BGE 47 I 303
BGE 47 I 303Bge9 déc. 1918Ouvrir la source →
302 Staatsrecht
aumme titre ·que lui, la contribution d'eclairage doit
,etre consideree comme sujette a provoquer le conflit
fiscal qui a
ete vise al'art. 46 Const. fed.
On
pourrait d'ailleurs relever egalement que l'art. 46
Const.
fed. s'inspire principalement de cette considera-
tion qu 'un individu ne' peut etre astreint au payement
des impöts, c'est-a-dire
tenu de subvenir aux depenses
oceasionnees par l'execution des services publics qu'au
lieu seulement Oll Je rattachent certains liens de fait. Or
admettre en l'espece que la contribution d'eclairage ne
tombe pas sous le coup de rart. 46 serait aller directe-
ment a l'encontre de la regle qu'il enonce et permettre
en
nalite aux cantons par une voie detournee d'eIuder
l'interdiction de la double imposi1ion, attendu qu'il suf~
firait pour cela d'instituer un impöt special pour chacune
des täches particulieres de l'administration.
3. -
Pour justifier son opposition au payement de la
contribution, la recourante s'est prevalue en ce qui
concerne la question
du dornicile, de la solution donnee
par le Tribunal federal au conflit surgi entre la « Schwei-
zerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt
I; et les
cantons de Soleure
et Zurich (cf. RO ~ I p. 207 et suiv.).
La partie intimee, qui a fait 'porter son argumentation
essentiellement sur la nature.de la contribution,
n'a pas
eru devoir
se prononcer formellement sur ce point. Il est
eonstant cependant
qu'ell~ ne pretend pas que les rap-
ports qui existent entre la
societe et son agence de Bulle
soient essentiellement differents
dece qu'ils etaient
entre
la susdite societe et son agence de Soleure. Dans
ces conditions
et en l'etat du dossier, on peut se dispenser
d'ecaminer la question plus a fond et admettre, par appli-
eatIon des
memes principes, que l'installation de l'agenee
de Bulle ne suffisait pas
a creer a la recourante un do-
mieile fiseal dans cette localite. Cette deduction parit
d'autant plus fondee d'ailleurs que si l'intimee avait ete
d'un avis different, la recourante se serait probablement
vu poursuivre pour le payement des autres impöts
Gerichtsstand. . 42.
303
communaux et ll'aurait 'eertainement pas limite reffet
de son recours a la contribution pour l'eclairage pubJic.
Le TribunallMiTal prononce:
Le reeours est admis' et ·Ia decision du Prefet de la
Gruyere, communiquee aux parties le 21 janvier 1921
est annul&!.
V. GERICHTSSTAND
FOR
42. Urteil vom 6. Mai 1921
i. S. Zysset gegen Easelland Obergericht.
Die Provokation zur Klage (v'egen Patentverletzung) durch
den für deren Beurteilung zuständigen Richter des Wohn-
sitzes des Beklagten verstösst an sich nicht gegen Art. 59 BV.
Die Versäumnis der Provokationsfrist nimmt aber dem
Provokaten das Recht nicht, den Anspruch in einem anderen
Kanton, wo dafür ein weiterer bundesrechtlicher Gerichts-
stand besteht, durch Klage oder gegenüber einer vom Pro-
.vokanten am Wohnsitze des Provo katen erhobenen Klage
ver te i d i gun g s w eis e (durch Kompensationsein-
rede oder Widerklage) geltend zu machen.
..1 .• -Der Rekurrent Zysset in Wädenswil ist Inhaber
der schweizerischen
Patente Nr.47,654 und 53,362 für
einen Koehtopfaufsatz, der
unter der Bezeichnung
« Caldor» in den Handel gebracht wird. Die Rekurs-
beklagte Aktiengesellschaft Gröninger in Binningen stellt
seit einiger.
