- t1rteU Tom 9. Dezember 19a1
i. S. Sancloz gegen Solothurn.
Kantonale Nachsteuerauflage auf Grund der Ergebnisse
der eidgenössischen Kriegsgewinnbesteuerung unter Vor-
behalt des Gegenbeweises in Beziehung auf die Höhe der
Taxation. Keine Villkür.
A. -Am 2. Juli 1919 teilte das Finanzdepartement
des Kantons Solothurn dem Fabrikanten Tell Henri
Sandoz daselbst mit, es habe in Erfahrung gebracht,
dass
er in den letzten Jahren sein Vermögen und Ein-
kommen dem Staate gegenüber nicht vollständig ver-
steuert habe, gemäss 41 des Staatssteuergesetzes
seien
daher für die in den letzten fünf Jahren hinter-
haltenen Steuern die .gesetzlichen Nachzahlungen zu
leisten. Es wurde eine ausführliche Nachsteuerberech-
nung beigefügt, die einen Betrag von 19,048 Fr. auf-
wies, den fünffachen Betrag der hinterzogenen Steuer.
Dem Sandoz wurde eine Frist gesetzt, um eine allfäl-
lige Einsprache einzureichen. In einer Eingabe vom
- August 1919 bestritt Sandoz zunächst dem Kan-
ton grundsätzlich des Recht, die Akten der eidgenös-
sischen
Steuerverwaltung als Grundlage für eine kan-
tonale Nachsteuer beizuziehen; das stehe im Wider-
spruch mit Art. 32 des Bundesbeschlusses betreffend
die eidg. Kriegssteuer
vom 22. Dezember 1915, der unter
der Randbemerkung Wirku'ng auf kantonale Steuern
sage: Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein
rechtliches
Präjudiz für bisherige oder künftige Steuer-
leistungen in den Kantonen. Danach habe das Material
der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht zur Grundlage
für eine kantonale Nachsteuerforderung benutzt wer-
den dürfen. Wenn auch der Bundesratsbeschluss vom
- September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinn-
steuer die Bestimmung des Art. 32 des Bundesbeschlus-
ses
vom 22. Dezember 1915 nicht ausdrücklich wieder-
hole, so sei doch sicher, dass
er mit der letzteren Be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
stimmung nicht in Widerspruch habe treten wollen,
wie dies
denn auch die allgemeine Auffassung gewe-
sen sei.
Eventuell wurde die Höhe der Taxationen des
Vermögens
und des Einkommens in der Nachsteuer-
rechnung
in verschiedener Beziehung angefochten. Über
den letzteren Punkt fanden Verhandlungen zwischen
dem Finanzdepartement und dem Vertreter des San-
doz statt. Die vom Finanzdepartement verlangte Vor-
lage der Geschäftsbücher wurde verweigert. Auf Grund
einer Besprechung des Adjunkten des Steuersekreta-
riats mit dem Vertreter des Sandoz und des dem Finanz-
departement zur Verfügung gestellten Materials wurde
dann am 19. April 1921 die Nachsteuertaxation in ver-
schiedenen
Punkten abgeändert, sodass sich die Steuer-
nachforderung auf 15,575 Fr. 25 Cts. ermässigte. In einer
neuen Einsprache machte Sandoz wiederum geltend,
dass die Nachsteuerforderung widerrechtlich sei, weil
dafür das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung
nicht habe verwendet werden dürfen, wofür auch auf
Art. 14 des Beschlusses betreffend die Kriegsgewinn-
steuer (Schweigepflicht der Beamten) verwiesen wurde.
Der Regierungsrat von Solothurn setzte mit Beschluss
vom 18. Juni 1921 die von Sandoz zu bezahlende Nach-
steuer auf den mit der zweiten Rechnung des Finanz-
departements verlangten Betrag fest. Zu dessen Ein-
sprache äusserte er sich folgendermassen : Die Angabe
der Quelle, aus der das Finanzdepartement seine Kenntnis
von der unvollständigen Versteuerung geschöpft habe,
werde abgelehnt. Art. 32 des Bundesbeschlusses vom
- Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer komme
nicht in Frage, da bei der Feststellung der N achsteuer-
pflicht keine Angaben verwendet worden seien, die
aus den Einschätzungsakten für die eidg. Kriegssteuer
ersichtlich gewesen
wären; dieses Material sei von den
kantonalen Behörden als nicht existierend betrachtet
worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Septem-
ber 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer ent-
halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit
nichts entgegen, dass
auf Grund von Kriegsgewinn-
steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale
Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes
Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der
Steuerbeamten bestehe
nicht gegenüber den Kantonen,
die
an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei
deren
Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation
sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt,
wie dies immer
geübt werde, sie sei auch nicht mehr
bestritten.
