heraus vom Bundesgericht, sondern nach den jewei-
ligen Verhältnissen von den zuständigen kantonalen
Behörden zu entscheiden ist.
Es ist dabei nicht aus-
geschlossen, dass
auch Rücksichten auf die richtige
Verwaltung eines Gemeindewerkes
mitsprechen; so ist
die Konsolidierung eines solchen Unternehmens und
die Sorge für einen angemessenen Ertrag ebenfalls ein
öffentliches
Interesse, das in Betracht gezogen werden
darf, wenn es sich
darum handelt, den zulässigen Um-
fang einer Beschränkung des freien Gewerbetriebes
zu bestimmen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie
hier,
im Grunde nicht um einen unmittelbaren Ein-
griff
in die Gewerbefreiheit handelt, sond.ern nur um
eine Nebenwirkung der Ausdehnung eines Gemeinde-
betriebes
auf einen damit zusammenhängenden Zweig
der für die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität
erforderlichen Arbeiten
und Lieferungen (vgl. nach
beiden Richtungen die allgemeinen Betrachtungen
am
Schlusse des Urteils in Sachen Walser, die auch heute
noch als zutreffend erscheinen).
Dass aber nach
kantonalem öffentlichen Rechte die
Gemeinde
Küsnacht nicht berechtigt war, ihr Elek-
trizitätswerk
mit diesem tatsächlichen Monopole aus-
zustatten, ist nicht behauptet, weshalb die Legitima-
tion des Rekurrenten zu einer solchen Rüge nicht unter-
sucht zu werden braucht.
Auch die
Betrachtung ans dem Gesichtspunkte der
öffentlichrechtlichen
Natur der angefochtenen Beschrän-
kung
führt demnach nicht zur Gutheissung der Be-
schwerde und zu einer Aenderung der bisherigen Rechts-
sprechung.
Es mag lediglich beigefügt werden, dass
z.
B. in Deutschland derartige Beschränkungen der
freien Gewerbeausübung ebenfalls nicht als gegen den
in 1 der Gewerbeordnung aufgestellten Grunds: tz
der Gewerbefreiheit oder gegen das in 10 derselben
enthaltene Verbot von ausschliesslichen Gewerbebe-
rechtigungen verstossend angesehen werden.
In diesem
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
Sinne haben nicht nur das preussische und das sächsi-
sche Oberverwaltungsgericht
in den bei REGER Bd. 13
S. 221 und Bd. 32 S.196 mitgeteilten Entscheidungen
sich ausgesprochen, sondern auch das Reichsgericht
in dem in Bd. 79 S. 224 der Entscheidungen in Zivil-
sachen veröffentlichten
Urteil. Allerdings handelte es
sich in den Fällen, die zu den angeführten Entschei-
den Anlass gaben,
um die Zulässigkeit des Konzessions
systems. Die Begründung, mit der die Zulässigkeit
bejaht wurde, treffen aber in gleicher Weise für das
Regiesystem zu.
In der Schweiz hat sich das Installa-
tiQnsmonopol überall,
wo es angefochten wurde, durch-
gesetzt, derart, dass es gegenwärtig als rechtlich zu-
lässig angesehen werden muss.
Nur zwingende Gründe
rechtlicher oder volkswirtschaftlicher
Natur vermöchte
es
zu rechtfertigen, dass dieser Zustand geändert
würde. Solche liegen aber nicht vor.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
37.
Urteil vom 7. Oktober 19a1 i. S. Held gegen
Sta.a.tsanwa.ltscha.ft des Kantons Aargau.
Art. 31 BV. Zulässigkeit einer speziellen, mit dem Patent-
zwang verbundenen staatlichen Aufsicht über den Handel
mit Prämienwerten. Begriff der Prämienobligation. Dazu
gehören auch solche Obligationen mit niedriger Verzinsung,
deren
Inhabern der Schuldner Prämien zusichert, die allen-
falls
auf ihm gehörende Prämienwertpapiere fallen sollten.
A. -Die Rekurrentin veranlasste als Vertreterin
des Bankgeschäftes Steiner
Oe in Lausanne am 30. No-
vember
1920 den Fuhrknecht 'Otto Frischknecht in
Aarau, einen Zeichnungsschein für drei Obligationen der
256 Staatareeht
genannten Bank zu unterzeichnen und dafür eine An-
zahlung von 60 Fr. zu leisten. Der Zeichnungsschein
lautet: ( Ich erkläre hiemit meinen Beitritt zur Kapi-
talisierungsgesellschaft La Sememe, verwaltet durch
die
Bank Steiner Oe und zeichne auf Grund umstehen-
den Reglements auf drei Anteile
von 500 Fr. nom. zum
Preise von 480 Fr. pro Stück, zahlbar in 48 aufeinander
folgenden Monatsraten
von 10 Fr. für je einen Anteil .
