272 Staatsrecht.
tions de 1'officier de retat civil ne peuvent etre combattues
que par la voiede l'inscription de faux, celles qui resultent
de ce
qu'ont declare les parties, les comparants ou les
temoins ne font foi que
jusqu'a preuve contraire (cf.
RIVI:ERE, Pandectes fran-;aises : Actes de retat civil
n° 370 et suiv.). L'inscription que ron opposait en
l'espece au demandeur, c'est-a-dire celle suivant laquelle
Marie Mudri, sa mere, aurait He unie par les liens du
mariage au sieur Corti, rentrant incontestablement dans
les inscriptions de
la seconde categorie, il s'ensuit qti'il
appartenait au demandeur non seulement d'en contester
l' exactitude, mais egalement de faire ses preuves par tous
les moyens a sa disposition, SanS etre tenu. en principe
de suivre une procedure particuliere. Sans doute. la
question de force probante des inscriptions de l' etat civil
se posera-t-elle le plus
souvent dans les proces en contes-
tation ou en reclamation d' etat, Oll elle jouera en effet
un röle de fond, mais rien n'empeche en principe qu'elle
soit soulevee,
et tranchee le cas echeant, a l'occasion d'un
proces quelconque chaque fois qu'en dependra Ja solution
du litige. On voit done que la deeision du Tribunal du
contentieux renvoyant le demandeur soi-disant a mieux
agir n'implique
pas seulement une violation du principe
general de eompetenee ei-dessus rappele mais qu'elle.
repose egalement sur une conception erronee du role des
inseriptions d'etat civil en droit frannais.
5. -Le fait que le recourant a tente a un moment
donne de faire trancher la question d'Hat par le Juge
instructeur du distriet de Sierre ne saurait faire obstacle
a l'admission du recouTS. Le recourant n'etait en effet,
ainsi
qu'on vient de le voir. nullement tenu de s'adresser
a une autre juridiction que celle qu'il avait premierement
saisie, de
sorte que r on ne saurait lui faire aucun grief,
devant le resultat de cette nouvelle procedure, d'av9ir
repris l'instance devant le Tribunal du contentieux, et
d'autant moins que la commune de Grimentz qui a conclu
a l'incompetence du juge valaisan aurait a plus forte
raison souleve le deelinatoire
devant le juge fran .
Doppelbesteuerung. N° 39. 273
6. -Pour toutes ces raisons il se justifie done de ren-
voyer la cause devant le Tribunal du contentieux en
l'invitant a se prononcer lui-meme sur la question d' C' at.
TI lui appartiendra evidemment de trancher egalement a
cette occasion la question de l'identite de Marie Mudri
avec
Marie-AdeIaide Mudry, femme de Jean Tabin.
Le Tribunal jMeral prononce:
Le recours est admis en ce sens que le jugement ren du
par le Tribunal du contentieux du canton du Valais le
janvier 1921 est annule et la cause renvoyee devant ce
mbne Tribunal pour y etre statue sur les questions d'etat
soulevees par la demande.
VI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
39. Auszug aus dem t1rteU vom 6. Februar 1921
'i. S. Binwohnergemeinde wau gegen Xanten Bolothurn
und Gemeinde Niadar-Erlinsbach.
Besteuerung eines Gemeindeelektrizitätswerkes, das mit we-
sentlichen Anlageteilen und Betriebseinrichtungen in das
Gebiet eines anderen Kantons übergreift, durch diesen
anderen Kanton für Vermögen und Einkommen. -Ver-
einbarung zwischen der Steuerbehörde und dem Pflich-
tigen. nicht nur die Bestimmung der im Kanton steuer-
pflichtigen
Quote des Gesamtvermögens und Gesamt-
einkommens,
sondern auch die Taxation des letzteren selbst
der freien Nachprüfung des Bundesgerichts im staats-
rechtlichen Rekursverfahren gegenüber der letztinstanz-
lichen kantonalen Einschätzung zu übertragen. Zulässig-
keit? -Masstah für die quantitative Abgrenzung der
Steuerhoheit beider Kantone inbezug auf das Vermögen.
Aus dem solothurnischen System der Besteuenmg des Rein-
vermögens
und Reineinkommens folgende Pflicht, die
Verminderung des ursprünglichen Anlagewertes des Werkes
durch Abnützung oder Untergang einzelner AnlageteiIe
nicht nur bei der Einkommensbesteuerung durch Zulassung
eines
der Entwertung im betreffenden Jahre entsprechenden
Abzuges, sondern
auch bei der Vermögensbesteuerung zu
berücksichtigen. -Besteuerung der Wasserkraft als selb-
ständiges Vermögensobjekt neben
den Werkanlagen, bezw.
als werterhöhender
Faktor der letzteren. Anfechtung ans
Art. 49 Abs. 3 eidg. WRG und wegen ungleicher Behandlung
gegenüber anderen ähnlichen Unternehmungen. Unzu-
ständigkeit des Bundesgerichts für den ersten Beschwerde-
grund. Gutheisliung der zweiten. -Anspruch auf Schulden-
abzug.
Umfang. -Sogenannter KapitaltiIgungsfond behufs
Amortisation
der Anlagen im Hinblick auf en künftigen
Heimfall des Werkes
und auf den Zeitpunkt dieses Heim-
falls. Die Behandlung des Fonds als steuerpflichtiges Ver-
mögen uud der. Einlagen darein als steuerpflichtiges
Einkommen ist nicht zu beanstanden. -Praecipuum zu
Gunsten des Kantons des Sitzes des Werkes bei der
Einkommensbesteuerung.
A. -Das Elektrizitätswerk der Einwohnergemeinde
Aarau
benützt das Gefälle der Aarestrecke von der
hölzernen Brücke
in Schönenwerd bis zur Kettenbrücke
in Aarau auf Grund von Konzessionen der Kantone
Solothurn und Aargau. Auf Solothunier Gebiet liegen
das
Stauwehr und der grössere Teil des Oberwasser-
kanals, ferner einige Leitungen
und eine Pumpstation.