E. -Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San-
doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei,
wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün-
dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten,
offenbar
unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb-
nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor-
gelegt
und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was
gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs-
gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das
kantonale
Finanzdepartement ausgeführt worden sei,
nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass
die
Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen
sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen
eingelassen habe, könne
eine Anerkennung nicht ge-
folgert werden.
Der angefochtene Beschluss sei auch
insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge-
fordert werde.
Der Rekurrent habe geltend gemacht,
er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor-
sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die
Kriegsgewinnsteuer abziehen
zu dürfen. Das sei in
keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer
mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar,
für
die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die
Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs-
rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den
bundesgerichtlichen Entscheid
in Sachen Vögeli gegen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie-
sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur
Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor.
C. -Der Regierungsrat von So othurn trägt in der
Vernehmlassung
auf Abweisung der Beschwerde an.
Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg.
Kriegsgewinnsteuer
habe sich ergeben, dass Sandoz
sein Vermögen
und Einkommen dem Kantone gegen-
über
nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs-
gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re-
kurrenten,
auf Grund deren die Nachsteuerforderung
er lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und
auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter
sei die Forderung
auf den in der zweiten Rechnung
festgesetzten
Betrag ermässigt worden, worüber dann
nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der
Ergebnisse
und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht
bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren
verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen
anders als
im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der
Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa-
tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts-
widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung
auf Grund
amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei.
Es werde
nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der
Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit
gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung des
Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom
Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor-
wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die
Steuern vom Bruttoeinkommen
nicht abgezogen wer-
den. Das gelte auch für die Nachsteuer.
Die Replik
hält daran fest, dass die Nachsteuer-
auflage
auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass
dem
Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit
auferlegt worden sei, was
mit 41 des Staatssteuer-
gesetzes
in Widerspruch stehe.
392 Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet,
hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung
an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen,
die
der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de-
nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe
in den letz-
ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die
kantonale Steuer unrichtig angegeben
hatte und dass
die
auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät-
zungen ungenügende waren. Dass
in diesem Sinne
eine Steuerhinterziehung tatsächlich
vorlag, wird denn
auch
gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re-
kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer
nicht verwendet werden dürfen,
um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird
aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs-
steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer-
den kann, dass auf Grund der Erhebung
und Ent-
richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach-
steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein
im Bundes-
ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer
ist eine ähn-
liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines-
wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der
Regierungsrat daraus den S.chluss
ieht, dass jene Be-
stimmung
im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer
für die Kriegsgewinnsteuer nicht
gelte zumal da sich
dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die
in
Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs-
gewinnsteuer den Beamten des Bundes
und der Kantone
auferlegte Schweigepflicht hinderte die kantonalen
Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu
Ge-
bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch
zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fent
gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren.
so durfte auch
mit Bezug auf die Höhe der Nach-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 52. 393
steuer zunächst auf die unverdächtigen Angaben
des Rekurrenten bei
der Erhebung der Kriegsgewinn-
steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen
werden, die Unrichtigkeit
der Taxation darzutun, wo-
rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin
nicht sowohl die
Überbindung eines Beweises für die
Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs
über diese Forderung,
durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer
vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So
ist
denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer
fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus
nichts einzuwenden.
Im Falle Vögeli lagen die Ver-
hältnisse anders, indem dort die Festsetzung der Nach-
steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver-
mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis
der Steuerhinterziehung durfte
im vorliegenden Falle
ohne Willkür als vorhanden angenommen werden,
indem es durchaus unwahrscheinlich
ist, dass der Re-
kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung
zum Abzug
der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa-
tionen
in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen
ist.
Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede
handelte,
brauchte der Regierungsrat sich nicht be-
stmders mit dieser Einwendung zu befassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.