Aus dem genannten Reglement sind folgende" Bestim-
mungen
hervorzuheben: ( Art. 1 : Unter dem Namen
La Sememe hat sich eine Gesellschaft gebildet, die
den Zeitankaqf von Obligationen (genannt ( Kassen-
scheine ) der Bank Steiner Oe bezweckt Art. 2 : Die
Gesellschaft besteht aus 100 Anteilen. Jeder derselben
hat Anrecht auf ein Obligation von 500 Franken.
Art. 3 : Die definitiven Obligationen sind auf eine Dauer
) von acht Jahren am;gestellt, die mit der gänzlichen
) Liberierung zu laufen beginnt, d. h., nach Zahlung der
) 48. Monatsrate. Sie sind mit 16 Semestercoupons von
l je 12 Fr. 50 Cts. versehen. Art. 4: Jeder Anteil gibt
l) ausserdem Anspruch für einen Hundertstel auf die
Teilnahme an den Ziehungen von zehn durch die Bank
Steiner Cie in Lausanne der Gesellschaft gratis zur
) Verfügung gestellten Prämienobligationen, gemäss dem"
oben genannten Ziehungsplan. Art. 6: Die Bank
Steiner Oe tritt ZU Gunsten der Gesellschaft nur
J) ihr Recht auf die Treffer ab; die eventuell durch Zie-
hungen auf die zur Verfügung gestellten Prämien-
werte fallen könnten. Die genannten Prämienobliga-
tiOllen bleiben Eigentum der Bank, sowohl was die
7J.nsen anbelangt, als auch bis zur Höhe des Nominal-
wertes derselben. Art. 9: Während den ersten vier
) Jahren vergütet die Bank einen einmaligen Zins von
)l20 Fr., welcher vom Nominalwert von 500 Fr. in "Ab-
zug gebracht wird, sodass der Preis jeden Anteils
480 Fr. beträgt. Das Bezirksgericht Aarau erblickte
im Verhalten der Rekurrentin einen gewerbsmässigen
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37. 257
Handel mit Prämienobligationen, wofür nach 10 der
aarganischen Verordnung über das Lotteriewesen vom
4. Juli 1913 ein Patent erforderlich ist, und verurteilte
sie,
da sie ein solches nicht besass, auf Grund des 14
der Verordnung zu 100 Fr. Busse. Aus der Begründung
des
Urteils ist folgendes hervorzuheben: Das typische
Kennzeichen der Prämienobligationen haftet diesen
I) ( Kassascheinen an. Sie stellen in der Hauptsache
)' mit Bezug auf den Nominalbetrag einen Darlehens-
oder Kaufvertrag dar, der dem Erwerber. einen bis
zu jenem Betrage sichern Gegenwert bietet. Ausserdem
.';t aber eine weitergehende Leistung des Erwerbers
daran geknüpft, die im Verzicht auf die vollständige
oder normale Verzinsung des Kapitals liegt und der
die blosse Hoffnung auf Prämiengewinn gegenüber
steht. Abgesehen davon, dass eine 5 % Verzinsung
unter den heutigen Verhältnissen, wo mindestens
ebenso sichere Kapitalanlagen zu h'öherem Zinsfuss
sozusagen die Regel bilden, nicht als ( Hoher Zins-
ertrag ) angesehen werden kann, ist zu beachten, dass
II nach den Bestimmungen des Reglementes die Bank
während der ersten vier Jahre nur einen einmaligen
" Zins von 20 Fr. vergütet. Bei normaler Bezahlung der
48 Monatsraten bedeutet das für den Zeichner des
)) Kassascheines während dieser ersten vier Jahre einen
lJ Zinsverlust von 16 Fr. auf den einbezahlten Beträgen,
l) den die Bank an sich zieht und als Gegenleistung
Jl dafür den Anteil an einern allfälligen Prämiengewinn
gewährt von zu diesem Zwecke den Mitgliedern der
II Kapitalisierungsgesellschaft 1) aus ihrem Effektenbe-
stand ( gratis zur Verfügung gestellten Prämien-
werten. Diese Beteiligung an erhofften Gewinnen
erfolgt somit nicht ( gratis , sie ist die Prämie für
den Verzicht des Kassascheingläubigers auf die voll-
ständige und normale Verzinsung seines Anlageka-
pitals. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies
das Obergericht des
Kantons Aargau (H. Abteilung)
mn 20. Mai 1921 mit folgender Begründung ab: Es
" fruhrt sich nur, ob die Beklagte gewerbsmässig Handel
" mit Priimicnlosen oder Prämienobligationen betrieben
II habe. Über das Requisit der Gewerbsmässigkeit be-
- steht keine Meinungsverschiedenheit. Dagegen be-
- streitet die Beklagte, Prämienlose oder Prämienobliga-
" tiOllen ausgeboten, bezw. in Handel gebracht zu haben.