Diese Anlagen befinden sich
in der Gemeinde Nieder-
Erlinsbach
mit Ausnahme des halben Stauwehrs und
eines Teils je des Leitungsnetzes und der Pumpstation,
welche dem Gebiet einer andern Gemeinde, Schönen-
werd, angehören. Die übrigen Anlagen, insbesondere die
Kraftzentrale, lie.gen
auf aargauischem Gebiet. Das
Werk versorgt mit elektrischer Energie die Stadt Aarau,
verschiedene aargauische Gemeinden
und die solo-
thurnischen Gemeinden
Ober-und Nieder-Erlinsbacb. :
90 % der Kraft :verden im Kanton Aargau und hiev?n
wiederum 90 % In der Stadt Aarau verbraucht. Es 1st
keine selbständige
Anstalt, doch wird darüber gesonderte
I
I
Doppelbesteuerung Ne 39.
Rechnung und Verwaltung geführt ; es hat eine beson-
dere Direktion
und Buchhaltung, die unter dem Ge-
meinderat stehen,
von welchem alle wichtigen Beschlüsse
ausgehen.
In der alljährlich der Gemeindeversammlung
vorzulegenden Rechnung des Elektrizitätswerkes
er-
scheinen die Anlagen, Vorräte und Debitoren als Aktiven
des Werkes, während das von
der Gemeinde im Unter-
nehmen angelegte Kapital,
per 31. Dezember 1915
5,073,000 Fr. unter der Bezeichnung Anleihen bei der
Einwohnergemeinde als Passivum gebucht ist. Diese
(( Schuld II wird vom Elektrizitätswerk der Einwohner-
ge)Ileinde verzinst. Die verfügbaren Betriebsüberschüsse
werden
in die Stadtkasse abgeführt. Das Elektrizitäts-
werk Aarau wird
im Kanton Aargau nicht besteuert.
Nach kantonalem Steuerrecht (Urteil des
Obergerichts
Aargau als Verwaltungsgericht vom 26. März 1915;
Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 1915,
AS
41 I Nr. 51) kann der Kanton Aargau für das Verk keine
Vermögenssteuer
und eine Einkommenssteuer nur auf
demjenigen Teil des Ertrages erheben, der sich aus der
Stromlieferung über die Gemeindegrenzen von Aarau
hinaus ergibt. Der Kanton Aargau hat aber von diesem
Recht bisher keinen Gebrauch gemacht. Ueber die
Besteuerung der Einwohnergemeinde
Aarau für ihr Elek-
trIZitätswerk durch den Kanton Solothurn und die Ge-
meinde Nieder-Erlinsbach bestehen Anstände die bis
auf das Jahr 1913 zurückgehen und eine ganze Reihe
von streitigen
Punkten beschlagen. Von beiden Seiten
wurden Rechtsgutachten, vom Finanzdepartement
Solo-
thurn auch ein technisch-kommerzielles Gutachten über
die streitigen Fragen eingeholt,
und diese Gutachten
wurden
unter den Parteien ausgetauscht. Da gütliche
Verhandlungen
zu keinem Ergebnis führten, schlossen
am 8. Dezember 1917 das Finanzdepartement Solothurn
und der Gemeinderat Nieder-Erlinsbach einerseits und
der Gemeinderat Aarau andererseits eine Vereinbarung
nach
der der ganze Fragenkomplex, betreffend die
grundsätzliche Steuerpflicht und das Steuermass des
Elektrizitätswerks gegenüber dem
Staate Solothurn und
der Gemeinde Nieder-Erlinsbach dem Bundesgericht als
dem ordentlichen Staatsgerichtshof unterbreitet wer-
den sollte .
( Gegenstand der bundesgerichtlichen Ent-
scheidung soll bilden die Staats-und Gemeindesteuer-
pflicht betreffend das
Jahr 1916, die sich stützt auf
die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung per
31. Dezember 1915. Das für das Jahr 1916 endgültig
als steuerpflichtig festgestellte Vermögen und Ein-
kommen wird alsdann von beiden Parteien als im
Durchschnitt pro Jahr s1euerpflichtiges Vermögen und
Einkommen für die noch im Streite liegenden Steuern
pro 1913 bis 1917 und ebenso für die Steuern für das
Jahr 1918 behandelt, .das heisst es wird angenommen,
das im Kanton Solothurn und in der Gemeinde Nieder-
l) Erlinsbach steuerpflichtige Vermögen und Einkommen
pro 1913, 1914, 1915, 1917 und 1918 seien je gleich
l) dem steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen pro
1916. Auf diesem Vermögen und Einkommen werden
Staat Solothurn und Einwohnergemeinde Nieder-
Erlinsbach für jeden ein-oder mehrfachen Bezug der
genannten Jahre die Steuersätze zur Anwendung brin-
gen, die beim einzelnen Bezug angewendet worden
sind.: Das Finanzdepartement Solothurn und die
Steuerkommission Nieder-Erlinsbach sollten dem Ge-
meinderat
Aarau je eine neue Taxation für das Jahr
1916 unter Einräumung einer Einsprachefrist von einem
Monat
unterbreiten; der Gemeinderat Aarau wird innert
dieser Frist gegen die Taxation an den Regierungsrat
Solothurn rekurrieren. Den Entscheid des Regierungs-
rates wird alsdann der Gemeinderat
Aarau mit staats-
rechtlicher Beschwerde anfechten. Am 14. und 15. Au-
gust 1918 übermittelte das Finanzdepartement SolothuJIl
dem Gemeinderat Aarau die beiden Steuertaxationen
mit je einer Spezifikation, aus der die Art und Weise der
Berechnung
ershhtlich ist und räumte ihm, im Einver-
Doppelbesteuerung. N° 39. 277
ständnis mit dem Regierungsrat Solothurn, das Recht
ein, gegen die Taxation in Abweichung von der Verein-
barung
vom 8. Dezember 1917 direkt den staatsrecht-
lichen Rekurs beim Bundesgericht einzureichen. Das für
das Elektrizitätswerk Aarau steuerpflichtige Vermögen
betrug nach der Staatssteuertaxation 7,329,649 Fr., nach
der Gemeindesteuertaxation
7,303,174 Fr. ; das steuer-
pflichtige Einkommen nach der ersten
136,420 Fr., nach
der letztern
136,393 Fr.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 4. Oktober
1918 hat der Gemeinderat Aarau für die Einwohner-
gemeinde Aarau beim Bundesgericht folgende Begehrnn
gestellt: es seien die beiden Taxationen betreffend die
Besteuerung des Elektrizitätswerkes Aarau als verfas-
sungswidrig aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die
solothurnische
Staats-und Gemeindesteuer pro 1913 bis
1918 nach den in der RekursbegrÜDdung vertretenen
Grundsätzen
und Berechnungen zu beziehen seien, und
zwar die Staatssteuer von
93,000 Fr. Vermögen und
24,000 Fr. Einkommen und die Gemeindesteuer Nieder-
Erlinsbach von
83,000 Fr. Vermögen und 21,000 Fr.
