BGE 47 I 59
BGE 47 I 59Bge11 avr. 1920Ouvrir la source →
58 Staatsrecht.
tion de lieu en lieu, ce que ron a voulu precisement
eviter,
et qui ne Iaisserait pas de presenter de graves
dangers pour I'ordre public. L'expulsion des chömeurs
les frustrerait
d'autre part des subsides necessaires a
leur existence, qui leur sont formellement garantis
par les ordonnances fMerales. Il faut donc admettre
que, le droit de retirer retablissement
sur la base de
l'art.45 Const. fM. etant naturellement reserve, les art.43
et suivants de l'arrere fMeral du 9 avril1920 sont inap-
plicables aux personnes dont
Ie droit a l'assistance-
chömage est reconnu, de
meme qu'ils ont deja ete de
dares inapplicbles -pour d'autres motifs il est vrai
-a l'egard des citoyens originaires de la ommune ou
ils resident ou veulent resider (RO 41 I p. 31).
Il resulte de ce q1;li precede que le Conseil d'Etat
genevois a applique l'arrere du9 avril 1920 a un cas qui,
manifestement, ne
tombait pas sous le coup de ses dis-
positions speciales,
ce qui, d'apres la jurisprudence
constante, permet au Tribunal
fMeral d'intervenir.
Le Tribunal IMeral prononce:
Le recours est admis et les arretes attaques sont an-
nules.
Doppelbesteuerung. '.
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IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
8. Urteil Tom 21. Januar 19a1
i. S. Blä.ttler gegen Luzern und t1nterwa.lden nid dem Wald.
Verbot der Doppelbesteuerung. Anwendung in einem Falle,
wo zu einem Nachlass neben einer Liegenschaft auch darauf
haftende Inhabergülten gehören und diese unter die Erben
'verteilt worden sind, während die Liegenschaft unverteilt
geblieben ist. Diese kann im Kanton, wo sie sich befindet,
ohne Rücksicht auf die genannten Gülten besteuert werden;
es ist unzulässig, dass ein in einem andern Kanton wohn-
hafter Erbe hier für die ihm zugeteilten Gülten mit Steuern
belastet wird.
A. -Der in Hergiswil wohnhafte Rekurrent, Re-
gierungsrat
R. BlättIer, ist Miterbe des 1908 in Luzern
verstorbenen
Vinzenz Bucher, dessn Nachlass nach dem
im Jahre 1919 erfolgten Tode der nutzniessungsberechtig-
ten Witwe Bucher zur Verteilung gelangte. Laut Tei-
Iungsakt über das b ewe g I ich e Nachlassvermögen
vom
20. Juni 1920 war die « Bucher-Brun-Stiftung »
• in Luzern Erbin zur Hälfte und erhielt der Rekurrent
1/, der andern Hälfte mit 12,713 Fr. 80 Cts. Im Nach-
lass befand sich auch die Liegenschaft Zürcherstrasse 12
und 14 in Luzern. Ihre Katasterschätzung
beträgt
175,000 Fr., und es haften darauf Gülten im Betrag
von
160,000 Fr., die auf den Inhaber lauten. Ein Mit-
erbe, Gottlieb Bucher in Luzern, besass schon vor der
Teilung solche Gülten im
Betrag von 50,000 Fr., die
übrigen waren nicht begeben. Sie wurden bei der
Ver-
teilung des beweglichen Nachlasses den Erben zuge-
wiesen.
Der Rekurrent /erhielt so eine Gült von 5000 Fr.
d. d. 22.