" NUll ist aber nach dieser Richtung den Erwägungen
), ucr Vorinstanz durchaus beizustimmen. Ausschlag-
), gebend kann nicht sein, da s die Prämienobligationen
l' im Besitze und Eigentum der Firma Steiner Oe
II verblieben uRd dass in erster Linie 5o/Jge Obligationen
), angeboten wurden. Mit dem Besitze der .Obligationen
wurde dem Abnehmer eine Gewinnchance auf Prämien-
obligationen, die speziell aufgeführt waren, offeriert.
Dass diese Gewinnbeteiligung einen Gegenwert, wenn
auch nur einen teilweisen, für die von Frischknecht
), zu leistend n Zahlungen bildeten, ist ohne weiteres
)' klar, denn cs kann doch nicht ernst1ich behauptet
) werden, diese Chancen seicn gratis auf die Erwerbe ..
) übertragen worden. Zu beachten ist auch. dass die
)) Beldagtc mit dem bIossen Angebot von 5 %igen Obli-
) gatiollen eines den Abnehmem völlig unlwkanntell
Bankhauses wohl wenig Glück gehabt hätte. Ganz
)
ahgl ehen davon, dass zur Zeit dieses Angebotes
)' der Zinsfuss auf derartige Wertpapiere ein wescnt-
)l lich hüherer war, würe auf dem 'Vege, den die Beklagte
II einschlug, wohl kaum ein Erfolg zuerzielcll gewesen,
) wenn das aleatorische Moment
dtnr GeV iunchanct.'
"dabei gefehlt hätte. Derartige Geschäfte aber wollten
)) aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen der
)) öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.)
B. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Held am
- August 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an d,as
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung
der bei den Strafurteile.
Sie
macht geltend: 10 der aargauischen Lotterie-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
verordnung sei bundesrechtlich zulässig. Ein Handel
mit Prämienlosen liege aber nicht vor. Die Kassen-
scheine des Bankhauses Steiner
Oe hätten keinen
aleatorischen
Charakter und seien normal verzinslich.
Bei
der Einzahlung eines Betrages von 480 Fr. in 48
Monatsraten
entstünden notwendigerweise grosse Spe-
sen (postcheckgebühren, Portoauslagen etc.), so dass
zur Vermeidung eines Verlustes während dieser Zeit
nicht
der volle Zins bezahlt werden könne. Die ge-
ringe Verzinsung während
der ersten vier Jahre stehe
also nicht
im Zusammenhang mit der den Abnehmern
der Obligationen gewährten Gewinnchance, die eine
unentgeltliche Vergünstigung bilde. Dass
der von der
Rekurrentin betriebene Obligationenhandel der aar-
gauischen Lotterieverordnung unterstellt werde, stelle
sich
daher als Verletzung des Art. 31 BV dar. Zugleich
werde
der Satz nulla poena sine lege)) missachtet
und damit Art. 4 BV verletzt.
C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
D. -Die Staatsanwaltschaft hat Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat sich im Anschluss an die
frühere
Praxis des Bundesrates stets auf den Standpunkt
gesteHt, dass einerseits die Kantone die Veranstal-
tung von Lotterien und den Vertrieb ihrer Lose nach
Art. 35 BV allgemein verbieten können und dass andrer-
seits
der Handel mit Prämienwerten grundsätzlich den
Schutz des
Art. 31 BV geniesse, also nur aus polizeilichen
Gründen, speziell
um das Publikum vor Benachteiligung
durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren zu
schützen, eingeschränkt werden dürfe (AS 41 I S. 37;
42 I S. 7). Als zulässige Schranken sind dabei ange-
sehen worden eine spezielle,
mit dem Patentzwang
verbundene staatliche Aufsicht und das Verbot ge-
wisser für das Publikum besonders gefährlicher Arten
des erwähnten Handels (AS 46 I S. 3). Demnach ist,
wie
auch die Rekurrentin zugibt, vom Standpunkt
des Art. 31 BV aus nichts dagegen einzuwenden, dass
der Kanton Aargau in den 10 und 14 seiner Ver-
ordnung vom 4. Juli 1913 den Handel mit Prämien-
werten an eine staatliche Bewilligung knüpft und ihn,
sofern
er ohne solche betrieben wird, für strafbar er-
klärt.