Einkommen. Eventuell wolle das Bundesgericht andere
der Rekurrentin gerecht werdende
und eine unzulässige
Belastung
der Rekurrentin verhindernde Grundsätze
aUfstellen. Ferner sei das Steuerreglement der Gemeinde
Nieder-Erlinsbach vom
9. Januar 1910 in seiner Progres-
sionsanlage der Rekurrentin gegenüber
als bundesver-
fassungswidrig
zu erklären. Die Begründung des Re-
kurses
stützt sich auf die Art. 4 u. 46 Abs. 2 BV. Sie ist,
soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
C. -Der Regierungsrat Solothurn hat im Namen
des Kantons
und der Gemeinde Nieder-Erlinsbach die
Abweisung des Rekurses
beantragt; eventuell seien aurch
das Bundesgericht die Masstäbe festzusteHen, nach denen
der
Kanton Solothurn und die Gemeinde Nieder-Erlins-
bach zur Besteuerung des Elektrizitätswerkes Aarau
befugt sind. Die Begründung der Rekursantwort ergibt
sich ebenfalls. soweit notwendig, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
D. -In der Replik und Duplik haben die Parteien.
von einigen Berichtigungen abgesehen, an ihren Anträgen
festgehalten.
E. -Ein am 1. Dezember 1920 abgehaltener Rechts-
tag führte zur Aufklärung verschiedener. aus den Akten
nicht deutlich ersichtlicher Punkte, sowie zu einer Ver-
ständigung der
Parteien über eine Anzahl der noch strei-
tigen Einzelfragen.
Den Parteien wurde aufgegeben über
die Frage der Abschreibungen auf den auf solothur-
nischem Gebiet gelegenen Anlagen noch Verhandlungen
zu pflegen, die
dann aber zu keiner Einigung führten.
F. -Ueber die Frage, ob der Rekurs, soweit eine Ver-
letzung von Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Beschwerdegrund
ist,
in die Kompetenz des Bundesgerichts oder diejenige
des Bundesrates fällt.
hat ein Meinungsaustausch nach
OG 194 zwischen Bundesgericht und Bundesrat statt-
gefunden. Dabei haben sich beide Behörden überein-
stimmend für die Kompetenz des Bundesrates ausge-
sprochen.
Das Bundesgericht ziiht in Erwägung:
- -Die Rekurrentin macht als Beschwerdegrunde
in der Hauptsache Doppelbesteuerung und Verletzung
von Art. 4 BV geltend. In letzterer Hinsicht ist nach der
Praxis die vorgängige Erschöpfung der kantonalen In-
stanzen notwendig. Ob dieses Erfordernis hier erfüllt sei.
kann bezweifelt werden, da die Rekurrentin die Steuer-
taxation des Finanzdepartementes und der Steuerknm
mission Nieder-Erlinsbach unter Umgehung des Re-
kurses an
den Regierungsrat Solothurn direkt beim
Bundesgericht angefochten
hat. Indessen war der Re-
gierungsrat mit diesem Vorgehen ausdrücklich einver-
standen,
und es ist davon auszugehen, dass er jene
Doppelbesteuerung N° 39. 279
teuertaxationen auch für sich in Anspruch nehmen,
Ihnen gewissermassen zugleich den Charakter
und die
Bedeutung regierungsrätlicher Rekursentscheide zuer-
kennen wollte. Insofern
kann man die kantonalen In-
stanzen' doch als durchlaufen betrachten.
Soweit als Beschwerdegrund Verletzung von Art. 4
BV in Betracht kommt, wäre das Bundesgericht an sich
auf die Frage beschränkt, ob die angefochtenen Steuer-
taxationen willkürlich seien. Der Vereinbarung der Par-
teien vom 8. Dezember 1917 und der Begründung der
Rechtsschriften, insbesondere auch derjenigen des Re-
gierungsrates Solothurn, der verschiedentlich auf das
freie Ermessen des Bundesgerichts abstellt, entspricht
es aber, dass die Kognition des Bundesgerichts, auch so-
weit sie formell
auf Art. 4 BV beruht, doch eine etwas
freiere,
und nicht an den strikten Standpunkt der Will-
kür und Verletzung der Rechtsgleichheit im üblichen Sinn
gebundene sein soll. Es liegt dnrin nicht eine bisher (AS
34 11 S, 833 ff.; 43 11 S. 443) als unzulässig betrachtete
Prorogation in einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit
sondern lediglich die Ausdehnung der freieren Ueberprü-
fungsbefugnis, welche dem Bundesgericht
in einem schon
aus
Art. 46 Abs. 2 BV in seine Zuständigkeit fallenden
Streite auf Grund dieser Vorschrift zusteht, auch auf
gewisse Vorfragen, die es ohne den Verzieht des Regie-
rungsrates als oberster kantonalen Verwaltungsbehörde
auf die Verbindlichkeit des von ihm gefällten Vorent-
scheides
nur in beschränkterem Umfange prüfen könnte.
- -Das Elektrizitätswerk
Aarau ist ein technisches
Unternehmen, dessen Anlagen und Betrieb sich als unge-
teilte Einheit
auf das Gebiet der Kantone Solothurn
und Aargau erstrecken. Die Rekurrentin anerkennt,
dass sie
fÜI" das Werk im Kanton Solothurn steuer-
pflichtig ist. Und was die Art und Weise der Besteuerung
und die Abgrenzung der solothurnischen Steuerhoheit
anbetrifft, so sind die
Parteien darin einig, dass der
Charakter des Unternehmens als eines Gemeindebetriebs
280 Staatsrecht.
und Zweigs der Gemeindeverwaltung dabei keine ent-
scheidende Rolle spielen, die Besteuerung vielmehr grund-
sätzlich
und im wesentlichen so erfolgen soll, als ob es
sich um ein selbständiges, rein privatwirtschaftlich be-
triebenes Unternehmen handeln
würde, und zWar auf
Grundlage der Bilanz und der Gewinn-u. Verlust-
rechnung des Elektrizitätswerkes
auf 31. Dezember 1915.