Zeit ebenfalls einen « Vapor I) genannten
Kochtopfaufsatz her, der nach der Behauptung des
Rekurrenten
mit der durch seine Patente geschützten
Vorrichtung
in allen wesentlichen Teilen übereinstimmt:
sie lässt diesen Aufsatz u. a. in Zürich durch einen
304
Staatsrecht.
Albert Ernst-Nyffeler vertreiben. Nachdem der Re-
kurrent hievon erfahren hatte, warnte er zunächst
Ernst-Nyffeler vor dem weiteren Verkauf
und reichte,
als die Warnung fruchtlos blieb, gegen ihn bei der Be-
zirksanwaltschaft Zürich Strafklage wegen Patentver-
letzung nach Art. 38 Ziff. 3 Patentgesetz ein. Ausser-
dem teilte er der Aktiengesellschaft Gröninger und
deren Kundsame durch Zirkular mit, dass er bei fer-
nerer Missachtung seiner Patentrechte sich auch gegen
sie Schritte vorbehalte. Die Aktiengesellschaft Gröninger
erwiderte durch Rundschreiben an ihre Abnehmer
und ein weiters Publikum, dass die Patente des Re-
kurrenten nicht zu Recht bestehen und sie dieselben
anfechten werde. Am 8.
Januar 1921 stellt sie sodann
beim Obergericht des. Kantons Baselland als einziger
kantonaler Instanz in Patentstreitigkeiten ein Provo-
kationsbegehren gegen den Rekurrenten. Das
Ober-
gericht hiess das Begehren am 14. Januar 1921 entgegen
dem Einspruche des Rekurrenten
gut und verurteilte
diesen,
« wegen Patentverletzung innert einer Frist
von drei Wochen im Sinne von §§ 255 ff. Prozessordnung
eine Klage gegen die Provokantin anzuheben
)j.
§ 257 der basellandschaftlichen-ZPO bestimmt: «Findet
das Gericht die Aufforderung zur Klage zulässig, so
bestimmt es dem Aufgeforderten eine Frist, innerhalb
deren
er bei Verlust des behaupteten Anspruchs im
Unterlassungsfalle die
Klage in der Hauptsache an-
hängig zu machen hat. Der angedrohte Rechtsnachteil
tritt ein, wenn der Aufgeforderte die Klage innert der
ihm gesetzten Frist nicht oder nicht in richtiger Form
einreicht. »
Am 2. Februar 1921, noch innert der Frist reichte
darauf der Rekurrent beim Friedensrichteramt Bin-
ningen Klage über das Rechtsbegehren ein, die
Beklagte
Aktiengesellschaft Gröninger sei zur-Zahlung von
25,000 Fr. als Schadenersatz aus Patentverletzung an
ihn zu verpflichten.
Er bemerkte, dass die Klageerhebung
Gerichtsstand. N· 42. 305
nur auf Grund des Urteils des Obergerichts vom 14. Ja-
nuar geschehe und dass gegen dieses Urteil staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht werde er-
hoben
werden; es möge deshalb mit der Vorladung der
Parteien noch zugewartet werden. Die Rekursbeklagte
Aktiengesellschaft Gröninger widersetzte sich
mit Schrei-
ben vom
4. Februar 1921 einer solchen Verschiebung des
Verfahrens und meldete zugleich Widerklage über
das Rechtsbegehren an, die schweizerischen
Patente
Nr. 47,654 und 53,362 des Rekurrenten seien als nichtig
zu erklären.
,Infolgedessen stellte die Bezirksanwaltschaft
Zürich
am 8. Februar 1921 die Strafuntersuchung gegen Ernst-
Nyffeler einstweilen, bis nach Erledigung des Zivil-
prozesses über die Rechtsbeständigkeit der Patente. ein.