Oktober 1885 auf Rechnung seines Anteils
am beweglichen Vermögen von 12,713 Fr. 80 Cts. Die
60 Staatsrecht. Liegenschaft Zürcherstrasse 12 und 14 blieb vorläufig ungeteilt; der Rekurrent ist daran Miteigentümer zu 1/14" Die «Bucher-Bmn-Stiftung» ist Miteigentümerin für die HäUte. - Für das Steuerjahr 1920 wurden die Erben, ausge- nommen die steuerfreie Stiftung, in Luzem für die Hälfte des Katasterwertes der erwähnten Liegenschaft ohne Abzug von Gülten zur Steuer herangezogen, ge- stützt auf § 20 des kantonalen Steuergesetzes vom 20. November 1892, wonach steuerbares Vermögen u. a. das im Kanton befindliche Grundeigentum ist und ein Abzug von liegenden Schulden nur stattfinde~ wenn der Eigentümer solche wirklich vemnsen muss. Gleichzeitig wurden der Rekurrent und andere im Kan- ton Nidwalden wohnende Miterben verhalten, die ihnen bei der Teilung zugeWiesenen Gülten auf die Luzemer Liegenschaft an ihrem Wohnort als bewegliches Ver- mögen zu versteuern. Der Rekurrent setzte sich da- gegen als eine unzulässige Doppelbesteuemng für sich und andere Erben in beiden Kantonen zur Wehre, wurde aber am 4. September 1920 vom Regiemngs- rat Luzern und am 8. November 1920 vom Regierungs- rat Nidwalden abschlägig beSt<hieden. Der erstere stellt darauf ab, dass die fragliche Liegenschaft der luzer- nischen Steuer hoheit untersteht, die Gülten sich in den Händen der Eigentümer selbst befinden, nicht an Dritte verzinst werden und, solange sie nicht weiter begeben sind, kein steuerbares Vermögen bilden'-Der Regiemngs- rat von Nidwalden stützt sich auf das kantonale Steuer- recht, nach dem das bewegliche Vermögen aller im Kanton wohnhafter Personen steuerpflichtig ist und zu diesem beweglichen Vermögen auch Gülten gehören" gleichvie~ ob sie auf Grundeigentum inner-oder ausser- halb des Kantons haiien. B. --Der Rekurrent BlättIer ist mit einer staatsrecht- lichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung ans Bun- desgericht gelangt, womit er verlangt: entweder habe Doppelbesteuerung. N° 8. 61 Luzem bei Besteuerung der Liegenschaft Zürcherstrasse 12 und 14 in Luzern für die im Besitz des Rekurrenten befindliche Gült auf diese liegenschaft einen entspre- chenden Abzug zu gewähren. oder es habe Nidwalden auf die Besteuerung der Gült zu verzichten. Es wird ausgeführt: Da die Gülten de'n Erben und Miteigen- tümern an der belasteten Liegenschaft bei der Teilung zugewiesen worden seien, würden sie nicht verzinst, sondern aus dem Ertrag der Liegenschaft alimentiert; sie repräsentierten für den einzelnen Erben den Anteil an der Liegenschaft. Das gleiche Vermögensobjekt ~rde daher in beiden Kantonen besteuert, in Luzern als Wertteil der Liegenschaft, in Nidwalden als fahrendes Vermögen, worin eine unzulässige Doppelbesteuerung liege. C. -In den Vernehmlassungen hat jede der beiden Kantonsregierungen an dem in ihrem Entscheide ein- genommenen Standpunkte festgehalten. - . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
62
Staatsrecht
den vollen 'Vert einer Liegenschaft, deren Eigentümer
in einem andern
Kanton wohnt, zu besteuern.
2. -Eine Gült gehört, wie jede grundversicherte
Forderung, zum beweglichen Vermögen
und untersteht
daher der Besteuerung im Kanton, wo der Inhaber
wohnt, auch wenn die verpfändete Liegenschaft in·
einem andern Kanton liegt. Dabei wird aber voraus-
gesetzt, dass die
Hypothek ein wirkliches Aktivum bildet,
und das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um einen
in der Hand des Eigentümers der belasteten Liegen-
schaft befindlichen Titel (ohne Forderung
an einen
Dritten)
handelt; eine solche Eigentümerhypothek stellt.
wenn schon sie formell ein besonderes, v0l!l Eigentum
getrenntes Recht am Grundstück bildet, doch materiell
für den Eigentümer neben dem Grundstück keinen
besonderen
und selbständigen Vermögenswert dar, der
nicht schon im Eigentum enthalten ist. Die gleichzeitige
Besteuerung der Liegenschaft ohne Abzug der Eigen-
tümerhypothek
und der letzteren ist daher eine doppelte
steuerrechtliche Belastung desselbenVermögensobjek-
tes, die sich
im interkantonalen Verhältnis als unzu-
lässige Doppelbesteuerung darstellt. Und zur
Vermei-
dung dieser Doppelbesteuerung müsste die Besteuerung
der Liegenschaft als des reellen Vermögensobjektes
derjenigen der Hypothek
mit bloss formellem Bestande
vorgehen.
.
Im vorliegenden Fall hat man es freilich insofern
nicht
mit einer Eigentümerhypothekzu tun, als die
Gült des Rekurrenten von
5000 Fr. auf dem ganzen
Grundstück im Katasterwert von
175,000 Fr. lastet
und der Rekurrent nur Miteigentümer zu 1/
14
ist. Allein
das Verhältnis
ist doch steuerrechtlich und insbesondere
für die Frage der Doppelbesteuerung demjenigen der
Eigentümerhypothek analog. Der Gült des Rekurrenten
l;tehen entsprechende Gülten der andern l'Iiteigentümr
gegenüber. Die Gülten der Miteigentümer werden nicht
verzinst; diese erhalten nur ihren Anteil am Reinertra
cr
e
Doppelbesteuerung. N° 8. 63
der Liegenschaft entsprechend ihrer Beteiligung am
Eigentum. Die Gülten stellen, wenigstens zum Teil,
die Anteile der Miteigentümer
an der Liegenschaft dar.