Der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn unter-
liegen daher die Aktiven des Elek rizitätswerkes, soweit
sie räumlich
im Kanton liegen oder doch wirtschaftlich
als
zu den dortigen Ar lagen gehörig erscheinen. Das
erstere
trifft zu für die Liegenschaften, deren Taxation
nicht streitig
ist (für die Staatssteuer 24,29 Fr. 40 Cts.,
die Gemeindesteuer 34,322 Fr.), ferner für die eigent-
lichen technischen
Anlagen: Stauwehr, Oberwasser-
kanal,
KanaleinlaUf, Leitungsnetz, Pumpstation Erz-
bach, welche Anlagen
zum grössern Teil in der Gemeinde
Nieder-Erlinsbach gelegen sind.
Der Anlagewert (Brutto-
bausumme)
beträgt für die dem Kanton Solothurn gegen-
über steuerbaren Anlagen 1,530,735
Fr. und für die der
Gemeinde Nieder-Erlinsbach gegenüber steuerbaren
1,394,235
Fr. Hievon ist für die Besteuerung unbestrit-
tenermassen auszugehen. Dagegen
besteht Streit darüber,
ob und welche Abzüge für untergegangene Anlagen und
Minderwerte infolge Abnützung hieran zu machen sind.
Streitig
ist sodann grundsätzlich und eventuell dem
Betrage nach die
Besteuerung der Wasserkraft, die in
den beiden Taxationen als Aktivum von 5,700,000 Fr.
(5700 solothurnische Pferdekräfte ä. 1000 Fr.) eingesetzt
ist. Als Aktivum, das wirtschaftlich zum Teil den
Anlagen auf solothurnischem Gebiet
zuzuweisen ist,
kommt noch der Posten Kasse mit 100,262 Fr. in Be-
tracht; nachdem am Rechtstag auf die anteilsmässige
Besteuerung des Postens Pensionskasse
5000 Fr. fls
eines bIossen Ausgleichspostens der Bilanz verzichtet
worden ist.
Der Posten Kassa ist, wie unter den Parteien
feststeht, nach dem Wertverhältnis der beidseitig räum-
Doppelltesteuemng. N° .
lich zugehörigen Anlagen zu verteilen. Die Verhältnis-
zahl
beträgt für den Kanton Solothurn gemäss Ver-
ständigung der Parteien am Rechtstag 24 % und für
die Gemeinde Nieder-Erlinsbach etwas
Weniger. Sie soll
auch massgebend sein für die Verlegung eines Teils
allfällig anzuerkennender Schulden
auf die in Solothum
zur Besteuerung herangezogenen Aktiven. Grundsätzlich
wird freilich
vom Regierungsrat Solothurn ein Schulden-
abzug nicht zugelassen, eventuell nicht in
der von
der Rekurrentin beanspruchten Höhe der
Schuld JI
des Elektrizitätswerkes an die Einwhonergemeinde
AiU"au ....... Streitig ist sodann noch, ob bei Bestim-
mung des in Solothurn steuerbaren
Vermögens ein
Kapitaltilgungs-oder Heimfallfond
im Betrage VOll
48,465 Fr. bei der Staatssteuer und 44,715 Fr. bei der
Gemeindesteuer abzuziehen sei.
Was die Ein ko m me n sbesteuerung anlangt, so be-
steht Uebereinstimmung der Parteien darin, dass in
Solothurn ein verhältnismässiger Teil des Reinertrages,
den das Elektrizitätswerk Aarau ausweislieh seiner ge-
trennten Betriebsreclmung abwirft, zu versteuern ist.
Der Bruttoertrag belief sich im Jahre 1915 auf
640,720
Fr. 10 Cts. Unbestritten sind folgende Abzüge:
für Erneuerungen
88,600 Fr., Installationsgeschäft
13,016 Fr. 70 Cts., Zuwendung an die Pensionskasse
2000 Fr. (der Abzug wurde am Rechtstag zugestanden
in der Meinung, dass es sich
um eine indirekte Besser-
stellung des Personals des Werkes handelt, die
mit dem
Lohne auf einer Stufe steht). Dagegen ist streitig ob
weiter abzuziehen seien: die
Zinsen an die Einwohner-
gemeinde 251,121
Fr. 35 Cts . .... . ,.der Beitrag an den
Heimfallfond 16,155
Fr. (auf die solothurnischen An-
lagen und Aktiven berechnet)
. . ... Ueber den in Solo-
thurn steuerbaren Anteil am Reinertrag haben sich die
Parteien
am Rechtstag dahin geeinigt, dass er für die
Staatssteuer 24 % und für die Gemeindesteuer 21 %
betragen soll. Keine Einigung konnte aber darüber
282 Staatsrecht.
erzielt werden, ob der Anteil vom ganzen Reinertrag zu
berechnen sei, oder ob zuerst noch ein Voraus
zu Gunsten
des Sitzes des Elektrizitätswerkes, und eventuell in wel-
cher Höhe, auszuscheiden
und im Kanton Solothurn nur
ein verhältnismässiger Teil des Restes zu versteuern sei.
Endlich ist noch streitig die Frage der Progression für
die Gemeindesteuer
in Nieder-Erlinsbach.
3. -(Hinweis
auf die Ausführungen des vom Finanz-
departement Solothurn eingeholten kaufmännisch-tech-
nischen Gutachtens
über den Umfang der am ur-
sprünglichen Gesammtanlagewert vorzunehmenden Ab-
schreibungen
wegen Entwertung durch Abnützung oder
Untergang einzelner Anlageteile.)
Der Regierungsrat Solothurn verweigert in erster Linie
jede Abschreibung für die Vermögenssteuer
mit der
grundsätzlichen Begründung, dass die allfällige Ent-
wertung der Anlagen gegenüber dem ursprünglichen
Erstellungswert steuerrechtlich bereits dadurch voll-
ständig berücksichtigt sei, dass bei der Bestimmung des
steuerpflichtigen Einkommens ein der jährlichen
Abnüt-
zung entsprechender Abzug für Erneuerungen, nämlich
88,600 Fr. zugelassen worden ,sei; würde ein Abzug für
die eingetretene Wertverminderung daneben auch bei
der Vermögenstaxation gemacht, so wäre
mit doppeltem
Faden genäht. Dieser Standpunkt ist nicht haltbar.
