Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gen Gebührenbezug Benachteiligten bedarf (JiEGER. Note 2
zu Art. 1
GT; ferner nun Art.15 Abs. 1 des neuen Gebüh-
rentarifs vom 23. pezember 1919).
. 3. -
In der Sache selbst ist den Ausführungen per
kantonalen Aufsichtsbehörde in ,allen Teilen beizutreten.
Wenn Art. 11 Abs.1GT z. SchKGbestimmt. dass dem
Amte die. (( notwendigen P9rtoauslagen ,zu ersetzen
seien. so können darunter
nur solche veq;tanden werden.
die aus nach den
. Vorschriften desBundesrnchtes not-
wendigen Postsendungen entstehen.
nicht aber solche
, .--,
die lediglich aus der internen. eine ermehrte Inanspruch-
nahme der Post verursachenden Aemterorganisation
eines einzelnen Kantons ,erwachsen. Vielmehr fallen diese,
nur nach . dem ,kantonalen, nicht aber nach dem.' eidge';'
nössischen Recht otwendigen Auslagen zq. Lasten d
Kantons. durch dessen' Gesetzgebung sie veranlasst
werden.
Dies rhellt aus dem in Art. 1 und 10 GT auf-
gestellten Prinzipe des Ausschiusses aller sich nicht aus
dem Tarif ergebenden GebühlCen und Auslagenver-
gütungen.
Danach dürfen nämiich die Aemter einerseitS
mir
für in Anwendung deS SchKG und,' der dazu gehö-
rendenAusführungsbestimmunge . vorgenommene . amt-
liche Verrichtungen Gebühren undzwa nur die im
Tarife vorgesehenen -erheben und andrerseits nur für
olche Auslage . Ersatz beanspitichen, die infolge einer
l Art .. 1 bezeichneten amtlichen Verrichtung. n( twen-
dlgerwelSe entstehen. Bei den
in Art. 1 erwähnten Aus-
führungsbestimmungen
. kann es sich aber nur um solche
handnln . die dem eidgenössischen Recht angehören, weil
sonst die Einheitlichkeit des Gebührenbezuges in Schuld-
betreibungs-und Konkurssachen
im ganzen Gebiete der
Schweiz, die
der, neue Tarif noch in vermehrtem Masse
gewährleisten will, als derjenige vom
- Mai 1891, sich
nicht erreichen lassen würde. Dies führt aber zur
Abwei-
sung des Rekurses; denn dass die heute streitigen' Porto-
auslagen nicht aus einer der in Art. 1 erwähnten Kate-
gorie von amtlichen Verrichtungen entstanden sind,
und Konkurskammer. N0 3.
muss ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass deren
Vergütlmg in keinem andern Kanton als im Kanton Bern
verlangt worden ist,
und' dass dies nur . gestützt auf . die
. besondere Organisation der Aemter dieses Kantons und
eine von der kantonalen Justizdirektion erlassene Wei.,
sung geschah und geschehen konnte.
Demnach erkennldie Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Auszug aUI c1em Entscheic1 vom as. April 1920 i. S. Stucki.
Die Kosten der Aufnahme des Konkursinventars gehören nicht
zu den Verwaltungs-und Verwertungskosten, sondern zu den
allgemeinen Massekosten.
Nach den rechtskräftig gewordenen Steigerungsbedin-
gungen in einer Konkurssteigerung
hatte der Erwerbet
( nebst der Gantsumme zu üher'nehmen und baar zu be-
zahlen: a) die Verwaltungs-und Yerwertungskosten; b) ... ll
pns Konkursamt hat unter dem ; Titel (( Verwaltungs-
und Verwertungskosten vom Ersteigerer auch die Bezah-
lung
von 523 Fr. Kosten derInventaraufnahme verlangt.
Auf Beschwerde des Ersteigerers hin
hat das Bundes-
gericht rliesals unzulässig erklärt;
in Erwägung:
.,. Hat man sich danach im vorliegenden Falle mit
Bezug auf die vom Ersteigerer ohne Abrechnung am
ZuschlagspI:eis zu übernehmenden Kosten an den Wort-
laut der Steigerungsbedingungen zu halten, so wie sie
rechtskräftig geworden sind, so können
jednnfalls die
I n
ve n t u r k 0 s t enden Rekurrenten nicht über-
bunden werden, weil
es sich dabei nicht um Kosten der
Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-
Verwaltung und Verwertung handelt, sondern um Kos-
ten, die infolge der Konkurseröffnung und der dadurch
. notwendig gewordenen inveritarisierung der Aktiv-
masse (Art.