Indem
man sie unter die Miteigentümer unter der
Bezeichnung bewegliches Nachlassvermögen verteilt hat,
wurde in Wahrheit ein Teil des Liegenschaftswerts
unter sie verteilt. Der Rekurrent erhielt aus dem N ach-
lass nicht einen Anteil am beweglichen Vermögen
von
12,713 Fr. 80 Cts. einschliesslich der Gült von 5000 Fr.
und daneben seinen Anteil an der Liegenschaft zu l/
W
sondern im letztern ist die Gült enthalten, sodass sein
A9teil am beweglichen Nachlass sich in Wirklichkeit
um den Betrag der Gült vermindert. Die Gült hat daher
nur formellen Bestand neben dem Anteil an der Liegen-
schaft,
in dem sie aufgeht, und die gleichzeitige Be-
steuerung von Liegenschaftsanteil
und Gült ist eine
doppelte Belastung desselben Vermögensobjektes
im
Betrage von 5000 Fr.
Würde der Rekurrent im Kanton Luzern wohnen.
so würde gewiss die Gült neben der Liegenschaft
nicht
besteuert werden, und ebenso ist zweifellos, dass, wenn
die Liegenschaft sich in Nidwalden befinden würde.
auch
dort nicht bei des, Gült und Liegenschaft, zugleich
zur Steuer herangezogen würde. Der Umstand, dass
'der
Rekurrent in einem andern Kanton als demjenigen
der Liegenschaft wohnt, darf nicht zu dieser doppelten
Besteuerung führen.
Und da, wie bemerkt, der Anteil
an der Liegenschaft das eigentliche und reelle Ver-
mögensobjekt ist, wogegen die Gült nur einen formellen
Bestand
hat, so erscheint das Besteuerungsrecht des
Liegenschaftskantons als das bessere, das demjenigen
des Wohnortskantons vorgehen muss.
Der Rekurs ist
deshalb dan gutzuheissen, dass der Kanton Nidwalden
sich der Besteuerung der fraglichen Gült zu enthalten
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Kanton
64 Staatsrecht. Nidwalden die Gült des Hekurrenten von 5000 Fr. a.uf der Liegenschaft Ziircherstrasse 12 und 14 in Luzern nicht besteuern darf. 9. Urteil vom gg. Januar 1991 i. S. Senn gegen Beni und Solothurn. Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheit in Be- ziehung auf Vermögen und Vermögensertrag in einem Falle, wo eine dauernde Familienniederlassung getrennt vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Familienhauptes besteht. A. -Der Rekurrent Hermann Senn von Zofingen lebte bis 1919 in Galizien. Seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und zwei Kindern, wohnte seit 1908 in Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern, nieder. Er führt daselbst eigenen Haushalt und beabsich- tigt, dort solange zu bleiben, als es die Umstände ge- statten. Berufliche Tätigkeit übt er keine aus. Seit dem März 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten in Dornach, wo er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die Ehefrau hat sich der dortigen anthroposophischen Be- wegung angeschlossen, welcher der Rekurrent fernsteht. Der jüngste Sohn geht von Dornach aus in die Schule in Basel. Die Niederlassungsbewilligung -in Dornach ist a.uf den Namen des Rekurrenten ausgestellt. Der Rekur- rent besucht seine Familie gelegentlich in Dornach, und diese bringt bei ihm. in Krattigen die Ferien zu. Eine Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit nicht in Aussicht genommen. Als Ort einer solchen käme weder Krattigen noch Dornach in Betracht. Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent in Krattigen mit 4367 Fr. Einkommen II. Klasse, nämlich 4167 Fr. Kapitalzinsen und 200 Fr. Pension, mit der Doppelbesteuerung. N° 9. 65 Bemerkung: (l Die Gemeinde Dornach, woselbst meine Familie niedergelassen, behält sich die Besteuerung der HäHte meines obigen Einkommens vor. »' Die Bezirks- steuerkommission des Oberlandes verfügte am 20. No- vember, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines Einkommens, nämlich 4300 Fr., in Krattigen zu ver- steuern habe. • In Dornach gab der Rekurrent am 11. April 1920 folgende Selbsttaxation ab : Steuerpflichtiges· Vermögen 115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension) 4367 Fr.; « eine Doppelbesteuerung in den Kantonen Brn und Solothurn bitte zu vermeiden. }) Die Steuer- kommission Dornach beanspruchte die Steuer vom ganzen Vermögen und Einkommen des Rekurrenten. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Novem- ber 1920 hat sich der Rekurrent Senn beim Bundesgericht über Doppelbesteuerung beschwert mit dem Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in welchem Masse er in Krattigen oder Dornach steuer- pflichtig sei. C. -Der Regierungsrat von Bern hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Re- kurrenten dem Kanton Bern und der Gemeinde Krattigen zuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz in Krattigen, der Aufenthalt der Familie in Dornach diene nur dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuchs der Kinder und könne daher nach der bundesgericht- lichen Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen. D. -Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Rekurrenten dem Kanton Solothurn 'und der Gemeinde Dornach zuzuerkennen. Dornach sei der wirkliche Wohnsitz des Rekurrenten und seiner Familie; der Re- kurrent halte sich nur aus Gesundheitsgriinden vorüber- gehend in Krattigen auf. Sollte angenommen werden, der Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, so habe eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten. AS -1.7 I -1921
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