Bei der Einkommensbesteuerung muss die Abschreibung,
die der
im Laufe des Jahres eingetretenen Wertvermin-
derung der Betriebseinrichtungen entspricht, abgezogen
werden, weil
das Re i n ein kom m e n besteuert wird
und diese Abschreibung
nicht Reineinkommen darstellt,
vielmehr zu
den Geschäftsunkosten gehört (kantonales
StG 5, VV 13), und bei der Vermögensbesteuerung
müssen die Objekte
nach ihrem jeweiligen Wert unter
Berücksichtigung eingetretener Wertverminderungt!n
taxiert werden (besondere Bestimmungen für die
Taxation von Liegenschaften vorhehalten) weil das
Reinvermögen besteuert wird (KV 62, StG 7 ff.,
VV 20 ff.). Ist ein in besonderen Aktiven, z. B. Wert-
Doppelbesteuerung. No 39.
schriften, angelegter Erneuerungsfond vorhanden, wel-
cher der
auf den Anlagen gegenüber dem Anschaffungs-
wert eingetretenen Wertverminderung entspricht und
sie gewissermassen ausgleicht, so unterliegt er na-
türlich gleichfalls der Besteuerung als Vermögen, und
es kommt dabei auf dasselbe heraus, ob man die An-
lagen
nach ihrem jeweiligen wirklichen Wert und den
Fond oder aber die Anlagen nach ihrem ursprüng-
lichen Wert ohne den Fond besteuert. Bei jener Auf-
fassung des Regierungsrates wird daher unterstellt,
dass bei
der Rekurrentin ein der Wertverminderung
entsprechender Erneuerungsfond als
Aktivum vor-
handen sei. Diese Voraussetzung trifft aber, wie ein
Blick auf die Bilanz per 31. Dezember 1915 zeigt, nicht
zu. Der dortige Erneuerungsfond (100,000 Fr.) ist ein
Passivposten ; sein Gegenwert steckt in den Aktiven,
von denen Solothurn seinen vollen Anteil bereits be-
steuert ........ .
(Bestimmung der danach zuzulassenden Abschrei-
bungen
auf dem ursprünglichen Anlagewert der solo-
thurnischen Anlagen.)
4. -Die Besteuerung der
Was s e r k r a f tals
eines Aktivums des Elektrizitätswerks im Betrage von
5,700,000 Fr., nämlich 5700 von Solothurn konzedierte
HP a 1000 Fr., heruht auf der Auffassung, dass die
Wasserkraft eine
Art besonderes Vermögensobjekt neben
den Anlagen, eventuell einen werterhöhenden
Faktor
der letztern, ,darstellt. Diese Besteuerung ist von der
Rekurrentin bestritten wegen Verletzung von Art. 49
Abs. 3 eidg. WRG und von Art. 4 BV. In ersterer Be-
ziehung
ist nicht das Bundesgericht, sondern wäre der
Bundesrat zuständige Beschwerdeinstanz gemäss der all-
gemeinen Regel von
OG Art. 189 Abs. 2 ; die Kompetenz
des Bundesgerichts
kann nicht aus Art. 71 WRG herge-
leitet werden, weil es sich bei jener Beschwerde nicht
um Rechte und Pflichten handelt, die aus dem Verlei-
hungsverhältnis entspringen.
Beim
Rechtstag wurde festgestellt, dass im Kanton
284 Staatareeht.
Solothurn nach bisheriger Praxis die taxpflichtigen (ver-
liehenen)
und taxfreien (privatrechtlichen) Wasser kräfte
besteuert wurden mit einem Ansatz von 800 bis 1200 Fr.
pro HP. Es handelt sich dabei aber überall um kleinere
Wasserwerke: Mühlen, Sägereien,
Fabriken mit meistens
wohl
unter 100 HP, wobei sich aus jener Art der Ein-
schätzung verhältnismässig keine sehr erheblichen Be-
träge ergaben. Die neben dem Elektrizitätswerk Aarau
im Kanton steuerpflichtigen Elektrizitätswerke, die sehr
bedeutende Wasserkräfte nutzen und bei denen daher
die Taxation von 800 bis 1000 pro HP zu ausserordent-
lich hohen Summen führen würde
(Aare-und Emmen-
kanal, Olten-GÖsgen) wurden bisher für die Wasserkraft
nie h t besteuert. Eine solche Besteuerung ist ledig-
lich für die
Zukunft in Aussicht genommen. Diese Unter-
lassung wurde damit erklärt, dass das Finanzdepartement
und der Regierungsrat nac,h kantonalem Recht kein
Rekursrecht gegen die Einschätzungen der. Steuerpflich-
tigen
dUff h die untern Organe haben und diesen keine
verbindlicheIl Weisungen erteilen können. Indessen
ist
ohne wpiteres anzunehmen, dnss die kan" onalen Steuer-
behörden, speziell das Finanzdepartement, kraft ihrer
materiellen Autorität die Stenereinschätzungen durch
die untern Organe durch gceigllete Instruktionen und
Weisungen doch tatsächlich in weitem Umfange beein-
flussen können, und dass dies wirklich geschieht ist dem
Bundesgericht aus
andern Fällen bekannt (so hat z. B.
das Finanzdepartement im Falle der Gesellschaft des
Aare-und Emmenkanals, Urteil des Bundesgerichts vom
11. Dezember 1920, die Besteuerung des Erneuerungs-
fonds veranlasst), wie
denn ja der vorliegende Steuerfall
schon im Einschätzungsstadium vom Finanzdepartement
behandelt worden ist und wie es ja auch diese Amtsstelle
ist, welche für die künftige Besteuerung der Wasserkraft
bei
den andern Elektrizitätswerken sorgen will. Es kann
daher kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass das Fi-
nanzdepartement auch bei den andern im Kanton steuer-
I
J
i
I
r
,I
;
j
Doppelbesteuerung. N° 39. 285
pflichtigen Elektrizitätswerken die Besteuerung der Was-
serkraft neben den Anlagen hätte herbeiführen können.