221 SchKG) entstanden sind, weshalb sie
zu den allgemeinen Massekosten geschlagen werden müs-
sen
(JAEGER, Note 1 zu Art. 262 SchKG). Aus der bei den
Akten liegenden Gebühren-und Auslagenrechnung geht
l1ervor, dass das Amt für die Inventaraufnahme insgesamt
523 Fr. berechnet hat, nämlich 13 mal 20 Fr. Gebühren
für 13 Tage Inventarisierung plus
13 mal 10 Fr. Auslagen
plus 120
Fr. (Rechnung Bäkerfür Mithilfe bei der Inventur)
plus 7
Fr. (Aufstellung des Inventars) plus 6 Fr. (Grund-
buchauszug).
Von diesen 523 Fr. hat die Vorinstanz
einen
Betrag von 154 Fr. gestrichen, freilich ohne den
Grund hiefür anzugeben,
. sodass also noch 369 Fr. ver-
bleiben, die
in die allgemeinen Massekosteneinzustellen
sind. Ob diese Inventarisationskosten überzetzt seien,
braucht heute nicht geprüft zu werden ...
4. Estratto dells. sentenza a6 s.prile 1990
nella causa Huber.
Non e amrnissibile una dornanda di proroga per interessi a
scadenze posteriori al 31 dicembre 1919. Art. 1° ordinanza
5 gennajo 1917 e art. 4 e 5 ordinanza 2 riovernbrc 1915.
Il Dr Huber in Wallenstadt, proprietario dell'albergo
Villa
Cannen in Lugano, aveva chiesto una proproga a
fine 1923,
tra altro, per interessi maturandi negli anni
1920-1922. .
La Camera esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federale
respinse questa domanda per i motivi seguenti :
L'art. 1° dell'ordinanza 5 gennaio 1917, che modifica
rart 4 dell'ordinanza deI 2 novembre 1915, limita l'am-
missibilita di
una proroga per capitali al 31 dicembre
und Konkurskammer. No 5. 11
1919. Se cio .... ale per i capitali, deve, ron maggior ragione.
,:,alnr r i lnr interessi. Stabilendo nel 1917 questi
lmuti,
il ConslglIo federale riteneva evidentemente ehe
entro
la fine deI 1919 Ie condizioni eeonomiehe ereate
dna. uerra si sarebnro talmente migliorate da non piit
gInstificane la protezlOne speciale concessa agli albergatori
Cnl decreti de12 ovembre 1915 e 5 gennaio 1917. E possi-
bIle che questa lpotesi non siasi pienamente avverata :
non sntta. al. giudice il deciderne. E principio di
dmtto, che il gIudlce non pUD indagare sulla fondatezza
o l'opportunita delle ragioni che indussero
il legislatore
a"dettare un disposto di legge.
5.
Estratto della sentenza. ae aprile 1920 nella causa Na.cke.
Dorn.anda di rorona 3 sensi delle ordillanze 2 nov. 1915 e 5 gen-
nalO 1917 mterposta dopo la conclusione della pace fra le
potenze rnaggiori. Sua arnrnissibilita. E proponibile anche
per capitali ed interessi scaduti dopo la cessazione delle osti-
lita, rna prima deI 31 dicernbre 1919. Estrerni deI disposto
dell'art. 1, cU. 1 e 2 dell'ordinanza deI 2 nov. 1915.
. Con istanza 25 ottobre 1918 CarIo Kacke, proprietario
della Pensione Graf
in Minusio, chiedeva una proroga:
di sei mesi a datare dalla fine ottobre 1918 per un
pagamente di 420 fr. scaduto il 71uglio 1917 in favore
di Guglielmo Graf
in Zurigo su un prestito ipotecario di
18,000 fr.;
2° di un anno, dalla data delle scadenze, per
a) 775 fr., interessi scaduti.il 30giugno 1918, credi-
trice ipotecaria
la Banca dello Stato deI Cantone Ticino
sul capitale .di
14,000 fr. ; . . '
b) 31 fr. 50, interessi scaduti il 30 giugno 1918, credi-
trice
la Banca Svizzera-Americana in Locarno; sul capi-
tale di 9650 fr.
Respinta in sede cantonale. l'istanza fu
aecolta dal