Wenn sich daher das von der Rekurrentin mit
Frischknecht abgeschlossene Geschäft als Vertrieb von
Prämienwerten im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis
darstellt, so kQnnte die Rekurrentin ohne Verletzung
des
Art. 31 BV deswegen bestraft werden, da sie hiefür
kein
Patent besass. Es ist somit zu untersuchen, ob
die erwähnte Voraussetzung zutrifft (vgl. AS 42 I S. 7).
Als Prämienobligation
Wird in der Regel ein Wert-
papier bezeichnet, das sich dadurch von einer gewöhn-
lichen Obligation unterscheidet, dass
an die Stelle
der Verzinsung ganz oder teilweise die biosse, mehr
oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, einen von
einer Verlosung abhängigen Gewinn
zu erhalten, tritt,
und somit die Hoffnung auf eine -aleatorische -
Prämie beim Kauf des Papiers mitbestimmend wirkt.
Das ist nun bei den von i'rischknecht gezeichneten
Titeln der Fall, obwohl sie nicht ausdrücklich als Prämien-
obligationen bezeichnet werden. 'Die Bank Steiner Oe
bezahlt den Inhabern solcher Titel keinen für die heutige
Zeit normalen Obligationenzins. Schon
der Zinsfuss von
5 % erscheint als ausserordentlich niedrig, wenn man
von der Prämie absieht. Wie das Obergericht mit Recht
bemerkt, muss ein Bankgeschäft von der Art, wie es
hier vorliegt, dessen Kapital und Reserven im Handel
nicht angegeben werden und das nicht zu den grossen
allgemein als solid
bekannten Bankuntemehmungen ge
hört, heutzutage auf alle Fälle für von ihm ausgegebene
gewöhnliche,
auf acht Jahre feste Obligationen erheblich
mehr Zins als 5 % gewähren, zumal da schon ganz
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
2Gl
erstklassige Papiere einen höhern Zins abwerfen. Dazu
kommt, dass die' Käufer der hier in Frage stehenden
Titel für die ersten vier Jahre, während denen die Raten-
zahlungen zu leisten sind, eine noch bedeutendere Zins-
einbusse erleiden als
später. Geht man nur von einem
Zinsfuss
von 6 % aus, der zweifellos gegenwärtig ein
.Minimum für gewöhnliche langfristige Obligationen eines
Institutes wie der Bank Steiner Oe bildet, so ergibt
sich, dass die 48 Rateneinzahlungen von je 10 Fr. bis
am Ende des 4. Jahres einen Zins von über 55 Fr. ab-
werfen sollten oder noch etwas mehr, wenn Zinseszinsen
berechnet werden. Die
Bank zahlt aber für diese Zeit
bloss 20 Fr. Zins, also mehr als die Hälfte zu wenig.
Dabei handelt es sich keineswegs darum, sie für ihre
Auslagen, angemessen zu entschädigen. Die Kosten,
die die Einzahlungen
auf den Posteheckkonto oder all-
fällige
Nachnahmen oder Mahnungen bei Verzug -
der übrigens zu Verzugszinsen verpflichtet -mit sich
bringen, können
nur ganz ullbedeutend sein und in
keinem Fall ein paar Franken übersteigen.