Dass es
aber über die steuerrechtliche Behandlung der
and -:w erne in dieser Beziehung nicht orientiert gewe-
sen
se , 1st mcht wahrsc?-einnch un wurde nicht behaup-
tet. DIe ! uldung der bIsherIgen Einschätzung jener legt
daher dIe Vermutung nahe, dass die Praxis in der Be-
steuerung der Wasserkräfte bei kleinen Werken als auf
die grossen Elektrizitätswerke nicht anwendbar betrach-
t:t wurde. Unter diesen UlllStänden erscheint es aber
mch nur als eine grosse Unbilligkeit, sondern geradezu
als eIne Verletzung
der Rechtsgleichheit, wenn für das
Elektrizitätswerk Aarau, abweichend
von der Behand-
lung der analogen Unternehmungen im Kanton, für sechs
zurückliegende Jahre (1913 bis 1918) die Wasserkraft
n.eben
den Anlagen noch versteuert werden soll. Es ist
em bot der Gleichbehandlung, dass eine Aenderung
der bISher den Elektrizitätswerken gegenüber im Ein-
verständnis
der kantonalen Behörden geübten Steuer-
praxis
für alle diese Werke zeitlich, wenigstens unge-
fähr, zugleich erfolgt, zumal wenn
und soweit diese
Aenderung auf die Initiative der kantonalen Behörde
zurücneht. Zum mindesten muss verlangt werden,
dass dIe letztere, das, was
an ihr liegt, getan hat, damit
eine neue Praxis auf alle gleichartigen Unternehmungen
zur Anwendung kommt, was für die hier in Betracht
fallenden Steuerjahre nicht geschehen ist.
Die beanspruchte Besteuerung der Wasserkraft des
Elektrizitätswerks
Aarau erscheint daher für die Steuer-
jnre 1913 bis 1918 schon aus Gründen der Rechtsgleich-
heit als unzulässig. Selbstverständlich bleibt es den kan-
tonalen Steuerbehörden unbenommen, für spätere Steuer-
jnre einen solchen Anspruch zu erheben, sofern es auch
bel
den andern Elektrizitätswerken geschieht. Die Frage
inwiefern eine derartige Besteuerung der Wasserkraft
nach kantonalem Steuerrecht statthaft ist, bedarf
dermalen keiner Erörterung. Es mag nur bemerkt
AS 47 I -1921
werden, dass jedenfalls die Einschätzung pro HP so
bemessen sein müsste, dass sich nicht für das ganze
Werk ein Steuerwert ergibt, der mit dem wirklichen,
unter Berücksichtigung der Rendite zu bestimmenden
Wert in einem Missverhältnis steht. Das wäre aber für
das Elektrizitätswerk Aarau bei einem Ansatz VOll
1000 Fr. pro HP in sehr erheblichem Masse der Fall. Auch
die weitere
Frage muss offen bleiben, ob nicht aus dem
Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbesteuerung ein
solches Aktivum
Wasserkraft als einheitlicher werter-
höhender
Faktor des ganzen Werkes nach dem Ver-
hältnis der bnidseitig räumlich zugehörigen Anlagen
unter die beiden Kantone zu verteilen wäre, sodass im
Kanton Solothurn nur ein verhältnismässiger Anteil
besteuert werden könnte.
5.
-Der Regierungsrat Solothurn anerkennt, dass
grundsätzlich ein
S c h u I den a b zug zulässig ist,
d. h. dass ein verhältnismässiger Teil
der' Passiven auf
die
im Kanton Solothurn zur Steuer herangezogenen
Aktiven zu verlegen ist, wie dies auch den bundesrecht-
lichen Regeln über das Verbot der Doppelbesteuerung
entspricht. Die
Parteien gehen nur auseinander in der
l rage, ob, und eventuell in welchem Betrage, Passiven
beim Elektrizitätswerk Aarau als vorhanden zu gelten
haben. Während die Rekurrentin verlangt, dass die
Schuld des Elektrizitätswerkes an die Einwohner-
gemeinde als
Passivum in Betracht komme, betont der
Regierungsrat, dass angesichts
der rechtlichen Identität
von Elektrizitätswerk und Einwohnergemeinde von ei-
nem Schuldverhältnis des ersteren gegenüber der letzteren
juristisch keine Rede sein könne und dass höchstens
Passiven in dem geringern Umfange anzunehmen seien,
in dem ein gleiches Unternehmen von privatem
Charak-
ter fremdes Kapital beanspruchen würde. In der Tat hat
die Schuld des Elektrizitätswerkes Aarau an die
Einwohnergemeinde im Betrage von
5,073,000 Fr. die
über 95 % der Aktiven (5,304,608 Fr.) ausmacht, nur
Doppelbesteuerung. N° 39. 287
einen buchhaltungstechnischen Bestand, da ja in Wahr-
heit das Elektrizitätswerk trotz relativ getrennter Lei-
tung und,gesonderterBuchhaltung der Gemeinde gehört,
und sein Betrieb eine Abteilung
der Gemeindeverwaltung
ist. Andrerseits
ist zu beachten, dass die Eiuwohnerge-
meinde das
Werk nicht aus eigenen Mitteln finanzieren
konnte, sondern zu diesem Berufe Schulden eingehen
- musste.
So könnte man daran denken. dass auf das Ver-
hältnis der Gesamtaktiven und Gesamtpassiven der
Ein-
wohnergemeinde abgestellt würde, wobei die Steuer-
kraft in angemessener WeiSe als Aktivum einzusetzen
wäre. Diese Lösung ist aber
von keiner Seite vertreten,
und es sind auch die erforderlichen Angaben über die
Vermögenslage der Einwohnergemeinde nicht gemacht
worden. Dem hier der Besteuerung des Elektrizitäts-
werkes
iu Grunde liegenden Gedanken, dass dieses wie
ein selbständiges privatwirtschaftliches Unternehmen zu
betrachten und behandeln sei, entspricht es auch besser,
wenn die Frage
mit dem Regierungsrat Solothurn so
gestellt wird, in welcher Beziehung bei privaten
Unter-
nehmen solcher Art allgemeiner und normaler Weise
eigene. und fremde Gelder zueinander stehen würden.
In der staatsrechtlichen Streitsache der Stadt Zürich
egen den Kanton Zug betreffend die Besteuerung der
auf Zuger Gebiet befindlichen Anlagen der städtischen
Wasserversorgung
ist das Bundesgericht (Urteil vom
Oktober 1920) nach ähnlichen grundsätzlichen Erwä-
gungen davon ausgegangeu, dass das Unternehmen der
Wasserversorgung oder ähnliche Unternehmen, als pri-
vate finanziert, zur Hälfte mit eigenem und zur Hälfte
mit fremdem Geld arbeiten würde, und es ist daher dort
ein Schulden abzug für die Hälfte der Steuerschatzung
der Anlagen bewilligt worden. Dieselbe Entscheidung
darf auch im vorliegenden
Fall als angemessen und
billig angesehen werden. Darnach ist von der Steuer-
sehatzung der Aktiven die Hälfte als Schuldenanteil
abzuziehen
. .
