt
auch die Bestimmung eines kantonalen Hypothekargesetzes
(Luzern), wonach die Kündigung erlischt, wenn der gekün-
dete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom Kün-
digungstermin durch den Gläubiger bezogen wird. Die
Auslegung dieser
Bestimmung dahin gehend, dass zur Vah-
rung der Frist die Stellung des Betreibungsbegehrens beim
Betreibungsamte genüge und der Fristablauf deshalb durch
eine dem Schuldner erteilte Pfaadstundung nicht gehemmt
werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297
SchKG.
A. -Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten
des früheren luzernischen
Rechts im Kapitalbetrage
von je 10,000 Fr., errichtet den 5. u. 6. Januar 1900 und
haftend auf der Liegenschaft Schibern in Vitznau,
deren
Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er
hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Form auf die
dritte Ausdienung d. h. auf den 5. u. 6. Januar 1918
gekündigt.
.
Das luzernische Gesetz über das Handänderungs-und
Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861 mit den Abänderun-
gen vom 8. März 1871
und 1. Juni 1886 bestimmt im
Abschnitte ( Neue Verschreibungen von unbeweglichem
Gute,
A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den
Gülten insbesondere
:
( 42. Die Gülten sind von secbs zu sechs Jahren
ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung voran-