Für die Zinseinbusse erhält nun der Abnehmer einer
solchen Obligation, wie sie
hier in Frage steht, nichts
anderes als einen Anteil
an der Gewinnchance, die an
zehn Prämienwertpapiere geknüpft ist, und nicht etwa
einen Anspruch auf diese Papiere selbst, auf das dem
Nominalwert entsprechende, bei
der Verlosung zurück-
bezahlte
Kapital und die dafür entrichteten Zinsen,
was bei des ausschliesslich
der Bank zukommt. Die Ge-
winnchance
bildet denn auch der Grund, weshalb diese
für die vorliegenden Obligationen
Abnehmer finden
kann, obwohl die Verzinsung ausserordentlich gering
ist und die Käufer sich in der Regel über den Grad der
Sicherheit, die die Bank für die Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen
bietet, ganz im Dunkeln befinden. übri-
gens zeigt der' Prospekt, den diese für die in Frage
stehenden Obligationen herausgegeben hat, deutlich,
dass ie deren Absatz hauptsächlich durch Erweckung
Staatsrecht
der Hoffnung auf eine Prämie herbeizufüijren sucht. ,
Allerdings besteht zwischen diesen Titeln und den
gewöhnlichen Prämienobligationen insofern ein Unter-
schied, als jene nicht selbst zur Verlosung gelangen,
sondern die auf sie fallenden Prämien durch Ziehungen,
die für andere Anleihen erfolgen, bestimmt werden.
Allein das
ist vom Standpunkt des Art. 31 BV aus als
durchaus unerheblich anzusehen. Die Bank
Steiner Oe
macht ihre Obligationen dadurch zu Prämienwerten,
dass sie den Zeichnern die
ihr kraft ihres Eigentums
an gewissen Titeln zustehenden Rechte auf allfällige
Prämien überträgt. Daher können die in dieser Weise
vertriebenen Obligationen auch ohne Verletzung des
Art. 4
BV als Prämienobligationen im Sinn des 10
der aargauischen Lotterieverordnung angesehen werden.
Betrachtet
man eine Serie von 100 Obligationen
inhabern, so ergibt sich folgendes: Diese 100 Personen,
die der
Bank für ein Jahr ein von 1000 auf 12,000 Fr.,
für das folgende ein von 12,000 auf 24,000 Fr., für das
dritte
Jahr ein von 24,000 auf 36,000 Fr., für das vierte
ein von
36,000 auf 48,000 Fr. anwachsendes Kapital
und diese Summe von 48,000 Fr. noch für weitere acht
Jahre zur Verfügung stellen, erhalten dafür ausser
der Verzinsung lediglich die Rechte auf diejenigen
Prämien, die allenfalls während
12 Jahren 10 Wert-
papieren im Nominalbetrage von 2000 französischen
Franken,
75 Schweizerfranlren und 15 holländischen
Gulden zufallen. Andrerseits gewinnt die
Bank durch
die geringe Verzinsung während der ersten vier
Jahre
von 100 Obligationären mehr als 3500 Fr. und während
der folgenden
acht Jahre allermindestens noch 1 % Zins
auf den
48,000 Fr., sodass ihr Gesamtgewinn für die
12 Jahre jedenfalls mehr als 7000 Fr. beträgt, dem als
Gegenwert lediglich die Chance gegenübersteht,
Prä-
mien auf Werttitel zu erhalten, deren Kurswert zur Zeit
nicht einmal
1000 Schweizerfranken betragen dürfte.
Zudem
macht die Bank auch einen Gewinn, wenn ein
I Garantie des Bürgerrechts N° 38.
Zeichner vom Vertrage zurücktritt. Einem Geschäfts-
gebahren,wie es hier vorliegt, entgegenzutreten. recht-
fertigt
sich umsomehr. als heutzutage die Kurse rasch
wechseln, infolgedessen das Risiko von Verlusten bei
den Operationen
mit Wertpapieren grösser ist als sonst,
und daher die kleinen Sparer in erhöhtem Masse des
Schutzes des
Staates vor der Ausbeutung durch Finanz-
institute bedürfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IH. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
38. Arrit du 21 mai 1921 dans Ia cause Joseph Corti
contre Tribunal du contentieux du oanton du Vala.is.
Conflits relatifs au droit de eite: Competence du Tribunal
federal pour connaitre, comme Cour de droit public, des
recours
diriges contre des decisions cantonales en tant
que ces decisions resultent de la solution d'une question
prejudicielle. de droit fMeraI ou international.
Competence de l'autorite regulierement saisie .qu t au fon
pour trancher egalement les questIOns preJudiClelles qUi
peuvent influer sur le sort du litige.. , ' . .
Force probante des inscriptions d'un registre d etat clvIl fran-
cais : Possibilite pour un demandeur plaidant en uisse de
;e mettre au benefice de la faculte reconnue par le droit
franr
ais
de combattre ces inscriptions par la preuve con-
traire.
A. -Joseph-Antoine Corti est ne le 30 juillet 1865
a Saint-Jean de Maurienne (Savoie) et a ete inscrit dans