288 Staatsrecht.
Wird die Frage des Schulden abzuges in der angege-
benen Weise geregelt, so müssen
dann folgerichtig bei
der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens Pas-
sivzinsen im entsprechenden Umfang abgezogen werden,
mit welcher Konsequenz sich die Parteien am Rechtstag
eventuell einverstanden erklärt haben. Die Anlagekosten
des ganzen Werkes
betragen auf Ende 1915 Fr. 7,576,267
Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen hierauf
machen
nach der Berechnung der technisch-kommerziel-
len
Experten, womit die Rekurrentin einverstanden ist,
919,316
Fr. aus. Es verbleibt als Steuerwert 6,656,951 Fr.
Hievon sind als Passiven zu betrachten 50 % mit
3,328,475 Fr. Zu 5 % (zu welchem Zinsfuss das Elektri-
zitätswerk der Einwohnergemeinde die Schuld ver-
zinst) ergeben sich 166,424
Fr. Passivzinsen.
6. -Die Konzessionen
für das Elektrizitätswerk
Aarau vom Jahre 1910 sind auf 83 Jahre seit 1909 er-
teilt. Nach Ablauf dieser Frist sollen sie jeweilen um
weitere 30 Jahre verlängert werden, sofern dannzumal
nicht wichtige öffentliche Interessen allgemeiner Natur
entgegenstehen. Die künftige Bundesgesetzgebung wurde
vorbehalten.
In Betracht kommt dabei Art. 58 Abs. 2
eidg.
WRG wonach Gemeinwesen nach Ablauf der Kon-
zessionsdauer verlangen
könnnn, dass ihnen die Verlei-
hung erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen
Wohls entgegenstehen. Falls die Konzessionen
nicht er-
neuert werden, so gehen die Anlagen in der Hauptsache
in das gemeinsame Eigentum der Kantone Solothurn
und Aargau über. (Es besteht eine Meinungsverschieden-
heit zwischen den Parteien über die Frage, ob auch die
schon vor 1910 auf Grund einer frühem Konzession er-
stenten Anlagen dem Heimfallrecht unterliegen). Einen
Kapitaltilgungs-oder Heimfallfond behufs Amortisation
der Anlagen für den Fall und auf den Zeitpunkt des
Heimfalls
hat die Rekurrentin bis zum Jahre 1915 nicht
angelegt. Dagegen hat das vom Finanzdepartement Solo-
thurn erhobene technisch-kommerzielle Gutachten einen
Doppelbesteuerung. N" 39. 289
derartigen Fond und dessen Sollbestand auf Ende 1915
berechnet. Die
Rekurrentin verlangt, dass ein solcher
Fond in dem von ihr für die Anlagen im Kanton Solothurn
berechneten Sollbestand
von 48,465 Fr. bei Bestimmung
des steuerbaren Vermögens und als Einlage in den Fond
ein Betrag von 16,155 Fr. bei Bestiminung des steuerbaren
Einkommens berücksichtigt werden, was bei des
vom
Regierungsrat abgelehnt wird. Die Frage ist eine solche
des
internen solothurnischel1 Steuerrechts.
Der Umstand, dass Anlagen eines konzessionierten
Unternehmens in einem feststehenden künftigen Zeit-
punkt an das verleihende Gemeinwesen abgetreten wer-
den müssen,
bildet zwar nicht eine objektive, aber doch
eine subjektive
mit dem Näherkommen des Heimfalls
zunehmende
Entwertung der Anlagen für den Eigen-
tümer. Vom kaufmännischen Standpunkt aus ist es ge-
wiss geboten, dass die Anlagen
auf den Zeitpunkt des
Heimfall.s
hin amortisiert werden durch Bildung und
regelmässige Speisung eines Amortisationsfonds. Das
Fehlen eines solchen Fonds schliesst die steuerrechtliche
Berücksichtigung jener
Entwertung bei der Vermögens-
besteuerung
nicht aus. Die Entwertung kann vielmehr
gerade beim Vorhandensein eines Amortisationsfonds
llnberücksichtigt bleiben, sofern es ein wirklicher
z. B.
in Wertschriften angelegter Fond ist, der den im Hin-
blick auf den künftigen Heimfall bestehenden Minder-
wert wiederum ausgleicht und der nicht besonders be-
steuert wird .. Umgekehrt verhält es sich bei der Einlage
in einen Amortisationsfond in Ansehung der Einkom-
menssteuer. Wird eine solche richtig berechnete Einlage
wirklich gemacht, so sprechen
gute Gründe dafür, dass
sie bei
der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkom-
mens abgezogen werde (vgl. z. B.
FUISTING, Grundzüge
der Steuerlehre,
S. 176). Wird dagegen eine solche Ab-
schreibung tatsächlich nicht vorgenommen, so wird der
Abzug auch nicht verlangt werden können.
Da für das Elektrizitätswerk Aarau in der massge-
290 Staatsrecht.
benden Zeit bis Ende 1915 kein solcher Amortisations-
fond bestand und keine solchen Abschreibungen erfolgten,
so
ist gegen die Nichtberücksichtigung der erst nach-
träglich berechneten Abschreibung bei der Einkommens-
besteuerung nichts ernstliches einzuwenden.
Im übrigen
hat das Bundesgericht schon wiederholt und so noch
kürzlich im Urteil vom
15, Juli 1920 i. S, des Elektrizitäts-
werkes Wangen gegen Solothurn ausgesprochen, dass nach
solothurnischem Steuerrecht und vor
Art. 4 BV die Tat-
sache des künftigen Heimfalls und der dadurch bedingten
fortschreitenden subjektiven
Entwertung eines Werkes
bei der
Vermögens-wie auch bei der Einkommensbe-
steuerung, ausse'r Betracht bleiben kann. Die steuerliche
Beachtung eines derartigen nur subjektiven Minderwertes
von Anlagen bei ihrer Einschätzung drängt sich eben
nicht in demselben
Masse auf, wie bei der objektiven
durch Abnützung entstehenden Entwertung. Auch bei
der freiern Kognition, die dem Bundesgericht
im vor-
liegenden Falle zukommt
(s, Erw, 1), ist die Frage für
die Rekurrentin nicht anders zu
lösen, und zwar nament-
lich auch deshalb nicht, weil der Heimfall ihrer Anlagen
im
Jahre 1992 nach Konzession und Gesetz keinesnegs
sicher, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich ist, da ja
die Konzessionen verlängert werden müssen, wenn nicht
Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, wie denn
ja die Rekurrentin wohl mit aus diesem Grunde bis
Ende 1915 es gar nicht für notwendig erachtet hat, einen
Amortisationsfond anzulegen und zu äufnen.