C. -Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1921 ein-
gegangenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt
Zysset
nunmehr die Aufhebung des Entscheides des Oberge-
richts vom 14. Januar 1921. Er macht geltend, nach
Art. 42 Patentgesetz könne die
Zivilklage wegen Patent-
. verletzung am Wohnsitze des Verletzers oder am Be-
. gehungsorte der Verletzung erhoben werden. Der Re-
kurrent habe sonach die Wahl, die Rekursbeklagte in
Binningen oder in Zürich zu belangen, da in der Liefe-
rung der nachgeahmten Kochtopfaufsätze durch sie
an Ernst-Nyffeler zum Verkaufe am letzteren Orte zu-
gleich auch eine Mitwirkung an der vom Verkäufer hier
begangenen Patentverletzung im Sinne von Art. 38
Ziff. 4 Patentgesetz liege. Durch die Aufforderung zur
Klage
in Baselland bei Vermeidung des Verlustes des
Anspruchs werde der Rekurrent
um dieses Wahlrecht
gebracht. worin eine Verletzung. von Art. 4
BV und,
weil die Aufforderung sich auf kantonales
Prozes"recht
stütze, zugleich eine Missachtung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts liege. Da die
RekursbCklagte damit lediglich bezwecke, das Begehren
auf Nichtigerklärung der Patente des Klägers, mit dem
. Staatsrecht. sie. diesen sonst als für eine perSönliehe Anspraehe an seinem 'Vohnsitze suchen müsste, in Baselland als Ge- richtsstand der Widerklage anhängig machen zu können. laufe der Entscheidausserdem auf eine pmgehung von Art. 59 BV hinaus. D. -Das. Obergeriehtdes Kantons Baselland stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass von einer Verletzung des dem Rekurrenten nach Art. 42 Patentgesetz . zu- stehenden Wahlrechts schon deshalb· nicht die Rede seiil könne, weil durch die angefochtene Klageaufforderung nur eine Frist zur Klage, kein Gerichtsstand fixiert worden sei. Denselben Standpunkt nimmt die Re- kursbeklagte Aktiengesellschaft GrÖninger. ein. Dem Rekurrenten, so führt sie aus, hätte es demnach frei gestanden, innert der Frist am einen oder anderen der nach Art. 42 Patentgesetz in Betracht. kommenden Orte zu klagen, wobei immerhin bestritten werden müsse, dass die Rekursbeklagte sich in Zürich einer Patent- verletzung schuldig gemacht habe. Wenn heute eine solche Wahl nicht mehr bestehe, so rühre dies nicht davon her, dass das Obergericht sie dem Rekurrenten entzogen, sondern dass er selbst durch die Klageerhebung in Binningen die Entscheidung getroffen und damit das Wahlrecht konsumiert habe. Auch hätte das Obergericht das Provokationsbegehren nicht wegen der zu gewär- tigenden Widerklage der Rekursbeklagten ablehnen können, da dadurch die Zulässigkeit der Provokation zur Klage selbst, die einstweilen allein zur Erörterung gestanden, nicht berührt zu werden vermöge. Nach der Praxis verstosse übrigens die Zulassung einer kon- nexen Widerklage am Orte der Hauptklage nicht gegen Art. 59 BV. Es sei nicht einzusehen, warum dies deshalb anders sein sollte, weil der Kläger den Zeitpunkt der Klage nicht selbst gewählt, sondern vom Gericht fest- gesetzt erhalten habe. Wenn der Rekurrent sich der Widerklage' nicht habe aussetzen wollen, hätte" er bloss seine Schadenersatzklage nicht zu erheben brauchell~ Gerichtsstand. Nu 42. 307 Das Bundesgericht' zieht in Erwägung:
308 Staatsrecht. gemäss feststehender Praxis interkantonalrechtlich grundsätzlich auch diejenige zum Erlasse einer Klage- aufforderung in sich und es kann diese unter dem weiter unten in Erw. 3 zu erörternden Vorbehalt hinsichtlich der Folgen vom ausserhalb des Kantons des provozie- renden Gerichts wohnenden Provokaten nicht wegen Verletzung von Art. 59 BV angefochten werden, weil es sich bei der Provokation nicht um eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungsvorschrift. sondern lediglich um ein mit dem Hauptprozesse in Verbindung stehendes Vorverfahren handelt, das bezweckt den Kläger zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen. Wie jeder richterliche mit Rechts- nachteilen für den Fall der Nichtbefolgung verbundene Befehl setzt immerhin auch dieser die Befehlsgewalt (Gerichtsbarkeit) des ihn erlassenden Gerichts über den Betroffenen voraus. Sie kann nun zwar auch gegen- über einer Person gegeben sein, welche nicht im Kan- ton des provozierenden Gerichtes wohnt. dann nämlich. wenn der Anspruch, um den es sich handelt, zum Kanton in einem Zusammenhang steht, welche den Träger nach den bundesrechtlich . anerkannten Regeln über die ört- liche Zuständigkeit dessen Gerichtsbarkeit unterwirft. Andererseits ist eine solche Ausdehnung des Geltungs- bereichs über das eigene Staatsgebiet hinaus auch nur insoweit denkbar (AS 47 I. S. 93 ff.). Die Befehlsgewalt gegenüber der ausserkantonalen Partei vermag daher nicht weiter zu reichen, als die Wirkung jenes Zusam- menhanges geht, d. h. als wegen desselben der An-. spruch, um rechtlich durchgesetzt zu werden, im Kanton, von dessen Gericht die Provokation ausgeht. verfolgt werden muss. Sieht die Privatrechtsgesetzgebung des Bundes, auf dem der Anspruch beruht. für dessen Geltendmachung zwei Gerichtsstände, denjenigen des Wohnsitzes des Beklagten und einen anderen vor und liegt dieser zweite Gerichtsstand in einem anderen Kan- ton als der erste, so ergibt sich demnach daraus zugleich Gerichtsstand. No 42. 309 notwendig eine Beschränkung der Provokationsbefugnis jedes der beiden an sich in Betracht kommenden Ge- richte in dem Sinne, dass die durch eines von ihnen erlassene Klageprovokation dem Provokaten für den Fall der Nichtbefolgung nur den Weg der Klage im Kan- ton des provozierenden Gerichts, nicht im andern, in dem ebenfalls bundesrechtlich noch ein Gerichtsstand gegeben ist, verschliessen kann. Nur über den Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gerichte des eigenen Kan- tons kann ein kantonales Gericht zu entscheiden be- fugt sein : dazu über das Recht zur Anrufung des Ge- richts eines anderen Kantons zu verfügen, wie es durch die Androhung der Verwirkung desselben bei Nicht- ausübung innert Frist geschehen würde, fehlt ihm die Macht. Eine mit dieser Prätention auftretende Klage- provokation würde einen Uebergriff in die Hoheits- rechte des anderen Kantons enthalten, dem sich nicht nur der letztere selbst, sondern auch die dadurch un- mittelbar betroffene Prozesspartei auf dem Wege der Beschwerdeführung beim Bundesgericht als der zur Hebung solcher Konflikte berufenen Behörde muss widersetzen können. Sollte es richtig sein, dass der Re- kurrent den Schadenersatzanspruch aus Patentver- letzung, um den sich der Streit dreht, auf Grund von Art. 42 Patentgesetz in Baselland 0 der Zürich geltend machen könnte, so vermag deshalb auch die Nicht- beachtung der vom basellandschaftlichen Richter er- lassenen Provokation für ihn nur den Verlust der erstern, nicht der zweiten Möglichkeit nach sich ziehen: sie könnte dem Rekurrenten nur dadurch genommen werden, dass auch der zürcherische Richter um den Erlass einer solchen Provokation angegangen und dieser ebenfalls nicht Folge geleistet würde. Ob der behauptete Ge- richtsstand des Begehungsortes in Zürich hier wirklich bestehen würde, braucht in diesem Verfahren, wo es sich ausschliesslich um die Zulässigkeit der Provokation durch den Wohnsitzrichter des Beklagten an sich und
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Staatsrecht
ihre mögliooen Folgen handelt, nicbt untersucht zu
werden.
Es wird dazu Stellung zu nehmen sein, wenn
der Rekurrent tatsächlich in Zürich klagen sollte und
die
Rekußilnklagte' die Zuständigkeit des angerufenen
Zürcher Richters bestreitet.
3. -Aus;h wenn diese zu verneinen wäre, bedarf
ferner die streitige Provokation insofern noch einer
Beschränkung ihrer Wirkungen, als dem Rekurrenten
(Provoka,.t.) dadurch auf alle Fälle nur das prozessuale
Klagerecht. d. h. die Möglichkeit der
Verfolgung seines
Anspruches durch selbständige Klage, nicht aber die
Befugnis eRtzogen werden kann, denselben einer von der
Rekursbeklagten (Provokanten) gegen ihn
an seinem
Wohnsitzedür eine persönliche Ansprache angehobenen
Klage ver t eid i gun g s w eis e durch Kompen-
sationseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten.
Um
eine so!che"persönliche Ansprache würde es sich aber bei
dem
&gflllll'en auf Nichtigerklärung der, dem Rekur-
renten
·zusWhenden Patente handeln. Gegenüber eincm
derartigen Gegenbegehren des Provokanten befindct
sich der
Provokat nicht mehr in der Stellung des Klägers
(Gläubigers). sondern des Beklagten (Schuldners). Als
solcher.
kann er aber nach Art. 59 BV nicht gezwungen
werden;
·sieh dagegen an einem anderen Orte als an
seinem
Wohnsitze zu verteidigen. Wenn er sich dieses
Vorteils aus eigenem Willen dadurch hätte begeben
können, dass
er seinerseits' als erster für seine Forde-
rung klagend vorgegangen wäre und dadurch der Gegen-
partei die Möglichkeit einer konnexen Widerklage um
Orte der
Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine
solche Preisgabe seiner Rechte aus Art. 59 BV doch
nicht aufgezwungen werden, wie es
durch die Provoka-
tion zur Klage unter Androhung des Verlustes des
Klageanspruches
als solchen geschehen würde. In diesem
Sinne hat denn auch das Bundesgericht in neuerer Zeit
schon wiederholt entschieden (vgl. den neuesten
Ent-
scheid AS 47 I S. 77 ff. und das dort zitierte Urteil in
Gerichtsstand. N° 42.
311
Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezember 1918).
Hingegen besteht dazu, noch weiter zu gehen und die
Provokation als solche auszuschliessen, wenn sie vom
Provokanten lediglich
zurBegründug des Gerichts-
stands der
Widerklge verlangt wird, oder die Wider-
klage gegenüber einer provozierten Klage selbst bei
Konnexität nicht zuzulassen, kein Grund, da zur Ver-
hütung einer Umgehung d,es Art. 59 BV durch das
Mittel der Provokation die
erwähnte' Begrenzung ihrer
Folgen ausreicht und ein mehreres vom Provokaten
nicht verlangt werden kann.
Der Rekurrent wird es deshalb in der Hand haben,
entweder den in Baselland vorsorglich eingeleiteten
Prozess fortzusetzen, wobei er sich alsdann auch die
Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung seiner
Patente durch die Rekursbeklagte dort würde gefallen
lassen müssen,
da das dafür bundesrechtlich notwendige
Erfordernis der
Konnexität dieses Begehrens mit der
Hauptklage zweifellos gegeben ist, oder
aber davon
abzustehen, d. h. die Klage
im Kanton Baselland wieder
zurückzuziehen,
in welchem Falle er zwar seinen Schaden-
ersatzanspruch aus Patentverletzung dort nicht mehr
wird einklagcn, wohl aber sich desselben zur Verrechnung
oder
Stellung einer 'Widerklage gegenüber einer von der
Rekursbeklagten im Kanton Zürich gegen ihR einge-
leiteten Klage wird bedienen können
und überdies das
Recht zur Klage in Zürich als dem Gerichtsstande des
Begehungsores, soweit es nach dcn einschlägigen Be-
stimmungen des Patentgesetzes gegeben ist, behält.
Unter diesen Vorbehalten und mit dieser Beschränkung
ihrer Wirkungen
ist die Provokation bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.