Der von
der Rekurrentin vorgeschlagene Ausweg, einen Teil der
Steueransprüche bis zum Konzessionsablauf im
Jahre
1991 in der Schwebe zu lassen, in der Meinung, dass sie
dann, bei
Verlängerung der Konzessionen, nachbezahlt
werden, ist vom Regierungsrat Solothurn als dem kan-
tonalen Steuerrecht widersprechend
und praktisch über-
haupt nicht gangbar mit Recht abgelehnt worden, .. ..
8. -Bei Begrenzung der solothurnischen Steuerhoheit
in Bezug auf die Einkommenssteuer rechtfertigt es sich,
Doppelbesteuerung. N° 39. 291
zu Gunsten des Sitzes des Elektrizitätswerkes ein Voraus
von 25 % des steuerpflichtigen Reinertrages zu bestim-
men, wie es die Rekurrentin beansprucht.
Das Elektrizi-
tätswerk ist ein städtisches, für die öffentlichen Zwecke
der Gemeinde
Aarau errichtetes und betriebenes Werk,
welcher Umstand hier doch einigermassen berücksichtigt
werden darf. wenn schon im allgemeinen dieBesteuerung
auf der Annahme beruht, das Werk sei ein selbständiges
privat wirtschaftliches Unternehmen. Der Stromabsatz
erfolgt fast ausschliesslich in Aarau und
im Kanton
Aargau ; nur ein ganz geringer Teil des Stroms geht nach
dem
Kanton Solothurri. Das gesamte Personal des Wer-
kes wohnt im Kanton Aargau und nimmt da die öffent-
lichen Einrichtungen in Anspruch. Bei Bestimmung der
Verhältniszahl für den solothurnischen Anteil am Rein-
ertrag
ist zwar der Produktionsfaktor Arbeitskraft mit
den Gehältern und Löhnen des Personals dem Kanton
Aargau gutgeschrieben worden. Da aber bei einem pr
vaten Unternehmen erheblich grösserc Gehälter an DI-
rektoren, als beim Elektrizitätswerk Aarau, und Tantie-
men ausgerichtet werden, die den Anteil von Aargau
verbessern würden,
so kommt im Produktionsfaktor
Arbeit die Bedeutung des Sitzes nicht genügend zum
Ausdruck. Alle diese Momente sprechen für ein Voraus
;u Gunsten des Sitzes des Werkes, der mit 25 % richtig
bemessen sein dürfte. Vom Rest berechnet sich der
Anteil des Kantons Solothurn und
der Gemeinde Nieder-
Erlinsbach nach nicht mehr streitigem
Verhältnis.
(ZurückweIsung
der Anfechtung der im Steuerregle-
ment der Gemeinde Nieder-Erlinsbach enthaltenen
Pro-
gressionsskala aus Art. 4 BV.)
(Ausrechnung des danach der solothurnischen Staats-
steuer und der Gemeindesteuer Nieder-Erlinsbach
unter-
liegenden Vermögens und Einkommens.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
292 Staatsrecht
gutgeheissen und dementsprechend werden die angefoch-
tenen Steuerentscheide vom 14. und 15. August 1918
teilweise aufgehoben.
40. Urteil vom 10. Juni 19a1
i. S. Eo gegen Zürich und Gra.ubünden.
Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier
Ionate als Kurarzt in einem Bade tätig ist. Das Einkom-
men aus dieser Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern.
A. -Der Rekurrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren
über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade
Fideris
(Grnubünden). Während des Restes des Jahres
wohnt er in eigenem Hause in Zürich und beschäftigt sich
in sozialer Fürsorge, in geringem Masse auch
mit Aus-
übung deI ärztlichen Praxis. Die Steuern
auf seinem
Einkommen als Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort,
diejenigen
auf seinem übrigen' Einkommen und dem
Vermögen
in Zürich entrichtet. Anlässlich der endgül-
tigen Einschätzung für die
Jahre 1919 und 1920 auf
Grund des neuen zürcherisch,en Steuergesetzes teilte ihm
die Finanzdirektion des Kantons Zürich als zur Entschei-
dung von Steuerpflichtfragen zuständige Behörde am
21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Ein-
kommen, mit Einschluss der Einnahmen aus der ärzt-
lichen Tätigkeit in Fideris als in Zürich steuerpflichtig
betrachte.
B. -Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann
gegenüber dem darin liegenden
Versuche einer Doppel-
besteuerung
)) den Schutz des Bundesgerichts angerufen.
Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris
nach' eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-
I
'
Doppelbesteuerung. N° 40.
steuerungsrechte inbezug auf das streitige Berufseill-
kommen beharre.
Der Entscheid der Finanzdirektion
sei umso weniger verständlich, als
das zürcherische amt-
liche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Er-
trages aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuer-
baren Einkommen vorsehe.
C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubündell. hat sich
dem Standpunkte und den Ausführungen des Rekm'-
renten angeschlossen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich
richte, an.
Der Rekurrent habe seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz zweifellos
in Zürich. Der Aufenthalt in Fideris
vermöge
als bloss vorübergehender dort kein Steuer-
domizil zu begründen. Aus dem Gesichtspunkte
des
sogenannten Sommeraufenthaltes nicht, weil der Re-
kurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und aus
dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsnieder-
lassung nicht, weil
er die Kurarzttätigkeit nicht in
selbständiger Stellung, sondern im Dienste der Kur:..
hausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt in
Form freier Wohnung (Wohn-und Schlafzimmer), und
freier Station fü:.. sich und seine Frau entrichte und auch
das Sprech-
und Wartezimmer sowie die Medikamente
(Apotheke) stelle. Dass der
Rekurrent daneben von
den Patienten ein
Honorar fordern dürfe, ändere an dem
bestehenden Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufs-
einkommen
nselbständig Erwerbender sei aber am
Wohnsitz, nicht am Erwerbsorte zu versteuern. Es würde
für die Annahme einer ausserkantonalen Geschäfts-
niederlassung
auch das weitere Erfordernis, nämlich det
Besitz ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtun-
gen
an dem betreffenden Orte, von denen aus die Er-
werbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekur..;
renten in Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt
Einrichtung gehörten nicht ihm, sondern dem Km'-'
hause Fideris.